Omasnudelholz

Adrian Tworuschka

Adrian Tworuschka

Kartei Details

Karten 19
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 10.01.2014 / 31.01.2015
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Definition Versammlung

Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (friedlich ohne Waffe)

friedlich:

passive Gewalt sind keine unfriedlichen Tätigkeiten

Waffen: §3(3) VersG

Technische Waffen und sonstige Gegenstände, die in der Lage sind zu verletzen

Schutzbereich:

Zusammenkunft von Deutschen und EU-Bürger gem. Art.18 AEUV

Beispiel für Eingriffe: Verbot, Auflösung, Auflagen, Behinderung, Ausschluss oder Überwachung von Teilnehmer (wegen möglicher Abschreckung)

Schranken:

  • Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel = Einschränkbarkeit aufgrund eines Gesetzes Art.8 (2)GG
  • verfassungsimmanente Schranken / kollidierendes Verfassungsrecht

Schranken-Schranken:

  • Verhältnismäßigkeit (streng prüfen)
  • Zitiergebot bzgl. Versammlung im Freien - §20 VersG

Orte für Versammlungen:

  • allgemein zugängliche Orte
  • nicht nur für bestimmte Zwecke
  • dem Gemeingebrauch gewidmet
  • öffentliches Forum
  • z.B. Bahnhof, Flughafen vor der Sicherheitskontrolle
  • nicht: Friedhof, Rathaus, Universität, Privatgarte, Eisenbahngleis, Bannmeile
  • strittig: Autobahn
  • sonstige Orte nur mit Erlaubnis des Besitzers (Hausrecht)
  • Gaststätte
  • Gemeindehalle (ggf. Anspruch gem. §5 ParteinG)

Beispiele für Versammlungen:

  • Laufende Demonstranten z.B. gegen S21    +
  • Sitzende Demonstranten auf der Straße gegen S21 (je nach Art der Straße Kollision mit verfassungsimmanenten Schranken)      +/-
  • Zeltlager im Schlossgarten      - , da zelten nicht nötig für Meinungsäußerung
  • Demonstranten auf den Gleisen…….. - , nein da kein entsprechend geschützter Ort (Gleise gehören der Bahn)
  • Fußballfans auf der Straßenkreuzung …… - , da keine auf öffentliche Meinungsbildung gerichtete Kundgebung
  • Loveparade……. - , nein da der Fokus auf Spaß Tanz und Musik und nicht auf öffentliche Meinungsbildung gerichtete Kundgebung ist
  • Christopher Street Day      +, da das Anliegen der Gleichberechtigung Homosexueller im Fokus steht
  • Mahnwache einer Person …..
  • Mahnwache zwei oder mehrerer Personen ….+
  • NPD Aufmarsch um deutsche Helden zu Ehren…… +

Arten von Versammlungen:

  • Unter freiem Himmel
  • öffentlich (ist die Regel)
  • nicht-öffentlich (Versammlung im Garten mit nicht zu hoher Hecke)
  • in Räumen (entscheidend = seitliche Begrenzung + begrenzter Personenkreis)
  • öffentlich (Zutritt für Jedermann)
  • nicht öffentlich (Zutritt nur für bestimmt Leute)
  • Beachte:
  • Art. 8 GG schützt alle Arten so lange sie friedlich und ohne Waffen stattfinden
  • Versammlungsgesetz nur auf öffentliche Versammlungen anwendbar!!!!
  • Wirkungsbereiche von Art.8 GG und VersG nicht deckungsgleich
  • Versammlung mit Waffen / unfriedliche sind nicht von Art.8 geschützt werden aber nach dem VersG aufgelöst
  • Versammlungsrecht gilt im Gegensatz zu Art.8 GG auch für Ausländer und nicht EU-Bürger

Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:

Leiter

  • §8 VersG bestimmt den Ablauf bis zur Schließung und sorgt für Ordnung (äußerer Rahmen)
  • §7(4) VersG –übt das Hausrecht aus (gilt aber nur für nicht Teilnehmer gem. §§11(1), 18(1) VersG )
  • Leiter muss bestimmt werden, falls dies nicht passiert, kann nach die Beobachtung durch die Polizei dieser bestimmt werden
  • keine Auflösung wenn kein Leiter vorhanden, aber Einschreitschwelle sinkt für Maßnahmen der Polizei
  • keine Verantwortung für Dinge die nach einer geschlossen Versammlung passieren, außer er hat selbst zu Straftaten aufgerufen
  • Versammlung die durch die Polizei aufgelöst werden müssen verlassen werden

Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:

Veranstallter

  • lädt ein, ruft auf, organisiert
  • §2(1) VersG muss seinen Namen angeben (keine Sanktionsmöglichkeit nach VersG bei Verstoß)
  • kann auch Partei oder Verein sein
  • gem. §6(1) VersG können bestimmte Personen/ Personenkreise in der Einladung ausgeschlossen werden (nur im Vorfeld und in geschlossenen Räumen – gilt nicht für Pressevertreter mit Presseausweis)

Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:

Teilnehmer

  • haben keine Pflichten
  • üben ihr Grundrecht aus
  • haben Störungen zu unterlassen nicht aber Kritik
  • 4 Verhaltensstufen
  • 1. Stufe: Kritik (z.B. anderen Redner fordern, langweilig…)

zulässig

  • 2. Stufe: einfache Störung (z.B. vereinzelte Pfiffe, wiederholte laute Zwischenrufe)

gem. §2(2)VersG zu unterlassen – idR keine Konsequenzen, jedoch nach wiederholter Zurechtweisung (durch Leiter oder Ordner) – Owi gem. §29(1)Nr.4 VersG dar.

  • 3. Stufe: grobe Störung (z.B. anhaltender Lärm, Trillerpfeifen, werfen von Stink und Rauchbomben)

Ausschluss Kriterium §§11(1),18 (3)VersG (Veranstalter und Polizei)

  • 4. Stufe: Verhinderungsstörung (z.B. Vom Ausmaß so wie grobe Störung, + Absicht die Versammlung zu sprengen)

Straftat gem. §21 VersG

Beteiligte einer öffentlichen Versammlung:

Störer

  • wird ggf. ausgeschlossen durch
  • Leiter (§11 – drinnen) oder
  • Polizei (§§18,19 – draußen)
  • gewaltsamer Ausschluss durch Polizei und nicht durch Ordner
  • Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Polizei selbst geprüft werden

Anmeldepflicht gem. §14 VersG

  • Gilt nur für Versammlungen unter freiem Himmel (aufgrund Planungsvorlauf für Polizei und Behören)
  • Zur Anmeldung verpflichtet ist der Veranstalter
  • mind. 48 Stunden vor Bekanntgabe von Ort und Zeit der Versammlung (nicht 48h vor Demobeginn)
  • Inhalt:
  • Gegenstand der Versammlung – Thema, Zweck
  • idR: Name, Anschrift, Erreichbarkeit  des Veranstalters und Leiters

Ort, Zeit der Veranstaltung

Weg des Aufzugs, Teilnehmerzahl, Einsatz besonderer Mittel

 

  • Folge bei Unterlassung / Weigerung:
  • Anmeldung erzwingen (VA – Zwangsgeld durch Behörde möglich / findet nicht statt)
  • Strafanzeige gem. §26Nr.2 VersG (Problem da unbestimmt – liegt vor wenn gar nicht angemeldet / nicht bei Verspätung)
  • Auflösung der Versammlung (§15(3) VersG – scheitert idR an der VHM – bloße Nichtanmeldung reicht nicht aus z.B. denkbar wenn zusätzlich unfriedlich)
  • Ausnahmen von §14(1) VersG
  • Spontanversammlung

unmittelbare Reaktion auf ein aktuelles Ereignis – nicht wenn vorher dazu aufgerufen oder Vorlaufzeit vorhanden

  • Eilversammlung

kann ohne Gefährdung des Zwecks nicht 48h vor Bekanntgabe angemeldet werden, aber spätestens mit Bekanntgabe

Präventive Maßnahmen gem. §15 VersG

Erteilung von Auflagen (Regelfall)

 

  • Voraussetzungen:
  • unmittelbare Gefahr für
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (PolG analog) – gerechnet ab Beginn der Demo (z.B. Verknüpfte Banner, Bomberjacken, Springerstiefel, Gleichschritts Verbot, Annäherungsauflage bei Clownsarmee)
  • bestimmte Gedenkstätten
  • VHM beachten
  • verfassungskonforme Auslegung und Anwendung (Brokdorf)

Verbot / Auflösung (Sonderfall)

  • Voraussetzungen:
  • unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit
  • für wichtige Rechtsgüter / Gemeinschaftsgüter (vor allem wenn Straftaten vorliegen, z.B. verteilen von Propagandamitteln und Verwenden verfassungsfeindlicher Zeichen)
  • bestimmte Gedenkstätten
  • öffentliche Ordnung idR nicht ausreichend
  • VHM strikt beachten
  • verfassungskonforme Auslegung und Anwendung (Brokdorf)

Zuständigkeit:

  • grundsätzlich Kreispolizeibehörde (LRA bei kleinen Städten, ab großer Kreisstadt = Bürgermeisteramt)
  • im Eilfall PVD gem. §1 VersGZuV iVm §60 PolG (analoge Auslegung)
  • Für Maßnahmen während der Demonstration – Parallelzuständigkeit des PvD

Folge bei Verstoß:

  • Leiter – Straftat §§25,26 VersG (kein Fahrlässigkeitsdelikt)
  • Teilnehmer – Owi §29VersG

Versammlungsrechtliche Verbote:

 

  • Waffen (sowohl durch Art.8 GG also auch durch §2(3) VersG verboten / für jeden Teilnehmer)

  • im technischen Sinn (WaffG)

z.B. Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen (Verstoß gegen §52 WaffG)

-Mitnahmegrund egal; generell verboten

  • im nichttechnischen Sinn

zur Verletzung oder Beschädigung geeignet und bestimmt (falls Bestimmung nicht nachweisbar – Maßnahme nach Polizeirecht §15VersG iVm §33PolG)

bei und auf dem Weg zu (noch) öffentlichen Versammlungen

Verstoß: Straftat gem.§27(1)VersG

Versammlungsrechtliche Verbote:

  • Schutzwaffen

  • im technischen Sinn zur Abwehr von Angriffen und Waffen konstruiert (z.B. Schild, Stahlhelm, Gegenstände aus dem Kampfsport)
  • im nichttechnischen Sinn zur Abwehr von polizeilichen Maßnahmen geeignet und bestimmt (z.B. Schutzhelm/ Radhelm, andere Protektoren)

 

bei und auf dem Weg zu (noch) öffentlichen Veranstaltungen (nicht Volksfesten) im Freien

Verstoß: Straftat gem. §27(2)VersG – Hintergrund Tragen von Schutzwaffen impliziert höhere Gewaltbereitschaft

Versammlungsrechtliche Verbote:

  • Uniformierung §3(1)VersG

  • im technischen Sinn: besondere einheitliche Kleidung bestimmter Berufsgruppen (z.B. auch Uniformteile – Hintergrund Geschichte – Gefahr der Einschüchterung)
  • gleichartige (zivile, aber uniformähnliche) sonstige Kleidung (z.B. Block, schwarzer Block, Springerstiefel)

als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung mit Gewaltbereitschaft / Einschüchterung

Verstoß: Straftat gem. §28VersG

Versammlungsrechtliche Verbote:

  • Vermummung §17a(2)VersG

  • = Aufmachung zur Verhinderung der IDF bei öffentlichen Veranstaltung im Freien oder auf dem Weg dorthin. (Maskierung darf nicht der Demozweck sein, IDF-Verhinderung muss im Vordergrund stehen - + bei Bemalung / - Blatt vor Gesicht halten)
  • oft einhergehend mit Uniformierungsverstoß

 Verstoß: Straftat – vermummt sein §27(2)Nr.2 VersG

OWi – Vermummung mit sich führen §29(1)Nr.1a VersG