Völkerrecht
F/A
F/A
Kartei Details
Karten | 162 |
---|---|
Lernende | 13 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 10.01.2015 / 05.12.2021 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/voelkerrecht1
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/voelkerrecht1/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Ausschließliche Wirtschaftszone
- Schließt an das Küstenmeer an und erstreckt sich bis zu einer Höchstentfernung von 200 NM
- Küstenstaaten haben das Recht, sämtliche lebende und nichtlebende Naturreichtümer des Meeres und des Meeresbodens zu erkunden und zu bewirtschaften,
- Künstliche Inseln und andere Einrichtung zu errichten
- Jurisdiktion über die Errichtung und den Betrieb solcher Einrichtungen und über maritime Forschungstätigkeit und den Artenschutz wahrzunehmen
- Andere Staaten haben jedenfalls das Recht auf Schifffahrt, Überflug und Verlegen von Kabel oder Rohrleitungen (unter Bedachtnahme auf das Recht des Küstenstaates)
- Geographisch benachteiligte Staaten und Binnenstaaten haben ausdrücklich ein Recht zur Teilhabe an der Nutzung der überschüssigen Meeresressourcen
Hohe See
Die Hohe See umfasst jene Teile des Meeres, die weder als Eigengewässer oder Küstenmeer zum Territorium eines anderen Staates gehören noch einem völkerrechtlichen Sonderstatus als ausschließliche Wirtschaftszone oder archipelagische Gewässer unterliegen.
Die Hohe See ist eine res communis omnium, sie gehört allen gemeinsam.
Nur für friedliche Zwecke, militärische Übungen sind aber ständige Staatenpraxis (üben = friedlich)
Kontinentalsockel
- Von der ausschließlichen Wirtschaftszone unabhängige Regel über die Nutzung des Meerengrunds, der die natürliche Fortsetzung der Landmasse bis zu ihrem Abbruch in die Tiefsee bildet.
- Jedenfalls bis zu einer Entfernung von 200 NM ab Basislinien; höchstens bis 350 NM oder bis zu 100 NM ab der 2500 m Tiefenlinie.
- Dem Küstenstaat steht das alleinige Recht auf Aufsuchung und Nutzung der natürlichen Ressourcen des Meeresgrunds zu
- Rechte bezüglich künstlicher Inseln oder ähnlicher Einrichtungen sowie die Rechte anderer Staaten bezüglich Schifffahrt, Überflug und das Legen von Kabel-und Rohrleitungen entsprechen jenen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
Hohe See
Freiheit der Meere
- Freiheit der Schifffahrt
- Freiheit des Überflugs
- Freiheit, Kabel- und Rohrleitungen zu verlegen
- Freiheit, künstliche Inseln und ähnliche Einrichtungen zu errichten und zu betreiben
- Freiheit der Fischerei
- Freiheit der wissenschaftlichen Forschung
Diese Rechte kommen allen Staaten zu. Binnenstaaten genießen zu diesem Zweck das ausdrückliche Recht auf freien Zugang zum Meer.
Jurisdiktion kommt grundsätzlich dem Flaggenstaat zu; die Strafgerichtsbarkeit entweder Flaggenstaat oder Heimatland des Besatzungsmitglieds.
Mit dem Recht auf Schifffahrt ist eine Pflicht zur Hilfeleistung in Notfällen verbunden.
Meeresboden unter der Hohen See
Im SRÜ wird der Meeresboden unter der Hohen See als gemeinsames Erbe der Menschheit (common heritage of mankind = modernes Gegenstück zum res communis omnium) betrachtet und
sieht ein gemeinsames Organ der Signatarstaaten der SRÜ, die internationale Meeresbodenbehörde, zu seiner Erforschung, Verwaltung und Bewirtschaftung vor.
Hohe See
Piraterie, Anhalterecht, Durchsuchungsermächtigung
- Schiffe, bei der Verdacht besteht dass sie in Piraterie oder Sklavenhandel verwickelt sind, und
- Schiffe, die ohne Flagge fahren,
können auf Hoher See von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen angehalten und überprüft bzw. gegebenenfalls durchsucht werden.
Hohe See
Piraterie
Unter Piraterie (Art 100-107 SRÜ) versteht man die (allenfalls gewaltsame) Wegnahme eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs für private Zwecke.
Auf Hoher See ist jeder Staat berechtigt, Piratenfahrzeuge oder von ihnen gekaperte Fahrzeuge aufzubringen, darauf befindliche Güter zu beschlagnahmen und Personen festzunehmen (Aber nur Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge, andere im Staatsdienst stehende Schiffe oder Luftfahrzeuge)
Jurisdiktion durch den aufbringenden Staat.
Betrieb von Piratensendern (internat. Abkommende zuwiderlaufende Ausstrahlung von Radio oder Fernsehsendern) von Schiffen oder anderen Einrichtungen aus, ist vom SRÜ verboten
Hohe See
Piraterie, Einsatz gegen somalische Piratenclans, Problematik
Der Einsatz von Marinestreitkräften gegen somalische Piratenclans ab 2008 bedurfte der Ermächtigung des Sicherheitsrates, weil eine sinnvolle Bekämpfung auch die Stützpunkte am Festland und im Küstenmeer einschließt.
Die somalische Staatsgewalt ist dazu nicht mehr in der Lage (failed state),
Umfang und Grenzen
Luftraum
- Kein gewohnheitsrechtlich gewachsenes Pendant zur freien Durchfahrt im Seerecht (Anwendung von Luftfahrt zuerst militärisch – 1. WK)
- Pariser Abkommen 1919: volle und ausschließliche territoriale Souveränität der Staaten über den Luftraum
- Abkommen über internationale Zivilluftfahrt (AIZ) Chicago 1944: bekräftigt volle und ausschließliche territoriale Souveränität der Staaten über den Luftraum
Luftraum eines Staates über dem Festland, den maritimen Eigengewässern und dem Küstenmeer ist somit als Bestandteil des Staatsgebiets anzusehen.
Der Internationale Luftraum
Strafgerichtsbarkeit
Mehrere internationale Abkommen:
- Tokio 1963: Registerstaat unter bestimmten Umständen auch anderen Staaten (Täter- o. Opferstaat) Jurisdiktion über kriminelle Akte die an Bord begangen werden, und gewährt dem Kommandanten weitreichende Vollmachten.
- Den Haag 1970 betrifft die widerrechtliche Inbesitznahme von Luftfahrzeugen: Gibt dem Registerstaat, ausdrücklich auch dem Betreiberstaat im Falle geleaster Flugzeuge, die Strafgerichtsbarkeit über Flugzeugentführer.
- Montreal 1971 gleiche Prinzipien über strafbare Handlungen gegen die Sicherheit der Luftfahrt (randalierende Fluggäste).
Der Internationale Luftraum
Der Luftraum, soweit er nicht Bestandteil eines Staatsgebietes eines bestimmten Staates ist, ist grundsätzlich frei und steht den Luftfahrzeugen aller Staaten zur friedlichen Nutzung offen.
An diesem internationalen Luftraum gelten gem Art 12 AIZ (Abkommen über internationale Zivilluftfahrt), jene Luftverkehrsregeln, die im Annex II zum AIZ von der ICAO (International Civil Aviation Organisation) festgelegt sind.
Die Jurisdiktion über Luftfahrzeuge im internationalem Luftraum kommt grundsätzlich dem Registerstaat als Ausfluss seiner Quasi Personalhoheit über die in seinem Register eingetragenen Luftfahrzeuge zu.
Der Internationale Luftraum
ADIZ
Manche Staaten haben entlang ihrer Küste zum Schutz ihrer Sicherheit so genannte Luftverteidigungs-Identifizierungszonen (Air Defense Identification Zones, ADIZ).
- 200 NM
- Verlangen von Luftfahrzeugen, die in diese Zone einfliegen die Einhaltung besonderer Regeln und Meldepflichten
- Fraglich ob unzulässige Beanspruchung von Hoheitsrechten
- Entsprechen zumindest vage Anschlusszonen
- Auch im internationalen Luftraum einzelstaatliche Kompetenzen der Flugverkehrsdienste
- Angaben gehen nicht über die rules o fair hinaus
Der Internationale Luftraum
Abfangen und Anwendung von Waffengewalt gegen Luftfahrzeuge
- Fraglich ob nach 9/11 Waffengewalt gegen Zivilflugzeuge zulässig ist
- Rules of air sehen ein geeignetes Abfangverfahren mit international vereinbarten Zeichen vor, mittels dessen Militärflugzeuge nicht identifizierte Zivilluftfahrzeuge ansteuern und gegebenenfalls zur Landung veranlassen können
- Waffengewalt gegen Zivilfahrzeuge im VR umstritten (grundsätzliche gewohnheitsrechtliche Unzulässigkeit)
- Gewaltandrohung nur in wenigen Ausnahmefällen (Selbstverteidigung)
- Analog zum Seerecht Hilfeleistungspflicht im int. Luftfahrtsrecht: Ursache für Luftraumverletzungen meist unbeabsichtigt in Folge diverser Schwierigkeiten
- Waffengebrauch gegen Militärflugzeuge nur nach erfolgloser Landungsaufforderung
- Grundsatz der Nicht-Anwendung (Art 3bis AIZ): Recht der Vertragsstaaten Zivilluftfahrzeuge mit allen geeigneten und vr-konformen Mitteln aufzufordern Zuwiderhandlungen zu beenden.
Der Weltraum
Der Weltraum gilt ähnlich der Hohen See als dem Souveränitätsanspruch einzelner Staaten entzogen und steht der Erforschung und der Raumfahrt für alle Staaten offen. Die permanente Stationierung von Atom- oder anderen Massenvernichtungswaffen (nicht jedoch andere Waffen) im Weltraum oder auf Himmelskörpern oder im Orbit um die Erde ist untersagt.
Mond und die anderen Himmelskörper sind demilitarisiert und dürfen nur friedlich genutzt werden.
Luftraum
Regelungen des AIZ 1983
AIZ bezieht sich nur auf Zivilluftfahrt!
- Nichtgewerblicher Verkehr (Allgemeine Luftfahrt, general aviation): Nur Einschränkungen aus Gründen der Flugsicherheit (Bindung an bestimmte Routen und Flughäfen)
- Gewerblicher Nichtlinienverkehr (Charterflüge, Rettungsflüge, Taxiflüge…) Einschränkungen nach prinzipiell freien Ermessen der Vertragsstaaten
- Gewerblicher Linienverkehr: prinzipiell Genehmigung der betroffenen Staaten und daher Gegenstand eigener bi- und multilateraler zwischenstaatlicher Regelungen
Luftraum im Küstenmehr auch kein generelles Recht auf freie Durchfahrt (innocent passage) sondern nur das jeweilige Durchflugsrecht in den Grenzen und Abstufungen des AIZ.
Meerengen echtes Pendant zur generellen innocent passage ohne Rücksicht auf Art des Durchfluges.
Der Weltraum
Die wichtigsten Rechtsquellen im Weltraumrecht
Warum hat Österreich die Weltraumverträge ratifiziert?
- Weltraumvertrag 1967
- Weltraumrückführungsvertrag 1968
- Weltraumhaftungsvertrag 1972
- Weltraumregistrierungsvertrag 1975
- Mondvertrag
Gründe warum Österreich die Weltraumverträge ratifiziert hat:
- Es schaut gut aus und
- es kostet nichts
Der Weltraum
Abgrenzung zum Luftraum
Abgrenzung des Luftraums zum Weltraum; Zwei unterschiedliche Ansichten:
- Wo Luftfahrzeuge wegen des fehlenden aerodynamischen Auftriebs nicht mehr fliegen können (Ö: Luftverkehrsregel 2010)
- Niedrigstmögliche Umlaufbahn von Satelliten
Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs
Völkerrechtssubjekte sind idR jur Personen und bedürfen als solche ihrer Organe, um zu Handeln.
- Organe der Staaten: Höchste innerstaatliche Organe mit Außenvertretungsbefugnis: Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister
- Legalvollmacht zum Vertragsschluss
- Immunität folgt unmittelbar aus der Immunität der Völkerrechtssubjekte
- Staatenpraxis entwickelte eigene Organe nur für Zwecke der Außenbeziehung
- Diplomatische Organe
- Konsularische Organe
Der Weltraum
Haftung
Der Registerstaat ist dritten Staaten für alle Schäden, die das Raumfahrzeug am Boden, im Luftraum, im Weltraum oder auf Himmelskörpern verursacht, verantwortlich.
Im Falle mehrerer launching states gilt Solidarhaftung unter diesen.
Im Falle von Schäden auf der Erde handelt es sich dabei um eine verschuldensunabhängige strenge Gefährdungshaftung; ansonsten um Verschuldenshaftung.
Wichtige internationale Abkommen
- Wiener Diplomatenrechtskonvention WDK 1961
- Wiener Konsularrechtskonvention WKK 1963
- Konvention über die ad-hoc-Gesandtschaft 1969
- Diplomatenschutzkonvention DSK 1973
- Wiener multilaterale Diplomatenkonvention VmDK 1975
Diplomatische Beziehungen
Aufnahme diplomatischer Beziehungen
Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen erfolgt grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien. Es muss auch Einvernehmen hergestellt werden in welchem Rang die Leiter der einzurichtenden diplomatischen Vertretungen stehen sollen.
Der Begriff Gesandtschaftsrecht im subjektiven Sinn (dh das subjektive Recht eines Völkerrechtssubjekts, Diplomaten zu entsenden und zu empfangen) ist daher insofern irreführen, weil eben kein einseitiges subjektives Recht besteht.
Die diplomatische Mission („Botschaft“) ist grundsätzlich in der Hauptstadt. Der Empfangsstaat ist verpflichtet, den Entsendestaat bei Erwerb und Anmietung geeigneter Räumlichkeiten zu unterstützen (Art 21 WDK).
Diplomatische Beziehungen
Pflichten des Personal einer diplomatischen Mission
- Missionschef
- Diplomatisches Personal (Attaches = Zugeteilte)
- Verwaltungs- und technisches Personal (zB Sekretariats-personal)
- Dienstliches Hauspersonal (zB Chauffeure)
Missionschef u. dipl. Personal sollen grundsätzlich die StAng des Entsendestaats haben (nur mit jederzeit widerrufbarer Zustimmung des Empfangsstaats auch StAng des Empfangsstaats möglich).
Die Stärke einer Mission kann vereinbart werden
Der Empfangsstaat kenn jederzeit und ohne Angabe von Gründen Missionschef o. dipl. Personal als persona non grata (unerwünschte Person) bzw Mitglieder des Verwaltungs- o dienstliches Personal für unakzeptabel erklären.
Diplomatische Beziehungen
Zweck der diplomatischen Vertretung
Zweck der diplomatischen Mission beinhaltet nach Art 3 WDK:
- Die Vertretung des Entsendestaats im Empfangsstaat
- Führung von Verhandlungen zwischen beiden Staaten zum Schutz der StAng des Entsende- und Empfangsstaats
- Berichterstattung an den Entsendestaat über die Verhältnisse im Empfangsstaat auf Basis legaler Methoden der Nachrichtengewinnung
- Förderung guter Beziehungen im Wirtschafts-, Bildungs- und Kulturbereich
- Bei Bedarf auch konsularische Aufgaben
Diplomatische Beziehungen
Das Personal der diplomatischen Vertretungen
- Missionschef
- Diplomatisches Personal (Attaches = Zugeteilte)
- Verwaltungs- und technisches Personal (zB Sekretariats-personal)
- Dienstliches Hauspersonal (zB Chauffeure)
Missionschef u. dipl. Personal sollen grundsätzlich die StAng des Entsendestaats haben (nur mit jederzeit widerrufbarer Zustimmung des Empfangsstaats auch StAng des Empfangsstaats möglich).
Die Stärke einer Mission kann vereinbart werden
Der Empfangsstaat kenn jederzeit und ohne Angabe von Gründen Missionschef o. dipl. Personal als persona non grata (unerwünschte Person) bzw Mitglieder des Verwaltungs- o dienstliches Personal für unakzeptabel erklären.
Diplomatische Beziehungen
Pflichten des Personal einer diplomatischen Mission
Pflichten gegenüber dem Empfangsstaat gem. Art 41 und 42 WDK:
- Die Missionsräumlichkeiten nur zu völker-rechtlichen Zwecken zu benützen;
- Die Rechtsordnung des Empfangsstaats zu respektieren;
- Sich der Einmischung in dessen innere Angelegenheiten zu enthalten;
- Sich bestimmter (neben-)beruflicher Tätigkeiten zu enthalten, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind (literarische und künstlerische Tätigkeit wird akzeptiert).
Diplomatische Beziehungen
Der Missionschef
3 abgestufte Rangunterschiede, die den Stellenwert der diplomatischen Beziehungen anzeigen:
- Botschafter (Nuntien), beim Staatsoberhaupt akkreditiert;
- Gesandte (Internuntien), ebenfalls beim Staatsoberhaupt akkreditiert
- Geschäftsträger (charge d’affairs), beim Außenminister akkreditiert
- Innerhalb der Klassen richtet sich die Rangfolge nach dem Dienstalter im Empfangsstaat (Einzelne Staaten, auch Ö, durchbrechen diese Rangfolge hinsichtlich des Vertreters des Heiligen Stuhls und räumen diesem den höchsten Rang, Doyen und Sprecher des diplomatischen Corps, ein).
- Bestellung setzt Zustimmung des Empfangsstaats voraus.
- Zeitpunkt des Dienstantritts = Übergabe des Beglaubigungsschreibens (Akkreditierung) oder Einreise wenn Akkreditierung auf andere Weise erfolgt ist.
- Beendigung: einseitige Abberufung oder Rückberufung zur Berichterstattung; Erklärung zur persona non grata
Diplomatische Beziehungen
Beendigung
- Einvernehmlich, kommt allerdings kaum vor, da im Falle von Ressourcenknappheit Mehrfach-akkreditierungen (Beziehungen bleiben intakt)
- einseitiger Abbruch = drastisches Mittel gegen Politik eines Staates, aber legal
- extrem unfreundlicher Akt
- Argumento a maiore ad minus: Herabstufen der diplomatischen Beziehungen auf Beamtenebene
- Krieg als Zustand zwischenstaatlicher Gewaltanwendung
Diplomatische Beziehungen
Ad hoc Gesandtschaft
Ad-hoc Gesandtschaft oder special mission ist eigentlich die Urform diplomatischer Tätigkeit bis zum Beginn der Neuzeit.
Ad-hoc Gesandtschaften stehen einander im Rang prinzipiell gleich und beruhen auf einer Absprache zwischen dem Entsende- und Empfangsstaat, die zumindest die Tatsache der Gesandtschaft und ihren Zweck umfassen muss, um diplomatische Immunität zu genießen. Die Details regelt ein eigenes Übereinkommen.
Konsularische Beziehungen
Aufnahme konsularischer Beziehungen
- Einrichtung bedarf Einigung zwischen Entsende- und Empfangsstaat
- Zustimmung diplomatischer Beziehungen schließt Zustimmung zu konsularischer Beziehung mit ein
- Einigung auf Rang, Ort der Einrichtungen und seinen räumlichen Zuständigkeitsbereich (Konsularbezirk).
- Die Einrichtung von Vizekonsulaten, Konsularagenturen oder Büros als „Außenstellen“ bedarf ebenfalls einer Einigung
Konsularische Beziehungen
Zweck konsularischer Beziehungen
- Erteilung von Sichtvermerken (Visa)
- Leistung bzw Organisation der Rechtshilfe für StAng des Entsendestaates im Empfangsstaat,
- ihre Vertretung vor Gericht (konsularischer Beistand),
- gegebenenfalls Einschreiten im Nachlassfall und
- die Vornahme sonstiger notarieller Akte
- Ausübung der Aufsicht des Flaggenstaates über Schiffe und Luftfahrzeuge, die im Entsendestaat registriert sind, aber außerhalb des Staatsgebiets stationiert sind oder betrieben werden
- Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Beziehungen
Konsularische Beziehungen
Leiter konsularischer Vertretungen
- Vier (bzw. drei) Rangklassen:
- Generalkonsuln
- Konsuln
- Vizekonsuln
- Konsularagenten (gelten nicht als „vollwertige“ konsularische Vertretungen)
- Bestellung = Exequatur (entspricht dem Agrement zur Ernennung des Missionschefs)
- Beendigung durch Abberufung durch den Entsendestaat, durch Erklärung zur persona non grata oder durch Entziehung des Exequaturs durch den Empfangsstaat
Konsularische Beziehungen
Personal konsularischer Vertretungen
- Konsularisches Personal (Konsularbeamte)
- Verwaltungs- und technisches Personal, Hauspersonal
- Unterscheidung gegenüber WDK weniger von Bedeutung, da hinsichtlich der konsularischen Privilegien und Immunitäten keine großen Unterschiede bestehen
- Grundsätzlich StAng des Entsendestaates
- Institut des Wahl- oder Honorarkonsul durchbricht dieses Prinzip, bedarf aber eine Einigung
- Wahl oder Honorarkonsul ist meist Wirtschaftstreibender, der StAng des Empfangsstaats ist, und wegen seiner Kontakte zur Förderung wirtschaftlicher Beziehung hervorragend geeignet ist. Er übt seine Funktion ehrenamtlich aus und enthält bloß Aufwandsentschädigung
- Sinngemäße Anwendung über die Erklärung persona non grata
Konsularische Beziehungen
Beendigung konsularischer Beziehungen
- Einvernehmlich beendet
- Einseitig abgebrochen
- Beendigung diplomatischer Beziehungen beendet nicht automatisch auch die konsularischen Beziehungen
- Kriegsausbruch beendet diplomatische und konsularische Beziehungen gleichermaßen
Konsularische Beziehungen
Zusammenfassung
- Aufnahme diplomatischer Beziehungen
- Zweck der diplomatischen Vertretung
- Pflichten einer diplomatischen Mission
- Personal diplomatischer Vertretungen
- Der Missionschef
- Ad-hoc Mission
- Beendigung diplomatischer Beziehungen
Immunität und Privilegien
Theoretische Begründung
- Repräsentationstheorie: leitet die Immunität des Organs direkt von der Immunität des Völkerrechtssubjekts ab: Weil ein Staat nicht der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterliegt, gilt das auch für die Organe, die ihn repräsentieren.
- Exterritorialitätstheorie: setzt an der diplomatischen Niederlassung an und begründet die Immunität damit, dass sie die Botschaft aus der Territorialhoheit des Empfangsstaats ausnimmt. Sie bedarf der Ergänzung durch die Repräsentationstheorie (sonst wäre die Immunität auf die Missionsräumlichkeiten beschränkt).
- Theorie der funktionellen Notwendigkeit: herrschende Theorie, begründet die Immunität damit, dass zur Erfüllung der jeweils oben genannte Aufgaben die prinzipielle – und damit nach der Natur der Aufgaben abgestufte – Unabhängigkeit von der Jurisdiktionsgewalt des Empfangsstaat nötig ist. Damit erübrigt sich die künstliche Konstruktion der Exterritorialitätstheorie, die Botschaft quasi als Stück des Entsendestaats im Empfangsstaat anzusehen.
Konsularische Beziehungen
Zusammenfassung
- Aufnahme konsularischer Beziehungen
- Zweck konsularischer Vertretungen
- Personal konsularischer Vertretungen
- Leiter konsularischer Vertretungen
- Beendigung konsularischer Beziehungen
Immunität und Privilegien
Erhöhter Schutz
Der Empfangsstaat hat – über seine allgemeinen völkerrechtlichen Pflichten aus dem Fremdenrecht hinaus
- Alle geeigneten, auch präventiven, Maßnahmen zu treffen, um Angriffe auf diplomatisches und konsularisches Personal, deren Freiheit, Sicherheit und Würde hintanzuhalten.
- Täter sind vor Gericht zu stellen oder dem Entsendestaat auszuliefern
- Die Räumlichkeiten der Mission bzw. der konsularischen Vertretung in gleicher Weise vor Übergriffen zu schützen und so ihre Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten.
Immunität und Privilegien
Diplomatisches Personal
- Diplomatisches Personal (einschließlich ihrer Familien-angehörigen) und Mitglieder von ad-hoc Missionen können nicht festgenommen bzw. in Haft genommen werden.
- Sie genießen volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates und unterliegen nicht der Zeugenpflicht
- Grundsätzlich auch Immunität vor der Zivilgerichtsbarkeit (Ausnahmen zB Nachlassangelegenheiten, Klagen aus erlaubter unentgeltlicher Nebentätigkeit)
- Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals genießen ebensolche Immunität von der Strafgerichtsbarkeit und Zeugenpflicht;
- Sie genießen aber nur mehr funktionelle Immunität von der Zivilgerichtsbarkeit (nur, soweit es sich um dienstliche Angelegenheiten handelt
- Dienstliches Hauspersonal: generell funktionale Immunität
Immunität und Privilegien
Unverletzlichkeit
- Unverletzlich sind neben der Person auch sämtliche dienstliche und privaten Papiere und Korrespondenz, sowie Archive
- Unverletzlichkeit des Kuriers
- Recht auf freien Verkehr: Diplomatische und konsularische Einrichtungen können jederzeit mit ihrem Heimatstaat, mit anderen Einrichtungen und ad-hoc Missionen kommunizieren und dabei Kuriere oder verschlüsselte Nachrichten verwenden
- Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten: selbst Polizei- oder Feuerwehreinsätze benötigen zum Betreten die Zustimmung des Leiters der Mission
Immunität und Privilegien
Konsularisches Personal
- Unterliegt einer Festnahme nur bei Verdacht auf ein schweres Verbrechen
- Ist vor der Strafgerichtsbarkeit nicht immun, Verhängung und Vollstreckung von Haftstrafen daher möglich
- Genießt unter gleichen Einschränkungen wie diplomatisches Personal Immunität von der Zivil-gerichtsbarkeit und ist von der Zeugenpflicht befreit
- Verwaltungs- und technisches Personal genießt keine Immunität von der Strafgerichtsbarkeit; funktionelle Immunität (dienstliche Angelegenheiten) von der Zivilgerichtsbarkeit
- Gleiches gilt auch für Wahl- oder Honorarkonsuln
- Dienstliches Hauspersonal: keine Immunität