VR
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Kartei Details
Karten | 69 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.11.2014 / 04.11.2014 |
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Räumliche Geltung von Verträgen?
unterliegen dem Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen dh im Falle territorialer Veränderungen auf Seiten der Vertragsparteien ändert sich der Anwendungsbereich der Verträge mit diesem (zB. Beitritt DDR zu BRD)
Auslegung von Verträgen – grundsätzliche Regel
Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. (Art 31 WVK)
primäre Interpretationsmethoden für Verträge
Wortinterpretation oder grammatische Interpretation: übliche Bedeutung der verwendeten Begriffe (ordinary-meaning-rule)
systematische Interpretation: die Berücksichtigung des Zusammenhangs, in welchem bestimmte Begriffe gebraucht werden, sowohl innerhalb einzelner Vertragsbestimmungen als auch innerhalb der Struktur des gesamten Vertrages. Dazu gehören Präambel, Haupttext, Anhänge, und alle Erklärungen
teleologische Interpretation: die Berücksichtigung der Ziele und Zwecke, die die Parteien mit dem Vertrag verfolgten, und die in der Regel in der Präambel zum Ausdruck kommen.
Anwendungspraxis: (bei Unklarheiten, die Maßnahmen beachten in welchem Rahmen der Vertrag getroffen wurde)
ordinary-meaning-rule
sie ist ein Prinzip der Auslegung völkerrechtlicher Verträge im größeren Rahmen der Pflicht zur Vertragsauslegung nach Treu und Glauben und besagt, dass Vertragsbegriffe nach ihrer gewöhnlichen Bedeutung (Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch) auszulegen sind (Grundregel), soweit die Parteien keine andere Bedeutung unterlegen wollten (Ausnahmeregel)
Wann dürfen ergänzende Auslegungsmittel (Art 32 WVK) angewendet werde?
wenn
- ein mit primären Auslegungsmitteln gewonnenes Ergebnis bestätigt werden soll,
- das Ergebnis der Anwendung primärer Auslegungsmittel mehrdeutig ist (mehrere sinnvolle Lösungen)
- die Anwendung primärer Auslegungsmittel ein unvernünftiges (absurdes) Ergebnis erbringt
ergänzende Auslegungsmittel
travaux preparatoires = vorbereitende Arbeiten: Entwürfe, Konferenzpapiere, Sitzungsprotokolle etc, aus denen hervorgehen kann, wie und mit welcher Absicht eine unklare Vertragsbestimmung zustande kamm (historische Interpretation)
was nach Vertragsschluss geschieht ist aber wesentlich bedeutender, als das, was vorher geschehen ist
Ungültigkeitsgründe für völkerrechtliche Verträge
- Verletzung von wesentlichen Formvorschriften
- Betrug, Bestechung und Zwang gegen einen Parteienvertreter (geringe praktische Relevanz)
- Zwang gegen eine Vertragspartei (bezieht sich in beiden WVK auf das Gewaltverbot der UN-Charta, welches wiederum auf militärische Gewalt abstellt) à politischer und wirtschaftlicher Druck gelten daher nicht als Zwang und zum anderen können militärische Zwangsmaßnahmen im Rahmen der Ausnahmen vom Gewaltverbot nicht als Ungültigkeitsgrund herangezogen werden
- Irrtum (aber nur Tatsachenirrtum ist tauglich, nicht der Rechtsirrtum, aber auch nur dann, wenn die irrende Partei den Irrtum nicht (mit-) verschuldet hat. Bsp: Tempel-Fall zwischen Frankreich und Siam, Karte mit falschen Grenzverlauf
- Verstoß gegen völkerrechtliches ius cogens: der Vertrag ist zur Gänze ungültig, wenn dieser Verstoß bereits beim Abschluss des Vertrages bestand, bildet sich entgegenstehendes ius cogens erst nachher heraus, werden nur die davon betroffenen Teile des Vertrages ungültig
Unterschied zwischen Beendigung und Suspendierung eines Vertrages?
Beendigung: die endgültige Auflösung eines Vertragsverhältnisses
Suspendierung: setzt seine Anwendung nur zeitweilig aus, erlaubt aber diese zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen
Welche Regeln gelten für Beendigung und Suspendierung?
primär, die im Vertrag selbst vorgesehenen Regeln
subsidiär jene der beiden WVK
im Einvernehmen aller Parteien ist darüber hinaus die Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages jederzeit möglich
Wann ist eine Kündigung durch einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses für die übrigen möglich?
wenn
- der Vertrag Kündigung oder Rücktritt ausdrücklich zulässt, oder
- die Parteien sich anderweitig auf eine solche Möglichkeit verständigt haben, oder
- sich ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht aus der Natur des Vertrages ergibt
Ewige Verträge
sind Verträge die keine Kündigungsklauseln enthalten zB UN-Charta (die Gründungsverträge der EU enthalten auch erst seit dem Vertrag von Lissabon 2009 eine solche Klausel)
die Beendigung oder Suspendierung eines Vertrages infolge erheblicher Vertragsverletzungen bei multilateralen Verträgen (Art 60 WVK)
bei einvernehmlichen Vorgehen der übrigen Parteien: entweder gegenüber vertragsbrüchiger Partei oder auch unter sich suspendieren oder beenden
ohne einvernehmlichen Vorgehen: kann nur gegenüber der vertragsbrüchigen Partei suspendiert oder beendet werden
außer die Verhältnisse ändern sich grundlegend, sodass eine Fortsetzung unmöglich wäre, kann auch gegenüber allen übrigen suspendiert oder beendet werden
wann liegt eine erhebliche Vertragsverletzung vor?
die notwendige Erheblichkeit liegt vor, wenn eine Partei entweder die Durchführung eines Vertrages zur Gänze ablehnt oder einzelne Bestimmungen, die für die Erreichung der Vertragsziele wesentlich sind, verletzt
Folgen bei faktischer Unmöglichkeit der Erfüllung der Pflichten aus einem Vertrag? (Art 61 WVK)
ist die Unmöglichkeit eine dauernde, kann die betroffene Partei einseitig beenden, ansonsten kann der Vertrag nur einseitig suspendiert werden
Worauf stellt die Vertragsbeendigung wegen grundlegender Änderung der Umstände ab?
„clausula rebus sic standibus“
sie stellt auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ab, auf der der gegenständliche Vertrag abgeschlossen wurde
Voraussetzung ist, dass die betroffenen Umstände tatsächlich die Geschäftsgrundlage darstellten und ihr Wandel die Vertragsverpflichtungen tiefgreifend umgestalten würde.
Hat die Partei diesen Wandel selbst herbeigeführt, kann sie dies nicht als Aufhebungsgrund geltend machen, ebenso bei Grenzfestlegungen kann man sich nicht auf die clausula beziehen.
Völkerrecht
(engl. public international law)
versteht man die Summe jener Rechtsnormen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regeln und internationales Recht darstellen, dh nicht der internen Rechtsordnung dieser Subjekte angehören.
Normadressaten der Völkerrechtsordnung = wesentlichen Rechtssubjekte
sind zum einen die Staaten, zum anderen die internationalen Organisationen zB UNO
Primäres und sekundäres VR
primäres: ist das unter den Rechtssubjekten des VR erzeugte (zB durch Vertrag oder gewohnheitsbegründende Praxis) oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz geltende Recht
sekundäres: ist das von Organen internationaler Organisationen auf der Basis des Gründungsvertrages und nach den dort vorgesehenen Verfahren erzeugte „interne“ Recht der Organisation („internes Staatengemeinschaftsrecht“)
universelles und partikuläres VR
universelles: genießt allgemeine Geltung in der gesamten Völkerrechtsgemeinschaft
partikuläres: gilt nur für eine bestimmte Gruppe von Völkerrechtssubjekten (zB nur für Parteien eines Vertrages oder nur innerhalb einer bestimmten Region)
allgemeines und besonderes VR
allgemeines: bezeichnet die Grundregeln und Grundinstitutionen der Völkerrechtsordnung, die für alle Sachbereiche des VR gleichermaßen gelten
besonderes: bezeichnet einige Sonderbereiche, die durch ihren Regelungsgegenstand in besonderer Weise hervorstechen (zB Wirtschaftsvölkerrecht, Recht der bewaffneten Konflikte, Luft- und Weltraumrecht)
Hegemonie
versteht man die Vorherrschaft oder Überlegenheit einer Institution, eines Staates, einer Organisation oder eines ähnlichen Akteurs in politischer, militärischer, wirtschaftlicher, religiöser und/oder kultureller Hinsicht.
Naturrecht
Dem Begriff des Naturrechts kann die Überzeugung zugrunde liegen, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei – unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Insoweit ist die Naturrechtsidee eng verbunden mit der Idee der Menschenrechte. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen.
positives Recht
Rechtspositivismus bezeichnet eine Lehre innerhalb der Rechtsphilosophie bzw. Rechtstheorie, welche die Geltung von rechtlichen Normen allein auf deren positive Setzung („kodifiziertes Recht“; normativer Rechtspositivismus, z. B. Hans Kelsen) oder/und ihre soziale Wirksamkeit (soziologischer Rechtspositivismus, z. B. Eugen Ehrlich, H. L. A. Hart) zurückführt. Dies bedeutet, dass eine notwendige Verbindung zwischen Recht und Gerechtigkeit abgestritten wird.
allgemeine Rechtsgrundsätze
Es handelt sich um allgemeine Prinzipien, die im innerstaatlichen Recht der Staaten gemeinsam vorhanden sind. Dazu zählen einige Prinzipien der völkerrechtlichen Haftung, der Entschädigung, der ungerechtfertigten Bereicherung, des Eigentums und der Indemnität. Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nur anzuwenden, wenn das Vertrags- und das Gewohnheitsrecht keine geeigneten Regeln enthalten.
Historische Wurzeln des Völkerrechts
1. Naturrechtlicher Ursprung:
der Begriff des VR geht auf den römischrechtlichen Begriff des ius gentium zurück, der ursprünglich die Summe jener allgemein gültigen Rechtsgrundsätze bedeutete, die auch auf Nichtrömer anwendbar waren (nicht so wie das ius civile, die nur zwischen römischen Bürgern geltende Rechtsordnung)
Dieses ius gentium wurde daher aufgrund seiner naturrechtlichen Allgemeingültigkeit für alle Völker auch auf das Verhältnis zwischen Angehörigen fremder Völker angewendet.
2. vom Naturrecht zum positiven Recht:
Der Niedergang kaiserlicher und päpstlicher Macht schuf die Grundlage für eine Gemeinschaft gleichrangiger Völkerrechtssubjekte und brachte die Notwendigkeit mit sich, Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen auf der Basis einer allgemein anerkannten Rechtsordnung beizulegen.
Zu den naturrechtlichen Grundsätzen kommen das von den Rechtssubjekten durch Vertrag und Gewohnheit geschaffene positive Recht hinzu, und fixiert damit den bis heute gültigen Rechtsquellenkatalog des VR.
Aufgrund der Gleichrangigkeit fehlte es an einer zentralen Autorität, die den Rechtssubjekten der Völkerrechtsordnung übergeordnet ist und von der die zwangsweise Durchsetzung des Rechts gegenüber Rechtsbrechern ausgehen hätte können.
Westfälischer Friede 1648
er beendete den 30 jährigen Krieg und schuf die Grundlage für die Organisation der Völker in territoriale Einheiten (Staaten), die die alleinigen Akteure in den internationalen Beziehungen wurden, und denen allein das Recht der Gewaltanwendung in diesen Beziehungen zustand.
Zeitleiste
Antike = Altertum
(von etwa 1000 v. Chr. bis
500 n. Chr.)
Frühes Mittelalter
(von etwa 500 bis 800)
Hochmittelalter
(von etwa 800 bis 1250)
Spätmittelalter
(von etwa 1250 bis 1500)
Neuzeit
etwa ab 1500 bis heute
VR und Einzelpersonen
völkerrechtliche Normen sind grundsätzlich nicht auf Individuen unmittelbar anwendbar (Mediatisierung des Einzelnen durch den Staat = Vertretung durch den Heimatstaat), aber der Grundsatz kennt jedoch Ausnahmen, die sich aus dem Zweck der betroffenen völkerrechtlichen Norm ergeben oder aus der Absicht des „Gesetzgebers“, dh der Völkerrechtssubjekte, die die Norm erzeugt haben. Bsp: Europäische Menschenrechtskonvention, verleiht den Einzelpersonen unmittelbar Rechte, die durchgesetzt werden können, ebenso bei Normen des Rechts der bewaffneten Konflikte (oft können Einzelpersonen auch gar keinem Völkerrechtssubjekt zugerechnet werden), Verträge im Bereich des Wirtschaftsvölkerrechts (Marktfreiheiten)
unmittelbare Anwendbarkeit der VR-Norm
entscheidet sich nach völkerrechtlichem Inhalt und dem dahinstehenden Normzweck
unmittelbare Geltung der VR-Norm
kann nur im Umfeld der innerstaatlichen Rechtsordnung beantwortet werden, in die die Einzelperson eingebettet ist
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