Völkerrecht
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Kartei Details
Karten | 162 |
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Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.01.2015 / 05.12.2021 |
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Auslegung
Auslegung
- Grundsätzliche Regel zur Auslegung
- Primäre Auslegungsmittel
- Wortinterpretation
- Systematische Interpretation
- Teleologische Interpretation
- Anwendungspraxis
- Ergänzende Auslegungsmittel
- Historische Interpretation
Um Uneindeutigkeiten durch Übersetzungen zu verhindern, sollte vereinbart werden, welche Sprachvariante im Zweifel Vorrang hat.
Beendigung oder Suspendierung
- Beendigung: endgültige Auflösung des Vertrags
- Suspendierung: Anwendung des Vertrags wird zeitweilig ausgesetzt
- Geschieht primär nach dem im Vertrag vorgegebenen Regeln, subsidiär nach den Regelnd des WVK
- im Einvernehmen der aller Parteien jederzeit möglich
- Auch durch neue, spätere Verträge möglich
- Beendigung oder S wegen erheblicher Vertrags-verletzungen Art 60 WVK
- Bei faktischer Unmöglichkeit der Erfüllung (dauerhaft: Beendigung, ansonsten: Suspendierung) (Art 61 WVK)
- Vertragsbeendigung wegen grundlegender Änderung der Umstände = Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ungültigkeit
- Betrug, Bestechung, Zwang gegen Parteienvertreter sind von geringer praktischer Relevanz (nur historisch)
- Aber: Zwang (militärisch) gegen Vertragspartei ist schwerwiegender (beide WVK beziehen sich auf Gewaltverbot der UN Charta)
- Bei Irrtum ist nur Tatsachenirrtum als Ungültigkeitsgrund tauglich (jedoch nicht wenn von Partei (mit-)verschuldet); Rechtsirrtum ist untauglich
- Vertrag der gegen völkerrechtliches Gewohnheitsrecht verstößt ist zur Gänze ungültig, wenn der Verstoß bereits bei Vertragsabschluss bestand.
Verfahren für die Geltendmachung dieser Ungültigkeitsgründe siehe Art 65 und 66 beide WVK
Vertragsrecht Zusammenfassung
- Begriff
- Vertragsschluss durch bloßen Notenwechsel
- Vertrag im VR Sinne
- Vertragsabschluss
- Vertragsverfahren
- Unterscheidungen im Abschlussverfahren
- Beitritt
- Depositär
- Kundmachung
- Geltung
- In-Kraft-Treten
- Vorbehalt
- Zustimmung Dritter
- Räumliche Geltung
- Auslegung
- Grundsätzliche Regelung
- Primäre Auslegungsmittel
- Wortinterpretation
- Systematische Interpretation
- Teleologische Interpretation
- Anwendungspraxis
- Ergänzende Auslegungsmittel
- Ungültigkeit
- Beendigung oder Suspendierung
Ratifikation
Ratifikation ist die völkerrechtlich verbindliche Erklärung des Abschlusses eines völkerrechtlichen Vertrages durch die Vertragsparteien.
- Ratifikationsurkunde muss die Formel „erklärt den Vertrag für ratifiziert“ enthalten
- Bilaterale Verträge → Austausch der Ratifikations-urkunden; multilaterale Vertrage → idR Hinter-legung beim Depositär
- Ratifikation ist Abschluss des Genehmigungs-verfahren
Grundsätzliches
Geltungsgrund
Völkergewohnheitsrecht ist eine primäre, eigenständige Völkerrechtsquelle.
- Lehre sieht verschiedene Ansätze zum Geltungsgrund
- Analogie zum Vertragsrecht: pactum ticitum (stillschweigender Vertrag)
- Eher: qui tacet, consintire videtur (wer schweigt scheint zuzustimmen), da Vertrag aktives Handeln erfordert
Ratifikation, österreichische Praxis
- Verfassungsmäßige Genehmigung des Vertrags durch den Nationalrat (Art 50 B-VG)
- Bundespräsident erklärt den Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich gewissenhafte Erfüllung der darin erhaltenen Bestimmungen.
- Ratifikationsurkunde wird vom BP unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
- Kundmachung des Staatsvertrags (nicht Ratifikationsurkunde) im BGBl III
Verpflichtung gem 102 UN-Charta, dass abgeschlossene vr Verträge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung anzuzeigen sind.
Grundsätzliches
Kodifikation / völkerrechtliches Gewohnheitsrecht
VR Gewohnheitsrecht besteht, auch wenn es in eine vertragliche Kodifikation eingeflossen ist, als selbständige Rechtsquelle fort. Es kann angewendet werden, wenn kodifiziertes aus formalen Gründen ratione personae oder ratione temporis nicht anwendbar ist (zB große Kodifikationen):
- Keine Ratifizierung eines Vertrags → keine Anwendbarkeit; aber bei Kodifizierung eines Gewohnheitsrechts trotzdem Bindung
- Vertrag wirkt typischerweise zeitlich nicht zurück, jene Vertragsbestandteile, die sich als kodifiziertes Gewohnheitsrecht darstellen, sind anwendbar
Voraussetzung
Anwendungsvorraussetzung
Damit eine Norm als Völkergewohnheitsrecht angewendet werden kann muss zunächst das Bestehen der Norm an sich durch
- Nachweis einer Staatenpraxis
- Motiviert durch eine einschlägige Rechts-überzeugung
bewiesen werden.
Art. 38 WVK I: Ausdruck einer als Recht anerkannten Übung
Norm muss alle Beteiligten binden.
Voraussetzung
Rechtsüberzeugung
Die Rechtsüberzeugung (opinio iuris sive necessitatis) stellt das subjektive Element des Gewohnheitsrechts dar: Die Überzeugung, dass eine bestimmtes Verhalten rechtlich geboten sei.
Sie verlangt ein spezifisches juristisches Motiv hinter der behaupteten bzw. nachgewiesenen Staatenpraxis.
Voraussetzung
Staatenpraxis
Staatenpraxis (Übung) ist das objektive Element des Völkergewohnheitrechts.
Die Staatenpraxis ist nur in Ausnahmefällen völlig einheitlich gestaltet. Daher steht die Frage nach Dauer und Einheitlichkeit zur Debatte. Der IGH fordert für die Anerkennung:
- Universelles, (allgemeingültiges) Völkergewohn-heitsrecht: gefestigte Staatspraxis (settled practice)
Partikuläres Völkergewohnheitsrecht: strengerer Maßstab (constant and uniform usage)
Voraussetzung
Bindung
Wenn eine Norm des Völkergewohnheitsrecht nachgewiesen wurde, kann sie dennoch gegenüber einem Mitglied der Völkerrechts-gemeinschaft, das sich ständig gegen die zu Grunde liegende Praxis ausgesprochen bzw. dagegen protestiert hat, nicht wirksam werden.
(persistent objektor)
Die Norm existiert dann zwar, bindet aber den betroffenen Staat nicht.
Sonderproblem Gewohnheitsrecht /
UN-Generalversammlung
- Gewisse Bedenken hinsichtlich objektiver und subjektiver Elemente
- Das Abstimmungsverhalten der Staaten in der Generalversammlung korrespondiert keineswegs immer mit ihrer sonstigen Praxis
- Der Nachweis einer Überzeugung rechtlicher Pflichten im Zuge der Verabschiedung einer eben nicht verpflichtenden Resolution ist logisch unmöglich
Lösung des IGH: Eine Resolution der Generalversammlung ist nur dann als Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht zu akzeptieren, wenn die übrige Staatenpraxis damit übereinstimmt.
Wie kann Gewohnheitsrecht in Vertragsrecht einfließen?
Durch Kodifikationsverträge
Völkerrechtliches Gewohnheitsrecht Zusammenfassung
- Grundsätzliches
- Geltungsgrund
- Kodifikation / völkerrechtliches Gewohnheitsrecht
- Voraussetzung
- Anwendungsvoraussetzung
- Staatenpraxis
- Rechtsüberzeugung
- Bindung
- Sonderproblem Gewohnheitsrecht / UN-Generalversammlung
Derogationsregeln im Völkergewohnheitsrecht
Derogationsregeln im Völkergewohnheitsrecht
- Lex specialis derogat legi generali (Das speziellere Gesetz geht den allgemeinen Gesetzen vor): Normen des Gewohnheitsrecht sind zumeist schwammig, daher wird Vertragsrecht als lex specialis zumeist Vorrang haben.
Lex posterior derogat legi priori (Jüngeres Gesetz hebt ältere Gesetze auf)
Allgemeine Rechtsgrundsätze
Allgemeine Rechtsgrundsätze sind als subsidiäre Rechtsquelle für den Fall vorgesehen, dass ein vr Problem weder durch Vertrags- noch durch Gewohnheitsrecht gelöst werden kann, eine Regelung des betreffenden Problems im Rahmen der Völkerrechtsordnung aber erforderlich ist (planwidrige Lücke:
- Eigentliche Lücke: keine Lösung möglich Rechtfertigung für allgemeine Rechtsgrundsätze
- Uneigentliche Lücke: Lücke ist noch durch Analogie lösbar.)
Bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen handelt es sich um den Staaten gemeinsame und wesensimmanente Grundsätze ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, die durch Rechtsvergleich zu ermitteln
Rechtsfundquellen
Art 38 IG Statut nennt an letzter Stelle Judikatur und Doktrin.
Diese sind jedoch nicht Rechtsquellen, sondern Rechtsfundquellen, das heißt sie sind nicht Völkerrecht, sondern geben nur den Inhalt bestimmter vr Normen wieder.
Judikatur bezieht sich primär auf jene des IGH, beschränkt sich darauf nicht; Entscheidungen des Ständigen Internationalen Gerichtshofes (StIG, Vorgänger des IGH) und adhoc eingesetzter Schiedsgerichte sind nicht minder wertvoll
Doktrin ist die Lehrmeinung der Völkerrechtslehrer. Hat jedoch geringe praktische Bedeutung, da sich die Staaten unterschiedlicher Experten bedienen und es viele unterschiedliche Lehrmeinungen gibt.
Ius Cogens (Zwingendes Recht)
- Ius cogens (zwingendes Recht) sind die grundlegenden Normen des VR, die im Gegensatz zum ius dispositivum (nachgiebiges Recht) nicht der freien Gestaltung durch die Völkerrechtsgemeinschaft unterliegen.
- Setzt in gewissen Umfang ein Stufenbauprinzip voraus, da ius cogens begrifflich nur dann zwingenden Charakter hat, wenn es ius dispositivum vorgeht
- Sind Normen mit erhöhter Bestandsgarantie
Gem. Art 53 beider WVK gilt als ius cogens eine Norm, die von der internationalen Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit als zwingende Norm anerkannt wird, die nur durch eine spätere Norm gleicher Natur wieder abgeändert werden kann.
Völkerrechtssubjekte
Völkerrechtssubjekte sind alle jene Rechtssubjekte, die Normadressaten des Völkerrechts sind, dh auf die Völkerrecht unmittelbar anwendbar ist.
Systematische Unterteilung der Völkerrechtssubjekte
Hinsichtlich des Grunds:
- Originäre („geborene“) Völkerrechtssubjekte / Derivative („abgeleitete“) Völkerrechtssubjekte
Hinsichtlich des Umfangs
- Universelle Völkerrechtssubjekte
- Partielle Völkerrechtssubjekte
Partikuläre Völkerrechtssubjekte
Originäre / derivative Völkerrechtssubjekte
Originäre (ursprüngliche, geborene) Völkerrechtssubjekte sind souveräne Gemeinschaften bei denen schon die faktische Existenz für ihre Völkerrechtssubjektivität ausreicht. (zB Staaten)
Derivative (abgeleitete) Völkerrechtssubjekte werden von originären Völkerrechtssubjekten gegründet oder eingerichtet. (zB internationale Organisationen)
Was ist ein Staat?
Staat bezeichnet das Völkerrecht ein auf Dauerhaftigkeit angelegtes Gebilde, das drei Elemente aufweist:
- Staatsvolk: Natürliche und juristische Einzelpersonen
- Staatsgewalt: Herrschaft nach außen souverän-unabhängig, nach innen effektiv-durchorganisierte Rechtsordnung. Träger der Staatsgewalt ist die Regierung des Staates.
- Staatsgebiet: territorial genau definiert
Staat ist der Prototyp des originären Völkerrechtssubjekts mit uneingeschränkter Rechtspersönlichkeit „erga omnes“ (gegenüber allen)
Universelle / Partielle / Partikuläre Völkerrechtssubjekte
Universelle Völkerrechtssubjekte genießen sämtliche mit der Völkerrechtssubjektivität verbundenen Rechte „erga omnes“ (erga omnes = absolutes Recht, Wirkung gegen alle) (zB Staaten)
Partielle Völkerrechtssubjekte Sie genießen nur bestimmte dieser Rechte und Pflichten (zB internationale Organisationen, Gliedstaaten eines Bundesstaats)
Partikuläre Völkerrechtssubjekte genießen nur einige oder alle dieser Rechte gegen bestimmte andere Völkerrechtsgruppen
Welche Rolle spielt der Staat in der Völkerrechtsordnung?
Warum sind Staaten wichtig?
Staat ist der Prototyp des originären Völkerrechtssubjekts mit uneingeschränkter Rechtspersönlichkeit „erga omnes“ (gegenüber allen)
Das Völkerrecht hat eine dezentrale Rechtsordnung.
Es gibt daher keinen zentralen Gesetzgeber
Die Staaten erzeugen Völkerrecht und sind daher von hoher Bedeutung
Welche Norm (Rechtssatzform) sagt uns, dass es sich um einen Staat handelt?
Ein Staat existiert, wenn die Kriterien der Definition Staat (dauerhaft angelegtes Gebilde bestehend aus Staatsvolk, Staatsgewalt und Staatsgebiet) objektiv erfüllt sind (soziologischer Vorgang, an den das Völkerrecht Rechtsfolgten knüpft).
Sonderstellung: Staat ist der Prototyp des originären Völkerrechtssubjekts mit uneingeschränkter Rechtspersönlichkeit „erga omnes“ (gegenüber allen).
Weder Anerkennung noch Souveränität stellen taugliche Kriterien für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Staates dar.
Anerkennung
Anerkennung als konstitutiven Akt zur Festlegung eines Staats im VR leidet an dem Mangel, dass der Staat als Prototyp eines originären Völkerrechtssubjekt, zu einem derivativen Völkerrechtssubjekt wird, dessen Existenz als Subjekt dann von Rechtsakten anderer Völkerrechtssubjekte abhängig gemacht werden würde.
Damit soll keinesfalls die politische Bedeutung der Anerkennung geleugnet werden, sondern nur ihre Tauglichkeit als juristisches Kriterium bestritten werden.
Von der Anerkennung als Staat ist die Anerkennung einer Regierung begrifflich zu unterscheiden, aber ebenso irrelevant für das Vorliegen der Elemente der Staatlichkeit.
Ist Österreich ein Staat?
Ja , es liegen alle drei auf Dauerhaftigkeit ausgelegten Merkmale eines Staats
- Staatsvolk
- Staatsgewalt und
- Staatsgebiet
vor.
Souveränität
Souveränität stellt kein taugliches Kriterium für Bestehen oder Nichtbestehen eines Staates dar.
Souveränität im rechtlichen Sinne bedeutet bloß die Fähigkeit eines Staates, seine Angelegenheiten mit völkerrechtlichen Mitteln nach seinem Willen zu regeln. Dies ist notwendigerweise im Begriff einer unabhängigen Staatsgewalt enthalten.
Ein Staat kann jedoch Teile seiner Befugnisse an andere Völkerrechtssubjekte (zB EU) abgeben, ohne dass dadurch seine Souveränität beeinträchtigt würde. Diese Fähigkeit ist geradezu ein Ausfluss dieser Souveränität.
Gliedstaaten
In bundesstaatlich organisierten Staaten sind die Kompetenzen zwischen dem Zentralstaat und den Gliedstaaten aufgeteilt.
Ein Gliedstaat trägt nicht alle wesentlichen Staatsmerkmale, da die Zentralstaatsgewalt in vielen Bereichen den Gliedstaaten übergeordnet ist.
Es können aber Elemente der Außenbeziehung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zugewiesen werden. Gliedstaaten sind somit immer derivative (abgeleitete) Völkerrechtssubjekte, weil ihre Völkerrechtssubjektivität vom Zentralstaat und seiner Verfassung abgeleitet wird.
Völkerrechtssubjektivität von Bundesländern
Art 16 B-VG begründet eine partielle (und zugleich partikuläre) Völkerrechtssubjektivität. Er ermöglicht Vertragsbeziehungen der Bundesländer mit an Österreich angrenzenden Staaten und/oder deren Gliedstaaten.
Der Abschluss derartiger Verträge erfordert
- die Zustimmung der Bundesregierung und
- erfolgt durch den Bundespräsidenten,
- für die Länder auf deren Vorschlag und
- mit Gegenzeichnung des Landeshauptmanns
- partikulär da nur gegenüber angrenzende Staaten und/oder deren Gliedstaaten
- partiell, da nur ein sehr enger Bereich der Außenbeziehungen in Länderhand gelegt ist und der Bund wesentliche Aufsichts- und Kontrollechte hat
Vereinbarungen von Bundesländern mit dem Bund / anderen Bundesländern
Art 15a B-VG sieht die Möglichkeit vor, dass Bundesländer mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches (vertikale Vereinbarungen) oder untereinander Vereinbarungen in ihrem selbständigen Wirkungsbereich (horizontale Vereinbarungen) treffen.
Diese sind jedoch keine echten völkerrechtlichen Verträge:
- Sie werden zwar teilweise durch Völkerrecht bestimmt, weil Grundsätze des formellen völkerrechtlichen Vertragsrecht gem Art 15a Abs 1 B-VG darauf anzuwenden sind
- Aber nicht im materiellen Sinn vom VR bestimmt, weil sie staatsrechtliche (und nicht völkerrechtliche) Rechte und Pflichten schaffen.
Gliedstaaten Zusammenfassung
Gliedstaaten
- Allgemeines
- Staatsmerkmale
- Außenbeziehungen
- Vereinbarkeit von Bundesländern mit dem Bund / anderen Bundesländern
- Vertikale Vereinbarungen
- Horizontale Vereinbarungen
- Völkerrechtssubjektivität von Bundesländern
- Partielle und partikuläre Völkerrechtssubjektivität
Aufständische
- Gleiche Merkmale wie Staat, jedoch nicht auf Dauerhaftigkeit angelegt (Vorstufe zur Staatswerdung)
- Solange kein „vollwertiger“ neuer Staat entstanden ist, handelt es sich auf der einen Seite um eine innere Angelegenheit (Prinzip der territorialen Integrität) und auf der anderen Seite um ein Ringen nach Selbstbestimmung (Selbstbestimmungsrecht).
- Anerkennung mit konstitutiver Wirkung bedeutet massive Einmischung.
- Völkerrechtssubjekt der Aufständischen ist nur nach objektiven Kriterien zu beurteilen (Ebenso Zweite Zusatzprotokoll 1977 zu Genfer Abkommen 1949)
Internationale Organisationen
- Als internationale Organisationen im weiteren Sinn werden in der Lehre alle dauerhaften grenzüberschreitenden Zusammenschlüsse bezeichnet
- Primäres Interesse fürs VR sind jedoch die Zusammenschlüsse zwischen Staaten (inter-governmental organisations)
- NGO keine Völkerrechtssubjekte
- IGOs sind durch VR Vertrag eingerichtete, auf relative Dauerhaftigkeit angelegte Zusammenschlüsse von Staaten für bestimmte Zwecke unter Einrichtung eigener Organe
- VRsubjektivität hängt von ihrer Gründung ab und ist daher eine abgeleitete
- Partielles und eher universelles (Meinungsstreit) VRsubjekt
Katholische Kirche /
Heiliger Stuhl
- Kath Kirche gleicht dem Staat, da sie eigene Rechtsordnung, eigene unabhängige Leitungsgewalt und Kirchenvolk hat.
- Jedoch kein eigenes Staatsgebiet
- Unterscheide Kath Kirche und Vatikanstaat (= Staat mit Papst als Staatsoberhaupt)!
- Lehre bezeichnet gelegentlich das Leitungsorgan, den Heiligen Stuhl (Papst als Bischof von Rom) als Völkerrechtssubjekt
- Heilige Stuhl nimmt in dieser Eigenschaft am VR Verkehr teil, schließt Verträge und unterhält diplomatische Beziehungen zu Staaten und int. Organisationen
Internationale Organisationen
Meinungsstreit Partikuläres / Universelles VRsubjekt
- Meinung: Partikuläres Völkerrecht:
Bestünde nicht im Verhältnis zu allen VR Subjekten, sondern nur gegenüber ihren Mitgliedern (Argument: vertragliche Natur des Gründungsvertrags)
- Meinung: Universelles Völkerrecht:
Völkerrechtssubjektivität internationaler Organisationen haben gegenüber allen anderen VRsubjekten (auf Grund objektives Vorliegen der Voraussetzungen
Fraglich ob zahlenmäßige Schwelle für die objektive Völkerrechtspersönlichkeit besteht.
Praxis hat inzwischen auch zahlenmäßig kleinere Organisationen (EG) als objektive Rechtswirklichkeit zur Kenntnis genommen.
Entstehung von Staaten
- Bei Sezession (Losreißung) spaltet sich ein Gebiet ab; wurzelt meist in einer militanten Aufstandsbewegung (Kosovo – Serbien); Gegenvorgang Eingliederung
- Bei Emanzipation erfolgt die Abspaltung nicht auf gewaltsame Weise sondern im Einvernehmen mit dem Mutterstaat (Neugründung von Staaten aus ehemaligen Kolonien nach dem 2. Weltkrieg)
- Bei Dismembratio (Auflösung) zerfällt der Staat, an seine Stelle treten zwei oder mehrere Staaten (Tschechoslowakei – Tschechien, Slowakei)
- Zusammenschluss: zwei oder mehrere Staaten werden zu einem
- Inkooperation (Eingliederung): Ein Staat geht unter und wird in einem anderen Staat aufgenommen; der aufnehmende Staat bleibt bestehen.
- Bildung eines Neustaats auf bisher staatenlosen Gebiet: Nur mehr von historischem Interesse
Staatennachfolge
Definition
Unter Staatennachfolge versteht man die Ersetzung eines Staates durch einen anderen im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für ein bestimmtes Gebiet.
Das Völkerrecht bestimmt, inwieweit der Nachfolgestaat in alle Rechte und Pflichten des Gebietsvorgängers (Universalsukzession, Gesamtrechtsnachfolge) (ursprünglich) oder nur in bestimmte von ihnen (Spezialsukzession, Teilrechtsnachfolge) nach Wahl des Rechtsnachfolgers eintritt.
Die bis dato herrschende Lehre hat eine solche Ermessensfreiheit nur im Zuge des Dekolonialisierungsprozesses zugelassen, da man den „newly independent states“ nicht zumuten wollte, alle Rechtspositionen der ehem. Kolonialherren als Gebietsvorgänger übernehmen zu müssen.
In den letzten Staatennachfolgefällen in Europa (Sowjetunion, DDR) hat man in Abweichung ebenfalls die Spezialsukzession praktiziert.
Untergang von Staaten
- Auflösung (Dismembratio): Wegfall der organisierten Staatsgewalt mit Untergang des alten Staates (zB Österreich Ungarn 1918; Grenzfall Sowjetunion 1991 da Russische Föderation Nachfolge erklärte)
- Aufgehen eines Staates in einem anderen entweder als Folge eines Zusammenschlusses oder einer Eingliederung
- Annexion (Einverleibung): Eine unter Anwendung militärischer Gewalt erreichten Annexion wurde früher im Falle einer militärischen Niederlage vr anerkannt. Nach heutigem Recht verstößt diese gegen das Waffenverbot der UN-Charta und ist daher rechtswidrig.
Ö vertritt im Hinblick auf die Besetzung 1938-1945, dass Ö nur mil. besetzt, nicht aber vr wirksam annektiert wurde und daher als VRSubjekt nicht untergegangen ist.
BRD-DDR Einigungsvertrag
Abweichende Praxis bei der Staatennachfolge
- BRD-DDR Einigungsvertrag
- Prüfung aller Verträge unter Konsultation der Vertragspartner → Spezialsukzession!
- Normalerweise Universalsukzession, da ostdeutsche Bundesländer keine Kolonien
- Uneinheitliche Staatennachfolgepraxis (Sowjetunion, Jugoslawien)
- Staatennachfolgekonvention wurde verletzt.
Abweichende Konventionspraxis: Bei Verfestigung eventuell (regionales) Gewohnheitsrecht