Zivilprozessrecht 11 - Rechtsmittel

Lienhard, Übungsbuch Zivilprozessrecht, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2012 kantonale Rechtsmittel, bundesgerichtliche Rechtsmittel

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 13.10.2015 / 04.01.2025
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1. Was ist ein Rechtsmittel?

Prozessuale Möglichkeit, die der Überprüfung und allfälligen Verbesserung eines Entscheides auf Antrag einer Partei dienen.

2. Wodurch unterscheiden sich Rechtsmittel von Rechtsbehelfen?

Rechtsbehelfe zielen nicht auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids sondern bezwecken dessen gerichtliche Klarstellung.

3. Welche Arten von Rechtsmittel werden unterschieden?

  • devolutiv: die höhere Instanz entscheid über das RM
  • nicht devolutiv: dieselbe Instanz entscheidet über das RM
  • vollkommen: umfassende Überprüfung (Sachverhalt, Rechtsanwendung, Angemessenheit)
  • unvollkommen: eingeschränkte Überprüfung (z.B. nur Rechtsverletzungen)
  • reformatorisch: neuer Entscheid in der Sache durch die Rechtsmittelinstanz
  • kassatorisch: Aufhebung und Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz
  • ordentlich: aufschiebende Wirkung, Hemmung der Vollstreckbarkeit (im Umfang der Rechtsmittelanträge)
  • ausserordentlich: ohne aufschiebende Wirkung; angefochtener Entscheid grundsätzlich vollstreckbar.

4. Was sind die wichtigsten Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels?

Zulässigkeitsvoraussetzungen von Rechtsmittel (Eintrittsvoraussetzungen der Rechtsmittelinstanz):

  • Instanz/Zuständigkeit
  • Streitwert
  • Beschwer (Rechtsschutzinteresse im Rechtsmittelverfahren)
    • formelle: Dispositiv weicht von Anträgen ab
    • materielle: durch Dispositiv in Rechtsstellung beeinträchtigt
  • Legitimation
  • Frist
  • Form
  • Rügegründe

pro memoria:

Als Rechtsschutz interesse im Rechtsmittelverfahren genügt die formelle oder materielle Beschwer, wobei die formelle zumeist die materielle Beschwer mit sich bringt (vgl. BGer v. 3.1.2000, 4P.231/2000, E. 1).

5. Was ist unter Rügegründe zu verstehen?

Bemängelungen des angefochtenen Entscheids, die mit einem Rechtsmittel überprüft werden.

Nicht jeder Rügegrund kann mit jedem Rechtsmittel geltend gemacht werden.

Gerügt werden können grundsätzlich:

  • Tatfragen (Sachverhaltsfeststellung)
  • Rechtsfragen (Rechtsanwendung/-verletzung)
  • Angemessenheit resp. Unangemessenheit

6. Welche Wirkung hat ein Rechtsmittelverzicht?

Der Entscheid wird sofort formell rechtskräftig und dadurch vollstreckbar.

Auf ein trotz Verzicht erhobenes Rechtsmittel tritt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht ein.

7. Wann ist ein Rechtsmittelverzicht zulässig?

  • Dispositionsmaxime: vor und nach Eröffnung des Entscheids 
  • Offizialmaxime: nur nach Eröffnung des Entscheids
  • Ausnahme: erst nach Eintritts und Kenntnis des Revisionsgrundes

pro memoria:

Teilweise wird zwischen ausserordentlichen/ordentlichen Rechtsmitteln unterschieden, um die zulässigen Fälle des Rechtsmittelverzichts zu umschreiben. Diese Begriffe werden aber bereits verwendet um Rechtsmittel nach ihrer aufschiebenden Wirkung zu unterscheiden und stimmen nicht überein (z.B. Beschwede hat keine aufschiebende Wirkung: ausserordentlich, der Rechtsmitlelverzicht ist aber unter der Dispositionsmaxime bereits vor Eröffnung zulässig: ordentlich).

8. Wann müssen Entscheide eine Rechtsmittelbelehrung enthalten?

Sämtliche Entscheide, sofern die Parteien nicht auf ein solches verzichtet haben (ZPO 238 lit. f).

9. Was sind die Folgen einer falschen Rechtsmittelbelehrung?

Der Partei, die darauf vertraute und vertrauen durfte, darf kein Rechtsnachteil entstehen.

In der Regel wird ein Gesuch um Widerherstellung einer Rechtsmittelfrist gestützt auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung genehmigt.

Es gibt kein durch falsche Rechtsmittelbelehrung geschaffenes Rechtsmittel.

10. Was wird unter dem Verbot der reformatio in peius verstanden?

  • Gilt die Dispositionsmaxime (Gericht an Rechtsbegehren gebunden) 
  • und hat nur eine Partei das Rechtsmittel ergriffen
  • darf der Rechtsmittelentscheid für die rechtsmittelführende Partei nicht schlechter ausfallen.

11. Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind in der ZPO geregelt?

  • Rechtsmittel:
    • Berufung (ZPO 308 ff.)
    • Beschwerde (ZPO 319 ff.)
    • Revision (ZPO 328 ff.)
  • Rechtsbehelfe:
    • Erläuterung und Berichtigung (ZPO 334)

12. Wie ist die Berufung (ZPO 308) zu qualifizieren?

  • devolutives (ZH: GOG 48, höhere Instanz)
  • ordentliches (aufschiebende Wirkung)
  • vollkommenes (SV, Recht, Angemessenheit)
  • grunds. reformatorisches (neuer Entscheid möglich)
  • Rechtsmittel

13. Welche Entscheide können mit Berufung angefochten werden?

  • Endentscheide (Beenden Verfahren ganz oder teilweise)
  • Zwischenentscheide i.S.v. ZPO 237 (anderer Entscheid führt zur Beendigung)
  • Entscheide über vorsorgliche Massnahmen

Nicht:

  • Ausnahmekatalog ZPO 309 (Vollstreckungsgericht, bestimmte SchKG-Angelegenheiten)
  • Entscheide einer einzigen kantonalen Instanz nach ZPO 5 ff. (BiZ; BGG 72 ff.)
  • Entscheide nichtstaatlicher Gerichten (Schiedsprüche)

14. Was sind die Instanz (ZH), Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Novenrecht der Berufung?

  • Instanz ZH: OG (GOG 48)

Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Streitwert: > 10'000.- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (ZPO 308 II)
  • Anfechtungsobjekt: Entscheid nach ZPO 308 I i.V.m. ZPO 309
  • Legitimation: formelle oder materielle Beschwer
  • Rügegrund: Sach-, Rechts- oder Angemessenheitsfrage (ZPO 310)
  • Frist: 30 Tage; Summarverfahren: 10 Tage
  • Form: schriftlich und begründet

Novenrecht:

  • echte und unechte zulässig,
  • wenn Vorbringen im erstinstanzlichem Verfahren unmöglich/unzumutbar (ZPO 317 I b)
  • und unverzüglich (Verhanldungsmaxime) / bis Urteilsberatung (Untersuchungsmaxime; ZPO 317 I a) vorgebracht

Merksatz: ISA L. rügt frist- und formgerecht die Noven

15. Welche Wirkung hat die Einreichung der Berufung?

  • Verfahren geht auf Beschwerdeinstanz über (devolutives Rechtsmittel; ZH: GOG 48)
  • Die Berufung hat aufschiebende Wirkung (ordentliches Rechtsmittel, Supensiveffekt; ZPO 315).
  • Ausnahme: Entscheide über Gegendarstellung und vorsorgliche Massnahmen (ZPO 315 IV)
  • Gegenausnahme: Die Rechtsmittelinstanz kann die vorläufige Vollstreckung bewilligen (ZPO 315 II) ausser bei Gestaltungsentscheiden (z.B. Scheidung).

16. Wie läuft das Berufungsverfahren im Wesentlichen ab?

  1. Vorprüfungsverfahren: offensichtliche Unbegründetheit/Unzulässigkeit (ZPO 312 I)
  2. Berufung wird zugestellt & Fristbeginn Berufungsantwort (ZPO 312)
  3. Verfahren nach Ermessen der Berufungsinstanz (ZPO 316)
    1. ev. direkter Entscheid aufgrund der Akten
    2. ev. zweiter Schriftenwechsel
    3. ev. Verhandlung
    4. ev. Beweisabnahme
  4. Entscheid (ZPO 318)
    1. Bestätigung
    2. Neuer Entscheid
    3. Zurückweisung
      1. Zur Beurteilung der übrigen Klageteile
      2. Vervollständigung des Sachverhalts

17. Was ist eine Anschlussberufung?

Eine Berufung, welche die berufungsbeklagte Partei in der Berufungsantwort erhebt (ZPO 313 I).

18. Was ist die wichtigste Wirkung einer Anschlussberufung?

Sie hebt das Verbot der reformatio in peius auf. Der Berufungsentscheid kann also auch schlechter als der erstinstanzliche Entscheid für den Berufungskläger (und den Berufungsbeklagten) ausfallen.

19. In welchem Verhältnis steht die Anschlussberufung zur Hauptberufung?

Die Anschlussberufung ist kein Selbstständiges Rechtsmittel. Sie fällt dahin, wenn die Berufungsinstanz nicht auf die (Haupt-)Berufung eintritt, sie abweist oder diese vor Urteilsberatung zurückgezogen wird (ZPO 313).

20. Welche Novenrechte kommen den Parteien im Berufungsverfahren zu?

echte und unechte Noven sind zulässig, wenn

  • sie unverzüglich (Verhanldungsmaxime)  oder bis Urteilsberatung (Untersuchungsmaxime) vorgebracht werden (ZPO 317 I a)
  • deren Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren unmöglich/unzumutbar war (ZPO 317 I b);

21. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren zulässig?

Wenn die Klageänderung ZPO 227 I entspricht und auf zulässigen Noven nach ZPO 317 I beruht (ZPO 317 II)

  • ZPO 227 I: 
    • gleiche Verfahrensart
    • sachlicher Zusammenhang mit altem Anspruch oder Zustimmung der Gegenpartei
  • ZPO 317 I:
    • echte/unechte Noven
    • unverzüglich vorgebracht
    • Vorbrignen vor 1. Instanz unmöglich/unzumutbar 

22. Welche Arten von Entscheiden kann die Berufungsinstanz fällen?

  • Nichteintreten (ZPO 312 I)
  • Bestätigung (ZPO 318 I a)
  • Neuer Entscheid (ZPO 318 I b)
  • Rückweisungsentscheid (ZPO 318 I c)
    • zur Sachverhaltsergänzung
    • zur vollständigen Klagebeurteilung

23. Wie ist die Beschwerde (ZPO 319 ff.) zu klassifizieren?

  • devolutives (ZH: GOG 48, höhere Instanz)
  • ausserordentliches (keine aufschiebende Wirkung)
  • unvollkommenes (nur Rechtsfragen & offensichtliche Sachverhaltsfehler; keine Angemessenheit)
  • reformatorisches oder kassatorisches (neuer Entscheid oder Aufhebung)
  • Rechtsmittel

24. In welchem Verhältnis steht die Beschwerde zur Berufung?

Die Beschwerde ist subsidiär zur Berufung. Für prozessleitende Verfügungen ist die Berufung per se ausgeschlossen, so dass die Beschwerde das primäre Rechtsmittel ist.

25. Welche Entscheide können mit der Beschwerde angefochten werden?

  • Endentscheide, Zwischenentscheide, Entscheide über vsM, wenn Berufung nicht zulässig
  • andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen 
    • aufgrund von Gestetz
    • bei drohendem nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteil (rechtliche/tatsächliche)
  • Rechtsverzögerung

pro memoria:

ein nicht leicht wiedergutzumachender rechtliche Nachteile besteht z.B. wenn spätere günstigere Entscheide den Nachteil nicht beheben können, als tatsächlicher Nachteil gilt insb. die Verteuerung des Verfahrens.

26. Welche Rügegründe können mit Beschwerde geltend gemacht werden?

ZPO 320:

  • unrichtige Rechtsanwendung (volle Kognition; jeder Verstoss gegen geschriebenes/ungeschriebenes Recht)
  • offensichtliche falsche Sachverhaltsermittlung (eingeschränkte Kognition; Willkür mit Einfluss auf Entscheid)
  • keine: Unangemessenheit (keine Kognition)

27. Was sind die Instanz (ZH), Zulässigkeitsvoraussetzungen und das Novenrecht der Beschwerde?

  • Instanz ZH: OG (GOG 48)

Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  • Streitwert: < 10'000.- in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (sonst Berufung: ZPO 308 II)
  • Anfechtungsobjekt: End-/Zwischenentscheid od. E. über vsM wenn Berufung unzulässig, andere Entscheide/prozessleitende Verfügungen, Rechtsverzögerung 
  • Legitimation: formelle oder materielle Beschwer
  • Rügegrund: Rechtsfragen, willkürliche Sachverhaltsfeststellung (ZPO 320)
  • Frist:
    • 30 Tage;
    • 10 Tage: Summarverfahren & prozessleitende Verfügung
    • jederzeit: Rechtsverzögerungen
  • Form: schriftlich und begründet (ZPO 321 I)

Novenrecht:

  • ausgeschlossen,
  • ausser: anderslautende Gestzesbestimmung (ZPO 326)

Merksatz: ISA Lrügt frist- und formgerecht die Noven

28. Welche Wirkungen hat die Einreichung einer Beschwerde?

  • keine aufschiebende Wirkung (ausserordentliches Rechtsmittel; ZPO 325 I)
  • Ausnahme: Aufschiebende Wirkung durch Beschwerdeinstanz gewärt (ZPO 325 II)
  • Verfahren geht auf Beschwerdeinstanz über (devolutives Rechtsmittel; ZH: GOG 48)

29. Wie läuft das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ab?

wie Berufungsverfahren. Ausser: Grundsatz des Aktenentscheids 8ZPO 327 ii); nur ausnahmsweise mündliche Verhandlung

  1. Vorprüfungsverfahren: offensichtliche Unbegründetheit/Unzulässigkeit (ZPO 322 I)
  2. Beschwerde wird zugestellt & Fristbeginn Beschwerdeantwort (ZPO 322)
  3. Akten einholen bei Vorinstanz (ZPO 327 I) & Einladung zur Stellungnahme der Vorinstanz (ZPO 324)
  4. Verfahren nach Ermessen der Berufungsinstanz (ZPO 327)
    1. Grundsatz: Entscheid aufgrund der Akten
    2. ev. Verhandlung
    3. kein: zweiter Schriftenwechsel
    4. keine: Beweisabnahme
  5. Entscheid (ZPO 327 III)
    1. Bestätigung
    2. Aufhebung und Zurückweisung (lit. a)
    3. Neuer Entscheid (lit. b)

30. Kann die beschwerdebeklagte Partei ihrerseits ein Rechtsmittel ergreifen?

Es gibt keine Anschlussbeschwerde (ZPO 323). Dies steht aber einer selbstständigen Beschwerde nicht entgegen. Im Gegensatz zur Anschlussberufung ist die selbstständige Beschwerde jedoch nicht mit dem Schicksal der ersten Beschwerde verbunden.

31. Welche Novenrechte gelten im Beschwerdeverfahren?

ZPO 326 I: Novenverbot.

  • Ausnahme: besondere Gesetzesbestimmung (umstritten: ZPO 328 [Revisionsgründe]).
  • umstritten: Novenverbot gilt nicht unter der uneingeschränkten Untersuchungs- & Offizialmaxime.
  • umstritten: bei Vorliegen eines Revisionsgrund (Noven sind dafür vorausgesetzt), können die Revisionsgründe vorgebracht werden.

32.  Wie ist die Revision i.S.v. ZPO 328 ff. zu qualifizieren?

  • nicht devolutives (dieselbe Instanz entscheidet)
  • ausserordentliches (keine aufschiebende Wirkung)
  • unvollkommenes (Beschränkung auf Revisionsgründe)
  • kassatorisches (nur Aufhebung)
  • Rechtsmittel

33. In welchem Verhältnis steht die Revision zur Berufung?

Revision ist nur gegen Rechtskräftige Entscheide zulässig (ZPO 328). 

Sie ist insofern subsidiär zur Berufung, als Entscheide erst nach verstreichen der Berufungsfrist rechtskräfig werden.

34. In welchem Verhältnis steht die Revision zur Beschwerde?

eine Überschneidung ist denkbar, wenn gleichzeitig ein Beschwerde- und Revisionsgrund vorliegen.

umstritten: Revisionsgründe auch mit Beschwerde anfechtbar (ausnahmsweise Zulassung von Noven).

Ist die Beschwerdefrist abgelaufen, die Revisionsfrist jedoch noch nicht, kann nur noch Revision verlangt werden.

35. Welche Entscheide können mit Revision angefochten werden?

rechtskräftige erst- oder zweitinstanzliche Entscheide (ZPO 328 I a & b) und Surrogate (Anerkennung, Rückzug, Vergleich; ZPO 328 I c)

Ausgeschlossen: an veränderte Verhältnisse angleichbare Entscheide wie vorsorgliche Massnahmen & prozessleitende Verfügungen.

36. Welche Revisionsgründe kann eine Partei mit der Revision geltend machen?

abschliessende Aufzählung in ZPO 328:

  • erhebliche unechte Noven die nicht geltend gemacht werden konnten (ZPO 328 I a)
  • Einwirkung eines Verbrechens/Vergehens auf den angefochtenen Entscheid (keine Verurteilung zum Beweis nötig; ZPO 328 I a)
  • Unwirksamkeit des Entscheidsurrogates (Vergleich, Anerkennung, Rückzug; ZPO 328 I a)
  • Verletzung durch EGMR festgestellt (ZPO 328 II)

37. Welche Wirkung hat die Revision?

keine aufschiebende Wirkung (ZPO 331 I).

Ausnahme: Aufschiebende Wirkung wird durch das Revisionsgericht gewährt.

38. Wie läuft das Revisionsverfahren im Wesentlichen ab?

  1. Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes
  2. Vorprüfungsverfahren: offensichtliche Unbegründetheit/Unzulässigkeit (ZPO 330)
  3. Revisionsgesuch wird zugestellt & Frist zur Stellungnahme (ZPO 330)
  4. Revisionsentscheid
    1. Abweisung
    2. Gutheissung & Wiederholung des Verfahrens
    3. Gutheissung & Zurückweisung an Vorinstanz

39. Mit welchen Rechtsmitteln können sich die Parteien gegen Entscheide im Revisionsverfahren wehren?

  • Revisionsentscheid der 1. Instanz: Beschwerde (ZPO 332 i.V.m. ZPO 318 ff.)
  • Revisionsentscheid der 2. Instanz: Beschwerde in Zivilsachen (BGG 75)
  • (neuerlicher) Sachentscheid: Berufung/Beschwerde oder Beschwerde in Zivilsachen

40. Welche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe sind im BGG geregelt?

  • Rechtsmittel
    • Beschwerde in Zivilsachen (BGG 72 ff.)
    • Beschwerde in Strafsachen (BGG 78 ff.)
    • Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (BGG 82 ff.)
    • subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGG 113 ff.)
    • Revision (BGG 121 ff.)
  • Rechtsbehelfe
    • Erläuterung und Berichtigung (BGG 129)