Zivilprozessrecht 2 - Parteien

Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 Prozessvoraussetzungen, Parteivertretung, Streitgenossenschaft und Beteiligung Dritter, Parteiwechsel

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 07.10.2015 / 09.02.2025
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49. Wodurch unterscheiden sich Streitverkündungsklage und einfache Streitverkündung?

Wirkung der Streitverkündung:

  • einfache: streitberufene Partei kann als Nebenpartei oder Prozesstandschafter eintreten
  • Streitverkündungsklage: streitberufene Partei ist Hauptpartei (und Beklagte der Streitverkündungsklage)

Wirkung des Urteils:

  • einfache: die Erwägungen des Prozesses sind für einen Zweitprozess gegen die streitberufene Partei verbindlich.
  • Streitverkündungsklage: das Urteil enthält einen vollstreckbaren Entscheid über den Anspruch gegen die streitberufene Partei. Es barf keines Zweitprozesses.

50. Wann ist eine Streitverkündung zulässig?

nur im ordentlichen Verfahren (ZPO  81 III) e contrario.

51. A verklagt B auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-. B erhebt sodann die Streitverkündungsklage gegen C. Das Gericht lässt die Streitverkündungsklage nicht zu.

a) Weshalb?

b) Was kann B gegen den Entscheid tun?

a) bei einem Streitwert von Fr. 30'000.- kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (ZPO 243 I). Im vereinfachten und summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage unzulässig.

b) Das Rechtsmittel gegen den Entscheid ist die Beschwerde (ZPO  82 IV). 

52. Was ist ein Parteiwechsel?

Ein Wechsel der Partei während eines laufenden Prozesses.

53. Welche Arten von Parteiwechsel werden unterschieden?

gesetzliche Parteiwechsel: Wechsel von Gesetzes wegen

gewillkürte Parteiwechsel: Wechsel beruht auf Vereinbarung zwischen ein- und austretender Partei.

54. Was sind die wichtigsten Gründe für einen Parteiwechsel?

  • Veräusserung des Streitobjekts (gewillkürter Parteiwechsel; ZPO 83 I)
  • mit Zustimmung der Gegenpartei (gewillkürter Parteiwechsel; ZPO 83 IV)
  • Rechtsnachfolge (gesetzlicher Parteiwechsel)
    • Erbgang (Universalsukzession, ZGB 560)
    • Fusion (FusG 22)

55. Welche Wirkung hat die Veräusserung des Streitgegenstands?

Der Erwerber kann in den Prozess eintreten (ZPO 83 I). Tritt er ein, wird der Prozess mit ihm weitergeführt (gewillkürter Parteiwechsel).

Tritt der Erwerber nicht ein, ist zu unterscheiden. Bei Veräusserung durch

  • Kläger: Verlust der Aktivlegitimation (Abweisung); ev. Verlust einer Prozessvoraussetzung (Nichteintreten/Abschreiber; ZPO 59/242)
  • Beklagten: Umwandlung des Anspruchs (z.B. Herausgabe der Sache in Schadensersatz)

pro memoria:

umstritten/ungeklärt: ob der veräussernde Kläger den Prozess als Prozesstandschafter im eigenen Namen führen kann.