ZHPS StPO
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Utilisateurs | 20 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 11.03.2016 / 07.06.2025 |
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Was ist die Strafprozessordnung?
Die Strafprozessordnung ist ein Bundesgesetz, welches die zur Verfolgung, Untersuchung und Beurteilung von Straftaten geltenden Regeln und in groben Zügen auch die Zuständigkeit der staatlichen Strafbehörden festlegt.
Nach welchen Grundsätzen kann ein Polizeieinsatz erfolgen?
Das polizeiliche Handeln kann entweder auf sicherheitspolizeilichen oder gerichtspolizeilichen Grundsätzen beruhen. Je nachdem kommen als gesetzliche Grundlage die kantonalen Polizeigesetze oder die Strafprozessordnung zur Anwendung.
Wann kommt die StPO zum Zug?
Die StPO kommt zum Zug, wenn es um die Aufklärung einer bereits begangenen Straftat geht (Repression). Als „Strafprozess“ oder „Strafverfahren“ wird der Vorgang der Verfolgung, Untersuchung und Beurteilung von Straftaten bezeichnet.
Was versteht man unter Minimalgarantien?
Auch die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention enthalten Vorschriften zum Strafverfahren. Bei den dort geregelten Verfahrensrechten handelt es sich um sogenannte Minimalgarantien. Das bedeutet, dass sie von der Strafprozessordnung zwar erweitert und präzisiert, nicht aber eingeschränkt oder aufgehoben werden dürfen.
Was regelt die StPO?
- Wie ein Strafprozess abläuft
- Welche Behörde für welche Verfahrensphasen zuständig ist
- Welche Behörden welche Verfahrenshandlungen anordnen können
- Mit welchen Mitteln der relevante Sachverhalt abzuklären ist
- Welche Rechte die Parteien Beschuldigte, Zeugen, usw. und Verfahrensbeteiligte haben
Was ist der Unterschied zwischen StPO und Polizeirecht?
Während die StPO repressiv wirkt, arbeitet das Polizeirecht präventiv und versucht Straftaten zu verhindern. Das Strafprozessrecht regelt das polizeiliche Handeln im Rahmen der Strafverfolgung Art. 15 Abs. 1 StPO. Ist die Polizei im Rahmen der Strafverfolgung tätig, so ist das Polizeirecht daher grundsätzlich nicht anwendbar.
In der Strafverfolgung ist die Polizei immer dann tätig, wenn sie eine konkrete Straftat verfolgt.
Nennne ein paar Sicherheitspolizeiliche Aufgaben
- Personenkontrollen
- Wegweisungen
- Polizeilicher Gewahrsam
- Polizeirechtliches Betreten von Grundstücken und Häusern
- Notsuche nach vermissten Personen
Nenne ein paar Gerichtspolizeiliche Aufgaben / Kriminalpolizeiliche Aufgaben?
- Beweissicherung
- Ermittlungs- und Fahndungsaufgaben
aber auch:
- Polizeiliche Anhaltung, Vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft Art. 215 ff. StPO
- Durchsuchungen und Untersuchungen Art. 241 ff. StPO
- Geheime Überwachungsmassnahmen Art. 269 ff. StPO
Was versteht man unter dem Offizalprinzip?
Dieses Prinzip legt fest, dass die Strafverfolgung Sache des Staates ist und dieser unabhängig von einer Strafanzeige grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die seinen Strafbehörden – Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte – zur Kenntnis gelangenden Straftaten zu verfolgen und zu ahnden.
Was versteht man unter der materiellen Wahrheit?
Der Grundsatz der materiellen Wahrheit verpflichtet namentlich die Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Abklärungen nach dem zu forschen, was tatsächlich, effektiv passiert ist. Damit haben diese Behörden auch das abzuklären und aktenkundig zu machen, was zugunsten einer beschuldigten Person spricht. Art. 6 Abs. 2 StPO
Bei einem Geständnis des Täters ist das Strafverfahren nicht „erledigt“: Ein Geständnis der beschuldigten Person muss immer hinsichtlich der genauen Tatumstände plausibilisiert werden, nur schon weil ein Geständnis wiederrufen werden kann. Art. 160 StPO
Erkläre den Anklagegrundsatz (Akkusationsprinzip)
Gemäss diesem Grundsatz darf eine Person nur gestützt auf eine Anklage beurteilt werden, die von der Staatsanwaltschaft gegen sie wegen eines genau bestimmten Sachverhalts eingereicht wurde. Dabei kann das Gericht nur über die in der Anklageschrift enthaltenen Vorwürfe urteilen. Art. 9 Abs.1 StPO
Eine Einschränkung erfährt dieses Prinzip durch das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren. Art. 9 Abs. 2 StPO
Erkläre den Grundsatz des rechtlichen Gehörs
Dieser Grundsatz hält fest, dass angeklagte Parteien das Recht haben, angehört zu werden. Hauptsächliche Bestandteile des rechtlichen Gehörs sind:
- Akteneinsicht Art. 101 und 102 StPO
- Teilnahmerecht Art. 147 und 148 StPO
- Beizug eines Rechtsbeistands Art. 127 ff. StPO
- Äusserungsrecht Art. 341 Abs. 3 StPO
- Stellen von Beweisanträgen Art. 345 Abs. 1 StPO
Die Polizei bzw. der Staatsanwalt muss den Angeklagten über seine Rechte informieren. Anderseits sind alle in diesem Verhör erhaltenen Aussagen nicht verwertbar. Auch das schönste Geständnis kann so vor Gericht nicht gebraucht werden.
Erkläre das Fairnissgebot
Das Prinzip des Fairnessgebots verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden, sich bei allen ihren Äusserungen an die Wahrheit zu halten. Täuschungen sind nur im engen Rahmen der gerichtlich bewilligten geheimen Zwangsmassnahmen möglich z.B verdeckte Ermittlung und müssen während des Untersuchungsverfahrens auch offengelegt werden.
Gleichermassen eng mit dem Fairnessgebot im Strafprozess hängt das Verbot zusammen, Beweise unter Verletzung der Menschenwürde zu erheben. Dies beinhaltet zum Beispiel Folter und folterähnliche Methoden aber auch Lügendetektoren.
Erkläre den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung
Dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung kommt im Strafverfahren besondere Bedeutung zu. Eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person hat Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar.
Art. 31 Abs. 3 BV / Art. 5 Ziff. 3 EMRK
Erkläre den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
Dieser Grundsatz verpflichtet das Gericht, die Beweise frei zu würdigen. Das heisst, dass der Richter alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruches gestatten. Der Richter ist nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die dem Richter vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben.
Erkläre den Grundsatz „In dubio pro reo“
Der Grundsatz „In dubio pro reo“ heisst so viel wie „Im Zweifel für den Angeklagten“. Wenn bei objektiver Würdigung der Beweismittel erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld zurückbleiben, dann hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen Art. 10 Abs. 3 StPO und es hat ein Freispruch zu erfolgen. (Beweiswürdigungsregel)
Demnach müssen für einen Schuldspruch alle Zweifel an der Schuld des Täters ausgeräumt werden.
Es ist Sache des Staates, die Schuld zu beweisen und nicht Sache der beschuldigten Person, ihre Unschuld zu beweisen (Beweislastregel). Solange der Schuldspruch nicht erfolgt ist, ist die angeklagte Person als unschuldig zu betrachten (Unschuldsvermutung).
Erkläre Den Grundsatz der Unabhängigkeit
Alle Strafbehörden sind in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Dies bedeutet, dass ich auch gegen Personen ermitteln muss, die einem z. Bsp. Kollegen nahe stehen und dieser die Ermittlung gegen seine Freunde nicht möchte.
Die Staatsanwaltschaft ist im Strafrecht gegenüber der Polizei weisungsberechtigt. Wann genau findet sich in den folgenden Artikeln:
Art. 15 Abs. 2 StPO / Art. 307 Abs. 2 StPO / Art. 312 Abs. 1 StPO
Was ist das Verbot der doppelten Strafverfolgung?
Dieser fundamentale Strafrechtsgrundsatz bedeutet, dass in der Schweiz rechtskräftig verurteilte oder freigesprochene Personen nicht wegen des gleichen Delikts nochmals in ein Strafverfahren verwickelt werden dürfen. Art. 11 Abs. 1 StPO
Dieser Grundsatz gilt nicht bei einer Strafverfolgung und Beurteilung einer Person im Ausland.
Wenn also eine Person, die in der Schweiz ein Verbrechen begangen hat ins Ausland flüchtet, dort festgenommen und nach unserem Recht zu milde bestraft wurde, kann sie der Schweiz ausgeliefert werden und nochmals nach unserem Gesetz bestraft werden.
Die Organisation der Strafbehörden
Unter den Strafbehörden versteht man sämtliche eidgenössischen und kantonalen Behörden. Die Strafprozessordnung gliedert diese Behörden in Strafverfolgungsbehörden einerseits und Gerichte andererseits.
Strafverfolgungsbehörden sind:
- Die Polizei
- Die Staatsanwaltschaft
- Übertretungsstrafbehörde
Gerichte sind:
- Das Zwangsmassnahmengericht
- Das erstinstanzliche Gericht
- Die Beschwerdeinstanz
- Das Berufungsgericht
Was sind Hauptaufgaben der Polizei im Rahmen der Strafverfolgung?
Eigenständige Ermittlungen zur Sicherung der Tatspuren und Täter
Ermittlungen auf Anzeige von Privaten und Behörden
Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft
Die Organisation der Staatsanwaltschaften
Für die Untersuchung von Verbrechen und Vergehen sind im Kanton Zürich neun Staatsanwaltschaften zuständig. Für die Verfolgung der Übertretungen ist die Staatsanwaltschaft nur dann zuständig, wenn die Übertretung mit einem Verbrechen oder Vergehen in Zusammenhang stehen. Sonst sind die Statthalterämter und Stadtrichter zuständig.
Bei den neun Staatsanwaltschaften unterscheidet man zwischen den 5 Allgemeine und 4 Besondere Staatsanwaltschaften.
Die Allgemeine Staatsanwaltschaften können auch regionale Staatsanwaltschaften genannt werden, da sie pro Staatsanwaltschaft für einige Bezirke, also für eine Region, zuständig sind.
Die Besonderen Staatsanwaltschaften sind unabhängig von der Region für bestimmte Deliktarten zuständig.
Allgemeine Staatsanwaltschaften
Allgemeine Staatsanwaltschaften
Zürich Limmat mit Amtssitz in Zürich
Stadtkreise 1 (Rathaus und Hochschulen) ,5,6,7,8,10,11,12 und den ZürichseeZürich Sihl mit Amtssitz in Zürich
Stadtkreise 1 (Lindenhof und City),2,3,4,9Winterthur / Unterland mit Amtssitz in Winterthur und Zürich Flughafen
Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, WinterthurSee / Oberland mit Amtssitz in Uster
Hinwil, Meilen, Pfäffikon, UsterLimmattal / Albis mit Amtssitz in Dietikon
Affoltern, Dietikon, Horgen
Besondere Staatsanwaltschaften (alle mit Amtssitz in Zürich)
Besondere Staatsanwaltschaften (alle mit Amtssitz in Zürich)
Staatsanwaltschaft I
Besondere Untersuchungen, Rechtshilfe und komplexe Fälle der GeldwäschereiStaatsanwaltschaft II
Betäubungsmittel, organisierte Kriminalität und MenschenhandelStaatsanwaltschaft III
Komplexe WirtschaftsdelikteStaatsanwaltschaft IV
Kapitalverbrechen (Tötungsdelikte, etc.), qualifizierte Sexualdelikte, Kinderschutzfälle, Straftaten gegen die sexuelle Integrität kindlicher Opfer und qualifizierte Straffälle häuslicher Gewalt
Die Übertretungsstrafbehörde
Die Übertretungsstrafbehörde ist im Kanton Zürich auf die Statthalterämter der 12 Bezirke aufgeteilt. Sie sind für die Bestrafung von Übertretungen zuständig. In den grösseren Städten so wie Zürich gibt es Stadtrichterämter, welche für Übertretungen zuständig sind.
Stadtrichter: Bussen bis 500.- CHF
Statthalter: Bussen über 500.- CHF + spezielle Übertretungen
Übertretungen sind kleine Delikte die mit Busse bestraft werden.
Vergehen sind Delikte die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind
Verbrechen sind Taten die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder Geldstrafe (abhängig von der Schwere des Delikts) bedroht sind.
Erstinstanzliches Gericht / Die Bezirksgerichte
Das erstinstanzliche Gericht hat die Aufgaben als erste Instanz aller Straftaten zu beurteilen, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. Das Erstinstanzliche Gericht bilden im Kanton Zürich die 12 Bezirksgerichte in anderen Kantonen werden sie auch Kreisgerichte genannt.
Jedes Bezirksgericht urteilt entweder als Kollegial- oder als Einzelgericht.
Einzelgericht:
Bei Übertretungen, Verbrechen, Vergehen (Freiheitsstrafe < 1 Jahr)
Bei Bussen (Geldstrafe für Übertretungen, unbedingt [muss bezahlt werden])Kollegialgericht: Dreierbesetzung
Bei längerer Freiheitsstrafe, Behandlungen von psychischen Störungen oder Verwahrung
Bei Geldtrafen (Geldstrafen für Verbrechen und Vergehen, bedingt)
Diese Gerichte setzen sich je nach Bezirk aus einer unterschiedlichen Anzahl Richter und Richterinnen zusammen, die von den Stimmberechtigten des jeweiligen Bezirks auf eine 6-jährige Amtsdauer gewählt werden.
Die Bezirksgerichte haben auch Zwangsmassnahmengerichte, Sie sind meistens in Haftfragen gefragt und beurteilen die Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Einzelgericht beurteilt.
Zweitinstanzliches Gericht / Das Obergericht
Das Obergericht besteht aus drei Strafkammern: dem Berufungsgericht, dem Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdeinstanz
Das Berufungsgericht (1.+ 2 Strafkammer)
Das Berufungsgericht beurteilt in zwei Strafkammern Berufung gegen erstinstanzliche Urteile der 12 Bezirksgerichte. Das Obergericht als Berufungsgericht ist in jedem Strafprozess jeweils mit 3 Mitgliedern besetzt
Die Beschwerdeinstanz (3. Strafkammer)
Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen sowie Beschwerden gegen nicht der Berufung unterliegenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden sowie des Zwangsmassnahmengerichts in den in der Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen.
Beispiele:
- Beschwerde gegen eine von der Polizei vorgenommene Hausdurchsuchung
- Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft
- Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme eines Vermögenswertes.
Das Zwangsmassnahmengericht
Es fungiert ein Zwangsmassnahmengericht im Bezirksgericht wie auch im Obergericht.
Das Einzelgericht des zuständigen Bezirksgerichts ist zuständiges Zwangsmassnahmengericht für die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und zwar bis zum erstinstanzlichen Urteil, während das Zwangsmassnahmengericht im Obergericht für die Genehmigung von Überwachungs- und Sicherheitshaft zuständig ist.
Was versteht man unter Rechtsmittel?
Das Rechtsmittel dient dazu, (Verfahrens-) Fehler eines Entscheids zu korrigieren. Mit dem Rechtsmittel kann ein Verfahrensbeteiligter die nochmalige Überprüfung des Entscheids einer unteren durch eine obere Instanz erwirken.
Nicht anfechtbar hingegen ist ein Entscheid hinsichtlich der Sanktion durch das Opfer.
Erhebt eine erstinstanzlich verurteilte Person ein Rechtsmittel gegen das Strafmass, kann das Obergericht als Berufungsinstanz keine höhere Strafe aussprechen, selbst wenn es eine solche als angemessen erachten würde.
Das Strafprozessrecht kennt drei Rechtsmittel. Wie heissen diese?
- Berufung
- Beschwerde
- Revision
Die Berufung
Die Berufung Art. 398 Abs. 1 – 3 StPO
Alle Urteile des Bezirksgerichts können unter Berufung an die Berufungsinstanz, dem Obergericht weitergeleitet werden. Gegen jedes Urteil egal ob Frei- oder Schuldspruch kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb von 1 Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden, welches das Urteil erlassen hat.
Die Beschwerde
Die Beschwerde Art. 393 StPO
Gegen alle Entscheide die nichts mit dem Schuldspruch zu tun haben, kann Beschwerde eingelegt werden. Zum Beispiel für Entscheide im Vorverfahren. Die Beschwerde wird dann von der Beschwerdeinstanz (im Obergericht) behandelt.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei
Bsp.: Beschlagnahme, Hausdurchsuchung, vorläufige FestnahmeGegen Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte (die kein Urteil darstellen)
Gegen bestimmte Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts
Bsp.: Anordnung oder Verlängerung der Untersuchungshaft
Die Revision
Die Revision Art. 410 ff. StPO
Ein rechtskräftiges Urteil kann durch eine Revision zur erneuten Beurteilung vorgelegt werden, wenn klare neue Beweise ans Tageslicht kommen, die den Schuldigen entlasten. Zum Beispiel wenn ein Kronzeuge zugibt, dass er falsch ausgesagt hat.
Dies kann aber auch im Gegenteil der Fall sein. Wenn ein belastendes Beweismittel ans Tageslicht kommt, kann ein Freigesprochener durch eine Revision noch verurteilt werden.
Die Strafrechtsbeschwerde
Die Strafrechtsbeschwerde
Gegen Entscheide des Obergerichts und solche des Bundesstrafgerichts in Bellinzona steht die Strafrechtsbeschwerde zur Verfügung, welche an das Bundesgericht in Lausanne geht.
Der vorinstanzliche Entscheid kann nur gerügt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung des Bundes- oder Völkerrechts beruht.