ZGB und OR / Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht / Rechtsgrundlagen
Schweizerisches Zivilgesetzbuch und Obligationenrecht / Rechtsgrundlagen
Set of flashcards Details
Flashcards | 84 |
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Students | 29 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | Primary School |
Created / Updated | 20.01.2013 / 02.12.2024 |
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Erfüllung der Obligation. Was gilt für den Ort der Erfüllung?
Zunächst hält das Gesetz fest, dass der Schuldner nur dann verpflichtet ist, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. (Art. 68 OR)
Grundsätzlich gilt,
Gelschulden sind Bringschulden (Wohnsitz bzw. Sitz des Gläubigers)
Sachschulden sind Holschulden (Ort wo sich die Sache beim Vertragsabschluss befand)
Definition Verzug:
Der Verzug ist von der "Erfüllbarkeit" bzw. von der "Fälligkeit " zu unterscheiden.
In Verzug befindet sich der Schuldner erst, wenn für die Leistung entweder ein bestimmter Verfalltag vereinbart war oder wenn der Gläubiger ihn durch Mahnung in Verzug setzt.
Der Verzug ist eigentlich schon eine Folge der Nichterfüllung der Obligation.
Abfolge: Erfüllbarkeit-> Fälligkeit-> Verzug
Zeit der Erfüllung einer Obligation
Definition "sofortige Erfüllbarkeit" und "Fälligkeit":
Bezüglich der Zeit der Erfüllung gilt der Grundsatz der sofortigen Erfüllbarkeit (=Leisten dürfen) und auch der "sofortigen Fälligkeit" (= auf erstes Einfordern des Gläubigers leisten müssen) der Leistung.
Die Forderung ist nach Eintreffen der Rechnung mit einer Zahlungsfrist von z.B. 30 Tagen sofort erfüllbar (Grundsatz der "sofortigen Erfüllbarkeit")
Fällig ist sie aber erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen. (Diese Frist ist aber reine Kulanz)
Definition "das Zug um Zug Prinzip"
Art. 82 OR: Das heisst, dass zwar beide Forderungen sofort "erfüllbar" sind, dass man die Leistung des anderen aber erst bzw. nur dann fordern darf, wenn man gleichzeitig die Erfüllung seiner eigenen Leistung anbietet (sofern man sie nicht bereits erbracht hat oder sie nach der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat).
Die Folgen der Nichterfüllung einer Obligation
Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörigt bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle (Art. 97 Abs. 1 OR)
Gilt an sich für ALLE Obligationen, doch ist es in der Praxist fast ausschliesslich auf Obligationen bzw. Forderungen aus Verträgen anwendbar. Das gilt umso mehr - ja sogar explizit für die Artikel 101 OR (Hilfspersonen) und 107-109 OR (Rücktritt vom zweiseitigen Vertrag bei Verzug)
Voraussetzungen der vertragswidrigen Haftung: Art 97 OR
Vertragswidrigkeit (Erfüllung kann "überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden)
Schaden ("Schaden")
Adqäquater Kausalzusammenhang ("daraus entstanden")
Verschulden, wobei dieses vermutet wird. D.h. der geschädigte Vertragspartner muss das Verschulden nicht beweisen. (anders als bei der ausservertraglichen Verschuldenshaftung)
Allerdings steht dem Schuldner hier (genau gleich wie bei der milden ausservertraglichen Kausalhaftung) ein Exculpationsbeweis offen (Kein Verschuldens Beweis)
Im Vergleich zur ausservertraglichen Verschuldenshaftung liegt hier eine Beweislastumkehr vor.
Inhalte von Obligationen sind:
Sachliche Leistung (Geld oder Sache) aus dem Vermögen des Schuldners (Zahlung von Geld, Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand, Abtretung einer Forderung) oder aus einem Besitz (Überlassung der Mietsache zum Gebrauch)
Persönliche Leistung aus den physischen und geistigen Kräften des Schuldners (Arbeitsleistung beim Arbeitsvertrag oder Auftrag)
Unterlassung (Rücksichtnahme auf die übrigen Hausbewohner, Konkurrenzverbot)
Duldung (Duldung durch den Mieter von Reparaturen und Erneuerungen der Mietsache)
Gründe für das Erlöschen einer Obligation
- Erfüllung
- Durch Aufhebungsvereinbarung (Art. 115 OR)
- Durch Neuerung bzw. Novation (Art. 116 OR)
- Durch Vereinigung (Art. 118 OR)
- Durch Unmöglichwerden einer Leistung (Art. 119 OR)
- Durch Verrechnung (Art. 120 OR)
- Durch Verjährung (Art. 127 ff OR)
Gründe für das Erlöschen einer Obligation
- Die Aufhebungsvereinbarung, Art. 115 OR, Definition:
Wenn man Obligationen durch Vereinbarung entstehen lassen kann (Vertrag), muss man sie auch durch Übereinkunft aufheben können. Das gilt für alle Obligationen, nicht nur für die aus Vertrag entstandenen.
Bei einer Darlehensrückforderung, welche der notorisch unter Geldmangel leidende Schuldner ohnehin nie wird bezahlen können, können die Parteien vereinbaren, dass die Schuld erlassen wird. Schulderlass kann Gläubiger sogar einseitig erklären.
Bei dauehaftem Schuldverhältnis wie z.B. Miete nennt man die Aufhebungsvereinbarung Beendigungsvereinbarung. Die Wirkung entspricht der einer Kündigung, nur ist es kein einseitiges Rechtsgeschäft bzw. keine einseitige Willenserklärung, sondern eine zwei seitige.
Es gibt auch eine vorbehaltlose Saldovereinbarung wonach diese per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche (überhaupt oder aus einem in der Vereinbarung dann zu definierenden Rechtsverhältnis) auseinandergesetzt seien, obwohl die sich zuvor noch üer Forderungen gestritten haben, stellt eine Aufhebungsvereinbarung dar.
Einzelne Forderungen aus formbegundenen Verträgen können nach Art. 115 Or formfrei aufgehoben werden, auch wenn die Begründung der Forderung einer vertraglichen oder gesetzlichen Form unterstand. So können z.b die einzelnen Forderungen aus einem Grundstückkaufvertrag , der von Gesetzes wegen öffentlich beurkundet werden muss, von den Parteien auch ohne öffentliche Beurkundung aufgehoben werden (solange der Käufer noch nicht im Grundbuch eingetragen ist) oder Forderungen aus einem Mietvertrag den die Parteien schriftlich abgeschlossen haben, mündlich aufgehoben werden.
In der Praxis ist dies allerdings nicht zu empfehlen wg. mangelnder Beweisbarkeit.
Gründe für das Erlöschen einer Obligation
Die Novation Art. 116 OR, Definition:
Zuweilen einigen sich die Parteien aus komplizierten Rechtsverhältnissen zur Vermeidng weiterer Streitigkeiten oder auch aus wirtschaftlichen Gründen die bisherigen Verpflichtungen durch neue zu ersetzen oder diese neu zu definieren.
Beispiel ist das Treffen einer Abzahlungsvereinbarung oder ein Vergleich.
Auch Saldovereinbarungen, gemäss welchen unter dem Strich noch eine bestimmte Summe zu bezahlen ist, womit die Parteien hernach per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind. (sog. Kontokorrent) , stellen eine Neuerung dar.
Gründe für das Erlöschen einer Obligation.
Durch Vereingung (Art. 118 OR), Definition
Wenn die Eigentschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung als durch Vereinigung erloschen. (Art. 118 Abs. 1 OR)
Ausnahmen bilden die besonderen Vorschriften über das Grundpfandrecht und die Wertpapiere (Art. 118 Abs. 3 OR)
Daher ist es möglich, einen sogenannten Eigentümerschuldbrief zu errichten, gemäss welchem man sich theoretisch selbst den darauf verbrieften Betrag schuldet.
Gründe für das Erlöschen einer Obligation
Durch Unmöglichwerden einer Leistung (Art. 119 OR)
Soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist, gilt die Forderung als erloschen. Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hiernach freigewordene Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforderung (Art. 119 Abs. 1 und 2 OR)
Beispiel: Wird ein Mietshaus durch eine Überschwemmung oder einen Bergrutsch ohne Verschulden des Vermieters zerstört, erlöscht dessen Verpflichtung zur weiteren Gebrauchsüberlassung des bzw. eines entsprechenden Mietobjektes. Sofern der Mieter die Miete schon bezahlt hat, hat dieser einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Ausgenommen sind aber die Fälle in denen die Gefahr nach Gesetzesvorschrift oder nach dem Inhalt des Vertrages vor der Erfüllung auf den Gläubiger übergeht (Art. 119 Abs. 3 OR)
Fahrniskauf...unklar, ob wir das können müssen.
Gründe für das Erlöschen einer Obligation.
Durch Verrechnung (Art. 120 ff OR), Definition:
Begriff und Charakter
Schulden zwei Personen einander gleichartige Leistungen, so macht es wirtschaftlich keinen Sinn, ein Hin- und Herschieben dieser Leistungen zu verlangen. Deshalb ermöglichst das Gesetzt die welchselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen im Umfang, in dem sie sich decken.
Die Verrechnung wird durch einseitige Willenserklärung des Verrechnenden gegenüber dem Verrechnungsgegner ausgeübt. Mit dem Empfang der Verrechnungserklärung sind beide Forderungen in der Höhe der tieferen von beiden getilgt.
Gründe für das Erlöschen einer Obligation
Durch Verrechnung (Art. 120 ff OR), Voraussetzungen für eine Verrechnung:
- Gegenseitigkeit: A kann eine Forderung von B nur mit einer Gegenforderung tilgen, die ihm gegen B zusteht.
- Gleichartigkeit: Eine Sachleistung kann nicht mit einer Geldschuld verrechnet werden. Praktisch sind nur Geldforderungen verrechenbar.
- Fälligkeit der eigenen Forderung: Die zur Verrechnung gestellte eigene Forderung des Verrechnungserklärers muss fällig sein.
Die Forderung des Verrechnungsgegners hingegen, muss noch nicht fällig sein. HIer reicht die sogenannte "Erfüllbarkeit" der Forderung.
Nicht erforderlich ist sodann eine Konnexität, d.h. ein sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Forderungen. z.B. kann die Hauptforderung aus einem Mietvertrag, die Verrechnungsforderung aus einem Werkvertrag stammen.
Gründe für das Erlöschen einer Obligation.
Durch Verrechnung, (Art.120 ff OR)
Verrechnungsverbot, (Art. 125 OR)
Gewisse Schulden kann der Schuldner aus sozialen Gründen zum Schutz des Gläubigers nicht durch Verrechnung mit eigenen Forderungen tilgen. Dies gilt nebst anderen insbesondere für die Unterhaltsleistungen und das Lohnguthaben des Arbeitnehmers, welche für den Unterhalt des Gläubigers und dessen Familie unbedingt erforderlich sind. (Existenzminimum)
Gründe für das Erlöschen einer Obligation.
Durch Verrechnung, (Art.120 ff OR)
Verzicht auf Verrechnung (Art. 126 OR)
Die Parteien können im Voraus auf das Verrechnungsrecht verzichten. Das mach z.B. Sinn, wenn man jemandem ein Darlehen geben möchte, welcher dieses dann aber unter Umständen unter Berufung auf zweifelhafte Gegenfoderungen nicht zurückbezahlen könnte.
Vereinbart man hingegen einen Verrechnungsverzicht, kann man das Geld ohne grosses Wenn und Aber einfordern.
Gründe für das Erlöschen einer Obligation.
Durch Verrechnung, (Art.120 ff OR)
Verrechnungsverzichtsverbot (Art. 265 OR)
Es gibt auch das umgekehrte Verrechnungsverbot, nämlich das Verrechnungsverzichtsverbot. Dies dient nicht dem Schutz des Gläubigers (Arbeitnehmer, Unterhaltsberechtigter) sondern dem des Schuldners (Mieter). So dürfen Vermieter und Mieter nicht im Voraus vereinbaren, auf die Verrechnung zu verzichten. Eine entsprechende Bestimmung im Mietvertrag wäre daher nichtig.
So kann der Mieter, welcher den Mietzins nicht bezahlen kann, weil ihm das Geld dazu fehlt, weil ihm der Vermieter, welcher parallel z.B. sein Arbeitgeber ist und ihm noch Geld schuldet, seinen Mietzins tilgen, indem er mit solchen Forderungen verrechnet.
Gründe für das Erlöschen einer Obligation
Die Verjährung, Art. 127 ff OR
Begriff und Charakter
Forderungen sollen nicht ewig klagbar sein, sondern gewisse Dinge sollen nach ein paar Jahren jeweils "erledigt" sein.
Daher sieht das Gesetz die "Verjährung" von Forderungen vor. Das gilt übrigens für alle Arten von Forderungen, nicht etwa nur für Geldforderungen, sondern insbesondere auch für dei werkvertragliche Nachbesserungs-Forderung zufolge von Mängeln.
Verjährungsfristen (Art. 127 OR, Verjährung)
Gar nie verjähren:
Forderungen für die ein Grundpfand eingetragen ist (vgl. Art. 807 ZGB)
Erbteilungsansprüche (Art. 604 Abs. 1 ZGB)
Verjährungsfristen (Art. 127 OR, Verjährung)
Nach 20 Jahren verjähren:
- Verlustscheinforderungen (Art. 149 Abs. 1 SchKG)
Verjährungsfristen (Art. 127 OR, Verjährung)
Nach 10 Jahren verjähren:
- Alle Forderungen, für welche keine andere Verjährungsfrist vorgesehen ist (Art. 127 OR), Dies ist daher die sogenannte "ordentliche Verjährungsfrist".
- Schadenersatz (oder Genugtuung) aus unerlaubter Handlung "absolute" Verjährung seit schädigendem Ereignis (Art. 60 Abs. 1 OR)
- Bereicherungsanspruch "absolute" Verjährung seit der (dem Entreicherten u.Um. noch nicht bekannten) Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR)
Verjährungsfristen (Art. 127 OR, Verjährung)
Nach 5 Jahren verjähren:
- Miet- Pacht- und Kapitalzinsforderungen sowie Forderungen für andere periodische Leistungen; s. Buch S. 27 und 28/70
- Mängelrechte aus Werkvertrag bei beweglichen Werken, welche bestimmungsgemäss in unbewegliche Werke intregriert worden sind und die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben (Art. 371 Abs. 1 OR)
- Mängelrechte aus Kaufvertrag bei beweglichen Sachen, welche bestimmungsgemäss in unbewegliche Werke integriert worden sind und die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben (Art. 210 Abs. 2 OR)
- Mängelrechte aus Kaufvertrag beim Grundstückkauf (Art. 219 OR) - ausser bei absichtlicher Täuschung bzw. arglist verschwiegenem Mangel (wofür mit Ausnahme von Art. 210 Abs. 3 OR die ordentliche 10 jährige Verjährungsfrist gilt: Art. 210 Abs. 6 OR iV. m. Art. 127 OR)
- Mängelrechte aus Werkvertrag beim unbeweglichen Werk (Art. 371 Abs. 2 OR - ausser bei absichtlicher Täuschung bzw. arglist verschwiegenem Mangel, wofür die ordentliche 10 jährige Verjährungsfrist gilt: Art. 371 Abs. 1 i.V.m. 210 Abs. 3 OR)
Verjährungsfristen (Art. 127 OR, Verjährung)
Nach 2 Jahren verjähren:
- Mängelrechte aus Kaufvertrag beim Fahrniskauf (Art. 210 OR)- ausser bei absichtlicher Täuschung bzw. Arglist verschwiegenem Mangel (wofür dei ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt, Art. 210 Abs. 6 OR i.V.m. Art. 127 OR,
Die Verjährungsfrist kann jedoch nicht durch Vereinbarung auf weniger als zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen nicht auf weniger als ein Jahr, verkürzt werden, sofern (Art. 210 Abs. 4 OR) :
- die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist, oder
- der Verkläufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt
- Mängelrechte aus Werkvertrag bei beweglichem Werk (welche nicht in Unbewgliche Werke integriert worden sind) (Art. 371 Abs. 1 i.V.m. 210 Abs. 3 OR) - ausser bei absichtlicher Täuschung bzw. arglistig verschwiegenem Mangel (wofür die ordentliche Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt) Art. 371 Abs. 3 i.V.m. 210 Abs. 6 und Art. 127 OR.
Verjährungsfristen (Art. 127 OR, Verjährung)
Nach 1 Jahr verjähren:
- Schadenersatz (oder Genugtuung) aus unerlaubter Handlung "relative Verjährungsfrist" seit Kenntnis des Schadens oder des Ersatzpflichtigen (Art. 60 Abs. 1 OR)
- Bereicherungsanspruch "relative Verjährungsfrist" seit Kenntnis des Anspruchs (ARt. 67 Abs. 1 OR)
Unerlaubte Handlung, Anspruchskonkurrenz bei mehreren Haftungsgründen, Definition:
Wenn der Vermieter gleichzeitig Werkeigentümer ist und der die Schädigung verursachende Mangel der Mietsache auch als Mangel des Werkes qualifiziert werden kann, besteht zwischen den Haftungsnormen von Art. 58 und 259e OR sogenannte "Anspruchskonkurrenz".
Ist z.B. die Treppenhausbeleuchtung ausgefallen und deshalb jemand gestürzt, mit der adäquat kausalen Folge von Körper- und Sachschaden, so kann sowohl die vertragliche Haftung als Vermieter greifen, als auch die ausservertragliche als Werkeigentümer. Der Geschädigte (Mieter) kann in einem solchen Fall nebeneinander den vertraglichen und den ausservertraglichen Schadenersatzanspruch geltend machen, je nachdem, auf welchem Weg es ihm leichter fällt, zu seinem Schadenersatz zu kommen.
Dies bedeutet aber nicht, dass er den doppelten Schadenersatz erhält.
Die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Haftungsarten sind:
Bei der ausservertraglichen Haftung kann sich der Vermieter zwar nicht exculpieren, dafür verjährt der ausservertragliche Haftanspruch schon nach 1 Jahr (anstatt der bei der vertraglichen Haftung hier massgeblichen Verjährungsfrist von 10 Jahren.)
Beginn der Verjährungsfrist (Art. 130 OR)
Die Frist begint im Allgemeinen mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen. Bei einer auf Kündigung gestellten Forderung (z.B. Darlehensrückforderung) beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag zu laufen, auf den die Kündigung zulässig ist.
Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 OR)
Wirkung
Durch die sogenannte "Unterbrechung" der Verjährung beginnt diese (mit derselben Frist) wieder von vorn zu laufen. Die Verjährung kann wie folgt unterbrochen werden.
Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 OR)
Gründe für eine Unterbrechung
Durch den Schuldner
- Anerkennung (auch Zins- oder Teilzahlungen, Pfand- oder Bürgschaftsbestellung) durch den Gläubiger
- Verjährungseinredeverzichtserklärung (allerdings nicht im Voraus)
Durch den Gläubiger
- Schuldbetreibung (Achtung: nur bei Geldforderungen, also insbesondere nicht für den werkvertraglichen Nachbesserungsanspruch
- Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor staatlichem Gericht (oder Schiedsgericht)
- Eingabe im Konkurs
Wirkung der Verjährung
Die Verjährung bewirkt nicht das eigentliche Erlöschen der Forderung bzw. Obligation, sondern hindert lediglich deren Klagbarkeit. Und auch das nur wenn der Schuldner die Verjährungseinrede tatsächlich erhebt. Solche nicht klagbare, aber freiwillig gültig zu bezahlende Forderungen nennt man "Naturalobligationen" (Forderungen aus Spiel und Wette gehören ebenfalls zu diesen Naturalobligationen).
Der Gläubiger der eine verjährte Schuld zurück erhält, kann also nicht wegen unerlaubter Bereicherung belangt werden. Der Schuldner müsste selber auf die Tatsache hinweisen, dass die Schuld verjährt ist.
Auch der Richter ist nicht verpflichtet, den Schuldner darauf hinzuweisen.
Verwirkung
Definition
Die Verwirktungsfrist ist deutlich von der Verjährungsfrist zu unterscheiden. Die Verwirkungsfrist ist lediglich eine von Gesetzes wegen definierte (meist sehr kurze) Frist.
Die Verwirkung bedeutet den Untergang des entsprechenden Rechts selbst
Z.B. dieGeltendmachung von Màngeln, seien dies Mängel am Kaufobjekt oder am Werk oder im mietrechtlichen Rückgabemängel. Diese Mängel erfordern in der Regel eine sofortige Mängelrüge sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist (Art. 367 Abs. 1 OR) und unter sofort ist in der Regel eine Frist von wenigern Tagen zu verstehen.
Bei Rückgabemängeln im Kauf- und Mietrecht in der Regel nur ca. 1-3 Tage, beim Werkvertrag wird die Frist etwas grosszügiger ausgelegt.
Hat der Berechtigte rechtzeitig gerügt, entstehen die entsprechenden Mängelrechte. Diese können dann jahrelang eingefordert werden, bis sie verjähren.
Dazu siehe neue Karte.
Verjährungsfristen bei Kauf- und Werkmängeln (bei rechtzeitiger Mängelrüge)
Werkmängel innert 1,5 oder 10 Jahren, je nachdem ob ein bewegliches oder ein unbewegliches Objekt vorliegt und ob die Mängel allenfalls arglistig verschwiegen worden sind; mietrechtliche Rückgabemängel innert der ordentlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren.
- Die Berufung auf die Unverbindlichkeit des Vertrages zufolge von Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Furchterregung) muss innert 1 Jahr seit der Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. dem Wegfall der Furcht erfolgen (Art. 31 Abs. 1 OR)
- Ausübung des Vorkaufrechts innert 3 Monaten beim Grundstückkauf (Art. 216 OR)
Konventionalstrafe und Reuegeld (Art. 160 ff OR)
Definition
Die Konventionalstrafe ist eine Vertragsstrafe (eine Art Busse), die bei Verletzung eines Vertrages bezahlt werden muss. Die Nichteinhaltung der vertraglichen Abmachungen (Vertragsbruch) genügt; die Konventionalstrafe muss auch dann bezahlt werden, wenn kein Schaden entstanden ist.
Meistens ist die Abmachung über die Konventionalstrafe ein Bestnadteil des Hauptvertrages (z.B. des Werkvertrages oder des Einzelarbeitsvertrages). Der Vorteil der Konventionalstrafe besteht darin, das sie an die Stelle des gewöhnlichen Schadenersatzes tritt und dadurch die Höhe des Schdens nicht gestritten werden muss. Es ist nur die Verletzung des Vertrages, nicht aber der Schaden zu beweisen.
Die Parteien können die Konventionalstrafe in beliebiger Höhe festlegen (z.B. CHF 10000 oder gar Millionenbeträge zwischen grossen Unternehmnungen); der Richter kann jedoch übersetzte Konventionalstrafen nach eigenem ERmessen herabsetzen. Wenn der erlittene Schaden grösser ist als die Konventionalstrafe, kann der Gläubiger den Mehrbetrag verlangen, sofern es ihm gelingt, dem Schuldner ein Verschulden nachzuweisen (Art. 161 OR)
Die Exklusive Konventionalstrafe, Art. 160 Abs. 3
Der Schuldner kann sich durch die Zahlung der Konventionalstrafe von der vertraglich übernommenen Leistungspflicht einseitig befreien.
In diesem Fall erfüllt die Konventionalstrafe denselben Zweck wie das sogenannte Reuegeld, das einer Vertragspartei den Rücktritt vom Vertrag gegen Verzicht auf eine der Gegenpartei bezahlte Geldsumme gestattet (Art. 158 OR)
Die alternative Konventionalstrafe (ARt. 160 Abs. 1 OR und Art. 161 Abs. 1 OR)
Die alternative Konventionalstrafe verschafft dem Gläubiger das Wahlrecht, ob er vom Schuldner die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung oder die zugesicherte Konventionalstrafe verlangen will (Art. 160 Abs. 1 OR). Der alternativen Konventionalstrafe kommt wirtschaftlich insbesondere Schadenersatzfunktion zu.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Gläubiger die Konventionalstrafe verlangen kann, auch wenn ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (Art. 161 Abs. 1 OR)
Die kumulative Konventionalstrafe (Art. 160 Abs. 2 OR)
Den stärksten indirekten Zwang zur richtigen Erfüllung bewirkt die kumulative Konventionalstrafe. Hier kann der Gläubiger neben der Konventionalstrafe auch noch die nachträgliche Vertragserfüllung durchsetzetn. Diese kumulative Wirkung muss aber ausdrücklich vereinbart werden oder durch das Gesetz angeordnet sein.
Das Reuegeld (Art. 158 Abs. 3 OR)
Das Reuegeld darf mit der Konventionalstrafe nicht verwechselt werden.
Das Reuegeld ist eine dem Gläubiger bei Vertragsabschluss bezahlte Geldsumme, verbunden mit der Abrede, dass der Schuldner unter definitivem Verzicht auf die Rückzahlung dieses Betrages vom Vertrag zurücktreten darf, ohne dass der Gläubiger dann noch (weitergehende) Entschädigungen geltend machen kann.
Dass der Schuldner unter definitivem Verzicht auf die Rückzahlung dieses Betrages vom Vertrag zurücktreten darf, ohne dass der Gläubiger dann noch (weitergehende) Entschädigungen geltend machen kann.
Der Gläubiger ist wiederum zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er dem Schuldner den doppelten Betrag zurückzahlt.
Spezial zum Reuegeld
Voraussetzung für die Durchsetzung eines Reuegeldes (oder auch einer Konventionalstrafe) ist stets, dass ein (form-) gültiger Vertrag vorliegt. Deshalb ist beispielsweise das in einem bloss schriftlich abgefassten Vorvertrag über den Erwerb eines Grundstückes vorgesehene Reuegeld rechtlich nicht durdchsetzbar. d.h. der Kaufinteressent kann den solcherart bezahlten Betrag zurückfordern, wenn er vom Kauf Abstand nimmt.
Die Abtretung von Forderungen (Zession)
Die Zession ist die rechtsgeschäftliche Übertragung einer Schuld / einer Forderung vom alten Gläubiger (Zedent) zu einem neuen Gläubiger (Zedent). Der Schuldner (Zessus) ist an der Übertragung nicht beteiligt und braucht nicht einmal davon zu wissen.
Abtretbar sind Forderungen aus einem Schuldverhältnis, nicht das Schulsverhältnis selbst (z.B. ist nur der Mietzins und nicht die gesamte Stellung als Vermieter abtretbar). Grundsätzlich sind alle Forderungen (aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung, aus ungerechtfertigter Bereicherung usw.) abtretbar (Art. 164 Abs. 1 OR)
Auch künftige Forderungen sind abtretbar (Beispiele: Mietzins aus einem noch unvermieteten Haus, Kaufpreis aus einem noch nicht geschlossenen Kauf). Bei der Abtretung künftiger Forderungen müssen diese mit der nötigen Bestimmtheit bezeichnet sein, damit nicht zweifelhaft ist, welche später entstehende Forderung von der Abtretung betroffen sein wird.
Beispiel einer Zession:
Ein Unternehmer tritt einer Bank alle seine künftigen Forderungen, die sich aus seiner geschäftlichen Tätigkeit ergeben, für unbestimmte Zeit ab.
Die Abtretung einer Forderung (Zession)
Form
Der Abtretungsvertrag verlangt Schriftform (Art. 165 Abs.1 OR). Der Zedent (alter Gläubiger) haftet für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung (Art. 171 Abs. 1 OR), nicht aber für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, es sei denn, der Zedent habe sich dazu verpflichtet (Art. 171 Abs. 2 OR).
Stellung des Schuldners bei der Zession
Weiss der Schuldner nichts von der Abtretung und hätte er sie auch nicht kennen müssen, so befreit er sich wirksam von seiner Schuld, wenn er in gutem Glauben die Leistung gegenüber seinem bisherigen Gläubiger vornimmt (Art. 167 OR)
Erst mit der Anzeige an den Schuldner, die Forderung sei abgetreten worden (Notifikation), kann der Schuldner nur noch dem neuen Gläubiger befreiend leisten (Art. 167 OR). Weil er durch die Zession nicht schlechter gestellt werden darf, kann der Schuldner dem Zessionär (neuer Gläubiger) auch Einreden entgegenhalten, welche ihm gegen den Zedenten zustehen. (Art. 169 Abs. 1 OR).