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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 28.09.2015 / 28.09.2015
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Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist im schweizerischen Recht verankert. Welches umfassendere Prinzip liegt der Vertragsfreiheit zugrunde? 

Prinzip der Privatautonomie. 

Welche Teilaspekte umfasst die Vertragsfreiheit? 

Abschluss-, Partnerwahl-, Inhalts-, Form-, Aufhebungs- und Änderungsfreiheit. 

Können die einzelnen Teilaspekte der Vertragsfreiheit eingeschränkt werden? 

Ja. Es braucht jedoch grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage hierzu. Eine Einschränkung kann sich dabei auch aus allgemeinen Rechtsprinzipien (z.B. Verstoss gegen die guten Sitten) ergeben. 

Wann spricht man von „Kontrahierungszwang“? Woraus kann sich ein solcher ergeben? 

Ein Kontrahierungszwang liegt dann vor, wenn eine Person rechtlich gezwungen werden kann, einen Vertrag (eventuell mit einer bestimmten Person) zu schliessen. Ein solcher Kontrahierungszwang kann sich aus einer besonderen Gesetzesnorm oder aus allgemeinen Rechtsprinzipien (z.B. Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, Verstoss gegen die guten Sitten, Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB) ergeben. 

Wozu gehört die „Typenfreiheit“ und was bedeutet sie? 

Die Typenfreiheit gehört zur Inhaltsfreiheit und bedeutet, dass im Vertragsrecht grundsätzlich die Freiheit besteht, einen Vertrag mit beliebigem Inhalt einzugehen. Es besteht im Vertragsrecht somit kein numerus clausus von bestimmten Vertragstypen. Vielmehr sind auch Verträge zulässig, die im Obligationenrecht nicht ausdrücklich genannt werden (sog. Innominatkontrakte). 

Was versteht man unter dem Begriff „Obligation“ im Sinne des Obligationenrechts? 

Als Obligation versteht man ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen, kraft dessen die eine Person (Gläubigerin) berechtigt ist, von der anderen Person (Schuldnerin) eine bestimmte Leistung zu fordern. 

Welches sind die Entstehungsgründe für Obligationen? 

Die gesetzlich geregelten Entstehungsgründe für eine Obligation sind Vertrag (Art. 1 ff.), ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff.) sowie unerlaubte Handlung (Art. 41 ff.); hinzukommen weitere Entstehungsgründe (z.B. Geschäftsführung ohne Auftrag gemäss Art. 419 ff., culpa in contrahendo). 

Was versteht man unter dem Begriff „Rechtsgeschäft“? 

Ein Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, die darauf gerichtet ist, ein Recht zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. 

Was ist das Unterscheidungsmerkmal bei einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften? Nennen Sie je ein Beispiel. 

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft genügt die Willenserklärung einer Person, um die Rechtslage entsprechend dem abgegebenen Willen zu gestalten. Beispiele: Stiftung, Vollmacht, T estament, Kündigung. Bei einem mehrseitigen Rechtsgeschäft werden die Willenserklärungen von zwei oder mehr Personen benötigt, um die Rechtslage zu gestalten. Beispiele: Vertrag, Generalversammlungsbeschluss. 

Was ist das Unterscheidungsmerkmal bei einseitigen, unvollkommen zweiseitigen und vollkommen zweiseitigen Verträgen? 

Bei einseitigen Verträgen entsteht nur für eine Vertragspartei eine Verpflichtung. Bei zweiseitigen Verträgen entstehen für beide Vertragsparteien Verpflichtungen. Von vollkommen zweiseitigen Verträgen spricht man dann, wenn die gegenseitigen Verpflichtungen in einem Austauschverhältnis stehen (sog. Synallagma). Unvollkommen zweiseitige Verträge enthalten hingegen nur eine eigentliche Hauptverpflichtung.

Miete: vollkommen zweiseitig; unentgeltlicher Auftrag: unvollkommen zweiseitig; verzinsliches Darlehen: vollkommen zweiseitig; Schenkung: einseitig. 

Worin können vertragliche Leistungspflichten bestehen? Welche Unterscheidung trifft man dabei? 

Die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten können in einem Tun, einem Unterlassen oder in einem Dulden bestehen. Je nachdem handelt es sich daher um eine positive Leistung (Tun) oder um eine negative Leistung (Unterlassen/Dulden). 

Sind die aus einem Vertrag entstehenden Rechte absolut oder relativ? 

Relativ.