WIR04_02
Wirtschaftsrecht
Wirtschaftsrecht
Kartei Details
Karten | 11 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 07.04.2015 / 09.05.2022 |
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Irrtum inkl. Nichtigkeit und Anfechtung
Ein Irrtum im Sinne des BGB liegt vor, wenn der äußere Wille, der sich durch die Willensäußerung zeigt, und der innere Wille des Erklärenden – das, was er eigentlich erklären will – sich nicht decken. Man unterscheidet folgende Irrtumsarten:
a) Erklärungsirrtum = Irrtum in der Erklärungshandlung
b) Inhaltsirrtum = Irrtum über den Erklärungsinhalt
c) Motivirrtum = Irrtum über die Beweggründe der Erklärung !
Der Motivirrtum berechtigt nur dann zur Anfechtung der Willenserklärung, wenn sich der Irrtum auf eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache bezieht (beachtlicher Eigenschaftsirrtum). Beispiel: Kraftfahrer ohne Führerschein, Gemälde erweist sich als Fake. Die Anfechtung wegen Irrtums muss unverzüglich erfolgen
Unterschied zwischen Anfechtung und Nichtigkeit
• Anfechtung/Anfechtbarkeit: Rechtsgeschäft grunds. gültig, bis es von einer Vertragspartei angefochten u. vom Richter als ungültig erklärt wird
• Nichtigkeit: Rechtsgeschäfts/-handlung gilt als nichtexistent
Gesetzliche Vertreter
Der gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Dies können sein Eltern für minderjährige Kinder, der Vorstand für eine AG oder einen eingetragenen Verein, der Geschäftsführer für eine GmbH oder der Gesellschafter für die OHG.
Vertreter ohne Vertretungsmacht
Die meisten Probleme in der UT-Praxis entstehen dadurch, dass ein Vertreter - handelt, ohne überhaupt bevollmächtigt zu sein - die ihm eingeräumte Vertretungsvollmacht überschreitet In beiden Fällen spricht man von einem „Vertreter ohne Vertretungsvollmacht“. Solche Rechtsgeschäfte entfalten zunächst keinerlei Wirkung ggü. dem Vertretenen. Sie sind „schwebend unwirksam“. Nur wenn der Vertretene die Willenserklärung des Vertreters genehmigt, wird sie ihm ggü. wirksam (vgl. § 177 BGB). Genehmigt er sie nicht, schuldet der Vertreter ohne Vertretungsvollmacht dem Vertragspartner entweder die Erfüllung des Vertrages oder aber Schadensersatz. Ausnahme: Er war nur beschränkt geschäftsfähig oder dem anderen war der Mangel der Vertretungsmacht bekannt oder er hätte ihn kennen müssen.
Juristische Personen: - des öffentlichen Rechts
Eine juristische Person ist ein künstliches Gebilde und wie natürliche Personen Träger von Rechten & Pflichten:
Juristische Personen des öffentlichen Rechts ∼ Anstalten des öffentlichen Rechts = ein verselbständigter Bestand von Sach- und Personalmitteln, der eine bestimmte Verwaltungsaufgabe erfüllt (z.B. Rundfunkanstalt, kommunale Sparkassen, Bundesagentur für Arbeit) ∼ Körperschaften des öffentlichen Rechts = mitgliedschaftlich organisierte Zusammenschlüsse, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen und deren Mitglieder Einfluss auf die Willensbildung nehmen (z.B. Unis, Handwerkskammern, allgemeine Ortskrankenkassen) ∼ Stiftungen des öffentlichen Rechts = davon spricht man bei einem öffentlich-rechtlichen Vermögen, das verselbständigt wird und seinen Zweck mit den Mittel erfüllt, die aus dem Vermögen erwirtschaftet werden (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz). ∼ Sie entstehen durch einen staatlichen Hoheitsakt, i.d.R. durch ein Gesetz.
Juristische Personen des Privatrechts
Grundform ist der Verein. Daneben gibt es auch Stiftungen des Privatrechts (§§ 80 ff. BGB), Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs) und Genossenschaften. Sie können nicht durch den bloßen Willen ihrer Mitglieder entstehen. Vielmehr gilt das System der Normativbestimmungen, d.h. die Rechtsfähigkeit wird durch die Eintragung in ein Register erlangt (z.B. Vereinsregister oder das Konzessionssystem für Stiftungen. Es macht somit den Erwerb der Rechtsfähigkeit von einer staatlichen Verleihung abhängig.
Typische Merkmale einer stillen Gesellschaft!
Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn eine Person sich am Handelsgewerbe eines anderen mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage gegen Gewinnanteil beteiligt (§ 230 Abs. 1 HGB). ! Das besondere Merkmal der stillen Gesellschaft ist, dass es sich um eine reine „Innengesellschaft“ handelt, die nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Sie entsteht durch den Abschluss eines formlosen Gesellschaftsvertrages zwischen einem Kaufmann und dem „Stillen“
Wie wird mit den Verbindlichkeiten umgegangen?
Da der stille Gesellschafter weder zur Vertretung befugt ist noch nach aussen in Erscheinung tritt, scheidet auch seine Haftung für Schulden der Gesellschaft aus. Haftung übernimmt alleine der Geschäftsführer.
Drei Verträge mit Gebrauchüberlass und drei mit Gegenstandübergang
- Miet, Pacht, Leasingvertrag
- Kauf, Tausch und Schenkung
Ordentliche (zivile) und besondere Gerichtsbarkeit erklären
! Ordentliche Gerichtsbarkeit sind alle Gerichte denen Strafsachen oder bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (v.a. Zivilverfahren) zugewiesen sind.
! Besondere Gerichtsbarkeit sind Arbeits-, Sozial-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit.
as Gerichtswesen hat verschiedene Gerichtszweige. Um sein Recht zu bekommen, muss sich jeder Bürger überlegen, vor welchem Gericht er klagt. Beispiele: Steuerrecht = Finanzgerichte, Probleme bei Baugenehmigungen = Verwaltungsgerichte, Verurteilung eines Diebes = Strafgericht
Folgende Begriffe erklären: - Rechtssubjekte - Rechtsobjekte - natürliche Personen - juristische Personen -
• Rechtssubjekt = natürliche oder jur. Personen (=Träger von Rechten & Pflichten)
• Rechtsobjekte = Gegenstände an denen Personen Rechte wie z.B. Eigentum oder Besitz ausüben können. Es gibt körperliche Rechtsobjekte (Sachen) und abstrakte Rechtsobjekte (Rechte).
• Natürliche Personen = Menschen / Jeder Mensch ist mit Vollendung seiner Geburt rechtsfähig und damit fähig Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 BGB).
• Juristische Personen = künstliche Gebilde, die über eine eigenen Rechtspersönlichkeit verfügen und wie natürliche Personen Träger von Rechten und Pflichten sind. Man unterscheidet juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts.