Wirtschaftsrecht
Fragen zum Thema Wirtschaftsrecht gem. Aufgabenkatalog Christoph Iking
Fragen zum Thema Wirtschaftsrecht gem. Aufgabenkatalog Christoph Iking
Fichier Détails
Cartes-fiches | 29 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 02.02.2014 / 25.06.2019 |
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Defintion Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstige hoheitliche Maßnahme die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. hoheitliche Maßnahme (aufgrund öffentlich rechlticher Vorschriften mit Erklärungsgehalt)
2. einer Behörde (jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernimmt)
3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (Maßnahme muss auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts basieren)
4. zur Regelung (Herbeiführung einer unmittelbaren Rechtsfolge)
5. eines Einzelfalls (Verwaltungsakt = Einzelfall / Rechtsnorm = unbestimmte Anzahl von Fällen)
6. mit Außenwirkung (Rechtsfolge gg. Person außerhalb der Verwaltung)
Öffentliche Gewalt als Teil der Staatsgewalt
"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." (Art. 20, Abs. 3 GG)
1. Bindung an "Gesetz und Recht"
2. Vorrang des Gesetzes (Anwendung der einschlägigen Normen)
3. Vorbehalt des Gesetzes (Ermächtigungsgrundlage zur Verwirklichung von Grundrechten oder erhebliche Auswirkungen für die Allgemeinheit)
Gesetzgebung des Bundes und der Länder (Art. 70 ff. GG)
1. Gesetzgebungskompetenz liegt bei den Ländern (Art. 71 ff. GG)
2. Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 71, 73 GG)
3. Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG)
Verwaltungsträger (Art. 30 GG)
"Die Ausübung der stattlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelungen trifft oder zulässt."
1. Unmittelbare Staatsverwaltung durch eigene Organe
- Oberste Behörde (Bundes-/Landesregierung)
- Obere Behörde (Verwaltungsaufgaben für gesamtes Bundes- bzw. Landesgebiet)
- Mittelbehörden (Verwaltungsaufgaben nur für Teile des Bundes-/Landesgebiets)
- Untere Behörden (Bestimmter Teil des Verwaltungsgebiets)
2. Mittelbare Staatsverwaltung durch andere Verwaltungsträger (unterstaatliche Organisationen)
- Körperschaften
- Anstalten des öffentlichen Rechts
- Stiftungen des öffentlichen Rechts
Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
1. Ermächtigungsgrundlage
- Besteht überhaupt eine Rechtsnorm, auf welche sich die Verwaltungsbehörde berufen kann?
2. Formelle Rechtmäßigkeit
- Ist der Verwaltungsakt auf rechtmäßige Art und Weise erlassen worden?
3. Materielle Rechtmäßigkeit
- Erfüllt der Verwaltungsakt inhaltlich sämtliche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen?
Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes
1. Sachliche Zuständigkeit
- Welche Behörde ist inhaltlich für den Erlass des VA zuständig
2. Instanzielle Zuständigkeit
- Relevant, wenn der Verwaltungsträger mehrere Behörden auf verschiedenen Ebenen hat
3. Örtliche Zuständigkeit
- Muss festgelegt werden, wenn es mehrere Behörden gleicher Art mit räumlich begrenztem Zuständigkeitsbereich gibt
Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
1. Tatbestandliche Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Ermechtigungsgrundlage
2. Richtiger Adressat
3. Allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen
- Bestimmtheit (§ 37 Abs. 1 VwVfG)
- Möglichkeit
- Verhältnismäßigkeit (Zweck, Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
4. Zulässige Rechtsfolge
- gebundene Entscheidung
- Ermessensentscheidung
Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 43 Abs. 1 VwVfG)
- Der VA ist mit seiner Bekanntgabe wirksam!
1. Grundsatz der Wirksamkeit (§ 43 Abs. 2 VwVfG)
- Der VA bleibt wirksam solange er nicht...
- zurückgenommen
- widerrufen
- anderweitig aufgehoben
- durch Zeitablauf erledigt
- auf andere Weise erledigt ist
2. Rücknahme eines rechtswidrigen belastenden VA (§48 Abs. 1, S. 1 VwVfG)
- unterliegt keinerlei Einschränkungen
- kann sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit und Zukunft erfolgen
3. Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden VA (§48 Abs. 1, S. 2 VwVfG)
- Einschränkung des Abs. 2
- Kein Vertrauensschutz bei...
- Arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung
- In wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben
- Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit
4. Widerruf eines rechtmäßigen belastenden VA (§49 Abs. 1 VwVfG)
- Ohne Eisnchränkung möglich, allerdings nur für die Zukunft
5. Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden VA (§49 Abs. 2 VwVfG)
- Widerruf nur unter strängsten Voraussetzungen möglich
- Grundsätzlich nur für die Zukunft
Fall 1 :
Der überregional bekannte Rechtsextremist R beabsichtigt, aus beruflichen Gründen, mit seiner
Familie von der Stadt A in die Stadt B zu ziehen und dort in einem von besonders vielen Menschen
mit Migrationshintergrund bewohnten Viertel eine Wohnung anzumieten. Als der Bürgermeister der
Stadt B hiervon aus den Medien erfährt, ist er entsetzt und möchte den Zuzug von R in besagtes
Viertel aus Rücksicht auf die übrigen dortigen Anwohner unbedingt verhindern.
Es besteht keine einfachgesetzliche Regelung, die R den Umzug verbietet. Der Bürgermeister
befürchtet jedoch, dass die Anwohner mit Migrationshintergrund durch die Anwesenheit eines
bekannten Rechtsextremisten und den hiermit einhergehenden Folgen in erheblichem Maße in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden, welches durch Art.2 GG einen besonderen
Schutz erfährt. Da er sich zudem durch Art.1 Abs.3 GG als unmittelbar an die Grundrechte gebunden
sieht, verbietet er dem R den Zuzug.
Dieser sieht sich hierdurch in seinem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 GG beeinträchtigt.
Frage: War der Bürgermeister berechtigt, dem R den Zuzug zu verbieten?
Nein, als Bürgermeister ist er Teil der öffentlichen Verwaltung, also der
vollziehenden Gewalt. Diese ist gemäß Art. 20 Abs.3 GG an Recht und Gesetz
gebunden. Hieraus ergibt sich der Grundsatz des „Vorbehalt des Gesetzes“,
d.h., für jegliches Verwaltungshandeln, durch welches in die Grundrechte
eines Bürgers unmittelbar eingegriffen wird, bedarf es einer
einfachgesetzlichen Ermächtigung. Art.1 Abs.3 GG ermächtigt selbst nicht
zu einem bestimmten Handeln, sondern stellt einen verfassungsrechtlichen
Grundsatz dar, wonach Gesetzgebung, Rechtsprechung und auch die
Verwaltung bei ihrem Handeln die Grundrechte grundsätzlich zu beachten
haben.
Fall 2 :
Gem. § 43 PolG NW können Sachen durch die Polizei u.a. sichergestellt werden, um eine
gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Laut § 44 PolG NW sind sichergestellte Sachen in Verwahrung zu
nehmen und gem. § 46 PolG NW wieder herauszugeben, sobald die Voraussetzung für die
Sicherstellung weggefallen ist. Die Stadt A ist zu der Praxis übergegangen, sichergestellte Waffen wie
Messer oder gefährliche Werkzeuge nicht mehr an Personen herauszugeben, die wegen
Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten einschlägig vorbestraft sind. Sie sieht sich in der Pflicht,
hierdurch die übrige Bevölkerung zu schützen.
Frage: Ist die Stadt hierzu berechtigt?
Antwort: Nein, die Polizei ist Teil der Verwaltung, so dass auch für sie der Vorbehalt
des Gesetzes gilt. Durch § 46 PolG NW ist die Polizei angewiesen, in
Verwahrung genommene Sachen wieder herauszugeben, sobald die
Voraussetzungen der §§ 43 und 44 PolG NW nicht mehr vorliegen.
Entscheidend ist somit auch, dass keine gegenwärtige Gefahr mehr
abzuwehren ist. Dafür die Herausgabe, von einer Vorstrafe abhängig zu
machen, ohne dass eine gegenwärtige Gefahr vorliegt, besteht keine
einfachgesetzliche Ermächtigung.
Fall 1:
Gegenstand der laufenden Koalitionsverhandlungen zwischen CDU und SPD ist unter anderem die doppelte
Staatsbürgerschaft. Dem Ministerpräsidenten des SPD-regierten Bundeslandes Niedersachsen geht die Entwicklung
nicht schnell genug voran. Er befürwortet die doppelte Staatsbürgerschaft und kann sowohl die Landtagsabgeordneten
der eigenen Partei als auch diejenigen des Koalitionspartners Bündnis 90/ Die Grünen davon überzeugen, dass diese
grundsätzlich unbedingt eingeführt werden muss.
Mit den erforderlichen Stimmen der Regierungskoalition beschließt der niedersächsische Landtag darauf hin, dass
unter gewissen Voraussetzungen Personen, die die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates haben und auf dem Gebiet
des Landes Niedersachsen geboren wurden, auch die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten können.
Frage: Ist das durch das Land Niedersachsen erlassene Gesetz mit Art. 70ff. GG vereinbar?
Antwort:
1. Schritt: Ausgangspunkt: die Gesetzgebungskompetenz liegt grundsätzlich bei den Ländern, Art. 70 GG
2. Schritt: Ausnahme nach Art. 71 und 73 GG: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes?
Art. 73 Abs.1 Nr.2 GG: Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die
Staatsangehörigkeit im Bunde.
Ergebnis: Nein, das Gesetz ist mit Art. 70ff. GG nicht vereinbar.
Fall 2:
Obwohl mehrere Bundesländer an den Küsten von Nord- und Ostsee liegen, besteht keine bundeseinheitliche
Regelung der Höchstgeschwindigkeit von Ausflugsdampfern im Bereich von 100m rund um Seebrücken, die häufig
als Start- und Endpunkt der Fahrten genutzt werden. Die insoweit etwas offensiveren Bundesländer Schleswig-
Holstein und Niedersachsen beraten sich hierüber und beschließen in jeweiligen Landesgesetzen eine
Höchstgeschwindigkeit von 20 Knoten.
Das Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern hält dies für viel zu schnell und beschließt in einem eigenen
Landesgesetz eine Höchstgeschwindigkeit von 10 Knoten.
Frage: Sind alle drei Landesgesetze mit Art. 70ff. GG vereinbar?
Antwort:
1. Schritt: Ausgangspunkt: die Gesetzgebungskompetenz liegt grundsätzlich bei den Ländern, Art. 70 GG
2. Schritt: Ausnahme nach Art. 71 und 73 GG: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes?
(-)
3. Schritt: Ausnahme nach Art. 72 und 74 GG: Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz?
(+) Art. 74 Nr.21 GG: Küstenschifffahrt.
Aber: Der Bund hat von seiner Möglichkeit der Gesetzgebung keinen Gebrauch gemacht.
Ergebnis: Die Länder waren zur Gesetzgebung befugt, alle Gesetze sind mit Art. 70ff. GG vereinbar.
Fall 3:
Durch die Unstimmigkeiten der Bundesländer sieht sich die Bundesregierung auf den Plan gerufen. Sie setzt im
Bundestag ein Gesetz durch, wonach Ausflugdampfer im Bereich von 100m rund um Seebrücken mit einer
Höchstgeschwindigkeit von 15 Knoten fahren dürfen.
Frage: Ist das neue Bundesgesetz mit Art. 70ff. GG vereinbar? Welche Auswirkung hat es auf die bereits zuvor
bestehenden drei Landesgesetze? Erläutern Sie.
Antwort: Der Bund hat nunmehr von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, was zu jedem
Zeitpunkt möglich ist, auch nachdem bereits entsprechende Landesgesetze erlassen wurden. Die
Landesgesetze verlieren hierdurch ihre Wirksamkeit
Fall 1:
Herr X möchte im städtischen Bürgeramt einen neuen Pass beantragen. Er betritt nach vorheriger
Anmeldung das Büro des zuständigen Beamten B. Hierbei vergisst er, die Bürotür des B zu schließen.
Dieser herrscht ihn an, dass in einer Behörde im Rahmen einer Antragsbearbeitung Türen geschlossen
gehörten und X solle daher sofort die Tür schließen.
Antwort: Kein VA, die Aufforderung des B zum Schließen der Tür ist auf keine unmittelbare
Rechtsfolge gerichtet, es mangelt somit am Merkmal der „Regelung“
Fall 2:
Die Bezirksregierung Arnsberg vertritt die Ansicht, dass Fahrzeuge in Innenstädten generell nur noch max.
30 km/h fahren sollten. Sie weist daher die Städte im Regierungsbezirk an, in bestimmten Gebieten im
Innenstadtbereich Tempo 30-Zonen einzurichten. Die Stadt Sundern hält dies für keine gute Idee, da sie um
sinkende Kundenzahlen ihrer innerstädtischen Geschäfte fürchtet, welche in hohem Maße von den mit dem
Auto anreisenden Bewohnern der umliegenden Ortschaften besucht werden. Sie will daher gegen die
Anweisung rechtlich vorgehen.
Antwort: Problem ist hier das Merkmal der „Außenwirkung“, da eine Behörde von einer anderen
Behörde angewiesen wird. Die Stadt Sundern ist hier jedoch in ihrem verfassungsrechtlich
geschützten Recht auf Eigenverwaltung (Art. 28 Abs.2 GG) berührt und handelt bei der
Ausweisung von Tempo 30-Zonen nicht aufgrund ihr lediglich übertragenen Aufgaben. Es ist
hier daher Außenwirkung gegeben und ein VA liegt somit vor (Ausnahmefall, keine
Klausurrelevanz)
Frage 3:
Die Bürgerinitiative B beabsichtigt, eine Demonstration für Tempo 30-Zonen in sauerländischen
Innenstädten durchzuführen. Der Vorsitzende X meldet entsprechend eine Demonstration bei der Stadt
Arnsberg an. Da diese jedoch Ausschreitung von militanten Autofahrern befürchtet, tendiert sie dazu, die
Genehmigung zu verweigern. Dies teilt sie dem X mit, möchte ihm aber Gelegenheit geben, etwaige
Gegenansichten zu äußern und zu begründen sowie mögliche Vorkehrungen zur Verhinderung einer
Konfrontation zu äußern. X ist jedoch schon hinsichtlich der geäußerten Neigung zum Verbot der
Demonstration außer sich und will hiergegen rechtlich vorgehen.
Antwort: Kein VA, da die Stadt Arnsberg noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat. Es fehlt
hier an der Verbindlichkeit, so dass die bloße Äußerung einer Neigung keine Regelung
enthält.
Frage 4:
X möchte beim Straßenverkehrsamt seinen aktuellen Punktestand in der Verkehrssünderdatei in Flensburg
mitgeteilt bekommen. Hier erhält er die Auskunft, er habe aktuell 5 Punkte. X ist der Ansicht, dass es
allenfalls 3 Punkte sein können und will gegen die Auskunft des Straßenverkehrsamts rechtlich vorgehen.
Antwort: Kein VA, da es sich um eine reine Auskunft handelt.
Fall 1
Für den Vollzug der BauO (Bauordnung) NW sind gem. §§ 61, 62 BauO NW die Kreise und kreisfreien
Städte zuständig.
Der X errichtet hinter seinem Haus in Wuppertal baurechtswidrig und ohne eine entsprechende
Baugenehmigung eine massive Gartenlaube. Bei einem Besuch seines Freundes in Siegen erzählt er diesem in
einer Kneipe hiervon und amüsiert sich darüber, dass das Bauamt die Hütte nie entdecken wird. Dies kriegt
der B, ein Mitarbeiter des Bauamtes Siegen, mit. Dieser verfügt daraufhin gegenüber dem X schriftlich den
Abriss der baurechtswidrig errichteten Hütte.
Frage: Ist die Abrissverfügung formell rechtmäßig erfolgt? Erläutern Sie.
Antwort: Nein, die Rechtmäßigkeit scheitert hier an der Frage der Zuständigkeit.
Zwar ist das Bauamt als Kreisbehörde sachlich und instanziell zuständig. Da die Gartenlaube
aber auf dem Gebiet der (kreisfreien) Stadt Wuppertal steht und nicht auf dem Gebiet des
Kreises Siegen-Wittgenstein, ist gemäß der allgemeinen Regelung des § 3 VwVfG allein das
Bauamt der Stadt Wuppertal örtlich zuständig.
Fall 2
Unter den Voraussetzungen des § 8 BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) kann auf Antrag hin eine
Anlage, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet ist, schädliche
Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu
gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, genehmigt werden.
Der X will auf seinem Grundstück einen übergroßen Komposthaufen errichten, auf dem auch Andere gegen
geringes Entgelt ihren Biomüll entsorgen können. Die Geruchsbelästigung hierdurch würde natürlich
erheblich. Der zuständige Beamte B erfährt von einem Bekannten, der selbst Nachbar des X ist, von dem
Vorhaben und ist von dem ökologischen Eifer des X begeistert. Er genehmigt die Errichtung unter
immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten, ohne dass X die Errichtung des Komposthaufens überhaupt
beantragt hat.
Frage: Ist die Genehmigung formell rechtmäßig erfolgt? Erläutern Sie.
Abwandlung:
3 Tage nachdem die Genehmigung bei ihm eingegangen ist, stellt der X sicherheitshalber noch einmal den
Antrag auf Genehmigung des Komposthaufens beim B.
Frage: Welche rechtlichen Folgen hat dieser Antrag auf die bereits erfolgte Genehmigung?
Antwort a: Nein, B hätte im vorliegenden Fall bereits kein Verwaltungsverfahren durchführen dürfen.
Gem. § 8 BImSchG hat die Genehmigung nur auf Antrag zu erfolgen. Liegt ein solcher
Antrag nicht vor, so darf gem. § 22 S.2 Nr.2 VwVfG kein Verwaltungsverfahren
durchgeführt werden.
Antwort b) Der Verfahrensmangel nach § 22 S.2 Nr.2 VwVfG wird gem. § 45 Abs.1 Nr.1 VwVfG
geheilt, d.h. das Verwaltungsverfahren wird nachträglich so behandelt, als wenn der
erforderliche Antrag gestellt worden wäre.
Fall 3
Der X beantragt beim zuständigen Bauamt die Genehmigung zur Errichtung eines großen Bürogebäudes. Der
zuständige Beamte B macht sich sofort an die Arbeit und prüft gründlich die Voraussetzungen einer
Genehmigung. X dauert die Angelegenheit etwas zu lange. Er verlangt nach 10 Tagen Einsicht in die
Unterlagen des X, insbesondere auch in dessen Notizen hinsichtlich seiner momentanen Einschätzung der
Rechtslage, um sich schon einmal hierauf rechtlich einstellen zu können. B will dem X zwar Akteneinsicht
gewähren, nicht aber Einsicht in seine Notizen, da diese schließlich noch keine Aussagekraft hätten und
lediglich fachliche Gedankenspiele darstellten. B ist jedoch der Ansicht, dass auch diese Notizen von seinem
Recht auf Akteneinsicht umfasst werden.
Frage: Muss B dem X auch Einsicht in seine rechtlichen Notizen gewähren? Erläutern Sie.
Nein, zwar hat die Behörde den Beteiligten gem. § 29 Abs.1 VwVfG Einsicht in die das
Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Gem. § 29 Abs.1 S.2 VwVfG nicht für Entwürfe
zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, worunter auch die
Notizen des B fallen.
Fall 4
Der X regt sich tierisch darüber auf, dass auf der Landstraße, die er auf dem Weg zur Arbeit befährt, Tempo
70 angeordnet wurde. Am meisten regt ihn auf, dass er überhaupt keinen Grund für eine
Geschwindigkeitsbegrenzung sieht. Ihm kommt die Idee, dass doch eigentlich Straßenschilder in irgendeiner
Form begründet werden müssten, was hier ja wohl offenbar nicht geschehen sei. Und ihm als Betroffenen
hätte doch wenigstens die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, sich vorher zu der geplanten
Geschwindigkeitsbegrenzung zu äußern Er will daher unter Berufung auf eine mangelnde hinreichende
Begründung und die unterbliebene Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme gegen die
Geschwindigkeitsbegrenzung vorgehen.
Frage: Sind die Einwendungen des X berechtigt? Erläutern Sie.
Antwort: Nein, da das Straßenschild sich an eine nicht von vorne herein festgelegte Anzahl an
Adressaten wendet, handelt es sich bei ihm um eine Allgemeinverfügung.
• gem. § 39 Abs.2 Nr.5 VwVfG ist bei der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung
(dem Aufstellen des Schildes) eine Begründung entbehrlich.
• gem. § 28 Abs.2 Nr.4 VwVfG ist vor Erlass einer Allgemeinverfügung auch eine
Anhörung entbehrlich.
Fall 5
X wohnt in einem wunderbaren 200 Jahre alten Fachwerkhaus. Der Beamte B, welcher in der zuständigen
Denkmalbehörde der Gemeinde arbeitet, ist von dem Gebäude sehr angetan und erkennt sofort, dass es alle
Voraussetzungen erfüllt, um in die örtliche Denkmalliste aufgenommen zu werden. Nach Rücksprache mit
dem Landschaftsverband nimmt er die Eintragung in die Denkmalliste vor. Als dem X der entsprechende
Bescheid übersandt wird, ist dieser mehr als verwundert. Er sucht den B auf und meint, er müsste als
Eigentümer doch wenigstens ein Äußerungsrecht zu der beabsichtigten Aufnahme seines Hauses in die
Denkmalliste haben. B muss einräumen, in seiner ersten Begeisterung etwas vorschnell gehandelt zu haben. X
ist von der Eintragung aufgrund der einhergehenden Belastungen wie z.B. den besonders strengen
Instandhaltungspflichten wenig begeistert ist. Er meint aber, da er nicht angehört wurde, sei die Eintragung
rechtswidrig und will gegen sie rechtlich vorgehen. B will dies verhindern.
Frage: Muss B ein aufwendiges Widerspruchs- und ggf. auch Klageverfahren über sich ergehen lassen,
da er vergessen hat, den X anzuhören? Erläutern Sie.
Antwort: Gem. § 45 Abs.1 Nr.3 VwVfG kann die unterbliebene Anhörung nachgeholt und dieser
Verfahrensmangel dadurch geheilt werden.
Fall 1:
Gem. § 75 Abs.1 Bauordnung (BauO) NW ist hinsichtlich eines beabsichtigten Bauvorhabens der entsprechende
Bauantrag zu genehmigen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
X beabsichtigt auf seinem Grundstück die Errichtung einer Garage und beantragt beim zuständigen Bauamt eine
entsprechende Baugenehmigung. Obwohl dem Bauvorhaben tatsächlich keinerlei öffentlich-rechtliche Vorschriften
entgegenstehen, verweigert der Mitarbeiter des Bauamts B die Genehmigung, weil er versehentlich davon ausgeht, die
Garage stünde zu nahe am Nachbargrundstück. Noch bevor der X sich gegen die Entscheidung mit Rechtsmitteln zur
Wehr setzt, erkennt der B seinen Fehler.
Frage: Kann B seine Entscheidung noch ändern? Erläutern Sie.
Antwort: Da die Verweigerung der Baugenehmigung rechtswidrig und für den Adressaten, den X, belastend
war, gilt hier § 48 Abs.1 S.1 VwVfG und B kann den VA ohne Weiteres zurücknehmen
Frage 2:
Gem. § 4 WaffG setzt eine Erlaubnis zum Umgang mit Waffen oder Munition u.a. die persönliche Eignung des
Antragstellers voraus, welche gem. § 6 WaffG z.B. nicht gegeben ist, wenn er alkoholabhängig ist.
Der X ist seit Jahren Jäger und rechtmäßiger Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Infolge mehrerer persönlicher
Schicksalsschläge gleitet er jedoch nach und nach in die Alkoholsucht ab. Als die zuständige Behörde hierüber
Mitteilung enthält, entzieht sie dem X seine Waffenbesitzkarte. Dieser ist der Ansicht, dass ihm die Waffenbesitzkarte
seinerzeit zu Recht erteilt wurde, weswegen er Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Behörde einlegen will.
Frage: Durfte die Behörde dem X die Erlaubnis entziehen, nachdem sie sie ihm zuvor erteilt hatte?
Antwort: Die Erteilung der Waffenbesitzkarte war für den X begünstigend und seinerzeit auch rechtmäßig. Es
gilt hier somit § 49 Abs.2 VwVfG. Aufgrund des erst nach Erteilung der Waffenbesitzkarte
eingetretenen Alkoholismus wäre die Behörde jedoch heute berechtigt, die Erteilung zu verweigern.
Da zudem ein öffentliches Interesse besteht, dass Alkoholiker keine Waffen führen dürfen, ist ein
Widerruf der Erteilung der Waffenbesitzkarte und deren Einziehung hier gemäß § 49 Abs.2 S.3
VwVfG möglich.
Fall 3:
Gem. § 33c Abs.1 GewO bedarf derjenige der Erlaubnis der zuständigen Behörde, der gewerbsmäßig Spielgeräte
aufstellen will, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die
Möglichkeit eines Gewinnes bieten.
Die Erlaubnis ist jedoch zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die
Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, was z.B. der Fall ist, wenn er in den letzten
drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels verurteilt worden ist.
X möchte in der Stadt Siegen gerne eine Spielhalle eröffnen, in welche er diverse Spielautomaten aufstellen will. Der
Beamte B von der zuständige Behörde genehmigt dies zunächst gutgläubig. Erst später erfährt er, dass der X bereits
früher in großem Stil illegale Wetten auf Pferde- und Hunderennen in Berlin veranstaltet hat und deswegen 2012 zu
einer hohen Geldstrafe verurteilt worden war.
Frage: Kann B seine Erlaubnis noch rückgängig machen? Erläutern Sie.
Antwort: Die Genehmigung zur Eröffnung einer Spielhalle ist für den X begünstigend, sie wurde jedoch
rechtswidrig erteilt, so dass hier § 48 Abs.1 S.2 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 VwVfG
anzuwenden ist. Aufgrund seiner Verurteilung wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels vor
ca. 1 Jahr musste X die Rechtswidrigkeit der Genehmigung kennen, mindestens wäre ihm grob
fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, so dass die Rücknahme hier gem. § 48 Abs.1 S.2 i.V.m. Abs.2
Nr.3 VwVfG rechtmäßig ist.
Fälle zur materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts
Herangehensweise:
Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit in Gedanken (oder anhand einer Notiz) durchgehen:
1. Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm
2. richtiger Adressat
3. allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
a) Bestimmtheit
b) Möglichkeit der Maßnahme
c) Verhältnismäßigkeit
aa) legitimer Zweck
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit
dd) Angemessenheit
4. zulässige Rechtsfolge: gebundene Entscheidung ⇔ Ermessensentscheidung
Sodann kurz prüfen, hinsichtlich welcher Voraussetzungen im jeweiligen Fall ein Problem liegen könnte
(Anm.: I.d.R. besteht nur bei ein oder zwei Voraussetzungen ein Problem. Probleme werden meist deutlich
erkennbar gemacht. Interpretieren Sie daher nirgendwo ein Problem hinein, welches nicht deutlich
hervorgehoben ist.
Fall 1:
Gem. § 15 Abs.1 Gaststättengesetz (GaststättenG) ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass ihrer Erteilung ein Versagungsgründe nach § 4 Abs.1 Nr.1
vorlagen. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Antragsteller selbst „dem Trunke ergeben“ ist.
Dem X war eine Erlaubnis zum Betrieb einer Kneipe erteilt worden. Hierbei war dem erteilenden Beamten
B jedoch nicht bekannt, dass der X Alkoholiker ist. B entzieht dem X daraufhin sofort wieder die Erlaubnis,
da er sich durch § 15 Abs.1 GaststättenG fest gebunden sieht?
Frage: Hätte B vor seiner Entscheidung auch ein ihm eingeräumtes Ermessen ausüben müssen?
Antwort: Nein, da § 15 Abs.1 GaststättenG kein Ermessen zulässt (ist…zurückzunehmen) und die Behörde
somit fest bindet. B hat somit rechtmäßig gehandelt.
Abwandlung:
Enthielte § 15 Abs.1 GaststättenG die Formulierung, dass die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
zurückgenommen werden kann, wenn bekannt wird, dass ihrer Erteilung ein Versagungsgründe
nach § 4 Abs.1 Nr.1 vorlagen, und der B hätte sich gleichwohl als fest gebunden angesehen, hätte er ermessensfehlerhaft
in Form einer Ermessungsunterschreitung gehandelt, da er das von ihm zwingend auszuübende
Ermessen nicht ausübte (Ermessensunterschreitung).
Fall 2:
Gem. § 51 S.1 Gewerbeordnung (GewO) kann die weitere Benutzung einer gewerblichen Anlage verboten
wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl zu jeder Zeit untersagt werden.
X betreibt eine genehmigte Fabrik, welche auch nachts produziert. Der Nachbar N fühlt sich hierdurch belästigt
und teilt dies der zuständigen Behörde mit. Der dort zuständige Beamte B interpretiert § 51 S.1
GewO so, dass auch in diesem Fall die Benutzung einer gewerblichen Anlage verboten werden kann und
untersagt dem X den weiteren Betrieb der Fabrik.
Frage: Hat der B bei seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei gehandelt?
Antwort: Nein, ihm war vorliegend kein Ermessen trotz der Formulierung „kann“ nicht eingeräumt, da
das Ermessen hinsichtlich der Untersagung erst dann eingeräumt ist, wenn zuvor feststeht,
dass durch die Benutzung der gewerblichen Anlage überwiegende Nachteile und Gefahren für
das Gemeinwohl ausgehen. Allein durch eine Lärmverursachung, durch welche sich nur ein
Nachbar subjektiv gestört fühlt, liegt noch kein überwiegender Nachteil und keine Gefahr für
das Allgemeinwohl vor. Es lagen somit nicht die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung
vor (Ermessensüberschreitung).
Fall 3:
Gem. § 145 GewO kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € belegt werden, wer ohne Genehmigung eine
sonstige Tätigkeit als Reisegewerbe betreibt. Der Beamte B belegt den X in einem einschlägigen Fall mit
einer Geldbuße von 70.000 €.
Frage: Hat der bei seiner Entscheidung ermessensfehlerfrei gehandelt?
Antwort: Nein, da § 145 GewO nur eine Geldbuße bis 50.000 € zulässt, war ihm zwar Ermessen eingeräumt,
dieses hat er jedoch überschritten (Ermessensüberschreitung)