Mediamatiker 3 LJ.


Kartei Details

Karten 81
Sprache Deutsch
Kategorie BWL
Stufe Berufslehre
Erstellt / Aktualisiert 07.12.2015 / 09.12.2015
Weblink
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Vergleich Politische Partei-Verband

 

Beiträge

Politische Partei:
- Freiwillige Zuwendungen

Verband:
- Nach Einkommen abgestufte, relativ hohe und für Mitgliede obligatorische Beiträge.

Vergleich Politische Partei-Verband

 

Finanzen

Politische Partei:
- finanzschwach

Verband:
- finanzkräftig

Vergleich Politische Partei-Verband

 

Leistungen

Politische Partei:
- Die Mitgliederschaft basiert auf einem gemeinsamen Ideal
- es erfolgen keine direkten matriellen Gegenleistungen

Verband:
- Mitgliedschaft baiser auf  einer fühlbaren Gegenleistung.
- In Gesamtarbeitsverträgen werden Mindestlöhnen, Ferien usw. ausgehändelt)
- Das Mitglied kann soahr uentgeltich rechtliche Beratung und Ver tretungin Anspruch nehmen.

Absolutes Mehr

Mindestens die Hälfte allter gültigen abgegebenen Stimmen + 1

Relatives Mehr

Wer am meisten Stimmen erhält, ist gewählt

Qualifiziertes Mehr

Erforderlich ist eine Zahl, die über dem absoluten Mehr liegt, z.b. eine Mehrheit von 2/3, 3/4, 4/5

Volksmehr

Die Mehrkeit der gültige stimmenden Personen

Ständemehr

Die Merheit der Kantone (Stände)

 

Doppeltes Mehr

Volks-und Ständemehr zusammen

Verfassung (Bundesversammlung)

Grundgesetz eines Staates, weches die Grundprdnung, wie der Staat augebaut ist, sowie die Grundregeln des Zusammenlebens enthält. Die Verfassung bildet auch die Grundlage für die Schaffung von Gesetzen.

Verfassung - Bundesebene

Änderung oder Ergänzung der Bundesverfassung müssen in jedem Fall von Volks/Ständemehr gutgeheissen werden.

 

Gesetzt

Vom Parlament erlassene nähere Ausführung zu einer Verfassungbestimmung. Das Gesetz enthält Rechte und Pflichten, Gebote und Verbote. 

Gesetzt - Bundesebene

- Gesetz wird von National und Ständerat beschlossen.
- Das Volk oder 8 Kantone können danach das fakultative Referendum ergreifen und eine Volksabstimmung erzwingen.
- Alleine das Volk entsciedet, ob das Gesetzt angenommen oder abgelehnt wird.

Gesetzt - Kantonsebene

-Kantonale Gesetze werden von jeweiligen Kantonsparlament (Grosser Rat) erlassen
- Da Kantonsparlamente nur 1 Kammer haben erfolgen Zwei Lesungen, in der dann unter Umständen Änderingsvorschläge aus der 1. Lesung berücksichtigt werden.

 

Gesetzt - Gemeineebene

= Reglement
Das sind Erlasse, die Gesetzescharakter haben.

Bsp. Organisationregelemtn, Kehrichtreglement, Baureglement

Verordnung

= ungeordnete Erlasse, die Recht setzen und die nicht dem Referendum unterstehen. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.

Verordnung - Bundesebene

Berordnungen werdem vom Bundesrat (Normalfall BV) oder ausnahmsweise vom Parlament selbst erlassen. 

Verordnungen - Kantonsebene

= auch Begriff "Dekret" verwendet

Entstehung eines Gesetzes

1. Anstoss zur Gesetzgebung

Anstoss Indirekt
- Interessengruppen
- Kantone
- Medien

Anstoss direkt
- Parlamentsmitglieder
- mitels Motion
- Bundesrat

Entstehung eines Gesetzes

2. Vorparlamentarische Phase

Vorentwurf
Verwaltung arbeitet zusammen mit Fachleuten

Vernehmlassung
Verfassung schreibt vor das Vorentwurf:
- Kantonen
- Parteien
- weiteren Interessenkreisen
- Verbänden

zur Stellungnahme geschickt werden müssen

Behandlung im Bundesrat
- Definitiver Entwurd wird erstellt.
- Bundesrat erfasst Botschaft ans Parlament.
- Botschaft umfasst den definitiven Entwurf wie Erklährungen dazu

 

Entstehung eines Gesetzes

3. Parlamentarische Phase

Behandlung im Erstrat - z.B. Nationalrat
- vorberatende Komission Erstrat
- Beratung im Erstrat
- Entscheid im Erstrat

Behandlung im Zweitrat/Ständerat
- vorberatende Komission Zweitrat
- Beratung im Zweitrat
- Entscheid im Zweitrat

evlt. Differenzbereinugung
- Bestehen zwischen den beiden Räten Differenzen, so beschränkt sich die Differenzberinigung auf die strittigen Punkte.
- Das Verfahren wird bis zur Einigung wiederholt (notfalls erneuerungskonferenz)

Schlussabstimmung
Erfolgt im National und Ständerat gleichzeitig

Entstehung eines Gesetzes

4. Nachparlamentarische Phase

a) Obligatorische Abstimmung
- Betrifft die Bundesverfassung

Annahme
- Volk/Stände stimmen zu

b) Fakultative Abstimmung
- Betrifft Gesetze

Annahme
Das Gesetz wird im Bundesblatt veröfentlicht.

a) Referendum wird nicht ergriffen oder kommt nicht zustande
b) Referendum wird von min 50.000 Stimmberechtigten oder von 8 Kantonen innerhalb von 100 Tager ergriffen und es kommt zustande. Das Volk stimment dem neuen Gesetz zu.

Inkrafttreten
Änderung der Bundesverfassung: Sie tritt mit der Annahme durhc Volk und Stände sofort in kraft.
Bundesrat setzt das Gesetz häufig am 1.Jan in Krafttreten.

 

Referendum

Das Recht des Vokes, pber wichtige Beshclüssse des Parlaments selber an der Urne entgültig zu entscheiden.

Referendum = Volksabstimmung

 

Referednum - Möglichkeiten mitzuarbeiten VOLK

-mittels Stillschweigen = Zustimmung zu Gesetz

- Mithilfe des fakultativen Referendums erzwingt das Volk eine Abstimmung pber ein vom Parlament beschlossenes Gesetz 

Das Fakultative Referendum

= Auch Gesetzreferendum
setzt den Willen gewisser Bevölkergruppen über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz zu verlangen.

Referendum - Bedingungen

 Innerhalb von 100 Tagen (grechnet ab Veröffentlichung im Bundesblatt)
müssen mindestens 50 000 Stimmberechtige (ab 18) das Begehren unterschreiben.
Innerhalb dieser Frist muss auch die Stimmrechtsbescheinigung erfolgen -> auf der Gemeindekanzlei müssen Unterschriften auf ihre Rechtmässigkeit überpürft werden.

-> Gültig nur die Unterschriften welche am 100 Tag bei der Bundeskanzlei eingetroffen sind mitsamt Stimmrechtsbeschinigung der Gemeinde

- Innerhalb der gleichen Frist können auch 8 Kantone verlangen, dass es vor das Volk kommt

- Auf einem Unterschriftsbogen dürfen nur Stimmberechtigte unterschreiben, die in der Gemeinde wohnen die auf dem Blatt steht.

- Stimmberechtige Person muss Name, Vorname, Geb Dat, Wohnadresse leserlich in handschrift schreiben sowie eigenhändig unterschreiben

- Wer Unterschriften fälscht, streicht oder wer mehrfach unterschreibt macht sich strafbar.

Das obligatorissche Referendum (Verfassungsreferendum)

 

= Beschliesst das eigs. Parlament von sich Änderungen oder Ergänzungen in der Bundesverfassung, müssen die Stimmberechtigen auf jeden Fall darüber entscheiden.

Doppeltes Mehr
Immer wenn Bundesverfassung geändert oder ergänz werden soll ist das doppelte Mehr erforderlich. (Volks und Ständemehr)

 

Initiative

= auch Volksinitiative genannt

Das Recht des Volkes, neue Artikel und / oder die Änderung oder Aufhebung bestehender Artikel in der Bundesverfassung anzuregen.

Dieses Recht auf Teilrevision der Bundesverfassung besthet seit dem Jahr 1891

Formuliere Initative

Der genau Wortlaut des Texttes (von Initianten verfasst) liegt vr.
= 95% der Fall

Initiative - Allgemiene Anregung

- Genaue Wortlaut des Textes fehlt
(Noch Nie davon brauch Gemacht)

Nach Annahme der allgemeinen Anregung durch das Parlament/Volk formuliert i.d.r. der BR den konkreten Entwurf. 
Zwei Möglichkeiten:

1) Parlament kann den Textvorschlag des Bundesrates unverändert verabschieden und ihn Volk(ständen zur Annahme empfehlen.
2) Parlament kann Text abändern. Zur Abstimmung gelangt dann nur der vom Parlament bechlossene Text.

 

Initiative - Bedingungen

- Innert 18 Monaten (ab Veröfentlichung im Bundesblatt) müssen mindestens 100 000 Unterschriften unterschreiben

- a) Initiativen müssen "Einheit der Materie" wahren = eine Initiative darf dur ein Ziel anstreben.
b) dürfen nicht gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrecht verstossen.

Werden die Bedingungen verletzt erklährt BV initiative als unglültig oder teilungültig

- Initative muss eine Klausel haben, die bestimmt wer das Volksbegehren zurückziehen kann

- Bei der Abstimmung über die formulierte Verfassungsinitiative braucht es in jedemfall das Vols/Ständemehr

- Auf Untershriftbogen dürfen nur Simmberechtige untershrieben die in Gemeinde wohenen (Schweizerbürgerecht, 18 und urteilsfähig) Liste muss von Hand ausgefüllt und unterschireben werden.

- Wer Untersch. fälscht, streicht oder mehrfach untersch. macht sich strafbar.

Initiative - Prüfung der Unterschriften

- Die Gemeinden prüfen, ob die Unterzeichnenden simmberechtigt sind.
- Danach stellt Bundeskanzlei fest, on Anzahl der Unterschriften erreicht wurde.

Das Verfahren bei der formulieren Volksinitiative

1. Schritt Bundesrat

unterbreitet National und Ständerat Botschaft und Antrag
Er empfiehlt:

der Intitative zustimmen
oder
Initative one Alernativvorschlag ablehnen
oder dem vom Bundesrat augearbeiteten Gegenentwurf zuzustimmen

Das Verfahren bei der formulieren Volksinitiative

2. National und Ständerat

emfielt dem Volk

 

Initiative zustimmen
oder
Initiative ohne Alternativvorschlag ablehnen
oder
dem Bundesrat/Parlament ausgearbeiten Gegenentwurf zuzustimmen
 

Das Verfahren bei der formulieren Volksinitiative

3. Volks und Stände

entscheiden an Urne:

Wird Intiative/Gegenentwurf angenommen, tritt sie bzw. er in der Regel sofort in Kraft

Das Verfahren bei der formulieren Volksinitiative - ZEITEN

Nach Einreichung einer Volksinitiative haben Bundesrat und Parlament
30 Monate Zeit für Behandlung
12 Monate stehen Bundesrat und 18 Monate dem Räten zur Verfügung
- Bundesrat muss Volksinitiative innert 10 Monaten nach Schlussabstimmung in beidne Räten unterbreiten.
 

Das doppelte JA

Gemäss BV ist es erlaubt, in einer Doppelabstimmung sowohl Initiative als auch zum Gegenentwurf JA zu sagen

Mit der Stichfrage wird ermittelt wechen der beidenTexte die Stimmberechtigten Vorziehen

Falls Volk/Stännde nebst Initiative ein Gegenentwurd untrbeiten wird der Zettel so aussehen

= Gewünscht im betreffen

Initiative im Überblick

siehe bild

Initiative im Überblick

siehe bild

Referendum im Überblick

siehe Bild