ZGB und OR / Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht / Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht / Rechtsgrundlagen
Set of flashcards Details
Flashcards | 84 |
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Students | 29 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 20.01.2013 / 02.12.2024 |
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Die Schuldübernahme
Bei der internen Schuldübernahme verpflichtet sich der Schuldübernehmer gegenüber dem Schuldner im Rahmen eines Vertrages, ihn von der Schuld gegenüber dessen Gläubiger zu befreien, und zwar beispielsweise durch Barzahlung, Verrechnung usw. ; eine Zustimmung des Gläubigers ist nicht nötig, da ihm gegenüber aussschliesslich der alte Schuldner haftet (Art. 175 Abs. 1 OR).
Bei der kumulativen Schuldübernahme verpflichtet sich der neue Schuldner auch gegenüber dem Gläubiger, die ganze vom alten Schuldner geschuldete Leistung zu erbringen, ohne dass durch dieses Versprechen der alte Schuldner von seiner Verpflichtung befreit werden soll. Hier haften dem Gläubiger nun sowohl der alte wie auch der neue Schuldner für die ganze Forderung.
Nur mit der Zustimmung des Gläubigers ist schliesslich die sogenannte private Schuldübernahme möglich. Hier tritt der neue Schuldner an die Stelle des alten, was für den Gläubiger nachteilig sein kann, wenn die Zahlungsfähigkeit des neuen Schuldners zweifelhaft ist (Art. 176 Abs. 1 OR).
Der Kaufvertrag Art. 184 ff OR
Die Übergabe der Sache
Die Übergabe erfolgt - wenn nichts anderes vereinbart wurde - an dem Ort, an dem sich die Sache im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 2 OR) ist also eine sogenannte Holschuld. Allfällige Transportkosten gehen daher zulasten des Käufers.
Die Rechtsgewährleistung (Art. 192 ff OR)
Auf die Eigentumsverschaffungspflicht bezieht sich die Rechtsgewährleistung durch den Verkäufer.
Macht ein Dritter ein dingliches Recht (z.B. Eigentum oder ein Pfandrecht) an der Kaufsache geltend, hat der Verkäufer dem Käufer im Prozess beizustehen oder ihn zu vertreten, sofern ihm dieser den Streit verkündet. Wird dem Käufer der Kaufgegenstand entzogen, gilt der Kaufvertrag als aufgehoben und der Käufer kann die Rückerstattung des Kaufpreises und den Ersatz des ihm entstandenen unmittelbaren Schadens fordern, bei Verkschulden des Verkäufers auch den weiteren, mittelbaren Schaden.
Die Sachgewährleistung (Art. 197 OR)
Der Verkäufer haftet ferner dafür, dass die Sache die Eigenschaften aufweist, die er dem Käufer zugesichert hat und dass keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweist, die ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (Art. 197 OR).