Zivilprozessrecht 2 - Parteien
Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 Prozessvoraussetzungen, Parteivertretung, Streitgenossenschaft und Beteiligung Dritter, Parteiwechsel
Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 Prozessvoraussetzungen, Parteivertretung, Streitgenossenschaft und Beteiligung Dritter, Parteiwechsel
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Utilisateurs | 26 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 07.10.2015 / 09.02.2025 |
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1. Was versteht man unter dem Begriff Prozessvoraussetzungen?
Voraussetzungen die gegeben sein müssen, damit das angerufene Gericht auf die Klage/das Gesuch eintritt (ZPO 59 I).
2. Sind die Aktiv- und Passivlegitimation (Sachlegitimation) eine Prozessvoraussetzung?
Nein. Es sind materiell-rechtliche Fragen, welche nur zu einem Sachentescheid (Gutheissung/Abweisung) der Klage/des Gesuchs führen können.
Beispiel:
Bei der Vindikationsklage (ZGB 641 II) ist zu klären, ob A Eigentümer einer Sache ist (und daher aktivlegitimiert), die B ihm vorenthält (Passivlegitimation). Wird dies verneint, so tritt das Gericht zwar auf die Streitigkeit ein, weisst die Klage jedoch ab. Ist das Gericht dagegen nicht örtlich zuständig (Prozessvoraussetzung) so tritt es auf die Klage gar nicht ein.
3. Was sind die wichtigsten Prozessvoraussetzungen?
- schutzwürdiges Interesse des Klägers (Rechtsschutzinteresse)
- Schlichtungsverfahren durchgeführt (sofern nötig (ZPO 197 ff.)
- sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts
- Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien, ev. Vertretungsbefugnis
- fehlende Rechtshängigkeit
- fehlende rechtskräftige Entscheidung der Streitsache (res iudicata)
- Leistung eines geforderten Vorschusses / Sicherheit für Prozessentschädigung
4. Was geschieht, wenn nicht alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind?
Das angerufene Gericht tritt nicht auf die Klage/das Gesuch ein (ZPO 59 I).
Es fällt einen sogenannten Nichteintretensentscheid (ZPO 236 I).
Es äussert sich insb. nicht zur Sache (ob der Anspruch besteht oder nicht).
5. In welchem Zeitpunkt müssen die Prozessvoraussetzugen gegeben sein?
Grundsätzlich vom Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Fällung eines Entscheides in der Sache gegeben sein.
Ausnahme: z.B. Ein bloss vorübergehender Verlust der Handlungsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit, bewirkt nicht sogleich die Abweisung der Klage.
6. Wie prüft das Gericht das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen?
Von Amtes wegen (ZPO 60).
Es gilt ein eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz: Das Gericht ist nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet. Doch hat es nähere Abklärungen zu treffen, sobald sich aus den Akten oder den Parteivorbringen Bedenken ergeben.
7. Was ist die Parteifähigkeit?
Fähigkeit in einem Prozess als Partei in eigenem Namen aufzutreten.
8. Wer ist parteifähig?
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (ZPO 66).
- Rechtsfähig ist: jede natürliche oder juristische Person (ZGB 11 I/ZGB 53)
- für alle anderen gilt: Parteifähigkeit muss sich aus Bundesrecht ergeben, z.B.
- Kollektivgesellschaft (OR 562)
- Kommanditgesellschaft (OR 602)
- Konkursmasse (SchKG 197 und 240)
- Liquidationsmasse (SchKG 309 II-IV)
- nicht selbständige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten (bundesgerichtliche Praxis; AHV, kantonale Ausgleichskassen)
- Die Parteifähigkeit kann auf bestimmte Ansprüche/Verfahren beschränkt sein:
- Stockwerkeigentümerschaft betreffend Verwaltung des Verwaltungsvermögens (OR ZGB 712l)
- der Verwaltungsrat zur Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung (OR 706 I; auch GmbH, Genossenschaft)
- unverteilte Erbschaft für Verfahren im Zusammenhang mit Betreibungen gegen sie (SchKG 49 und 59)
- Gebilde im Streit um dessen Rechtsfähigkeit (bundesgerichtliche Praxis)
9. Wer ist nicht parteifähig?
10. Was ist die Prozessfähigkeit?
Die prozessuale handlungsfähigkeit, d.h. die Möglichkeit selbst oder durch einen gewählten Vertreter einen Prozess zu führen.
11. Was ist das Rechtsschutzinteresse?
dasselbe wie ein schützenswertes Interesse und damit eine Prozessvoraussetzung (ZPO 59 II a).
Wer über ein rechtliches oder tatsächliches Interesse verfügt, welches einen gerichtlichen Entscheid erfordert, hat ein Rechtsschutzinteresse/schutzwürdiges Interesse (vgl. Botschaft zur ZPO S. 7276).
12. Wann ist ein Rechtsschutzinteresse / schützenswertes Interesse gegeben?
Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein.
Ob ein Rechtsschutzanspruch besteht, bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Bedarfes zu dessen Durchsetzung gerichtlichen Rechtsschutzes, ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen.
Kein schützenswertes Interesse
- wenn eine Klage bereits hängig oder beurteilt ist.
- wenn nicht dargetan ist, worin das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte (aus purer Rechthaberei)
13. Worin besteht ein Rechtsschutzinteresse bei Leistungsklagen?
Interesse an der Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüche (tatsächliches oder rechtliches Interesse).
14. Worin besteht das Rechtsschutzinteresse bei Unterlassungsklagen?
Wenn eine widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige/fortgesetzte Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt.
15. Worin besteht das Rechtsschutzinteresse bei Gestaltungsklagen?
Interesse ein bestimmtes Recht oder Rechtsverhältnis durch richterliches Urteil zu begründen, abzuändern oder aufzuheben lassen (rechtlich oder tatsächlich).
16. Worin besteht das Rechtsschutzinteresse bei Feststellungsklagen?
Wenn eine
- unzumutbare
- ungewisse (oder gefährdete) Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien
- nur durch die gerichtliche Feststellung beseitigt werden kann.
Insbesondere ist die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungsklage.
17. Worin besteht das Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren?
in der (materiellen) Beschwer.
Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an
dessen Abänderung haben. Er ist dies nicht, wenn er mit seinen Anträgen vollständig obsiegt hat.
18. Welche Arten der prozessualen Vertretung kennt die ZPO?
vertragliche Vertretung: Ermächtigung durch Vertretenen zur Prozessführung im Namen des Vertretenen (z.B. Anwalt)
gesetzliche Vertretung: Ermächtigung durch Gesetz zur Prozessführung im Namen des Vertretenen (z.B. Eltern, Vormund)
19. Ist die gehörige Vertretung eine Prozessvoraussetzung resp. führt eine unwirksame Vertretung zum Nichteintretensentscheid?
Nein. Nur die Prozesshandlung durch einen nicht (gehörig) Bevollmächtigten ist unwirksam.
Beispiel:
Erhebt die Mutter des volljährigen Sohnes eine Klage in dessen Namen, so ist diese mangels gesetzlicher Vertretung der Eltern ihrer volljährigen Kindern als nicht geschehen zu betrachten.
20. In welchen Verfahren ist die prozessuale Vertretung unzulässig?
- Schlichtungsverfahren (ZPO 204)
- Verfahren betreffend höchstpersönliche Rechte (z.B. eherechtliche Verfahren; ZPO 273 II)
Das bedeutet aber lediglich, dass die Parteien selbst an den Verhandlungen erscheinen müssen. Nicht verboten, ist es, dass zusätzlich eine Vertrauensperson, insb. ein Anwalt die Partei begleitet.
21. Wer darf Personen in gerichtlichen Verfahren vertreten?
Grundsatz jede Handlungsfähige Person.
Ausnahme:
- berufsmässig:
- Anwälte (alle Verfahren);
- patentierte Sachwalter/Rechtsagenten nach kant. Recht (vereinfachtes & summarisches Verfahren)
- gewerbsmässige Vertreter nach SchKG 27 (Verfahren nach SchKG 251)
- qualifizierte Vertreter nach kant. Recht (vor Miet- und Arbeitsgericht)
- in Zivil- und Strafverfahren vor Bundesgericht:
- nur Anwälte (BGG 40 I)
22. Wann ist berufsmässige Vertretung anzuehmen?
- regelmässige
- entgeltliche
- Vertretung vor Gerichten
23. Was ist eine Prozessstandschaft?
- Berechtigung
- im eigenen Namen
- anstelle der materiell berechtigten Person zu führen.
24. Welche Arten der Prozessstandschaft werden unterschieden?
- gewillkürte Prozessstandschaft: beruht auf Ermächtigng
- gesetzliche Prozessstandschaft: beruht auf Gesetzesbestimmung
Die ZPO kennt keine gewillkürte Prozessstandschaft. Eine Prozesstandschaft kann also nur von Gesetzes wegen vorliegen.
25. Wer kann nach Schweizer Recht in Prozessstandschaft klagen/beklagt werden?
- Verwalter des Kindsvermögen/Inhaber der elterlichen Sorge (ZGB 318 I; bei Kindesunterhalt)
- den Streitgegenstand veräussernde Partei (ZPO 83 I)
- Willensvollstrecker (ZGB 518; verdrängt die Prozessführungsbefugnis der Erben)
- amtlicher Erbenvertreter
- amtlicher Erbschaftsverwalter
- Abtretungsgläubiger i.S.v. SchKG 260
pro memoria:
Das BGer erachtet die Prozessstandschaft als eine Frage der Aktivlegitimation und damit nicht als Prozessvoraussetzung (BGer v. 19.03.2009, 5A_104/2009).
26. Wodurch unterscheiden sich prozessuale Vertretung und Prozessstandschaft?
Prozessstandschafter: prozessiert in eigenem Namen aufgrund gesetzlicher Ermächtigung.
prozessuale Vertreter: prozessiert in fremdem Namen aufgrund gewillkürter oder gesetzlicher Ermächtigung.
27. Wie entscheidet das Gericht, wenn es die Prozessstandschaft verneint?
Da der vermeintliche Prozesstandschafter einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend macht, fehlt es im ohne Prozessstandschaft an der Aktivlegitimation. Die fehlende Aktivlegitimation führt zu einen Sachentscheid, nämlich der Abweisung der Klage.
Ist der vermeintliche Prozessstandschafter Beklagter, so steht dem Kläger kein Anspruch gegen ihn zu, so dass auch hier die Klage mangels Passivlegitimation abzuweisen ist.
pro memoria:
Diese Auffassung ist in der Lehre umstritten, wird aber so vom BGer vertreten (vgl. BGer v. 19.03.2009, 5A_104/2009).
28. In welchen Konstellationen können sich in einem Prozess mehr als zwei Personen gegenüberstehen?
- notwendige Streitgenossenschaft (ZPO 70)
- einfache Streitgenossenschaft (ZPO 71)
- Hauptintervention (ZPO 73)
- Nebenintervention (ZPO 74 ff.)
- einfache Streitverkündung (ZPO 78 ff.)
- Streitverkündungsklage (ZPO 81 ff.)
29. Unter welchen Voraussetzungen liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor?
- wenn das Rechtsverhältnis gegenüber allen Streitgenossen einheitlich festgestellt werden muss und
- deshalb mehrer Personen gemeinsam klagen/verklagt werden müssen
30. Was sind die wichtigsten notwenigen Streitgenossenschaften?
- Klagen von Gesamthandgemeinschaften
- Gütergemeinschaft (ZGB 221 ff.)
- Erbengemeinschaft (ZGB 602)
- einfache Gesellschaft (OR 530 ff.)
- Gestaltungsklagen mit Auswirkungen auf mehrere
- Erbteilungsklagen
- Klage auf Auflösung einer einfachen Gesellschaft
- Klage auf Änderung der Wertquoten der Stockwerkeigentümer
- Klagen auf Änderung des Personenstands
- Ehegatten bei Eheungültigkeitsklage Dritter
- Anfechtung der Vaterschaft
- Verfahren, welche nur eine einheitliche Entscheidung erlauben
- Klage aus Kaufvertrag bei welcher eine Partei aus mehreren Personen besteht
- Klage mehrerer Abtretungsgläubiger (SchKG 260)
31. Welche Wirkung hat eine notwendige Streitgenossenschaft?
- Gerichtsstand eines Streitgenossen = Gerichtsstand aller Streitgenossen (ZPO 15 I)
- Streitgenossen können nur zusammen klagen/beklagt werden (sonst Abweisung wegen fehlender Sachlegitimation)
- Streitgenossen entscheiden einstimmig über die Vornahme von Prozesshandlungen
- Ein Streitgenosse kann Prozesshandlungen alleine für alle übrigen/säumigen Streitgenossen vornehmen, ausser: Klageerhebung und Ergreifen von Rechtsmittel
32. Was ist die uneigentliche notwendige Streitgenossenschaft?
Umstrittenes Institut:
streitiges Rechtsverhältnis muss allen Streitgenossen gegenüber einheitlich festgestellt werden, aber
allen berechtigten Personen steht auch allein ein eigenständiges Klagerecht zu.
Beispiel:
Bei der Abtretung eines Rechtsanspruchs der Masse an mehrere Gläubiger wird jeder von diesen Vertreter der Masse für das ganze Recht (BGE 93 III 59 E. 1.c). Von ihnen wird zwar keine einheitliche Prozessführung verlangt. Über den eingeklagten Anspruch kann jedoch nur einheitlich entschieden werden (BGE 136 III 534 E. 2.1).
33. Was geschieht, wenn uneigentliche notwendige Streitgenossen sich nicht über das Vorgehen einigen können?
Es besteht keine Verpflichtung die Klage einzuleiten/weiterzuführen. Die Streitgenossenschaft besteht nur zwischen Gläubigern, welche Rechtsansprüche auch geltend machen wollen (BGE 121 III 291 E. 3.a).
Verschiedene Gerichtsstände / keine Einigung über prozessuales Vorgehen: bei Abtretungsgläubigern kann Konkursamt auf Begehren die erforderlichen Weisungen erteilen (BGE 121 III 488 E. 2.d).
Getrennte Klageführung ist nicht unwirksam. Die Klagen können in ein einziges Verfahren gewiesen werden, wodurch eine gemeinsame Beurteilung der Klagen ermöglicht wird (BGE 63 III 70 E. 1).
34. Wann liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor?
ZPO 71 II
- bei Klage von/gegen
- mehrere Personen,
- die auf gleichartigen Tatsachen/Rechtsgründen beruht.
35. Wann ist die einfache Streitgenossenschaft zulässig?
- gleiche Verfahrensart (ordentliches, vereinfachtes oder summarisches Verfahren; ZPO 71 II)
- gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit (Prozessvoraussetzungen),
- in einem inneren Zusammenhang stehen (beruhen auf denselben Tatsachen/Rechtsgründen; ZPO 71 I)
pro memoria:
Der Begriff der Gleichartigkeit ist unklar. Eine einfache Streitgenossenschaft/die Zusammenlegung ist deshalb immer zuzulassen, wenn sie aus prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmässig erscheint.
36. Wann sind Tatsachen/Rechtsgründe gleichartig (ZPO 71)?
Das Erfordernis der Gleichartigkeit verlangt einen gewissen Grad an innerem Zusammenhang der Ansprüche.
Gleichartigkeit wird dann bejaht, wenn die Gemeinsamkeiten der Klagen ein gemeinsames Verfahren im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit als sinnvoll erscheinen lassen und keine prozessuale Unübersichtlichkeit droht.
37. Wodurch unterscheidet sich die einfache von der notwendigen Streitgenossenschaft?
- Voraussetzung:
- notwendige: Urteil muss einheitlich ausfallen.
- einfache: Urteil kann einheitlich ausfallen, muss aber nicht (Vermeidung widersprüchlicher Entscheide).
- Wirkung:
- notwendige: Streitgenossen müssen gemeinsam entscheiden, können alleine handeln
- einfache: Streitgenossen können alleine entscheiden und handeln
38. Worin besteht der Unterschied zwischen notwendiger und uneigentlicher notwendiger Streitgenossenschaft?
Bei der notwendigen St. müssen die Streitgenossen gemeinsam klagen/beklagt werden,
Bei der uneigentlichen notwendigen Streitgenossenschaft können die Streitgenossen gemeinsam klagen/beklagte werden.
Gemeinsam ist beiden, dass das Urteil einheitlich gefällt werden muss.
39. Wodurch unterscheidet sich die einfache von der uneigentlichen notwendigen Streitgenossenschaft?
- Voraussetzungen:
- uneigentliche: Urteil muss einheitlich ausfallen, besteht von Gesetzes wegen
- einfache: Urteil kann einheitlich ausfallen, muss aber nicht
- Wirkung (identisch):
- uneigentliche: Streitgenossen können alleine entscheiden Klage zu erheben, können alleine handeln
- einfache: Streitgenossen können alleine entscheiden Klage zu erheben, können alleine handeln
40. Was ist die Wirkung einer einfachen Streitgenossenschaft?
Passive Streitgenossenschaft (Streitgenossen als Beklagte): zuständiges Gericht eines Streitgenossen = zuständiges Gericht aller Streitgenossen (ZPO 15 I)
Aktive Streitgenossenschaft (Streitgenossen als Kläger): keine Wirkung. Jeder Streitgenosse kann selbstständig entscheiden, welche Prozesshandlungen er vornehmen, welche Rechtsmittel er ergreifen will.