Zivilprozessrecht 2 - Parteien

Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 Prozessvoraussetzungen, Parteivertretung, Streitgenossenschaft und Beteiligung Dritter, Parteiwechsel

Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 Prozessvoraussetzungen, Parteivertretung, Streitgenossenschaft und Beteiligung Dritter, Parteiwechsel


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 07.10.2015 / 09.02.2025
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41. Was ist eine Hauptintervention?

Eintritt eines Dritten in einen Prozess mit eigenem (besserem) Anspruch (der die anderen Ansprüche ausschliesst).

Beispiel:

A klagt gegen B auf Herausgabe einer Sache als Eigentümer, C interveniert mit dem Anspruch selbst Eigentümer zu sein.

42. Was ist eine Nebenintervention?

Die Teilnahme eines Dritten am Prozess zur Unterstützung der Hauptpartei in eigenem Interesse.

43. Wie kann ein Nebenintervenient in den Prozess eintreten?

  • Durch Interventionsgesuch (aus eigenem Antrieb; ZPO 74/75)
    • glaubhaft gemachtes rechtliches (nicht bloss wirtschaftliches) Interesse an der Streitsache
    • Prozess bereits rechtshängig
  • Durch Streitverkündung (aus Antrieb der Hauptpartei; ZPO 78 ff.)

pro memoria:

rechtliches Intersse: wenn Rechte/Pflichten der Nebenpartei vom Verfahrensausgang abhängen

44. Wodurch unterscheidet sich die Haupt- von der Nebenintervvention?

  • Hauptintervention:
    • eintretender Dritter wird Hauptpartei
    • Eintritt nur im erinstanzlichen Verfahren
    • Eintritt durch eigene Klage (ZPO 73)
  • Nebenintervention:
    • eintretender Dritter wird Nebenpartei
    • Eintritt auch im Rechtsmittelverfahren möglich
    • Eintritt durch
      • Interventionsgesuch (Aus Antrieb des Dritten; ZPO 75)
      • Streitverkünding (aus Antrieb einer Hauptpartei; ZPO 78 ff.)

45. Was kann die Nebenpartei im Prozess tun?

ZPO 76

  • alle zulässigen prozessualen Handlungen ergreifen (Angriffs- und Verteidigungsmittel)
  • Rechtsmittel ergreifen

Handlungen der Nebenpartei, die mit Handlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen (kein Interesse genügt), sind unbeachtlich (ZPO 76 II; nicht geschehen).

46. Wie wirkt das Urteil gegen die Nebenpartei?

ZPO 77:

Grundsatz:

  • Urteilserwägungen/Entscheidgründe wirken auch gegen Nebenpartei,
  • nicht aber Urteils-Dispositiv

Ausnahme: Keine Wirkung hat das Urteil, wenn

  • die Nebenpartei bestimmte prozessuale Handlungen nicht vornehmen konnte, da sie "zu spät" in den Prozess einbezogen wurde oder
  • die Hauptpartei grobfahrlässig oder absichtlich prozessuale Handlungen unterlassen hat (wobei diese auch der Nebepartei nicht möglich gewesen sein dürfen, z.B. da ihr eine Tatsache unbekannt war)

47. Kann die unterlegene Hauptpartei, das Urteil gegen die Nebenpartei vollstrecken?

Nein. Das (vollstreckbare) Urteilsdispositiv, wirkt nur gegen die Hauptpartei.

Um das die Wirkungen des Urteils gegen die Nebenpartei zu verwenden muss die muss ein zweiter verkürzter Prozess geführt werden. In diesem Prozess wird geprüft, ob die rechtliche Sonderverbindung  (rechtliches Interesse) im ersten Prozess tatsächlich bestand. Die Erwägungen des ersten Prozesses sind für den zweiten verbindlich.

48. Welche Arten der Streitverkündung gibt es?

  • einfache Streitverkündung (ZPO 78 I)
  • Streitverkündungsklage (ZPO 81 ff.)

49. Wodurch unterscheiden sich Streitverkündungsklage und einfache Streitverkündung?

Wirkung der Streitverkündung:

  • einfache: streitberufene Partei kann als Nebenpartei oder Prozesstandschafter eintreten
  • Streitverkündungsklage: streitberufene Partei ist Hauptpartei (und Beklagte der Streitverkündungsklage)

Wirkung des Urteils:

  • einfache: die Erwägungen des Prozesses sind für einen Zweitprozess gegen die streitberufene Partei verbindlich.
  • Streitverkündungsklage: das Urteil enthält einen vollstreckbaren Entscheid über den Anspruch gegen die streitberufene Partei. Es barf keines Zweitprozesses.

50. Wann ist eine Streitverkündung zulässig?

nur im ordentlichen Verfahren (ZPO  81 III) e contrario.

51. A verklagt B auf Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'000.-. B erhebt sodann die Streitverkündungsklage gegen C. Das Gericht lässt die Streitverkündungsklage nicht zu.

a) Weshalb?

b) Was kann B gegen den Entscheid tun?

a) bei einem Streitwert von Fr. 30'000.- kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (ZPO 243 I). Im vereinfachten und summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage unzulässig.

b) Das Rechtsmittel gegen den Entscheid ist die Beschwerde (ZPO  82 IV). 

52. Was ist ein Parteiwechsel?

Ein Wechsel der Partei während eines laufenden Prozesses.

53. Welche Arten von Parteiwechsel werden unterschieden?

gesetzliche Parteiwechsel: Wechsel von Gesetzes wegen

gewillkürte Parteiwechsel: Wechsel beruht auf Vereinbarung zwischen ein- und austretender Partei.

54. Was sind die wichtigsten Gründe für einen Parteiwechsel?

  • Veräusserung des Streitobjekts (gewillkürter Parteiwechsel; ZPO 83 I)
  • mit Zustimmung der Gegenpartei (gewillkürter Parteiwechsel; ZPO 83 IV)
  • Rechtsnachfolge (gesetzlicher Parteiwechsel)
    • Erbgang (Universalsukzession, ZGB 560)
    • Fusion (FusG 22)

55. Welche Wirkung hat die Veräusserung des Streitgegenstands?

Der Erwerber kann in den Prozess eintreten (ZPO 83 I). Tritt er ein, wird der Prozess mit ihm weitergeführt (gewillkürter Parteiwechsel).

Tritt der Erwerber nicht ein, ist zu unterscheiden. Bei Veräusserung durch

  • Kläger: Verlust der Aktivlegitimation (Abweisung); ev. Verlust einer Prozessvoraussetzung (Nichteintreten/Abschreiber; ZPO 59/242)
  • Beklagten: Umwandlung des Anspruchs (z.B. Herausgabe der Sache in Schadensersatz)

pro memoria:

umstritten/ungeklärt: ob der veräussernde Kläger den Prozess als Prozesstandschafter im eigenen Namen führen kann.