Völkerrecht
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Kartei Details
Karten | 162 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.01.2015 / 05.12.2021 |
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Wiener Konvention über Staatennachfolge in Verträge 1978
Die Konvention 1978 unterscheidet – gem. der traditionellen Auffassung – zwischen newly independent states (ehem Koloniestaaten), für die der Grundsatz der Spezialsukzession gilt, und anderen, für die die Universalsukzession anzuwenden ist.
Auch im Falle der Spezialsukzession sind Verträge, die einen Grenzverlauf oder ein Territiorialregime (zB fremde Hoheitsakte auf Grenzbahnhöfen im Zuge von GREKOs) festlegen (sog. radizierte Verträge), vom Ermessen des Gebietsnachfolgers ausgenommen. Dies gilt nicht für Verträge über Militärstützpunkte
In den letzten Staatennachfolgefällen in Europa (Sowjetunion, DDR) hat man in Abweichung ebenfalls die Spezialsukzession praktiziert.
Staatsvolk
Staatsvolk sind alle natürlichen und juristischen Personen, die dem Staat durch die Staatsangehörigkeit besonders verbunden sind und seiner Personalhoheit als Teil der Staatsgewalt unterstehen.
Die Personalhoheit ist vom aktuellen Aufenthaltsort der Person grundsätzlich unabhängig; das wechselseitige Treueverhältnis, das die Staatsangehörigkeit charakterisiert, besteht auch dann wenn sich die Person außerhalb des Territoriums des Heimatstaates befindet.
Wiener Konvention über Staatennachfolge betreffend Staatseigentum, Archive und Schulden 1983
Nach den Regeln der noch nicht in Kraft getretenen Konvention betreffend Staatseigentum, Archive und Schulden 1983 geht Staatseigentum des Gebietsvorgängers auf den Nachfolger über.
Das Eigentum Dritter sowie Privater bleibt von Staatennachfolgefragen prinzipiell unberührt.
Archive gehen ebenso auf den Gebietsnachfolger über, wobei hier allerdings das Prinzip der Archiveinheit zu beachten ist (Gebietsnachfolger muss dem Gebietsvorgänger Abschriften, Kopien… erstellen)
Staatsschulden gehen im Fall einer Universalsukzession vollständig über;
Spezialsukzession gerechter Anteil. Jedenfalls sind Schulden mit Gebietsbezug (radifizierte Schulden, Investitionen in die Infrastruktur…) zu übernehmen. Im Falle eines Dekolonialisierungsprozesses: clean-state-Theorie (Gebietsnachfolger muss diese überhaupt nicht übernehmen)
Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeit wird durch ein wechselseitiges Treueverhältnis zwischen Staat und Staatsvolk charakterisiert.
- Staatsangehörigkeit ist die völkerrechtliche Seite dieses Treueverhältnisses; wesentliche Rechtsfolgen:
- Diplomatisches Schutzrecht
- Heimkehrrecht
- Staatsbürgerschaft ist die innerstaatlich-verwaltungsrechtliche Seite; wesentliche Rechtsfolgen
- Bürgerrechte und –pflichten
Innerhalb der EU wurde zusätzlich zur Staatsbürgerschaft die Unionsbürgerschaft eingeführt, von der typische Bürgerrechte im Hinblick auf die EU abgeleitet werden können.
Staatsangehörigkeit natürlicher Personen
Erwerb
Grundsätzlich ist es Sache eines jeden Staates die Regeln für den Erwerb seiner Staatsbürgerschaft festzulegen.
Das allgemeine Völkerrecht legt nicht selbst fest, unter welchen Umständen eine Person an sich Staatsangehöriger eines Staates ist. Es gibt jedoch zulässige Anknüpfungspunkte für den Erwerb oder Verlust der Staatsangehörigkeit durch nat. Personen vor, die sich teils in völkergewohnheitsrechtlichen, teils in vertragsrechtlichen Regeln (Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit) finden
Staatsangehörigkeit natürlicher Personen
Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit (Die effektive Staatsangehörigkeit)
Frage nach Vorrangregel (zB für diplomatisches Schutzrecht) unter den mehreren in Frage kommenden Staaten.
Völkerrechtspraxis (teilweise im Haager Abkommen über die Kollisionen der Staatsangehörigkeitsgesetze kodifiziert):
Gewohnheitsrechtliche Regeln, die der effektive Staatsangehörigkeit, dh dem engsten Naheverhältnis zwischen Person und Staat (genuine link), den Vorrang einräumen. (siehe Nottebohm-Missverständnis)
Staatsangehörigkeit natürlicher Personen
Typische Erwerbs- / Verlusttatbestände
Typische Erwerbstatbestände:
- Geburt: Ort oder Staatsangehörigkeit der Eltern
- Eheschließung (bevorzugter Erwerb auf Antrag)
- Antrag
Typische Verlusttatbestände:
- Freiwilliger Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit
- Freiwilliger Militärdienst in der Armee eines anderen Staates
- Wegfall von Erwerbsvoraussetzungen (insb. bei Minderjährigen)
- Fehlen einer echten Beziehung zum Heimatstaat
Staatsangehörigkeit natürlicher Personen
Staatsangehörigkeit Natürlicher Personen: Zusammenfassung
Staatsangehörigkeit natürlicher Personen:
- Erwerb
- Typische Erwerbs und Verlusttatbestände
- Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit (Die effektive Staatsangehörigkeit)
- Nottebohm-Missverständnis
Staatsangehörigkeit juristischer Personen
Grundsätzliches
Primärerer Anknüpfungspunkt ist, dass die Rechtssubjektivität an sich schon abgeleitet ist und von einem nach den Rechtsnormen eines Staates vorgenommenen Gründungsakts abhängt.
Das heißt zB: ohne Gesellschaftsrecht keine Gesellschaft, ohne Vereinsrecht kein Verein.
Staatsangehörigkeit juristischer Personen
Völkerrechtliche Praxis
Völkerrechtlich gibt es keine einheitliche Praxis
- AEUV: Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit wenn in einem MS gegründet und Sitz innerhalt der EU.
- Unionsrecht im Luftverkehr: Zusätzlich noch im Besitz von StAng der MS (nicht unbedingt ein MS oder gar Sitzstaat).
- Internationalen Luftverkehr: überwiegendes Eigentum und tatsächliche Verfügungsgewalt jenes Staates dessen Verkehrsrechte sie ausüben.
Staatsangehörigkeit juristischer Personen
Anknüpfungspunkte
- Gründungsstaat: Staatsangehörigkeit jur. Personen hängt davon ab, nach welchem innerstaatlichen Recht sie gegründet wurde.
- Sitzstaat: Bestimmt sich unabhängig von der Gründung nach dem Sitz der juristischen Person (Hauptnieder-lassung bzw. Verwaltungszentrum)
- Betätigungsstaat: Wo ist der Existenzzweck der juristischen Person
- Kontrollstaat: Stellt auf die Staatsangehörigkeit der Person ab, in deren Hände die Kontrolle über die juristische Person liegt. Problematisch bei Aktiengesellschaften (Barcelona Traction Fall)
Staatsangehörigkeit juristischer Personen
Staatsangehörigkeit juristischer Personen: Zusammenfassung
Staatsangehörigkeit juristischer Personen:
- Erwerb
- Anknüpfungspunkte
- Völkerrechtliche Praxis
Diplomatisches Schutzrecht
Das diplomatische Schutzrecht ist die wichtigste völkerrechtliche Folge der Staatsangehörigkeit.
- Es bezeichnet das Recht des Heimatstaats, seine Staatsangehörigen im Falle eines ihnen angetanen Unrechts gegenüber anderen Völkerrechtssubjekten in Schutz zu nehmen und
- allenfalls die Durchsetzung ihrer Ansprüche auf diplomatischem Weg oder mit Mitteln der Streitbeilegung zu betreiben.
Das Recht kommt dem Heimatstaat und nicht dem betroffenen StAng zu.
- Die Einzelperson kann es anregen oder erbitten, aber nicht erzwingen. → OGH: keine Amtshaftung bei Nichtausübung
- Die Einzelperson kann nicht rechtsgültig auf das diplomatische Schutzrecht verzichten.
Diplomatisches Schutzrecht
Ausnahmen
- Flaggenstaat eines Schiffes kann die Ansprüche der auf dem Schiff dienender Seeleute (anderer StAng) kraft Völkergewohnheitsrecht mit geltend machen.
- Im Rahmen der Funktion einer Schutzmacht kann ein Staat stellvertretend für einen anderen, der dazu nicht in der Lage ist, dessen StAng schützen.
- Die Mitgliedstaaten der EU haben vereinbart, eine Stellvertretung wahrzunehmen, falls deren Heimatstaat in einem Drittstaat keine diplomatische Vertretung unterhält (Art 23 AEUV)
Diplomatisches Schutzrecht
Voraussetzungen
- Völkerrechtsverletzung: zB unzulässige Enteignung, Rechtsverweigerung, Verletzung eines bilateralen Vertrags
- Einzelperson muss Staatsangehöriger vom Eintritt des Unrechts bis zum Abschluss eines allfälligen Verfahrens sein.
- Der innerstaatliche Instanzenzug muss erfolglos durchlaufen sein.
Diplomatisches Schutzrecht
Diplomatisches Schutzrecht
Zusammenfassung
Diplomatisches Schutzrecht
- Allgemeines
- Voraussetzungen
- Ausnahmen
Staatsangehörigkeit von Schiffen
- Art 91 des UN-Seerechtsübereinkommens (SRÜ) 1982 bestimmt, dass ein Schiff die Staatsangehörigkeit jenes Staates besitzt, dessen Flagge es führt.
- Jeder Staat legt die Bedingungen selbst fest, unter denen er Schiffen seine Nationalität gewährt, sie registriert und ihnen das Recht einräumt seine Flagge zu führen.
- Art 91 SRÜ verlang ausdrücklich ein genuine link, eine echte Verbindung zwischen Schiff und Staat
- Art 92 SRÜ: Flaggenwechsel nur bei Umregistrierung oder zumindest Eigentümerwechsel
- Nur eine Flagge – bei mehreren Flaggen ist Schiff staatenlos
- Pflichten des Flaggenstaates: Kontrolle in administrativer, technischer und sozialer Hinsicht. (Register, Seetüchtigkeit, nautischer Mindestausrüstung, Ausbildung und Qualifikation der Besatzung)
Staatsangehörigkeit von Raumfahrzeugen
- Raumfahrzeuge sind wie Luftfahrzeuge Staatsangehörige ihres Registrierungsstaates
- Der Weltraumvertrag 1967 stellt dafür den Startstaat des Raumfahrzeugs ab, nämlich jenen der
- Das Raumfahrzeug startet,
- Das Raumfahrzeug starten lässt oder
- Von dessen Gebiet das Raumfahrzeug gestartet wird
- Im Falle mehrerer Startstaaten ist eine Einigung nötig, welcher das Raumfahrzeug registriert.
Staatsangehörigkeit von Luftfahrzeugen
- Art 17 des Chicagoer Abkommen über die internationale Luftfahrt (AIZ) 1944 bestimmt, dass jedes Luftfahrzeug die Staatsangehörigkeit jenes Staates besitz, in welchem es registriert ist.
- Art 19: Jeder Staat kann die Bedingungen selbst festlegen
- Kein genuine link erforderlich (daher Umregistrierung leichter möglich)
- Pflichten des Registrierungsstaats: technische Aufsicht, Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnisse, Zulassung für Funkausrüstung, Befähigungsnachweise und Berechtigungen für Besatzungsmitglieder
- AIZ sieht wechselseitige Anerkennung derartiger Dokumente bei Einhaltung von Mindeststandards vor.
Fall: Nottebohm Doppelstaatsangehörigkeit
Nottebohm (*1903) war kraft Geb. ein deutscher StAng, wirtschaftlich Tätig in Guatemala. 1939 erwarb er unter Umgehung bestehender Bestimmungen die Liechtensteiner StAng und hoffte dadurch negative Rechtsfolgen für seine deutsche StAng zu umgehen.
Nachdem er 1943 inhaftiert und sein Vermögen beschlagnahmt wurde, versuchte Liechtenstein die Rechte „seines“ StAng im Wege des diplom. Schutzrechts geltend zu machen und reichte Klage gegen Guatemala beim IGH ein.
IGH: Regeln für Doppelstaater: Vorrang der effektiven StAng (Lebensmittelpunkt) – keine effektive Bindung N an Liechtenstein → Liechtenstein steht das diplomatische Schutzrecht nicht zu – Klage wurde abgewiesen.
Tatsächlich hat Nottebohm die deutsche StAng mit dem Erwerb der Liechtensteiner StAng verloren und war deshalb kein DoppelStAng mehr
Fall: Barcelona Traction;
Doppelstaatsangehörigkeit
jur. Personen
Barcelona Traction: nach CAN Recht gegründet, Ausbau der Energieversorgung in ESP, 88 % der Aktionäre BEL
IGH:
- Analogie zwischen jur. und nat. Personen besteht nur begrenzt.
- Oa Anknüpfungspunkte bestehen, aber mangels einer einhelligen anderen VR Praxis Vorzug für Gründungs- und Sitztheorie
- Ergebnis: Sitz und Unternehmensleitung in CAN, Buchhaltung und Aktionärsregister in CAN, steuerpflichtig in CAN → Kanadisches Unternehmen
Unabhängigkeit
Der Staat ist zwar an das Völkerrecht gebunden, aber in seinem Rahmen keiner höheren Gewalt mehr ipso iure (kraft Gesetz) unterworfen, es sei denn, er hätte sich freiwillig – zB durch Beitritt einer internationalen Organisation – unter diese begeben.
- Hat grundsätzliche Immunität des Staates und seiner Organe gegen fremder Gerichtsbarkeit zur Folge
- Moderne Auffassung reduziert diese nur auf Akte der staatlichen Hoheitsverwaltung (auch OGH).
- Ein Staat und seine Organe müssen sich vor keinen Gerichten und Behörden anderer Staaten verantworten.
- Problem Abgrenzung zur Privatwirtschaftsverwaltung; Privatmann-Test: Alles was ein Privater im Gerichtsstaat tun könne ist jedenfalls kein Akt der Hoheitsverwaltung.
- Ausschließlichkeit der Staatsgewalt: im territorialen Zuständigkeitsbereich einer fremden Staatsgewalt keine eigenen Hoheitsakte ohne deren Erlaubnis
- Interventionsverbot: keine Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates
Staatsgewalt: Definition
Staatsgewalt ist die Herrschaft über Gebiet und Volk eines Staates, die nach außen durch Unabhängigkeit und nach innen durch Selbstregierung gekennzeichnet ist.
Selbstregierung
Selbstregierung bedeutet, dass ein Staat seine inneren Angelegenheiten ohne Einfluss von außen selbst regeln kann. Sie umfasst
- Rechtssetzung und -durchsetzung gegenüber seinen Staatsangehörigen ([Quasi-]Personalhoheit): Ihr unterliegen alle StAng, egal wo sie sich befinden.
- Den natürlichen und juristischen Personen sind die Schiffe, Luft- und Raumfahrzeuge (obwohl keine Personen) gleichgestellt. Sie sind zwar Staatsangehörige, aber können keine Träger von Rechten und Pflichten sein.
- Gebietshoheit: Ihr unterliegen auch alle anderen Personen und Sachen, die sich auf dem Territorium des Staates befinden.
Legitimitätsgrundsatz
In der Vergangenheit wurden verschiedene Auffassungen vertraten, die auf die Legitimität der Staatsgewalt abstellten:
- Monarchische Legitimität: anerkannte nur Regierungen, die durch dynastische Erbfolge an die Marcht gekommen ist.
- Demokratische Legitimität: verlangte die Bestätigung der Regierung durch (indirekten) Volksentscheid
- Sozialistische Legitimität: schloss die Anerkennung „konterrevolutionärer“ nichtsozialistischer Regierungen der sozialistischen „Bruderstaaten“ im ehem. Ostblock aus und sah ein in letzter Konsequenz ein Interventionsrecht vor (Brezhnev-Doktrin, Prager Frühling 1968; prüfungsrelevant Stadlmeier)
- Warum sind die Panzer nur bis Prag gefahren und nicht bis nach Wien? Weil Österreich kein sozialistischer Bruderstaat war.
Failed states
Der Wegfall der Effektivität kennzeichnet einen sogenannten Gescheiterten Staat (failed state).
In solchen Staaten ist das Gewaltmonopol zusammengebrochen. Häufig kommt es zu einer Gewaltherrschaft rivalisierender ethnischer Gruppen, Fraktionen….
Dieser Staat ist zwar hinsichtlich der Durchsetzung seines Imperiums nicht mehr handlungsfähig, aber durchaus noch rechtsfähig, weshalb jedes Eingreifen der internationalen Gemeinde die Legitimation durch den Sicherheitsrat der UN bedarf.
Grundsatz der Effektivität
Träger der Staatsgewalt ist die Regierung eines Staates.
Nach moderner Auffassung kommt es für die Zwecke des Völkerrechts darauf an, wer die Staatsgewalt tatsächlich ausübt. Und nicht, ob das Organ des betreffenden Staates formal dazu berufen ist.
Eine Grenze findet dieses Effektivitätsprinzip an zwingenden völkerrechtlichen Grundsätzen (Gewaltverbot, Achtung der Menschenrechte)
Konventionsentwurf zur Staatenimmunität
UN-Konvention zur Immunität von Staaten und Staatseigentum vor Gerichten zu ratifizieren.
Grundsätzlich genießt der Staat hinsichtlich seiner selbst und seines Staatseigentums Immunität vor den Gerichten anderer Staaten. Er kann sich nicht auf die Immunität berufen, wenn er
- Durch Vertrag oder Erklärung an das Gericht auf Immunität verzichtet hat oder
- Das Gerichtsverfahren selbst angestrengt hat oder sich einem laufenden Verfahren angeschlossen hat
Keine Immunität bei Handelsgeschäften
- Alle Transaktionen, die auf Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind;
- Alle Kredit und Finanzmarktgeschäften.
- Alle Transaktionen mit industrieller oder gewerblicher Natur
Territoriale Souveränität / Gebietshoheit
Die Territoriale Souveränität ist das Recht eines Staates zur endgültigen und unabhängigen Verfügung über sein Staatsgebiet (vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Eigentumsrecht).
Die Gebietshoheit ist das Recht des Staates, auf dem Staatsgebiet seine Staatsgewalt zur Wirkung zu bringen und seine Staatsaufgaben zu erfüllen (vergleichbar mit Besitz).
Teilen sich mehrere Staaten die territoriale Souveränität, so liegt ein Kondominium vor; üben mehrere Staaten gemeinsam die Gebietshoheit (zB Besetzung Österreich 1945-1955), liegt ein Koimperium vor.
Umfang und Grenzen
- Festland (einschließlich allfälliger Inseln)
- Flüsse, Seen, Kanäle (ausgenommen durch vr Vertrag internationalisiert)
- Maritime Eigengewässer (Häfen, Buchten, Reeden, Flussmündungen ins Meer)
- Archipelagische Gewässer (zusammenhängende Inselgruppe)
- Küstenmeer (max 12 NM)
- Luftraum
Erwerb / Verlust
- Entdeckung (historisch relevant)
- Natürlicher Zuwachs oder Verlust (zB Anschwemmung am Meer, Entstehung oder Untergang von Inseln)
- Ersitzung (nur noch historische Bedeutung)
- Eroberung (jedenfalls seit Gewaltverbot durch UN-Charta nicht mehr legitimer Titel für vr. Gebietserwerb)
- Zession (Abtretung) ist ein abgeleiteter Erwerbstitel und heute der Normalfall des Erwerbs bzw. Verlust des Staatsgebiets. Dabei gehen Gebietsteile kraft vertraglicher Einigung auf den anderen Staat über. Die Konsequenzen sind nach den Regeln der Staatennachfolge zu beurteilen.
- Adjudikation: Übergang von Gebietsteilen kraft (Schieds-) Richterspruch. Vertragliche Einigung auf Beilegung eines Disputs mittels Schiedsgericht oder Anrufung des IGH
Umfang und Grenzen
Flüsse, Kanäle, Seen
- Sind grundsätzlich Eigengewässer des Staates auf dessen Staatsgebiet sie sich befinden
- Ausgenommen völkerrechtliche Internationalisierung (zB Donau, Rhein)
- Grenze in nicht-schiffbaren Gewässern: Mittellinie; schiffbare Gewässer: die tiefste zusammen-hängende Schifffahrtsrinne
- Prüfungsfrage: Grenze Passau –Engelhartszell (Kraftwerk): Vertrag über die exakte Grenze.
- Seegrenzen werden üblicherweise zwischen den Anliegerstaaten aufgeteilt
- (Ausnahme Bodensee: nur flache Ufergewässer, der übrige See: Kondominium der Anlegerstaaten)
Umfang und Grenzen
Maritime Gewässer
- Häfen, Reeden, Flussmündungen und vom Festland nur eines Staates umschlossene Buchten
- Buchten sind ein markanter Einschnitt, mehr als eine bloße Krümmung der Küste
- Historische Buchten entsprechen nicht der Regel, sind aber durch gewohnheitsrechtliche Akzeptanz der Völkerrechtsgemeinschaft abgesichert (Hudson Bay)
- Seegrenze bildet die so genannte Grund- oder Basislinie, die grundsätzlich dem Küstenverlauf bei Ebbe entspricht. (= Abgrenzung zum Küstenmeer)
Umfang und Grenzen
Küstenmeer
- Das Küstenmeer schließt an die Basislinie an und reicht bis zur seeseitigen Grenze des Staatsgebiets
- Maximale Breite: 12 NM
- Steht Schiffen aller Staaten das Recht auf freie Durchfahrt (ohne unnötigen Aufenthalt) und das Recht zur Zufahrt zu Häfen und Reeden zu
- U-Boote müssen aufgetaucht sein und Flagge zeigen.
- Schiffe mit Nuklearantrieb oder gefährlichen Stoffen müssen besondere Sicherheitsvorkehrungen beachten
- Küstenstaat darf Durchfahrt nicht behindern, die Schiffe wegen ihrer Herkunft nicht diskriminieren oder Gebühren verlangen (ausg. Dienstleistungen wie zB Lotsenhilfe)
- KS kann Schifffahrtsstraßen festlegen und Teile des Küstenmeeren vorrübergehend (zB Marinemanöver) sperren
- Küstenstaat hat die Pflicht vor Gefahren zu warnen
Umfang und Grenzen
Archipelagische Gewässer
- Staat der keine zusammenhängende Festlandmaße verfügt, jedoch eine enge geografische, wirtschaftliche und politische Einheit bildet, ist ein Archipelstaat.
- Diese Staaten sind berechtigt, gerade Basislinien um diese Inseln herum zu ziehen und alle Gewässer innerhalb dieser Linien als Bestandteil ihres Staatsgebiets anzusehen.
- Sind jedoch keine maritimen Eigengewässer, der rechtliche Status gleicht jenem eines Küstenmeeres
Umfang und Grenzen
Küstenmeer
Unzulässige Aktivitäten
Unzulässige Aktivitäten im Küstenmeer:
- Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen die Souveränität
- Militärische Übungen
- Propagandatätigkeit gegen die Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaates
- Start, Landungen, An-Bord-Nehmen von Luftfahrzeugen und militärischen Objekten
- An-Bord-Nehmen von Schmuggelgut
- Absichtliche Umweltverschmutzung
- Fischerei, Forschungstätigkeit
- Sonstige Akte
Umfang und Grenzen
Küstenmeer
Strafgerichtsbarkeit
Im Küstenmeer steht dem Küstenstaat neben dem Flaggenstaat auch die Ausübung der Straf-gerichtsbarkeit über auf einem fremden Schiff begangene Straftat zu, wenn
- Die Straftat Folgen für den Küstenstaat hat
- Die Straftat geeignet ist, Frieden oder öffentliche Ordnung im Küstenstaat zu gefährden
- Die Unterstützung der örtlichen Strafbehörden vom Kapitän des Schiffes oder von diplomatischen oder konsularischen Organen des Flaggenstaats erbeten wurde
- Die Strafverfolgung zur Unterbindung des illegalen Drogenhandels erforderlich ist.
VR Territorialstatut außerhalb des Staatsgebiets
Auf seinem Territorium genießt der Staat grundsätzlich sämtliche Rechte, die im Begriff der territorialen Souveränität enthalten sind. Es kann aber nicht umgekehrt daraus geschlossen werden, dass sämtliche Rechte der Staaten mit territorialen Bezug an der Staatsgrenze enden.
Das VR räumt auch außerhalb des Territoriums Rechte ein oder erlegt Pflichten auf. Die wichtigsten Bestimmungen sind das internationale Seerecht und die Regelungen betreffend dem Weltraum
Umfang und Grenzen
Küstenmeer
Meerengen
Für Meerengen gilt – unabhängig vom Status als Küstenmeer – ein eigenes Regime:
- In solchen Meerengen genießen nicht nur Schiffe, sondern auch Luftfahrzeuge das Recht auf freie Durchfahrt.
- Die Anrainerstaaten können im Interesse der Sicherheit Schifffahrtstraßen für die Zwecke der Durchfahrt und Verkehrstrennungssysteme in diesen erlassen. Die Durchfahrt darf jedoch dadurch nicht unnötig erschwert werden.
- Das Sperren von Meerengen ist nicht gestattet.
- Prüfungsfrage: Korfu-Kanal Fall
Anschlusszone
- Bis zu einer Entfernung von 24 NM von der Basislinie
- Kontrollrechte (Art 33 SRÜ):
- Kontrollen gegen Verstöße gegen Zoll-, Steuer, Einwanderungs- oder Gesundheitsvorschriften können durchgeführt werden und
- Festgestellte Verstöße dagegen können bestraft werden.
- Überschneidet sich mit der ausschließlichen Wirtschaftszone