Fachausweis Finanz- und Rechnungswesen


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Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 27.01.2013 / 10.04.2025
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Was ist Gegenstand (Steuerobjekt) der Verrechnungssteuer?

  • Erträge des beweglichen Kapitalvermögens
  • Lotteriegewinne
  • Versicherungsleistungen

Welche Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen unterliegen der Verrechnungssteuer?

  • Zinsen aus inländischen Obligationen
  • Erträge aus inländischen Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteilen
  • Erträge aus Anteilen an einer kollektiven Kapitalanlage
  • Erträge aus Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen

Wann liegen Obligationen im verrechnungssteuerlichen Sinn vor?

  • AO: mehr als 10 Gläubiger, Schuldbetrag mind. CHF 500'000.-
  • KO: mehr als 20 Gläubiger, Schuldbetrag mind. CHF 500'000.-

Bei welchen konkreten Sachverhalten ist bei inländischen Kapitalgesellschaften und Genosschenschaften die Verrechnungssteuer geschuldet?

  • Dividendenzahlungen
  • Ausgabe von Gratisaktien und Gratis-PS
  • Liquidation (inkl. Verlegung des Sitzes ins Ausland und Mantelhandel) von inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Was verstehen Sie unter einem Mantelhandel? Wie wird ein Mantelhandel steuerlich behandelt?

  • Verkauf der Mehrheit der Beteiligungsrechte
  • keine Tätigkeit mehr (inaktiv)
  • Aktiven in liquider Form

Unterliegt der Erwerb eigener Beteiligungsrechte durch eine inländische Kapitalgesellschaft der Verrechnungssteuer? Welches ist die gesetzliche Grundlage?

Ja, VStG Art. 4a

Zählen Sie Beispiele von verdeckten Gewinnausschüttungen auf! (4)

  • Kauf von Sachen und Rechten zu übersetzten Preisen
  • Verkauf von Sachen und Rechten unter dem Verkehrswert
  • Geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen
  • Verzicht auf der Gesellschaft oder Genossenschaft zustehende Erträge

In welchem Gesetzesartikel snd die Ausnahmen von der Verrechnungssteuerpflicht bei Erträgen des beweglichen Kapitalvermögens geregelt?

VStG Art. 5

Zählen Sie drei in der Praxis wichtige Ausnahmetatbestände bei Erträgen des beweglichen Kapitalvermögens auf, bei denen die Verrechnungssteuer nicht geschuldet ist.

  • Reserven und Gewinne, welche im Rahmen einer Umstrukturierung auf eine andere inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft übergehen.
  • Zinsen von Kundenguthaben, wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200. nicht übersteigt.
  • Rückzahlung von Kapitaleinlagen VStG Art. 5 Abs. 1bis.

In was unterscheidet sich das Kapitaleinlageprinzip vom Nennwertprinzip? Für welche Erträge ist das Kapitaleinlageprinzip anwendbar?

Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31.12.1996 geleistet worden sind, sofern diese in einem gesonderten Konto bilanziert werden.

  • Welche Lotteriegewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer?

  • Geldtreffer bis max. CHF 50.-
  • Lotterien, Wettbewerbe oder Spiele, bei denen jedermann gratis und ohne jede Verpflichtung mitmachen kann.
  • Naturaltreffer, Sachgewinne, Gratisreisen

Unterliegen Versicherungsleistungen eines ausländischen Versichers (beispielsweise der Allianz in München) der Verrechnungssteuer? Begründen Sie Ihre Antwort anhand des zutreffenden Gesetztesartikels.

Nein, VStG Art. 7 Abs. 1

Gibt es neben dem bekannten Steuersatz von 35% noch andere Steuersätze bei der Verrechnungssteuer?

  • auf Leibrenten und Pensionen 15%
  • auf sonstigen Versicherungsleistungen 8%

Wie kann die Steuerpflicht der Verrechnungssteuer erfüllt werden?

  • Entrichtung (und Rückforderung) der Verrechnungssteuer
  • Meldung der steuerbaren Leistung

In welchen Artikeln ist das bei der Verrechnungssteuer wichtige Meldeverfahren geregelt?

VStV Art. 24 bis 26a

Gibt es auch ein Meldeverfaren im internationalen Verhältnis? Wenn ja, welches ist die gesetzliche Grundlage?

Ja, Meldeverfahren aufgrund der VO des BR vom 22.12.2004 und Art. 15 ZBStA

Gibt es im internationalen Verhältnis ein Meldeverfahren, wenn es sich beim Leistungsempfänger um eine natürliche Person handelt?

Nein, im internationalen Verhältnis ist das Meldeverfahren nur zwischen juristischen Personen (inländische Tochtergesellschaft / ausländische Muttergesellschaft) anwendbar.

In der Steuerlehre gibt es zwei Begünstigtentheorien. Welche gelangt bei der Verrechnungssteuer grundsätzlich zur Anwendung?

Direktbegünstigungstheorie

In welchen Fällen wird bei der Verrechnungssteuer von der Direktbegünstigtentheorie abgewichen?

  • Dreieckstheorie bei der Sanierung einer nahe stehenden Gesellschaft und bei der Sanierungsfusion.
  • Dreieckstheorie, wenn Zuwendung auf Grund von familiären oder freundschaftlichen Beziehungen erfolgt ist.

Welche vier Bedingungen müssen erfüllt sein, damit die Verrechnungssteuer zurückerstattet wird?

  • Recht zur Nutzung bei Fälligkeit der Leistung
  • Wohnsitz / Sitz im Inland bei Fälligkeit der Leistung
  • Ordnungsgemässe Deklaration / Verbuchung
  • Keine Steuerumgehung nach Art. 21 Abs. 2 VStG

In welchen Fällen und nach welcher gestztlichen Bestimmung kann ein Rückerstattungsantrag vorzeitig eingereicht werden?

  • Wegzug ins Ausland
  • Tod

VStG Art. 29 Abs. 3

Bei welcher Behörde und innert welcher Frist ist der Rückerstattungsantrag einzurreichen?

  • Natürliche Personen: Kanton
  • Juristische Personen und alle ausländischen Personen (NP + JP): EStV
  • Innert 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres VStG Art. 32

Können auch Ausländer die Verrechnungssteuer zurückfordern? Wenn ja, wie ist das entsprechende Verfahren?

Ja, sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht

Welches ist die Basis für die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen?

OECD Musterabkommen

Umfassen die Doppelbesteuerungsabkommen auch die Verrechnungssteuer und die Lotteriegewinne?

Der Geltungsbereich umfasst regelmässig auch die Verrechnungssteuer, meistens sind jedoch Lotteriegewinne von der Rückerstattung ausgeschlossen

Wo gilt eine juristische Person steuerlich ansässig, welche ihren Sitz im Vertragsstaat A und die tatsächliche Leitung im Vertragsstaat B hat?

Die JP gilt in dem Staat ansässig, wo sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung befindet.

Was bezwecken die im inkantonalen und internationalen Steuerrecht geltenden Zuteilungnormen?

Die Zuteilungsnormen regeln, ob ein bestimmtes Steuerobjekt im Ansässigkeitsstaat oder im Quellenstaat besteuert werden kann.

Welche Methoden (siehe OECD-MA Art. 23 A und B) gibt es zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung im internationalen Verhältnis?

Befreiungs- und Anrechnungsmethode

Welche Methode wendet die Schweiz nach allen abgeschlossenen DBA's an?

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt (unbedingte Freistellung mit Progressionsvorbehalt)

Welche Grundsätze gelten bei der Besteuerung von Dividenden und Zinsen (und Lizenzen) im internationalen Verhältnis?

  • Besteuerung im Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz-/Sitzstaat)
  • Beschränktes Besteuerungsrecht des Quellenstaates

Zu welchem Satz (Sockelsteuer, residuale Steuer) darf die Schweiz Dividenden an natürliche Personen nach den meisten DBA's höchstens besteuern?

15%

Welches Verfahren gelangt zur Anwendung, wenn eine vom ausländischen Quellenstaat erhobene Steuer aufgrund des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens nicht vollständig zurückgefordert werden kann?

Pauschale Steueranrechnung

Welche Voraussetzung muss erfüllt sein, damit die pauschale Steueranrechnung überhaupt beansprucht werden kann?

Die pauschale Steueranrechnung kann für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren verlangt werden, die aus Staaten stammmen,  mit denen die Schweiz ein DBA abgeschlossen hat.

Wie wird die pauschale Steueranrechnung geltend gemacht?

Die pauschale Steueranrechnung wird mittels speziellem Antragsformular, welches als Beilage zum Wertschriftenverzeichnis konzipiert ist, geltend gemacht.

Welche Personen haben keinen Anspruch auf die pauschale Steueranrechnung?

  • Natürliche Personen, die in der Schweiz nach dem Aufwand (DBG Art. 14) besteuert werden.
  • Steuerpflichtige, die aufgrund der Missbrauchsbestimmungen (BRB 62) keine Entlastung von ausländischen Steuern verlangen können.
  • Bagatellfälle: die nicht rückforderbaren ausländischen Steuern übersteigen CHf 50.- pro Jahr nicht.

Wie berechnet sich der maximal anrechenbare Steuerbetrag bei der pauschalen Steueranrechnung?

Der anrechenbare Maximalbetrag kann nicht höher sein als

  • Die im Quellensteuerstaat verbleibende nicht rückforderbare Steuer

oder wenn dieser Betrag kleiner ist

  • die auf den entsprechenden Erträgen berechneten schweizerischen Einkommens- bzw. Gewinnsteuern.

Welche Massnahmen ergreift die ESTV bei einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme eines Doppelbesteuerungsabkommens?

  • Verweigerung der amtlichen Bescheinigung
  • Rückforderung von ungerechtfertigten Entlastungen
  • Meldung an ausländische Steuerbehörde

Welche Kriterien ("safe haven" rules) müssen nach dem BRB 62 eingehalten werden, damit keine missbräuchliche Insanspruchnahme eines DBA's vorliegt?

  • Keine übermässige Weiterleitung (max. 50%) von abkommensbegünstigten Einkünften
  • Keine Thesaurierung von abkommensbegünstigten Einkünften (Dividendenausschüttung von mind. 25% der abkommensbegünstigten Bruttoerträge)