Zivilprozessrecht 12 - Vollstreckung
Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 Vollstreckung
Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 Vollstreckung
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Cartes-fiches | 10 |
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Utilisateurs | 10 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 14.10.2015 / 04.01.2025 |
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1. Was wird unter der Vollstreckung von Entscheiden verstanden?
Die Erfüllung eines gerichtlichen Entscheids mittels staatlicher Zwangsmittel. Diese Zwangsvollstreckung wird gemeinhin als Vollstreckung bezeichnet.
2. Was ist der Sinn und Zweck eines Vollstreckungsverfahrens?
Im Erkenntnisverfahren entscheidet das Gericht über die Existenz eines Anspruchs.
Im Vollstreckungsverfahren wird demgegenüber geklärt,
- ob der Entscheid vollstreckbar ist und
- welche staatlichen Zwangsmittel angemessen sind.
3. Wo ist die Vollstreckung von Entscheiden geregelt?
- SchKG: Vollstreckung von Entscheiden die auf Geldleistung oder Sicherheitsleistung lauten (SchKG 38 I).
- keiner Vollstreckung: bedürfen dagegen Feststellungs- und Gestaltungsentscheide.
- ZPO 335 ff.: Vollstreckung von anderen Entscheiden (ZPO 335 II e contrario).
4. Welche Entscheide bedürfen der Vollstreckung?
- Leistungsentscheide (nach SchKG oder ZPO)
- keiner Vollstreckung: bedürfen dagegen Feststellungs- und Gestaltungsentscheide.
Beispiele:
- A wurde verpflichtet 1'000.- an B zu bezahlen. Das Leistungsurteil wird nach SchKG vollstreckt.
- A wurde verpflichtet B sein Auto herauszugeben. Das Leistungsurteil wird nach ZPO vollstreckt.
- A wurde von B geschieden. Das Gestaltungsurteil entfalt ohne Vollstreckung Wirkung.
5. Was sind die materiellen Voraussetzungen einer Vollstreckung?
- formell rechtskräftiger Entscheid/Schlichtungsentscheid/Surrogate (Ablauf der RM-Frist oder keine aufschiebende Wirkung)
- ev. bei vorzeitiger Vollstreckbarkeit (ZPO 315 II)
- ausser: aufschiebende Wirkung wurde gewährt (z.B. ZPO 325 II [Beschwerde])
6. Wie läuft das Verfahren der Vollstreckung im Wesentlichen ab?
- Vollstreckungsgesuch (ZPO 338 I)
- örtliche Zuständigkeit: ZPO 339
- Begründung: Voraussetzung der Vollstreckung (ZPO 338 II)
- Beilage: erforderliche Urkunden (insb. zu vollstreckender Entscheid & Rechtskraftbescheinigung; ZPO 336 II)
- (kurze) Frist zur Stellungnahme (ZPO 341 II); Ausnahme: sichernde Massnahmen (ZPO 340)
- Prüfung der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (ZPO 341 I)
- Entscheid im Summarverfahren (ZPO 339 II)
- Nichteintreten
- Einstellung der Vollstreckung
- Anordnung von Zwangsmassnahmen
7. Was versteht man unter einer direkten Vollstreckung?
Zeichnet sich bereits im Erkenntnisverfahren ab, dass die beklagte Partei nicht freiwillig erfüllen will, so kann die klagende Partei ein Gesuch um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen durch das Erkenntnisgericht stellen (ZPO 236 III).
Wird das Gesuch gutgeheissen, so kann die verpflichtete Person vor dem Vollstreckungsgericht die Einstellung der Vollstreckung beantragen (ZPO 337 II). Es kommt dann zum Vollstreckungsverfahren mit umgekehrten Vorzeichen.
8. Welche Vollstreckungsmittel kennt die ZPO?
Tun, Dulden, Unterlassen:
- Strafandrohung im Widerhandlungsfall (StGB 292)
- Ordnungsbusse bis 5'000.-
- Ordnungsbusse bis 1'000.- für jeden Tag der Nichterfüllung
- Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache, Räumung eines Grundstücks
- Ersatzvornahme
Die mit der Vollstreckung betreute Person (i.d.R. eine Behörde, z.B. Gemeindeammann) kann die Hilfe der Polizei beanspruchen, wenn sich die verpflichtete Person widersetzt (ZPO 343).
Abgabe einer Willenserklärung: Die Willenserklärung wird durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt (ZPO 344 I). Eine Eintragung in ein öffentliches Register erfolgt durch Anweisung der Registerbehörde (ZPO 344 II)
9. Was kann der Anspruchsberechtigte tun, wenn eine (genehmigte) Vollstreckung erfolglos geblieben ist?
Er kann verlangen:
- Schadenersatz
- und die Realschuld in eine Geldschuld umzuwandeln
und diese nach SchKG vollstrecken (ZPO 345).
10. Was können Dritte tun, die durch einen Volsltreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind?
Den Entscheid mit Beschwerde anfechten (ZPO 346).