Vertragsrecht

Vertragsrecht Einkafsfachmann/-frau mit eidg. FA

Vertragsrecht Einkafsfachmann/-frau mit eidg. FA

Sandra Frosio

Sandra Frosio

Kartei Details

Karten 88
Lernende 25
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 14.05.2015 / 28.10.2024
Weblink
https://card2brain.ch/box/vertragsrecht3
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/vertragsrecht3/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Realsicherheiten

Fahrnispfand

LZ 7

K3

Übergabe eines bestimmten beweglichen Gegenstands als Sicherheit (z.B. Uhr). Der Gläubiger erhält das Recht, sich bei Vertragsverletzung aus dem Erlös des Pfands schadlos zu halten

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Realsicherheiten

Grundpfand

LZ 7

K3

Als Sicherheit wird für die Vertragserfüllung ein Grundstück an den Gläubiger verpfändet. Das Pfandrecht entsteht grundsätzlich durch Abschluss eines öffentlich beurkundeten Pfandvertrags und durch Eintragung im Grundbuch. Der Gläubiger kann sich ebenfalls aus dem Erlös des Pfandes schadlos halten, in dem er die betreibungsrechtliche Verwertung veranlasst

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Realsicherheiten

Retentionsrecht

LZ 7

Recht des Gläubigers, Fahrnisgegenstände und Wertpapiere des Schuldners, die sich in seinem Besitz befinden, zurückzubehalten und bei Nichtbezahlung verwerten zu lassen

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Realsicherheiten

Eigentumsvorbehalt

LZ 7

K3

Vereinbarung, wonach das Eigentum an einer Sache solange beim Verkäufer verbleibt, bis der vereinbarte Preis vollständig bezahlt ist. Muss zur Gültigkeit ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden (am Wohnort des Käufers). Bei der Übertragung der Sache unter Eigentumsvorbehalt erhält der Käufer nur Besitz, nicht aber Eigentum an der Kaufsache. Der Käufer darf die Sache zwar nutzen aber nicht veräussern

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Realsicherheiten

Haft- und Reuegeld

LZ 7

K3

Es handelt sich dabei um Zahlungen bei Vertragsabschluss, die der Gläubiger bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Schuldner behalten darf (Haftgeld

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Personalsicherheiten

Konventionalstrafe

LZ 7

K3

(für uns Einkäufer wichtig!): Sie ist das Versprechen des Schuldners, dem Gläubiger eine bestimmte Leistung (in der Regel Geldsumme) zu erbringen, wenn der Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllt wird (z.B. zu spät geliefert). Die KS muss auch dann geleistet werden, wenn kein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Damit der Gläubiger nebst Schadenersatz die Konventionalstrafe fordern kann, muss im Vertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sein. Im Vertrag immer ein % des Gesamtbetrages ausmachen, damit KS nicht unverhältnismässig ist.

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Personalsicherheiten

Zession

LZ 7

K3

Dabei handelt es sich um einen Gläubigerwechsel. Die Zession ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Personalsicherheiten

Bürgschaft

LZ 7

K3

Durch ein Bürgschaftsvertrag (Achtung Formvorschriften) verpflichtet sich der Bürge, gegenüber dem Gläubiger des Schuldner, für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Bürger.

Einfache Bürgschaft: Bürge kann erst nach vorgängigem Belangen und Verwertung allfälliger Pfandsicherheiten des Schuldners beansprucht werden

Solidarbürgschaft: Bürge ist belangbar, sobald der Schuldner in Verzug ist und erfolglos gemahnt wurde

Ich kenne die wichtigsten Sicherungsinstrumente und deren Besonderheiten, kann diese kategorisieren und weiss, wie und wann sie sinnvoll angewendet werden können

Prüfungsfrage: Ich erhalte ein Fallbeispiel und dann heisst es: Wie sichern Sie die die Vertragserfüllung ab

Personalsicherheiten

Garantie

LZ 7

K3

Garant verspricht, dass der Schuldner seine Leistung gegenüber dem Gläubiger erbringen und dass er mit einer Ersatzleistung einstehen wird, wenn dies nicht der Fall ist. Er garantiert also die Leistung des Schuldners. Wichtigster Anwendungsfall ist die Bankgarantie

Ich erkenne in konkreten Sachverhalten, welche Arten von Vertragsverletzungen vorliegen.

Die Vertragserfüllung

LZ 8

K4

Die Vertragserfüllung

Wer einen gültigen Vertrag abgeschlossen hat, ist verpflichtet, die von ihm versprochenen Leistungen zu erfüllen. Ein Vertrag ist richtig erfüllt, wenn der Gläubiger die nach Person, Ort, Zeit und Inhalt  richtige Leistung erhält. Der Schuldner hat die versprochene Leistung im vereinbarten Umfang und in der vereinbarten Qualität zu liefern.

-          Erfüllungsort (im Vertrag bestimmt)  ist wichtig für die Frage, wer die Transportkosten zu bezahlen hat. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann ist die Leistung folgendermassen zu erbringen:

-Geldschuld: Wohnort/Geschäftsort des Gläubigers (Bringschuld)

-Gattungssache: Wohnort/Geschäftsort des Schuldners (Holschuld)

-          Fälligkeit einer Forderung bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und im Fall der Nichtleistung einklagen darf. Der Zeitpunkt der Erfüllung bestimmt sich ebenfalls vorab nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung. Ist nichts anderes vereinbart, kann die Erfüllung sofort, also mit Vertragsabschluss Zug um Zug verlangt werden. Zu beachten ist, dass die Erfüllung   eines Vertrages nur solange durchgesetzt werden kann, als die Schuld nicht verjährt ist. . Die Verjährungsfrist bei Verträgen beträgt allgemein 10 Jahre. Die Verjährung ist im Übrigen zu unterscheiden von der Verwirkung von Ansprüchen (z.B. weil der Mangel nicht rechtzeitig gerügt wurde)

-          Werden Verträge nicht  oder nicht richtig erfüllt, so spricht man von Störungen bei der Vertragserfüllung oder auch Vertragsverletzungen

→ unterschieden wird zwischen Schlecht- und Nichterfüllung des Schuldners, Leitungsverzug des Schuldners (Schuldnerverzug) sowie Annahmeverzug des Gläubigers (=Gläubigerverzug ) Anmerkung: In den meisten Fällen liegt ein Schuldnerverzug vor (z.B. ich zahle zu spät oder Lieferant ist mit der Lieferung zu spät)

Ich erkenne in konkreten Sachverhalten, welche Arten von Vertragsverletzungen vorliegen.

Erfüllungsort

LZ 8

K4

ist wichtig für die Frage, wer die Transportkosten zu bezahlen hat. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann ist die Leistung folgendermassen zu erbringen:

-Geldschuld: Wohnort/Geschäftsort des Gläubigers (Bringschuld)

-Gattungssache: Wohnort/Geschäftsort des Schuldners (Holschuld)

-Speziessache (einmalige Sache wie Occasoinsauto) = Wo sich die Sache im Moment des Vertragsabschlusses befindet                       

Ich erkenne in konkreten Sachverhalten, welche Arten von Vertragsverletzungen vorliegen.

Fälligkeit

LZ 8

K4

Fälligkeit einer Forderung bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und im Fall der Nichtleistung einklagen darf. Der Zeitpunkt der Erfüllung bestimmt sich ebenfalls vorab nach der vertraglich getroffenen Vereinbarung. Ist nichts anderes vereinbart, kann die Erfüllung sofort, also mit Vertragsabschluss Zug um Zug verlang werden. Zu beachten ist, dass die Erfüllung   eines Vertrages nur solange durchgesetzt werden kann, als die Schuld nicht verjährt ist. . Die Verjährungsfrist bei Verträgen beträgt allgemein 10 Jahre. Die Verjährung ist im Übrigen zu unterscheiden von der Verwirkung von Ansprüchen (z.B. weil der Mangel nicht rechtzeitig gerügt wurde)

Ich erkenne in konkreten Sachverhalten, welche Arten von Vertragsverletzungen vorliegen.

Störungen bei der Vertragserfüllung oder auch Vertragsverletzungen

LZ 8

K4

-          Werden Verträge nicht  oder nicht richtig erfüllt, so spricht man von Störungen bei der Vertragserfüllung oder auch Vertragsverletzungen

→ unterschieden wird zwischen Schlecht- und Nichterfüllung des Schuldners, Leitungsverzug des Schuldners (Schuldnerverzug) sowie Annahmeverzug des Gläubigers (=Gläubigerverzug  z.B. ich habe auf der Rechnung meine IBAN Nummer falsch geschrieben, Schuldner gibt dann falsche Nummer ein, ich erhalte das Geld somit nicht und mit der Annahme in Verzug oder ich bin mit der Annahme im Verzug, da ich den Liefertermin auf den 1. November gesetzt habe, bin aber nicht da weil dann im Kanton ein Feiertag ist) Anmerkung: In den meisten Fällen liegt ein Schuldnerverzug vor (z.B. ich zahle zu spät oder Lieferant ist mit der Lieferung zu spät)

Ich erkenne in konkreten Sachverhalten, welche Arten von Vertragsverletzungen vorliegen.

1. Nicht- und Schlechterfüllung des Vertrags

LZ 8

K4

Antwort Herr Wyss: Nicht- und Schlechterfüllung wie beschrieben bezieht sich auf den allgemeinen Teil des OR und kommt immer zum Zug, wenn die einzelnen Teile des OR zu einem bestimmten Vertrag keine eigene Regelung trifft.
Somit kommt beim Kaufvertragsrecht immer Leistungsverzug=Schuldnerverzug des Käufers bzw Verkäufers zum Zug.

Erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht (z.B. Lieferung der vereinbarten Ware) nicht, so kann der Gläubiger die Erfüllung gerichtlich durchsetzen, sofern die Leistung überhaupt noch erbracht werden kann. Der Gläubiger hat in diesem Fall nach den Regeln über den  Schuldnerverzug vorzugehen. Kann der Schuldner die Leistung allerdings nicht (z.B. weil die Ware untergegangen ist) mehr erbringen, so kann der Gläubiger Schadenersatz verlangen. Dabei gilt als Schaden das sogenannte positive Vertragsinteresse (Differenz zwischen der Höhe des Vermögens des Gläubigers mit und ohne Vertragserfüllung). Der Schuldner kann den Schadenersatzanspruch abwehren, wenn er beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.

Ich erkenne in konkreten Sachverhalten, welche Arten von Vertragsverletzungen vorliegen.

2. Verzug des Schuldners

LZ 8

K4

Schuldnerverzug liegt vor, wenn die versprochene Leistung nicht zum geschuldeten Zeitpunkt erbracht wird, obwohl sie noch erbracht werden kann. Bespiel: Einkäufer zahlt die Ware zu spät oder Lieferant
liefert die Ware zu spät

Voraussetzung: Damit der Schuldner in Verzug ist, muss die Forderung fällig sein und die Schuld gemahnt worden sein (kein Verzug ohne Mahnung!)

Die Wirkungen des Verzugs:

-Schuldner hat für den Verspätungsschaden aufzukommen (Schadenersatz)

-muss das Wahlrecht des Gläubigers hinnehmen

-bei Geldverschulden einen Verzugszins von 5% leisten muss

-Haftung für Zufall geht zu Lasten des Schuldners (z.B. Nutzen und Gefahr geht bereits über wenn Produkt noch nicht da ist – auf verspätete Lieferung fällt ein Baum – wäre die Lieferung am Freitag gekommen dann wäre der Baum nicht auf die Ware gefallen – geht zu Lasten des Schuldners

Der Gläubiger hat nach erfolgter Mahnung und Ablauf einer weiteren angesetzten Nachfrist die Möglichkeit, die Wahlrechte anzuwenden:

Wahlrechte des Gläubigers:
Wahrecht 1: Festhalten an der nachträglichen Erfüllung und Schadenersatz für Verspätung. Beispiel: Es ist nicht möglich die Leistung schneller von einem Dritten zu erhalten

Wahlrecht 2: Festhalten am Vertrag, Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Beispiel: Leistung ist bei einem anderen erhältlich aber teurer

Wahlrecht 3: Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallens des Vertrages. Beispiel: Leistung bei einem anderen erhältlich aber billiger
 

Beim Schadenersatz auf der Basis des positiven Vertragsinteresses ist der Gläubiger vermögensmässig so zu stellen, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre. Erklärt der Gläubiger den Rücktritt vom Vertrag, so hat er Anspruch auf Ersatz des negativen Vertragsinteresses, d.h. der Schuldner muss ihn vermögensmässig so stellen, wie wenn sich jener gar nie auf den Vertrag eingelassen hätte.

Ich erkenne in konkreten Sachverhalten, welche Arten von Vertragsverletzungen vorliegen.

3. Positive Vertragsverletzungen

LZ 8

K4

Ist ein Sammelbegriff für weitere Fälle von Vertragsstörungen. Gemeint sind dabei die fehlerhaften Vertragserfüllungen oder die oder die Verletzung von Nebenpflichten des Vertrags, die einen Schaden zur Folge haben. Möglichkeit von Schadenersatz.

Beispiel: Der Schuldner lieferte dem Gläubiger einen Rasenmäher und erfüllte somit grundsätzlich den Vertrag. Der Rasenmäher hat aber einen Mangel (geforderte Schutzvorrichtung fehlt). Der Gläubiger verletzt sich in der Folge und muss Arztkosten zahlen.

Ich erkenne in konkreten Sachverhalten, welche Arten von Vertragsverletzungen vorliegen.

4. Gläubigerverzug

LZ 8

K4

Beim Gläubiger- oder Annahmeverzug verweigert der Gläubiger die Annahme der vertragsgemäss angebotenen Leistung.

Ablauf Schuldnerverzug

Ablauf Schuldnerverzug

Schuldnerverzug - Beispiel Wahlrecht

Beispile Wahlrecht

1. Festhalten an der nachträglichen Erfüllung und Schadenersatz für Verspätung

 2. Verzicht auf nachträgliche Erfüllung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung

3. Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz wegen Dahinfallens des Vertrags

Gläubigerverzug - Ablauf

Gläubigerverzug Ablauf

Verjährung von Forderungen

Verjärung von Forderungen

Verstehen die Folgen eines Schuldnerverzuges

1. Verspätungsschaden bzw. Schadenersatz
2. 5% Verzugszins
3. Haftung für Zufall geht zu Lasten des Schuldners z.B. auf verspätete Lieferung fällt ein Baum, dann haftet der Verkäufer (Schuldner), denn wenn die Ware korrekt geliefert wurde wäre der Baum nicht auf die Lieferung gefallen)
4. Wahlrechte des Gläubigers

Ich beschreibe die Voraussetzungen für das Vorliegen von Verzug und mögliche Massnahmen bei Verzug eines Lieferanten

Voraussetzungen: Fälligkeit der Schuld, Mahnung, Nachfrist,

Massnahmen:  Wahlrechte gemäss OR, Verspätungssschaden bzw. Schadenersatz, Verzugszins

Ich kenne die Grundmerkmale der einzelnen Vertragsarten und kann diese kategorisieren.

Einteilung der Verträge

LZ11

K2

Gesetzlich geregelte Verträge lassen sich in folgende Gruppen unterteilen:

 

1.       Veräusserungsverträge

Kauf, Tausch, Schenkung

2.       Gebrauchsüberlassungsverträge

Miete, Pacht, Gebrauchsleihe, Darlehen

3.       Verträge auf Arbeitsleistung

Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag, Auftrag

4.       Verwahrungs- und Sicherungsverträge

Hinterlegung, Lagergeschäft, Bürgschaft, Pfandvertrag, Konventionalstrafe

Ich kenne die Grundmerkmale der einzelnen Vertragsarten und kann diese kategorisieren.

Kaufvertrag (= Veräusserungsvertrag)

LZ11

K2

Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen

-          Verpflichtung zur eigentlichen Übertragung eines Kaufgegenstandes

-          Es handelt sich um einen zweiseitigen Vertrag,  der Zug um Zug zu erfüllen ist

-          Einigen müsse sich die Vertragsparteien auf den Kaufgegenstand und den Kaufpreis, damit ein Vertrag zustande kommt

Abgrenzung Kaufvertrag zum Werkvertrag

Die Sache besteht beim Werkvertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht, sie muss zuerst hergestellt werden (Werk). Bei serienmässig hergestellten Produkten ist es Kauf (Auto), bei individuell angefertigten ein Werkvertrag

Abgrenzung Kaufvertrag zum Tausch und Schenkung

-          Hier ist der Verkaufspreis das wesentliche Unterscheidungsmerkmal

Abgrenzung Kaufvertrag zur Miete oder Leihe

-          Hier erhält der Mieter bzw. der Entlehner im Unterschied zum Kaufvertrag kein Eigentum an der Sache, sondern nur Besitz

Arten von Verkaufsverträgen

1.       Fahrniskaufvertrag (Fahrnis = bewegliche Sache)

-          Hier wird alles geregelt was nicht spezifisch den Kauf von Grundstücken betrifft

Kaufgegenstände: Sachen (auch Energie), Rechte (Patente, Markenrechte), Vermögen, Unternehmen, Aktien

-          Der Kaufpreis muss in Geld bestehen, ansonsten handelt es sich um einen Tausch

-          Eigentumsübertragung erfolgt nicht durch den Abschluss des Kaufvertrages, sondern erst mit der Übergabe der Sache an den Käufer

2.       Grundstückkaufvertrag

-          Formvorschriften durch öffentliche Beurkundung

-          Eigentumsübertragung findet erst mit der Eintragung im Grundbuch statt

Kaufvertrag - Pflichten des Verkäufers

-          Hauptpflichten sind Übergabe des Kaufgegenstandes und Eigentumsverschaffungspflicht

-          Nebenpflichten sind je nach vertraglicher Vereinbarung (Montage, Einarbeitung, Beratung…), sorgfältige Aufbewahrung bis zur Übergabe, Tragung der Kosten bis zur Übergabe, Verpackungspflicht, Transportkosten, falls vereinbart bzw. Bringschuld, nicht: Gefahrentragung

Kaufvertrag - Pflichten des Käufers

-          Hauptpflichten sind Zahlung des Kaufpreises und Annahme der Kaufsache

-          Nebenpflichten Tragung der Transportkosten beim Distanzkauf, Tragung der Kosten der Beurkundung und der Abnahme, Untersuchung der Kaufsache

Kaufvertrag - Gefahrenübertragung

-          Beim Stückkauf (=Spezies, gibt es nur einmal z.B. Occasionsartikel) gehen Nutzen und Gefahr grundsätzlich mit Abschluss des Vertrags auf den Käufer über – das bedeutet, dass dieser das Risiko eines zufälligen Untergangs bzw. Verschlechterung der Sache zu tragen hat, auch wenn er die Sache noch gar nicht zu Eigentum erhalten hat. Er muss sogar den Kaufpreis für eine Sache bezahlen, die nach Vertragsabschluss zerstört oder beschädigt wurde, auch wenn sie noch nicht beim Verkäufer befindet (Beispiel: ein Occasionsauto wird durch en Unwetter zerstört). Dieser ist aber dazu verpflichtet, diese sorgfältig aufzubewahren. Die Parteien können andere Vereinbarungen treffen und vereinbaren, dass das Risiko für Verlust und Beschädigungen erst mit der Eigentumsübertragung übergeht.

-          Beim Gattungskauf:

1.       Platzkauf (Holschuld): Übergang auf den Käufer, sobald die Ware deutlich aus dem Sortiment ausgeschieden ist z.B. Konfiglas nehme ich im Migros aus dem Gestell, es fällt mir an den Boden – ich muss bezahlen da Nutzen und Gefahr beim Herausnehmen auf mich übergangen ist oder am 20. August für 20 Hüftprothesen ex works unterschrieben, dann am 2. September Brand in der Produktionsstätte, muss ich zahlen? Antwort: Kommt drauf an, ob Ware bereits ausgeschieden war.

2.       Distanzkauf/Versendungskauf: Übergang auf den Käufer, wenn die Ware zum Versand aufgegeben wurde z.B.  am 20. August für 20 Hüftprothesen Vertrag unterschrieben mit  DDP, dann Brand in Produktionsstätte am 2. September – ich muss nicht zahlen

Kaufvertrag - Der Verzug des Käufers (mit der Bezahlung in Verzug)

-          Verkäufer hat die Möglichkeit, sofort ohne Nachfristansetzung vom Vertrag zurück zu treten, sofern der Käufer den Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug leisten muss und er sich in Verzug befindet

-          Erforderlich ist eine sofortige Anzeige an den Käufer

-          Beim Kreditkauf (Kaufpreis ist erst nach Übergabe der Kaufsache zu bezahlen) ist ein Vertragsrücktritt nur möglich, wenn sich der Verkäufer dieses Recht ausdrücklich ausbedungen hat (Eigentumsvorbehalt). Verkäufer kann sodann Schadenersatz verlangen

Kaufvertrag - Der Verzug des Verkäufers

-  Käufer (Gläubiger) kann die nachträgliche Erfüllung (sobald fällig und gemahnt) der Leistung verlangen (Nachfrist ansetzen) und Schadenersatz wegen Verspätung verlangen = Wahlrecht 1 z.B. wenn er die Ware nirgends anders schneller bekommt    

- Käufer (Gläubiger) kann auf die Lieferung verzichten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen (sofern ein bestimmter Liefertermin vereinbart ist und sich der Verkäufer in Verzug befindet) Wahlrecht 2 z.B: wenn er die Ware irgendwo schneller aber teurer erhält

-          Käufer (Gläubiger) kann vom Vertrag zurücktreten und auf die Lieferung verzichten und Schadenersatz wegen Dahinfallen verlangen = 3. Wahlrecht z.B. wenn er Ware irgendwo günstiger erhält

Mietvertrag

Mietvertrag (= Gebrauchsüberlassungsvertrag)

Definition: Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.

-          Miete ist die entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für eine bestimmte Zeit oder unbefristet. Wichtig: starke Regulierung des Mietrechts zum Schutz der sozial schwächeren Partei.

-          Wesentliche Vertragsbestandteile sind Gegenstand der Miete und Mietzins

Abgrenzung zur Gebrauchsleihe:

-          Abgrenzungskriterium ist die Entgeltlichkeit

Abgrenzung zum Darlehen:

-          Ein Darlehen bezieht sich auf Geld oder andere vertretbare Sachen, die im Gegensatz zur Miete ins Eigentum des Borgers übergehen und von diesem verbraucht werden dürfen mit Rückerstattungspflicht

Werkvertrag

Werkvertrag (=Vertrag auf Arbeitsleistung)

Definition: Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung

-          Unternehmer schuldet nicht nur ein Tätigwerden, sondern einen Erfolg (Werk)

-          Vertragsgegenstand ist das Arbeitsresultat und nicht die Arbeit als solche

-          Wesentliche Vertragselemente sind die Herstellung oder Änderung eines Werkes und der Werklohn

-          SIA Normen sind Geschäftsbedingungen für Bauarbeiten

Abgrenzung Werkvertrag zum  Kaufvertrag

-          Beim Werkslieferungsvertrag hat der Unternehmer den Stoff zur Herstellung des Werks ganz oder teilweise selber zu beschaffen. Bei Warenlieferung mit Montagepflicht ist das Kaufvertragsrecht anwendbar, solange die Montage blosse Nebenpflicht bleibt. Steht aber die Arbeit im Zentrum liegt ein Werklieferungsvertrag vor

-          Rechte nach Erstellung des Werkes: Mängelrechte mit Wandelung (bei erheblichen Mängel und damit Unbrauchbarkeit), Minderung und Nachbesserung durch den Unternehmer. Ausserdem kann ein Besteller jeweils ergänzenden Schadenersatz verlangen

Abgrenzung Werkvertrag zum Auftrag

-          Beim Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte zum blossen sorgfältigen Tätigwerden – ein Erfolg ist nicht geschuldet

-          Eine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis wird im Unterschied zum Werkvertrag also nicht übernommen, da dies nicht möglich ist (z.B. Behandlung bei einem Arzt)

-          Ein Auftragsverhältnis kann im Gegensatz zum Werkvertrag jederzeit beendet werden

Auftrag

Definition: Durch die Annahme eines Auftrages (z.B. ich bei SPAR) verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenden Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen.

-          Beauftragte verpflichtet sich, die ihm übertragenden Geschäfte oder Dienste im Interesse der Auftraggeberin zu besorgen

-          Ein Auftrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein

-          Beispiele: Verträge mit Ärzten, Anwälten, Architekten

-          Wesentliche Begriffsmerkmale des Auftrages sind Selbständiges Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers

-          Entgelt = Honorar

Abgrenzung Auftrag zur blossen Gefälligkeit

-          Ist kein Vertrag, hier können keine Erfüllungs- oder Haftungsansprüche gemacht werden