Vertragsrecht

Vertragsrecht Einkafsfachmann/-frau mit eidg. FA

Vertragsrecht Einkafsfachmann/-frau mit eidg. FA

Sandra Frosio

Sandra Frosio

Set of flashcards Details

Flashcards 88
Students 25
Language Deutsch
Category Law
Level Other
Created / Updated 14.05.2015 / 28.10.2024
Weblink
https://card2brain.ch/box/vertragsrecht3
Embed
<iframe src="https://card2brain.ch/box/vertragsrecht3/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Wie lange ist der Verkäufer an Offerte/Angebot gebunden?

Antrag mit Frist:

-          Bis zum Ablauf der Frist gebunden (mit Datum, genau bis dann gültig, er ist verpflichtet zur Einhaltung)

Antrag ohne Frist:

-          Unter Anwesenden (gegenübersteht oder Webshop, E Bookers)/per Telefon, Skype… → gilt so lange wie wir anwesend sind

-          Unter Abwesenden (alles andere wie Post 7-10 Tage (Hin und Rückweg), Mail 3-5 Tage, Fax 2 Tage (Sendebericht = Zustellung) Wie lange gebunden: Kommunikationsmittel + Überlegungszeit + Rückantwort)

Stillschweigen:

-          Z.B. im Selbstbedienungsrestaurant

-          Notwendigkeit des Akzepts kann entfallen

-          Vermutung, dass die andere Vertragspartei im Fall der Unrichtigkeit widersprochen hätte

-          Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Auftragsbestätigung → ich bestätige den Kauf

Kontrolle und notfalls Reaktion i.S. einer Berichtigung (wenn ich auf die Abweichung nicht reagiere stimme ich zu → deshalb jede AB immer gut prüfen, sonst gilt seine Auftragsbestätigung als Grundlage des Vertrages

5 Grundvoraussetzungen, dass Vertrag gültig zustande kommt

3. Einhaltung der Formvorschriften

Grundsätzlich sind alle Verträge formfrei, ausser es steht, dass dieser Vertrag nach dieser Form ausgeführt werden muss. Schriftlicher Vertrag ist ein Beweisstück. In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz aber vor, dass Verträge eigenhändig unterzeichnet werden müssen (einfache Schriftlichkeit) teilweise einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen oder sogar öffentlich beurkundet werden müssen (qualifizierte Schriftlichkeit). Der Grund für diese Formvorschriften ist im Schutz der Vertragsschliessenden vor übereilten Handlungen und in der Rechtssicherheit zu suchen.

Rechtsfolge bei Nichteinhaltung: Vertrag ist nichtig

Grundsatz der Formfreiheit

Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit nur dann einer besonderen Form, wenn das Gesetz eine solche vorschreibt oder die Parteien eine solche vereinbaren.

Folgende Formvorschriften sieht das Gesetz vor:

 

Ich verstehe Sinn und Zweck, die Arten sowie die Bedeutung von Formvorschriften für das Zustandekommen eines Vertrages

LZ 5

K2

-          Einfache Schriftlichkeit

Niederschrift und eigenhändige Unterschrift des Verpflichteten

Beispiel: schriftliches Schenkungsversprechen, schriftlicher Kaufvertrag

-          Qualifizierte Schriftlichkeit (es muss so und so sein, z.B. Lehrlingsvertrag, Testament muss handschriftlich sein) → Zustimmung des kantonalen Berufsbildungsamt oder Konsumkreditertrag → Hinweis Widerrufsrecht

Entspricht einfacher Schriftlichkeit und zusätzliche Anforderung

Beispiel: Lehrlingsvertrag

-          Öffentliche Beurkundung (Verschreibung bei Notar, danach Grundbucheintrag

Kantonales Verfahren mit Notar/Urkundsperson

Beispiel: Grundstückkaufvertrag, Bürgschaft

Digitale Signatur

 

Ich verstehe Sinn und Zweck, die Arten sowie die Bedeutung von Formvorschriften für das Zustandekommen eines Vertrages

Elektronische Unterschrift

LZ 5

K2

-Verträge, für die bestimmte Formvorschriften (also auch bei vorgeschriebener Schriftlichkeit) gelten, kommen ohne eigenhändige US nicht gültig zustande

-wo Formfreiheit gilt – ist ein Vertragsabschluss über das Internet möglich.

-Um die Vertraulichkeit und die Identität der Geschäftspartner sicherzustellen, können so genannte elektronische Signaturen (Swiss ID) verwendet werden.

-Zusätzlich wurde eine neue Bestimmung ins OR eingefügt, wonach die elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt wird. Voraussetzung ist, dass die e. S. auf einem qalifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beruht.

-Die einfache Schriftlichkeit von Verträgen benötigt die Unterschrift aller Personen, die durch den Vertrag verpflichtet werden sollen. Damit ein Vertrag, der der einfachen Schriftlichkeit bedarf, via Internet geschlossen werden kann, ist es notwendig, dass alle dadurch Verpflichteten je über eine mit einem qualifizierten Zertifikat ausgestattete elektronische Signatur verfügen. Die praktische Relevanz wird daher auf absehbare Zeit gering bleiben.

-Bund hat im 2010 die Suisse ID mit Mitteln gefördert (Grundidee: dass wir irgendwann elektronisch abstimmen können, hierzu benötigt es eine Swiss ID)

5 Grundvoraussetzungen, dass Vertrag gültig zustande kommt

4. Inhaltsmängel fehlen

Rechtsfolge bei Nichteinhaltung: Vertrag ist nichtig

Grundsatz: Inhaltsfreiheit (ich darf alles hineinschreiben was ich will). Die Parteien können vereinbaren, was sie für richtig halten

Ein Inhaltsmangel liegt vor, wenn der Vertragsinhalt:

-          Unmöglich ist (z.B. ich verkaufe Dir ein Stück Mond)

-          Widerrechtlich ist (gegen geltendes Recht verstossen) z.B. Bezahlung für illegale Tätigkeit

-          Gegen die guten Sitten verstösst

5 Grundvoraussetzungen, dass ein Vertrag gültig zustande kommt

5. Willensmängel fehlen

Rechtsfolge bei Nichteinhaltung: Vertrag ist anfechtbar

Ein Willensmngel liegt vor, wenn der Vertragsinhalt:

-          Eine Übervorteilung darstellt (wenn die eine Partei seinen Vorteil ausnutzt z.B. Wucherzins von 15%)

-          Auf einem Irrtum beruht

-          Auf einer Täuschung beruht

Auf einer Drohung beruht

pacta sunt servanda

Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda)

→ Ausnahme Haustürgeschäfte (hier kann man sich aus dem Vertrag zurückziehen)

→ eine falsche Bezeichnung eines Vertrages schadet nicht

→ ohne Einverständnis der Gegenpartei besteht keine Möglichkeit, einen einmal abgeschlossenen Vertrag wieder aufzulösen (Ausnahme Haustürgeschäft)

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

-Anfechtbar da eine Partei so schwer benachteiligt ist, dass der Vertrag nachträglich innert Frist anfechtbar ist(einseitige Unverbindlichkeit).

-Es handelt sich dabei um Fälle, da die Willensäusserung einer Partei aufgrund besonderer Umstände nicht ihrem wahren Willen entspricht (Willensmängel).

Das Gesetz unterscheidet die folgenden Fallgruppen:

-          Eine Übervorteilung darstellt (wenn die eine Parte seinen Vorteil ausnutzt z.B. Wucherzins von 15%)

-          Auf einem Irrtum beruht

-          Auf einer Täuschung beruht

-          Auf einer Drohung beruht

Beispiel: Der Irrtum eines Käufers über die Qualität des Baugrundes oder über die Leistungsfähigkeit einer Maschine

Ich kenne die Bedingungen, unter welchen AGB  Vertragsinhalt werden. Ich kann Chancen und Risiken beim Einsatz von AGB in konkreten Situationen beurteilen. Ich kann deren Auswirkungen abschätzen.

 

LZ 6

K4

AGB müssen gültig in den Vertrag Eingang finden. Es besteht das Risiko einer Kollision von AGB (Battle of the forms). Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) und Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) weichen oft beträchtlich voneinander ab. Sie enthalten in der Regel sämtliche wichtigen Vertragspunkte. Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel setzen dem Einsatz von AGB Grenzen.

Ich kenne die Bedingungen, unter welchen AGB Vertragsinhalt werden. Ich kann Chancen und Risiken beim Einsatz von AGB in konkreten Situationen beurteilen. Ich kann deren Auswirkungen abschätzen.

AGB und AEB

 

LZ 6

K4

-          AGB sind Vertragsbestimmungen

-          AEB sind Geschäftsbedingungen, welche für wichtige Fragen des Einkaufs regeln

-          AGB/AEB dienen der Regelung von Vertragsklauseln, die immer wieder die gleichen sind. Neben diesen beiden werden oft auch noch Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) verwendet

-          AGB werden von einem Unternehmer erlassen oder von Verbänden (z.B. SIA Normen)

-          Wichtig: AGB/AEB müssen von den Parteien immer vereinbart werden – sie gelten also nicht automatisch!

-          AGB/AEB sind immer nur soweit verbindlich, als sie von den Parteien übernommen wurden – Keine Geltung ohne Übernahme!

-          Wichtig AGB immer lesen…Beispiel: Es gelten die AGB, welche unter www.muster.ch eingesehen werden können. Sie bilden integrierender Vertragsbestandteil

-          Sinnvollerweise einigen sich die Parteien darauf, dass nur die einen AGB/AEB zur Anwendung kommen

-          Wenden beide Parteien ihre eigene AGB/AEB an, ohne dass eine Partei ihre AGB/AEB gegen diejenigen der anderen Partei durchgesetzt hat, so entsteht ein Widerspruch der ABG/AEB = Battle of the forms. Es fehlt an einer gegenseitigen übereinstimmenden Willenserklärung und anstelle der AGB/AEB tritt das dispositive Gesetzrecht.

Battle of the forms

Wenden beide Parteien ihre eigene AGB/AEB an, ohne dass eine Partei ihre AGB/AEB gegen diejenigen der anderen Partei durchgesetzt hat, so entsteht ein Widerspruch der ABG/AEB = Battle of the forms. Es fehlt an einer gegenseitigen übereinstimmenden Willenserklärung und anstelle der AGB/AEB tritt das dispositive Gesetzrecht

Ich kenne die Bedingungen, unter welchen AGB Vertragsinhalt werden. Ich kann Chancen und Risiken beim Einsatz von AGB in konkreten Situationen beurteilen. Ich kann deren Auswirkungen abschätzen.

Trotz Übernahme gelten AGB/AEB nicht:

 

LZ 6

K4

-          Gegen geltendes Recht verstossen wird

-          Unmöglicher oder

-          Unsittlicher Inhalt enthalten ist

-          Wenn Parteien eine abweichende individuelle Abrede getroffen haben

-          Wenn eine zustimmende Partei keine Möglichkeit hatte, sich vom Inhalt der AGB/AEB Kenntnis zu verschaffen

-          Wenn es sich um eine für den konkreten Vertrag ungewöhnliche Bestimmung handelt, mit der eine zustimmende Partei nicht gerechnet hat = Ungewöhnlichkeitsregel Beispiel: Ein Teil der AGB wurde in Englisch verfasst obwohl es eine CH Firma ist

-          Unklarheiten in den Formulierungen gehen zulasten der Partei, die die AGB/AEB verfasst hat = Unklarheitsregel

Wichtig zu beachten, wenn AGB verwendet werden

-          bereits zu Beginn der Vertragsverhandlng, also bereits bei der Anfrage, integrieren – der Lieferant muss sein Angebot in Kenntnis aller relevanten Eckdaten erarbeiten können

Wesentliche Inhalte von AEB (wichtig Prüfung!):

-          Anwendungsbereich AEB

-          Verbindlichkeit von Bestellungen

-          Preise und Zahlungsbedingungen

-          Lieferungen und Leistungen des Lieferanten

-          Erfüllungsort, Transportkosten

-          Liefertermin, Lieferverzug

-          Übergang von Nutzen und Gefahr

-          Prüfung der Lieferung

-          Gewährleistung

-          Haftung für Mängel

-          Anwendbares Recht

-          Gerichtsstand

Ich beschreibe den Unterschied zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht

Öffentliches Recht

LZ 1

K2

-          Regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat als Träger von hoheitlicher Gewalt und dem Einzelnen

-          Beschreibt Aufbau, Organisation und Tätigkeiten des Staates und das Verhältnis zum Bürger

-          Subordinationsverhältnis des Einzelnen zum Staat

-          SCHKG regelt auf welchem Weg ein Schuldner betrieben werden kann und das Zivilprozessrecht gibt Antwort auf die Frage, vor welchem Gericht, an welchem Ort (Gerichtsstand), in welchem Verfahren und mit welchen Regeln der Schuldner eingeklagt werden kann

-          Über zwingende Gerichtsstände können Parteien nicht frei verfügen

-          Über nicht Zwingende eine Vereinbarung treffen Gerichtsstandsklausel) z.B. Gerichtsstand Zürich

-          Wir kommen tagtäglich mit dem öffentlichen Recht konfrontiert: wir müssen uns im Strassenverkehr regelkonform verhalten, wir müssen Steuern bezahlen

Ich beschreibe den Unterschied zwischen Öffentlichem Recht und Privatrecht

Privatrecht

LZ 1

K2

-          = Zivilrecht regelt die Beziehungen der Einzelnen untereinander

-          Unterteilt sich in ZGB und OR

-          Basiert auf dem Grundgedanken der Privatautonomie; der einzelne kann frei regeln, ob, mit wem und wie er was vereinbaren und seine rechtlichen Kontakte gestalten will

-          In erster Linie gelten die individuellen Abmachungen zwischen zwei Parteien, erst wenn diese fehlen oder das Schutzinteresse der Allgemeinheit oder der schwächeren Partei grösser ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen

-          Im Privatrecht (im Unterschied zum Öffentlichen Recht) wird zwischen zwingenden und dispositivem Recht unterschieden, während das dispositive Recht von den Parteien durch ihre individuelle Vereinbarung ergänzt  und abgeändert werden kann, ist bei zwingendem Recht eine Abweichung nicht möglich

-          Personenrecht regelt, wer überhaupt handlungsfähig ist und einen Vertrag abschliessen kann

-          Im Sachenrecht wird geregelt, wie eine Sache ihren Eigentümer wechselt

-          Im Gesellschaftsrecht findet man die Handelsgesellschaften

Gerichtsstände

zwingend: man kann nicht frei entscheiden

nicht zwingend: man kann hier mit einer Gerichtsstandsklausel eine Vereinbarung treffen z.B: Gerichtsstand Zürich

Beschreiben Sie den Unterschied zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht

Was regelt das Privatrecht?

-          = Zivilrecht regelt die Beziehungen der Einzelnen untereinander

-          Unterteilt sich in ZGB und OR

-          Basiert auf dem Grundgedanken der Privatautonomie; der einzelne kann frei regeln, ob, mit wem und wie er was vereinbaren und seine rechtlichen Kontakte gestalten will

-          In erster Linie gelten die individuellen Abmachungen zwischen zwei Parteien, erst wenn diese fehlen oder das Schutzinteresse der Allgemeinheit oder der schwächeren Partei grösser ist, kommen die gesetzlichen Regelungen zum Tragen

-          Im Privatrecht (im Unterschied zum Öffentlichen Recht) wird zwischen zwingenden und dispositivem Recht unterschieden, während das dispositive Recht von den Parteien durch ihre individuelle Vereinbarung ergänzt  und abgeändert werden kann, ist bei zwingendem Recht eine Abweichung nicht möglich

-          Personenrecht regelt, wer überhaupt handlungsfähig ist und einen Vertrag abschliessen kann

-          Im Sachenrecht wird geregelt, wie eine Sache ihren Eigentümer wechselt

-          Im Gesellschaftsrecht findet man die Handelsgesellschaften

Wie entsteht eine Obligation zwischen 2  Parteien?

durch:

- Vertrag

- unterlaubte Handlung

- ungerechtfertigte Bereicherung

Begriff des Vertrages

Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Personen, durch welche zwischen den Parteien gegenseitige Rechte und Pflichten begründet werden

Vertragsfreiheit

-          Privatautonomie der Vertragsparteien und beinhaltet, dass die Parteien frei entscheiden können, ob, mit wem und über welchen Inhalt ein Vertrag geschlossen werden soll

Handlungsfähigkeit

Die Fähigkeit einer Person, durch ihre eigenen Handlungen Recht und Pflichten zu begründen

Ich erkenne die Auswirkungen der Unterscheidung von öffentlichem Recht und Privatreecht

LZ 2

K2

Öffentliches Recht ist zwingend und gilt für jeden, man kann nicht verhandeln (Regeln z.B. Steuern)

Privatrecht: vorwiegend nicht zwingend (dispositiv) und wirkt nur zwischen den Parteien, findet man unter www.admin.ch unter systematische Rechtssammlung

Eigentum

Befugnis, in den Schranken der Rechtsordnung über eine Sache nach Belieben zu verfügen und die Sache von jedem, der sie ihm vorbehält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren = lässt gewisse Selbsthilfe zu z.B. wenn mir jemand das Handy wegnimmt kann ich jemandem auf die Hand klatschen oder als Frau wild um mich schlagen (Frauen dürfen mehr, Männer müssen abschätzen was ist verhältnismässig)

Beispiel:

Klaus hat Sabine sein Fahrrad geliehen. Klaus bleibt der Eigentümer des Fahrrades und Sabine die momentane Besitzerin.

Besitz

-          wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat ist ihr Besitzer

Tiere

-          sind keine Sachen. Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften

Zwingende Gesetzesbestimmungen können nicht abgeändet werden

Beispiele

Seit 1.1.13 Gewährleistung ist 24 Monate = Recht auf Ersatz, nicht auf Reparatur

Inhalt der Garantie kann Hersteller selbst bestimmen (kann alles aus Gewährleistung ausschliessen wie Ersatz...) bis auf die 24 Monate

Privatrecht und Beschaffung - Produktehaftpflicht

Produkthaftpflichtgesetz kann man nicht ausschliessen

Ich verstehe die Bedeutung der übereinstimmenden Willensäusserung und kann die Folgen für das Zustandekommen eines Vertrages in konkreten Situationen ableiten

LZ 3

K3

= Konsens

übereinstimmende, gegenseitige Willensäusserung über die wesentlichen Vertragspunkte. Angebot und Akzept über die wesentlichen (in jedem Vertrag anders, nichts aussagendes Wort) Vertragspunkte stimmen überein. Stimmen Angebot und Akzept nicht überein spricht man von Dissens

Beispiel Konsens: Ich bestelle 50 Bikes zu je 350.-- Verkäufer: Ja ich liefere 50 Bikes zu je 350.--

Ich verstehe die Bedeutung der übereinstimmenden Willensäusserung und kann die Folgen für das Zustandekommen eines Vertrages in konkreten Situationen ableiten

Angebot und Annahme

LZ 3

K3

Zum Abschluss eines Vertrages sind die übereinstimmenden Willensäusserungen von zwei oder mehreren Personen/Parteien erforderlich, nämlich einen Antrag (= Angebot oder Offerte) und dessen Annahme (= Akzept). Die Willensäusserungen können ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (also auch mündlich oder durch entsprechendes Verhalten). Der Anbieter ist grundsätzlich an sein gemachtes Angebot gebunden. Ein Angebot kann mit oder ohne Fristsetzung erfolgen. Auch ein Gegenangebot ist möglich, welches als neuer Antrag gilt. Hier ist dem kaufmännischen Bestätigungsscheiben (= Auftragsbestätigung) besondere Beachtung zu schenken.

Achtung: letter of mind (Absichtserklärung) ist kein rechtlicher Begriff und sollte vermeiden werden.

Gegenangebot

Gilt als neuer Antrag

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

= Auftragsbestätigung - besondere Beachtung schenken; wenn hier etwas anderes steht z.B. Menge, gilt das wenn ich es nicht widerrufe

Konsens

Gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung über die wesentlichen Vertragspunke

Dissens

Wenn Angebot und Akzept nicht übereinstimmen

Ich kenne die Grundvoraussetzungen, damit ein Vertrag gültig zustande kommt

LZ4

K1

Helfen knausrige Einkäufer immer weiter

Handlungsfähigkeit

Konsens

Einhaltung der Formvorschriften

Inhaltsmängel fehlen

Willensmängel fehlen

wird etwas missachtet dann nichtig oder anfechtbar (bei Willensmängel fehlen)

5 Grundvoraussetzungen, dass Vertrag gültig zustande kommt

1. Handlungsfähigkeit

natürliche Personen

Rechtsfolge bei Nichteinhaltung: Nichtigkeit

natürliche Personen:

-          Natürliche Personen sind handlungsfähig, wenn sie volljährig (18 Jahre) und urteilsfähig sind

-          Urteilsfähig ist jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheiten, Geisstesschwäche, Trunkenheit (> 1.8 Promille ist die Urteilsfähigkeit nicht mehr gegeben) oder ähnlichen Zuständen (Epilepsie, Drogen..) die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln

 

5 Grundvoraussetzungen, dass Vertrag gültig zustande kommt

1. Handlungsfähigkeit

juristische Personen

-          Sind handlungsfähig , sobald Handelsregistereintrag

-          Überprüfen ob eine juristische Person handlungsfähig und zeichnungsberechtigt ist → Eintrag im HR

-          Was ist wenn jemand nicht als zeichnungsberechtigt eingetragen ist → diese Person haftet privat

-          HR: www.zefix.ch (Moneyhouse nicht  aktuell)

-          Immer schauen ob ein Lieferant im HR eingetragen ist!

Erklären Sie die verschiedenen Grade der Handlungsfähigkeit

-          Völlige Handlungsunfähigkeit

Urteilsunfähige Personen z.B. Komapatient, geistig Behinderter

-          Beschränke Handlungsunfähigkeit

Urteilsfähig, aber nicht volljährig (z.B: Lehrling) oder durch das Erwachsenenschutzgesetz eingeschränkt (debiler = IQ 60-80 Erwachsener hat Beistand erhalten) z.B. Busbillet kaufen ist o.k. aber Auto kaufen nicht

5 Grundvoraussetzungen, dass Vertrag gültig zustande kommt

2. Konsens

Rechtsfolge bei Nichteinhaltung: Nichtigkeit

= gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung über die wesentlichen Vertragspunkte

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Realsicherheiten

Kaution

LZ 7

K3

Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme an einem neutralen Ort (z.B. Mietzinsdepot). Der Gläubiger hat das Recht, sich aus dieser Summe schadlos zu halten, wenn der Vertrag nicht erfüllt wird