VR
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Kartei Details
Karten | 69 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.11.2014 / 04.11.2014 |
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Völkerrecht
(engl. public international law)
versteht man die Summe jener Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regeln und internationales Recht darstellen, dh nicht der internen Rechtsordnung dieser Subjekte angehören.
Normadressaten der Völkerrechtsordnung = wesentlichen Rechtssubjekte
sind zum einen die Staaten, zum anderen die internationalen Organisationen zB UNO
Primäres und sekundäres VR
primäres: ist das unter den Rechtssubjekten des VR erzeugte (zB durch Vertrag oder gewohnheitsbegründende Praxis) oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltende Recht
sekundäres: ist das von Organen internationaler Organisationen auf der Basis des Gründungsvertrages und nach den dort vorgesehenen Verfahren erzeugte „interne“ Recht der Organisation („internes Staatengemeinschaftsrecht“)
universelles und partikuläres VR
universelles: genießt allgemeine Geltung in der gesamten Völkerrechtsgemeinschaft
partikuläres: gilt nur für eine bestimmte Gruppe von Völkerrechtssubjekten (zB nur für Parteien eines Vertrages oder nur innerhalb einer bestimmten Region)
allgemeines und besonderes VR
allgemeines: bezeichnet die Grundregeln und Grundinstitutionen der Völkerrechtsordnung, die für alle Sachbereiche des VR gleichermaßen gelten
besonderes: bezeichnet einige Sonderbereiche, die durch ihren Regelungsgegenstand in besonderer Weise hervorstechen (zB Wirtschaftsvölkerrecht, Recht der bewaffneten Konflikte, Luft- und Weltraumrecht)
Hegemonie
versteht man die Vorherrschaft oder Überlegenheit einer Institution, eines Staates, einer Organisation oder eines ähnlichen Akteurs in politischer, militärischer, wirtschaftlicher, religiöser und/oder kultureller Hinsicht.
Naturrecht
Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen.
positives Recht
Rechtspositivismus bezeichnet eine Lehre innerhalb der Rechtsphilosophie bzw. Rechtstheorie, welche die Geltung von rechtlichen Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus, z. B. Hans Kelsen) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus, z. B. Eugen Ehrlich, H. L. A. Hart) zurückführt. Dies bedeutet, dass eine notwendige Verbindung zwischen Recht und Gerechtigkeit abgestritten wird.
allgemeine Rechtsgrundsätze
Es handelt sich um allgemeine Prinzipien, die im innerstaatlichen Recht der Staaten gemeinsam vorhanden sind. Dazu zählen einige Prinzipien der völkerrechtlichen Haftung, der Entschädigung, der ungerechtfertigten Bereicherung, des Eigentums und der Indemnität. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nur anzuwenden, wenn das Vertrags- und das Gewohnheitsrecht keine geeigneten Regeln enthalten.
Historische Wurzeln des Völkerrechts
1. Naturrechtlicher Ursprung:
der Begriff des VR geht auf den römischrechtlichen Begriff des ius gentium zurück, der ursprünglich die Summe jener allgemein gültigen Rechtsgrundsätze bedeutete, die auch auf Nichtrömer anwendbar waren (nicht so wie das ius civile, die nur zwischen römischen Bürgern geltende Rechtsordnung)
Dieses ius gentium wurde daher aufgrund seiner naturrechtlichen Allgemeingültigkeit für alle Völker auch auf das Verhältnis zwischen Angehörigen fremder Völker angewendet.
2. vom Naturrecht zum positiven Recht:
Der Niedergang kaiserlicher und päpstlicher Macht schuf die Grundlage für eine Gemeinschaft gleichrangiger Völkerrechtssubjekte und brachte die Notwendigkeit mit sich, Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen auf der Basis einer allgemein anerkannten Rechtsordnung beizulegen.
Zu den naturrechtlichen Grundsätzen kommen das von den Rechtssubjekten durch Vertrag und Gewohnheit geschaffene positive Recht hinzu, und fixiert damit den bis heute gültigen Rechtsquellenkatalog des VR.
Aufgrund der Gleichrangigkeit fehlte es an einer zentralen Autorität, die den Rechtssubjekten der Völkerrechtsordnung übergeordnet ist und von der die zwangsweise Durchsetzung des Rechts gegenüber Rechtsbrechern ausgehen hätte können.
Westfälischer Friede 1648
er beendete den 30 jährigen Krieg und schuf die Grundlage für die Organisation der Völker in territoriale Einheiten (Staaten), die die alleinigen Akteure in den internationalen Beziehungen wurden, und denen allein das Recht der Gewaltanwendung in diesen Beziehungen zustand.
Zeitleiste
Antike = Altertum
(von etwa 1000 v. Chr. bis
500 n. Chr.)
Frühes Mittelalter
(von etwa 500 bis 800)
Hochmittelalter
(von etwa 800 bis 1250)
Spätmittelalter
(von etwa 1250 bis 1500)
Neuzeit
etwa ab 1500 bis heute
VR und Einzelpersonen
völkerrechtliche Normen sind grundsätzlich nicht auf Individuen unmittelbar anwendbar (Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat = Vertretung durch den Heimatstaat), aber der Grundsatz kennt jedoch Ausnahmen, die sich aus dem Zweck der betroffenen völkerrechtlichen Norm ergeben oder aus der Absicht des „Gesetzgebers“, dh der Völkerrechtssubjekte, die die Norm erzeugt haben. Bsp: Europäische Menschenrechtskonvention, verleiht den Einzelpersonen unmittelbar Rechte, die durchgesetzt werden können, ebenso bei Normen des Rechts der bewaffneten Konflikte (oft können Einzelpersonen auch gar keinem Völkerrechtssubjekt zugerechnet werden), Verträge im Bereich des Wirtschaftsvölkerrechts (Marktfreiheiten)
unmittelbare Anwendbarkeit der VR-Norm
entscheidet sich nach völkerrechtlichem Inhalt und dem dahinstehenden Normzweck
unmittelbare Geltung der VR-Norm
kann nur im Umfeld der innerstaatlichen Rechtsordnung beantwortet werden, in die die Einzelperson eingebettet ist
self-executing
ist die Eigenschaft völkerrechtlicher (inbs vertraglicher) Normen, die für ihre Anwendbarkeit im innerstaatlichen Bereich keines staatlichen Umsetzungsakts bedürfen, weil sie sich ihrem Inhalt nach zur direkten Anwendung eignen (self-executing im objektiven Sinn) und das staatliche Recht einen besonderen Umsetzungsakt auch nicht fordert (self-executing im subjektiven Sinn). Da das VR nur die Herbeiführung eines ihm entsprechenden Zustandes verlangt, den Weg dorthin aber nicht vorschreibt, ist für die Frage ob eine völkerrechtliche Norm self-executing ist, letztlich das staatliche Recht ausschlaggebend.
2 Modelle zur Sicherstellung der unmittelbaren Geltung völkerrechtlicher Normen
Adoption:
ist die Übernahme völkerrechtlicher Regeln ins innerstaatliche Recht unter Beibehaltung ihres völkerrechtlichen Charakters. Ein Staatsorgan, das diese Normen im innerstaatlichen Bereich anwendet, vollzieht materiell und formell VR.
generelle Transformation
bezeichnet die generelle Umwandlung einer Völkerrechtsnorm in eine völlig identische Norm des innerstaatlichen Rechts. (erfolgt durch innerstaatlichen Kundmachungsakt ohne inhaltliche Änderung) Ein Staatsorgan, das eine solche Norm anwendet, vollzieht formell innerstaatliches Recht mit materiell völkerrechtlichem Inhalt.
spezielle Transformation:
für gar nicht unmittelbar anwendbare Normen des VR bzw. eine zwar unmittelbar anwendbare, aber vom innerstaatlichen Recht bewusst nicht unmittelbar in Geltung gesetzte Völkerrechtsnorm.
dabei erlässt der Staat neues staatliches Recht zur inhaltlichen Umsetzung der Völkerrechtsnorm, diese wird also nicht etwa in identischer Form zu innerstaatlichem Recht, sondern innerstaatliche Umsetzungsmaßnahmen treten an ihre Stelle
Dualismus
Darunter versteht man jene Auffassung über das Verhältnis von VR und innerstaatlichem Recht, die von einer völligen Trennung der beiden Rechtsbereiche ausgeht. Begründet wird diese Annahme mit der Verschiedenheit der Normenadressaten, der Verschiedenheit der Normenerzeugung und der Verschiedenheit des Regelungsgegenstandes völkerrechtlicher und innerstaatlicher Normen.
Monismus
Darunter versteht man jene Auffassung über das Verhältnis von VR und innerstaatlichem Recht, die von einer grundsätzlichen Einheit der beiden Rechtsbereiche im Rahmen eines einheitlichen völkerrechtlichen Weltbildes ausgeht. Begründet wird diese Annahme damit, dass der Rechtscharakter jeder der beiden Rechtsordnungen nur bei deren grundsätzlicher Zusammengehörigkeit angenommen werden dürfe. Im Übrigen zeigten die zwischen VR und innerstaatlichem Recht möglichen Konflikte, dass keine völlige Trennung der jeweiligen Regelungsbereiche besteht.
radikale Monismus
Der radikale Monismus hält jede dem VR widersprechende staatliche Norm für ungültig; sie genießt unbedingten Vorrang und verdrängt ohne weiteres Zutun die staatliche Norm
der gemäßigte Monismus
der gemäßigte („gegliederte“) Monismus nimmt eine vorläufige Geltung der völkerrechtswidrigen innerstaatlichen Norm an, die aber nach Feststellung ihrer Völkerrechtswidrigkeit vom Staat beseitigt werden muss, der auch für die negativen Folgen ihrer Anwendung einzutreten hat (Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, Ersatz eines verursachten Schadens)
äußere Staatsrecht
räumt dem innerstaatlichen Recht den Vorrang ein, (Hegel), beruht auf Selbstbindung der Staaten,
Historische Wurzeln des Völkerrechts 1
Die Anfänge des VR reichen bis in die Antike zurück. (ius gentium à auf alle fremden Völker anwendbar, nur nur unter den Römern geltendes Recht)
Das Römische Reich hatte wenige Beziehungen auf der Grundlage des Völkerrechts, da es nur wenige souveräne Staaten neben dem Römischen Reich gab, mit denen dieses in Beziehungen stand. Vielmehr wurde ein Recht für die Verhältnisse von Römern zu Nichtrömern sowie von Nichtrömern untereinander entwickelt. Dieses Recht war weit weniger formstreng als das römische Recht (ius civile). Vielmehr enthielt es Grundsätze, die nach damaliger Überzeugung allen Menschen gemeinsam seien. Man nannte dieses Recht ius gentium, das in seiner Übersetzung als Völkerrecht seit Beginn der Neuzeit als Bezeichnung des Rechts zwischen souveränen Staaten verwendet wird.
Historische Wurzeln des Völkerrechts 2
Nach dem Zerfall des Römischen Reiches hatte das Völkerrecht eine breitere Grundlage gefunden, denn nunmehr gab es viele souveräne Staaten. Hierbei war es unerheblich, dass der Kaiser des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation die Oberhoheit beanspruchte, da z. B. bereits die Könige von Frankreich und England diesen Anspruch nur noch als leere Floskel ansahen.
Durch die Zeit der Kreuzzüge (1095-1291) beschäftigte sich das Völkerrecht mit einem wesentlichen Gebiet - dem Kriegsvölkerrecht. Es galt zu klären, ob und wie Beziehungen zwischen beiden Lagern möglich sind, Waffenstillstands- und Friedensverträge zu schließen sind
Der Westfälische Frieden - Grundlage für völkerrechtliche Regelungen
Historische Wurzeln des Völkerrechts 3
In der darauffolgenden Zeit wurde der Kaiser geschwächt, und einzelne Stadtstaaten erstarkten. Im Westfälischen Frieden wurde der großen Zahl der Reichsstände die Befugnis erteilt, mit Mächten außerhalb des Reiches zu kontrahieren, d. h. in Beziehung zu treten, Verträge zu schließen oder sich zu bekämpfen.
Gleichzeitig konnte auch der Kaiser im Namen des Reiches nach außen treten. Der Papst war nicht mehr die von allen anerkannte Autorität des christlichen Abendlandes. Es entfiel seine Rolle als Rechtssetzer für die politischen Machthaber, wie auch seine Rolle als Landverteiler und Streitschlichter. Der Westfälische Frieden gab den Fürsten eine diplomatische Handlungsfreiheit in die Hände, wodurch sich ihnen ein weites Feld für die Gründung und Änderung von Allianzen und Koalitionen bot. Dies wird als erster Schritt gewertet in die heute noch international gepflegte Praxis von Vertragsschlüssen und Bündnisvereinbarungen durch souveräne Staaten miteinander.
Völkerrecht nach den Weltkriegen
Die wertneutrale Sicht auf den Krieg wurde nach Beendigung des Ersten Weltkriegs nicht mehr aufrecht erhalten. Die Öffentlichkeit verlangte danach, künftige Konflikte mit friedlichen Mitteln auszutragen. Dies führte zur Gründung des Völkerbundes. Als internationale Organisation zur Wahrung des Friedens vertrat der Völkerbund nunmehr die Ansicht, dass nur ein Krieg in Verteidigung gegen einen bereits begonnenen militärischen Angriff ein gerechter Krieg sein kann. Die übrigen Mitglieder des Völkerbundes verpflichteten sich wegen des Grundsatzes der kollektiven Sicherheit (der als Abschreckung für mögliche Angreifer diente) dem Opfer eines Friedensbruchs beizustehen, als ob der Angreifer einen jeden von ihnen auch angegriffen hätte. Allerdings blieb jeder Staat für sich berechtigt zu entscheiden, ob ein Friedensbruch vorliegt
Letztlich konnte der Völkerbund aber auch nicht den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs verhindern, was unter anderem daran lag, dass die 1919 festgelegten europäischen Grenzen der nationalen Souveränität unzureichend Rechnung trugen. Die Spannungen wurden durch die schwere Wirtschaftskrise und das Scheitern von Abrüstungsgesprächen erhöht. Hier zeigte sich ein großes Dilemma des Völkerrechts:
Völkerrecht nach den Weltkriegen 2
Wenn ein Staat die getroffenen, als rechtlich bindend anerkannten völkerrechtlichen Regeln verletzt, indem er einen Krieg beginnt, können die Mittel des Rechts dies nicht verhindern oder beenden. Vielmehr wird es zu Verteidigungshandlungen kommen, also unter Umständen zu einer Ausweitung des Kriegs. Allerdings sollte auch nicht übersehen werden, dass der Völkerbund sicherlich auch lange aufgrund seiner Regelungen als Abschreckung für Friedensstörer galt.
Die Vereinten Nationen
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde mit der Schaffung der UNO eine Weltorganisation gegründet, deren Grundlage auf dem Gewaltanwendungsverbot beruht. Dieses soll wiederum durch das Prinzip der kollektiven Sicherheit (vgl. schon beim Völkerbund) erzwungen werden. Neu ist die Einrichtung des Sicherheitsrates, der nur einstimmig über die Frage eines Verteidigungsfalles entscheiden kann.
Souveränitätsbegriff in der unorganisierten Staatengemeinschaft
bezeichnet jene Stellung des Staates als Subjekt und gleichzeitig oberste Autorität in der Völkerrechtsordnung. In ihrer extremsten Ausformung leugnet die Theorie von der absoluten Souveränität jede naturrechtliche Grundlage des VR und betrachtet letzteres als anarchisches Recht einer unorganisierten Staatengemeinschaft, an das die Mitglieder nicht kraft einer Grundnorm sondern nur kraft ihrer eigenen Einwilligung gebunden sein. „Völkerrecht als „äußeres Staatsrecht“
von ihr wurden die allgemeinen Rechtsgrundsätze als Völkerrechtsquelle generell abgelehnt
Entwicklung eines Rechtsquellenkatalogs
Wo die Staatengemeinschaft noch unorganisiert war, kannte man keine über den Völkerrechtssubjekten stehende Norm (Stufenbau). Erst mit der Re(-organisation) der Völkerrechtsgemeinschaften durch die Charta der Vereinten Nationen bestand die Möglichkeit zur Formulierung eines Rechtsquellenkatalogs.
Dies geschah im Statut des Internationalen Gerichtshof in Art 38 (das kraft Art 92 der UN-Charta als Bestandteil dieser Charta gilt)
Rechtsquellen des VR
Vertragsrecht
Gewohnheitsrecht
allgemeine Rechtsgrundsätze
ius cogens
zwar sind nach dem Subsidiaritätsprinzip zuerst Vertragsrecht, dann Gewohnheitsrecht und zuletzt die allgemeinen Rechtsgrundsätze heranzuziehen, allerdings ist damit keine Hierarchie im Sinne eines Stufenbaus festgelegt. späteres Gewohnheitsrecht kann durchaus früheren Vertragsrecht vorgehen
soft law
Völkerrechtliches Vertragsrecht
ist die wichtigste Methode der Erzeugung von VR, die Vertragssammlung der Vereinten Nationen, die United Nations Treaty Series (UNTS) umfasst inzwischen etwa 2600 Bände. Der Geltungsgrund vertraglichen Völkerrechts liegt in dem allgemeinen Rechtsgrundsatz pacta sunt servanda
Sie dienen sowohl zur Gestaltung von Grundregeln der Völkerrechtsordnung, als auch zu ihrer Konkretisierung, die auf diesen Grundregeln aufbaut bwz diese als Instrumente benützt.
die wichtigsten der „großen“ Verträge mit materieller Verfassungsfunktion
- die Charta der Vereinten Nationen 1945
- die beiden Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten 1969 (Wiener Vertragskonvention I, WVK I) bzw zwischen Staaten und Internationalen Organisationen, und den letzteren untereinander 1986 WVK II
- das UN-Seerechtsübereinkommen von Montego Bay 1982 SRÜ
- das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt AIZ von Chicago 1944
- der Weltraumvertrag 1967 und seine Nebenabkommen
- die beiden Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen 1961 WDK und über konsularische Beziehungen 1963 WKK
- die beiden Wiener Übereinkommen über Staatennachfolge im Hinblick auf Verträge 1978 und über Staatennachfolge betreffend Staatseigentum, Archive und Schulden 1983
- die Genfer Abkommen 1949 und ihre Zusatzprotokolle 1977 als Kerndokumente des humanitären Völkerrechts
Gemeinsamkeiten dieser großen Konventionen
ihr Charakter als Gesamtregelung eines völkerrechtlichen Grundproblems, dh sie beinhalten in der Regel sowohl (nicht nur) kodifiziertes (also niedergeschriebenes) Gewohnheitsrecht, als auch anlässlich dieser Kodifikation vereinbarte echte vertragliche Neuregelungen (schon aus der Präambel ergibt sich, dass trotz der Vielzahl der Judikate des IGH zu einzelnen vertraglichen Fragen, deren Lösungsansätze sich in den WVK wiederfinden.
Was wird im VR als Vertrag bezeichnet?
eine in Schriftform zwischen Völkerrechtssubjekten geschlossene Übereinkunft, die vom Völkerrecht bestimmt ist. Die Bezeichnung des Dokuments ist nicht von Bedeutung. Auch Vertragsschluss durch Notenwechsel (andere Partei antwortet mit einer diplomatischen Note, die den Vorschlag der anderen wörtlich wiederholt) möglich
Wann ist eine Übereinkunft vom VR bestimmt?
wenn sie sich als Gestaltungsinstrument der Völkerrechtsordnung versteht dh völkerrechtliche Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien schaffen soll. (darf zb nicht nur politisch verbindlich sein wie die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki 1975)
Wer ist zum Vertragsabschluss berechtigt?
Völkerrechtssubjekte sind juristische Personen, die nur durch Organe handeln können. Als Organ kann jede natürliche Person tätig werden, die entweder eine Vollmacht vorlegt oder hinsichtlich derer sich aus der Staatenpraxis oder aus anderen Umständen ergibt, dass sie auch ohne Vollmacht als Vertreter akzeptiert wird.
Wer gilt als Staatenvertreter kraft Amtes (sog Legalvollmacht)
- Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister hinsichtlich der Vornahme aller Handlungen im Vertragsverfahren
- Chefs diplomatischer Missionen hinsichtlich der Annahme des Textes bilateraler Verträge zwischen Entsende- und Empfangsstaat
- Staatenvertreter bei Konferenzen bzw. internationalen Organisationen hinsichtlich der Annahme des Textes von Verträgen, die im betreffenden Forum verhandelt werden (im Gegensatz zur WVK I kennt die WVK II keine derartige Legalvollmachten für Spitzenfunktionäre internationaler Organisationen)
Legalvollmachten des VR und innerstaatliches Recht
diese Legalvollmachten stellen freilich nur eine Vermutung für die Rechtsmacht des betreffenden Staatenvertreters dar, die durch das innerstaatliche Recht (das bestimmte Beschränkungen enthält) widerlegt werden kann.
Ein Verstoß gegen innerstaatliche Regelungen ist aber völkerrechtlich nur dann relevant, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung über die Zuständigkeit zum Vertragsschluss in offenkundiger Weise verletzt worden ist. (Art 46 WVK)
Definition: von grundlegender Bedeutung
ist nicht formell zu verstehen, sondern materiell dh der allfällige Verfassungsrang einer solchen Vorschrift ist für sich allein noch nicht ausschlaggebende, sie muss auch inhaltlich von grundlegender Bedeutung sein zB wäre bei Abschluss eines gesetzesändernden Vertrages ohne Genehmigung durch den Nationalrat eine innerstaatliche Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung verletzt