Vermögen - Zusammenfassung - Block 07

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure, Haftpflichtversicherung für Gastwirtschaftsgewerbe, Haftpflichtversicherung für Gemeinde, Haftpflichtversicherung für Veresorgungsbetriebe, Haftpflichtversicherung für Reisebüros

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure, Haftpflichtversicherung für Gastwirtschaftsgewerbe, Haftpflichtversicherung für Gemeinde, Haftpflichtversicherung für Veresorgungsbetriebe, Haftpflichtversicherung für Reisebüros


Kartei Details

Karten 43
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.03.2014 / 16.03.2023
Weblink
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Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Risikoentwicklung Bausektor

Welches sind die 4 Gründe für die
ungünstige Entwicklung im Bausektor?

  • Hoher Zeit- und Kostendruck
  • Komplexere Bauvorhaben
  • Vielfalt von Schnittstellen bedingt einen hohen Kkoordinationsbedarf
  • Zunahme der Risiekn im Zusammenahng mit dem Baugrund. Vermehrt werden auch bei ungünstigen Baugrundverhältnissen Bauvorhaben realisiert

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Risikobereich

Welches sind die 9 heikle Risikobereiche?

  • Rammarbeiten
  • Baugrubenaushub, insbesondere Hanglage
  • Wasserschäden jeglicher Art
  • Unterfangungs- und Unterfahrungsschäden infolge Fehleinschätzung der Qualität der Bausbustanz und der Belastbarkeit
  • Beschädigungen von möglciherweise in Plänen nicht oder fehlerhaft eingetragenen Leitungen
  • Missverständnisse bei der Planungsumsetzung
  • Koordinationsprobleme
  • Technische Entwicklunge, insbesondere der Umgang mit neuen Baustoffen
  • Sachschäden sowie Personenschäden von AN oder unbeteiligten Dritten 

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Qualitätsbegriff

Wie lautet der Qualitätsbegriff?

Qualität bedeutet die Gesamtheit von Eigenschaften und Merkmalen eines Produkts oder einer Dienstleistung, die sich auf deren Eignung zur Erfüllung festgelegter oder vorausgesetzter Erfordernisse bezieht.

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Haftungsgrundsätze des Planers

Nenne die Haftungsgrundsätze des Planers

Ansprüche aus vertraglichen Beziehung mit dem Bauherrn stehen im Vordergrund

Die Qulifikation des Architekten- bzw. Ingenieruvertrags ist abhängi von den vereinbarten Leistungspflichten:

  • Erstellen von Plänen = Werkvertrag
     
  • Bauleitung und andere Leistugen des Architekten/ Ingenieurs, bei denen nicht ein bestimmter erfolg garantiert, sondern nur die sorgfältige Ausführung des Auftrag gefordert wird = Auftragsrecht
     
  • Bei Vorliegen eines Gesamtvertrags, welcher sowohl die Planung als auch die Bauleitung und allenfalls noch weitere Leistungen des Architekten/ Ingenieurs umfasst, richtet sich die Haftung des Planers, je nach Leistungspflicht, die verletzt wurdde, nach Werkvertrags- oder nach Auftragsrecht.

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Pflichten des Planers

Nenne die 5 wesntliche Pflichten des Planers

 

Sorgfältige Ausführung des Auftrags

  • Beachtung der allg. anerkannten Relgen der Baukunde 
  • Beachtung der Regeln der Technik
  • Wenn im Architkekten- bzw. Iingenieruvertrag auch Bauleitung enthalten, dann umfasst die Sorgfaltspflicht eine umsichtige Bauüberwachung

Treuepflicht

  • Verschwiegenheit
  • Keine persönlichen Vergünstigungen
  • Keine unnötigen Handlungen

Handeln nach den Weisungen des Bauherrn

Jedoch Anweisungen auf Richtigkeit und Zweckmässigkeit überprüfen und u.U. abmahnen oder ablehen oder sogar ablehnen

Weitergehende Beratungs- und Informationspflicht

Pflicht zur Unfallverhütung

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Deckungselemente

Nenne die 3 Deckungselemente
und führe sie weiter aus

Grundrisiko

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensschäden als Folge versicherten Prsonenschaden oder eines dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschadens


Bautenschäden

Schäden und Mängel an Bauwerken

  • die aufgrund von Plänen oder
  • unter der Bauleitung des VN entstehen

Vermögensschäden als Folge eines dem Geschädigten zugefügten versicherten Bautenschadens


Reine Vermögensschäden

Vermögensschäden die weider Folge eines Personenschadens noch die Folge eines dem Geschädigten zugefügten Sach- oder Bautenschadens sind.

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Deckungselemente

Nenne die 3 Deckungselemente
und führe sie weiter aus

Grundrisiko

  • Personenschäden
  • Sachschäden
  • Vermögensschäden als Folge versicherten Prsonenschaden oder eines dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschadens


Bautenschäden

Schäden und Mängel an Bauwerken

  • die aufgrund von Plänen oder
  • unter der Bauleitung des VN entstehen

Vermögensschäden als Folge eines dem Geschädigten zugefügten versicherten Bautenschadens


Reine Vermögensschäden

Vermögensschäden die weider Folge eines Personenschadens noch die Folge eines dem Geschädigten zugefügten Sach- oder Bautenschadens sind.

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Zeitlicher Geltungsbereich

Welches Prinzip wird beim zeitlicher Geltungsbereich verwendet?

 

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Zeitlicher Geltungsbereich

Wie lange ist die Nachmeldefrist

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Allgemein

Versuche schematisch darzustellen
wie sich der Versicherungsschutz des Architekten ohne und mit Generalt- und Totalunternehmer Funktion erstreckt

 

Architekt ohne General- und Totalunternehmer Funktion:

  • Mangelhafte Planung = Versichert
  • Mangelhafte Bauleitung = Versichert

 

Architekt mit General- und Totalunternehmer Funktion:

  • Mangelhafte Planung = versichert
  • Mangelhafte Bauleitung = nicht versichert
  • Einstehen müssen für Subunternehmer = nicht versichert

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Haftung des Planers

Nenne ein Beispiel für den erforderlichen Gesamtüberlick des Planers

Bei Planung eines Spitalbaus hat der Arichtekt zu berücksichten, dass die Türen des Krankenzimmer sowie auch der Liftanlange für den rollenenden Transport der betten breit genug ist.

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Haftung des Planers

Nenne ein Beispiel zur Überprüfung
der Zweckmässigkeit

Der Planer hat zu berücksichtigen, dass sich aus der vorgesehenen Nutzung von Räumlichkeiten als Archive oder zu sonstigen speziellen Zwecken erhöhte Deckenbelastungen ergeben können.

Bei Räumen mit EDV Anlagen müssen u.U. bestimmte Werte für die Raumtemperatur und Luftfeuchtigkeit eingehalten werden.

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Haftung des Planers

Nenne ein Beispiel zur Beratungspflicht

Architekt hat den Bauherrn auch in gewisser Versicehrungsfragen zu beraten. Die Pflicht den Bauhernn auf die Notwendigkeit einer Bauherren Haftpflichtversicherung hinzweisen, ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Bau mit besonderen Risiken verbunden ist.

Vor dem Hintergrund der AltlastenProblematik kann sich eine Pflciht des Planers ergeben, zumind. bei Grundstücken mit einem Gefärhdungspotenzial (Risiko vorhandener Altlasten) dem Bauherrn vor dem Kauf des Grundstcks die Einsicht in das Altlastenkataster oder gar die Durchführung eines Bodengutachtens zu empfehlen.

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Grundrisiko

Nenne ein Beispiel  zum Grundrisiko

Bauarbeiter stürzte beim Überqueren eines Zwischenbodens durch eine nicht gesicherte Bodenlöffnung der Stahlkonstuktion 5 Meter in die Tiefe und erlitt dabei schwere Kopfverletzungen, was eine dauernde Erwerbsunfähikgeit zur Folge hatte.  Dem Architekten, weclchem bei desem Bauvorhaben die Bauleitung oblag, wurde zu Recht vorgeworfen, die vorschriftsgemässe Absicherung der Bodenöffnung pflichtwidrig unterlassen zu haben.

Infolge einer vom Bauingenieur fehlerhaft geplanten Konstruktion brach die Decke einer Sporthalle ei. Dabei kamen 2 Menschen ums Leben und die Sorthalle wurde zerstört

Personenschäden sind über das Grundrisiko der Haftpflichtversicherung des Bauingenieurs gedeckt. Der Schaden an der Sporthalle ist jedoch Gegenstand der Deckungserweitung "Bautenschäden".

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Bautenschäden

Nenne ein Beispiel  zu Bautenschäden

Arichtekt erhielt einen Auftrag üfr Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Metzgerei. Nach Inbetriebnahme der Metzgerei wurden in den darüberliegenden Wohnungen erhebliche Emiisionsgeräusche festgestellt. Die durch den beigezogenen Experten gemessenen Geräusche aus dem Metzgereibetrieb von 50 bis 69 db überschritten die massgebenden Grenzwerte für den Schallschutz im Wohnungsbau. DerArchitekt hatte einen reinen wohnungsbau, ohne Berücksichtigung der Emissionsgeräsche geplant.

Ein Architekt baute im Auftrag zwei EFH. Nach Fertigstellung der Gebäude traaten infolge einer ungenügenden bzw. mangelhaften Funktionstüchtigkeit der Ausssenwand Feuchtigeitsschäden auf. Der Architekt hatt sich, bei der im vorliegenden Fall eher unüblichen Materialwahl bezügl. des Feuchtigkeitsschutzes, nicht an unabhängiger Stelle infrmiert.

Inn beiden Fällen sind die Kosten der erforderlichen Sanierungsarbeiten über die Bautenschadendeckung versichert.

 

Haftpflichtversicherung für Architekten und Bauingenieure
Reine Vermögensschäden

Nenne ein Beispiel zu reinen Vermögensschäden

Ein Architekt plant und verbaut eine Qualität, die weit über das hinausgeht, was notwendig und vernünftig ist (z.B. zu dickes Blech, überdimensionierte Deckenplatten, zu hohe Betonqualität oder zu starke Armierung). Für den Bauherrn entstehen dadurchc unnötige Mehrkosten.

Die beim Bauherrn anfallenden Mehrkosten sind über die Deckung der reinen Vermögensschäden versichert.

Haftpflichtversicherung des Gastwirtshaftsgewerbes
Haftpflichtrisiken

Wie lauten die wichtigsten Haftpflichtrisiken
der Restaurations- und Beherbegungsbetriebe?

  1. Unfälle von Gästen und Besuchern
  2. Unachtsamkeiten im Restaurant durch das Bedienpersonal
  3. Schäden durch Lebensmittel
  4. Arbeitsunfälle des Personals
  5. Brand als Katastrophenrisiko
  6. Schäden an vno Hotelgästen eingebrachten Sachen

 

Haftpflichtversicherung des Gastwirtshaftsgewerbes
Grundsätze

Wie lauten die 8 Grundsätze der
Gaswirtehaftung für Schäden an von Gästen eingebrachten Sachen?

  1. Kausalhaftung bis zu einem Betrag von 1000 je Gast.
    Für übersteigende Teil des Schadens gilt die Verschuldenshaftung.
     
  2. Entlastungsmäglichkeiten:
    Der Gastwirt kann den Beweis erbringen, dass der Schaden durch den Gast selbst oder seine Besucher, Begleiter oder Dienstleute oder durch höhere Gewalt oder durch die Beschaffenheit der Sache verursacht wurde.
     
  3. Der besonderen Haftung nach OR 487 ff unterliegen nur Gastwirte, die Fremde zur Beherbergung aufnehmen. Die Gastaufnahme muss zudem gewersmässig und damit entgeltlich erfolgen
     
  4. Die Haftungsregelung nach OR 487 gilt auch für Schäden an Gästefarhzeugen, die in der geschlossenen Hotelgarage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellt werden
     
  5. Blosse Restaurationsbetriebe unterliegen nicht der Haftung gem. OR 487
     
  6. Für eingebrachte Wertgegenstände besteht eine Spezialregelung gemö OR 488
     
  7. OR 489 l sieht eine Verwirkung der Ansprüche des Gastes vor, wenn er den Schaden nciht sofort nach dessen Entdeckung dem Gastwirt anzeigt.
     
  8. Der Gastwirt darf die haftung nicht zum Nachteil des Gastes abändern

 

Haftpflichtversicherung des Gastwirtshaftsgewerbes
Schäden an von Gästen eingebrachten Sachen

Was beinhaltet der Versicherungsschutz?

Mitversicherung der Haftpflicht für Obhutsschäden (nicht jedoch Tätigkeitsschäden) an den von Beherbergungsgästen eingebrachten oder eingestellten Sachen (inkl. MFZG) gem. OR 487-490.

Für Wertgegenstände gilt folgende Regelung:

  • Bei übernommener Aufbewahrung:
    Deckung gegeben bei erfüllter Obliegenheiten
     
  • Zimmersafes oder ähnliche individuelle Behältnisse:
    Die darin verschlossen verwahrten Wertsachen sind bis zum vereinbarten Betrag versichert.
     
  • Bei abgelehnter Aufbewahrung: 
    Keine Deckung

Regressverzicht:
Verzicht auf Rückgriff auf die Halter-Haftpflichtversicherung des schadenverursahenden Motorfahrzeugs bei Beschädigung eines von einem Hotelgast eingebrachten Motorfahrzeugs anlässlich der Verwendung eines anderen solchen Fahrzeugs.

Mitversicherung von Obhutsschäden (nicht auf Hotelgäste beschränkt) an den gegen Abgabe von Kontrollmarken in ständig bewachten oder abgeschlossenen Garderoben aufbewahrten Gegenstände (ohne Wertsachen und Dokumente).

Mitversicherung von Obhutsschäden an hinterlegten Sachen von Hotelgästen nach deren Abreise (ohne Wertsachen und Dokumente)

Tätigkeitsschäden am MFZG von Hotelgästen bei gewissen Vorgängen können aufgrund besonderer Vereinbarungmitversichert werden (Zusatzrisiko)

 

Haftpflichtversicherung des Gastwirtshaftsgewerbes
Einschränkung Dekungsumfang

Nenne die Einschränkung des Deckungsumfang in Ergänzung zu Art. 7 AVB

  • Haftpflicht aus der Tätigkeit als reiseveranstalter und oder Vermittler gem. Pauschalreisegesetz für Schäaden aus der Beförderung oder tourstischen Dienstleistungen (Berg- und Skitouren), die keine Nebenleistungen der Unterbringung sind.
     
  • Haftpflicht aus der Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Trendsportaktivitäten.

 

Haftpflichtversicherung des Gastwirtshaftsgewerbes
Kostbarkeiten

Für Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere sieht OR 4188 eine Sozialregelung vor. Diese kann in vier Konstellationen aufgeteilt werden.

Nenne und beschreibe sie

 

Unerlassene Übergabe der Wertgegenstände

 

Die (Betraglich limitierte) Kausalhaftung entfällt und des verbleibt die Verschuldenshaftung

Dabei trägt in erster Linie der Gast die Verantwortung aus der eigenen verwahrung der Wertgegenstände

Hinterlegung der Wertgegenstände

Der Gastwirt haftet nach den Grundsätzen des Hinterlegungsvertrags gem. OR 472 ff wobei der vorgesehene Beweis des Nichtverschuldens schwierig zu führen sein dürfte

Ablehnung der Aufbewahrung von Wertgegenständen durch den Gastwirt

Der Gastwirt haftet nach den Grundsätzen des Hinterlegungsvertrags gem. OR 472 ff.

Die Ablehnung durch den Gastwirt vereitelt wohl von vornherein den Beweis des Nichtverschuldens

Unzumutbarkeit der Hinterlegung von Wertgegenständend

Sofern dem Gast die Übergabe der Wertgegenstände nicht zugemutet werden kann, so gilt für diese die gleiche Regelung wie für die übrigen eingebrachten Sachen
(Kausalhaftung bis CHF 1 000 und Verschuldenshaftung für den übersteigenden Teil)

 

Haftpflichtversicherung des Gastwirtshaftsgewerbes
Obhutsschäden

Ist die Deckung gegeben?

  1. Der VN hat Kostbarkeiten, Geld oder Wertpapiere zur Aufbewahrung übernommen.
  2. Den Gästen zur Verfügung gestellte Zimmersafes oder ähnliche individuelle Behältnisse:
  3. Der VN hat die Aufbewahrung von Kostbarkeiten, Geld oder WErtpapiere abgelehnt

  1. Deckung gegeben. Der VN hat allerdings diese Sachen in einem Kassenschrank verschlossen zu verwahren und darüber ein getrentn aufzubewahrendes Verzeichnis zu führen (Obliegenheit)
     
  2. Die darin verschlossen verwahrten Wertsachen sind bis zum vereinbarten Betrag (i.d.R. 1 000 pro Ereignis) versichert
     
  3. Keine Deckung

 

Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Gemeindetypen

Nenne die 4 verschiedenen Gemeindeypen

  1. Politische Gemeinde und Einwohnergemeinden
  2. Schulgemeinden und Schulen
  3. Bürgergemeinden, Korporationen und ähnliche Körperschaften
  4. Kirchgemeinden und religiöse Gemeinschaften

 

Haftpflichtversicherung von Gemeinden
Gemeindetypen

Lese Kapitel 11 durch

und fasse bei Bedarf zusammen

 

Haftpflichtversicherung von Versorgungsbetrieben
Arten von Versorungsbetriebe

Nenne die 7 verschiedenen Versorgungsbetriebe

  1. Elektrizitätsunternehmen
  2. Gaswerke
  3. Wasserwerke und Wasserversorgung
  4. Fernheinzwerke
  5. Kehrichtverbrennungs- bzw. - verwertungsanlagen
  6. Abwasserreinigungsanlagen/Kläranlagen
  7. Deponien

 

Haftpflichtversicherung von Versorgungsbetrieben
Elektrizitätswerke

Nenne die 5 Besonderheiten
bei Elektrizitätswerken

Mitversicherung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden, die aus Untebrechung oder Einschränkung der Energielieferung entstehen.

Mitversicherung der Haftpflicht als Halter und aus dem Gebraucht von Schiffen, welche dem versicherten Betrieb dienen

Abänderung des Tätigkeitsausschluss bei Schäden an einer zusammengesetzten Sache

Spezeille Einschränkungen des Deckungsumfangs:

  • Ansprüche aus gegenseitiger Schädigung elektrischer Anlagen
  • Die Haftpflicht von Vertretern des VN, die gleichzeitig mit der Leitung eines Partnerwerks des VN betraut sind, für Schäden an Sachen dieses Partnerwerks
  • Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit nicht ionisierender Strahlung resp. von elektromagnetischen Feldern.

Obliegenheit zur Einhaltung von Schutzvorschriften und Beachtung von Weisungen der Aufsichtsbehörde

 

Haftpflichtversicherung von Versorgungsbetrieben
Gaswerke

Nenne die beiden Besonderheiten bei
Gaswerken

Mitversicherung von Schadenersatzansprüchen wegen reiner Vermögensschäden. Ausgeschlossen bleiben in Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen der Grund AVB Ansprüche wenge reduzierter oder unerbrochener Gaszufuhr sowie Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen.

Versicherungspflicht nach dem Rohrleitungsgesetz bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brenn- oder Treibstoffe mit einer Mindesversicherungssumme von CHF 5 Mio. pro Ereignis

 

Haftpflichtversicherung von Versorgungsbetrieben
Wasserwerken

Nenne die Besonderheit bei Wasserwerken

Ausschluss von Strassenschäden infolge eines Wasserleitungsbruchs. Von der Versicherungs ausgeschlossen sind dabei Reparaturkosten an Strassen, welche gleiczeitig mit einer Ermittlung oder Behebung des Schadens an der Leitung anfallen.

 

Haftpflichtversicherung von Versorgungsbetrieben
Kehrrichtverbrennungsanlagen
Abwasserreinigungsanlagen und
Deponien

Nenne die beiden Besonderheiten bei
diesen Versorgungsbetrieben

Für diese Betriebe bestehen keine spezifischen Musterbedingungen. Gleichwohl sind je nach Art des Risikos regelmässig risikospezifische Anpassungen angezeigt
(z.B. Abänderung des Anlagenausschlusses bei Schäden im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen, die Aufnahme spezieller gefahrpräventiver Obliegenheiten sowie eine Umstellung des zeitlichen Geltungsbereichs

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Definition

Wie lautet im PRG die Definition
von Pauschalreisen?

Als Pauschalreise gilt die im Voraus festgelegte Verbindung von mind. zwei der folgenden DL, wenn diese Verbindung zu einem Gesamptreis angeboten wird und länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschliesst:

  1. Beförderung
  2. Unterbindung
  3. andere touristische DL, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder  Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen.

 

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Definition

Wie lautet im PRG die Definition
von Veranstalter und Vermittler?

Als Veranstalter gilt jede Person, die Pauschalreisen nicht nur gelegentlich organisiert und diese direkt oder über einen Vermittler anbietet.

Als Vermittler gilt die Person, welche die vom Veranstalter zusammengestellte Pauschlreisen anbietet.

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Definition

Wie lautet im PRG die Definition
von Reisenden?

Als Konsument gilt jede Person

  1. welche eine Pauschlreise bucht oder zu buchen verpflichtet
     
  2. in deren Namen oder zu deren Gunsten eine Pauschalreise gebrucht oder eine Buchungsverpflichtung eingegangen wird
     
  3. welcher die Pauschalreise abgetreten wird.

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Haftungsgrundlagen

Wie lauten die Haftungsgrundlagen für
Reiseveranstalter und Reisevermittler für Schäaden der Reiseteilnehmer?

  • Unterliegen dem Pauschalreisegesetz PRG
     
  • Wenn Voraussetzungen zur Anwendung des PRG nicht gegeb sind gilt das Vertragsrescht des OR
     
  • In Betracht kommen auch Haftungsregelungen in internationalen Übereinkommen

 

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Abgrenzung

Bei Ansprüchen von Reisenden wird zwischen 
zwei Ansprüchen unterschieden.

Erkläre die beiden Abgrenzungen

Zwischen:

Reiserechtlichen Gewährleistungsansprüchen
Minderungsrechte bei Vorliegen von Reisemängel
(vom Haftpflichtversicherungsschutz nicht erfasst)

und

Schadenersatzansprüchen
Personen und Sachschäden aus nicht Vertragserfüllung

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Gesetzliche Grundlagen

Wie lautet die gesetzliche Grundlage
für einen Minderungsanspruch
bei Reisemängeln nach dem
PRG?

PRG 13 Abs. 1b
Der Reisende kann im Falle eines erheblichen Reisemangel den Unterschied zwischen dem Presi der vorgesehenen und jenem der erbrachten Dienstleistung verlangen.

Unabhängig davon ober Reiseveranstalter oder einen Leistungserbringer ein Verschulden trifft.

Bei Festlegung der Höhe des Minderungsbetrag ist darauf abzustellen inwieweit der mit der Reise erkennbar verfolgte Zweck durch den Reisemangel beeinträchtigt worden istt.

Als Orientierungshilfe können einschlägige Tabellen herangezogen werden (z.B. Frankfurter Tabelle)

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Haftungsregelung

Wie lautet die Haftungsregelung gem. PRG?

PRG 14
Reiseveranstalter und Reisevermittler unterliegen einer milden Kausalhaftung für Schäden der Reiseteilnehmer.

Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler, der Vertragspartei ist, hat für das Verhalten von Leistungsträgern (Hotels und Beförderungsunternehmen) wie für eigenes Verhalten einzustehen.

Durch Haftungsregelung erfasst sind:

Personenschäden
Tötung und Körperverletzung infolge fehlerhaften Hotelanlagen
oder Erkrankungen infolge verdorbener Speisen

Sachschäden
Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck

Vermögensschäden
Mehraufwendungen des Teilenehmers durch mangelhafter Reiseleistungen
z.B. Mehrkosten zur Behebung des Reisemangels im Rahmen der Selbsthilfe

Nicht ersatzpflichtig:
Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Feriengenuss
Lohnausfall bei unbezahltem Urlaub zur Nachholung der verpfuschten Ferien

PRG Art. 14 Abs. 3
Vorbehalt bezüglich Haftungsbeschränkungen in internationalen Übereinkommen.
Montrealer Übereinkommen

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Haftungsbefreiung

Wie lauten die 3 Haftungsbefreiungsgründe
gem. PRG Art. 15?

  1. Versäumnisse des Konsumenten
     
  2. Unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, die an der Erbringen der Vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt sind
     
  3. Höhere Gewalt oder ein Ereignis, welches der Reiseveranstalter, der Reisevermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte.

Die Beweislast für die Befreiungsgründe liegen beim belangten Reiseveranstalter oder Reisevermittler

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Vertragliche Beschränkungen

Das PRG sieht eine vertragliche Beschränkung oder Wegbedinungn der Haftung des Reiseveranstalter bzw. Reisevermittlers gegenüber dem Teilnehmer vor.

Erkläre die vertragliche Beschränkung und Wegbedingung

Gem. PRG 16 ist eine vertragliche Beschränkung oder gar Wegbedingung der Haftung für Personenschäden, die aus der Nichterfüllung oder der nicht gehörigen Erfüllung des Vertrags entstehen, nicht zulässig.

Für andere Schäden, worunter Sach- und Vermögensschäden zu verstehen sind, kann die Haftung vertraglich auf das Zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt werden, ausser bei absichtlich oder grobfahrlässig zugefügten Schäden

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Montrealer Übereinkommen

Erkläre die Haftung des Reiseveranstalters
als vertraglicher Luftfahrtführer gestütz auf das
Montrealer Übereinkommen

Bei Tod oder Körperverletzung eines Passagiers sieht das Montrealer Übereinkommen ein zweistufiges System mit unterschiedlichen Haftungsgrundsätzen vor:

  1. Scharfe Kausalhaftung
    für Schäden bis zu 100 000 Sonderbeziehungseinheiten je Reisenden
     
  2. Verschuldenshaftung
    mit umgekehrter Beweislast für den übersteigenden Teil

Bei Zerstörung, Beschädigung, Verlust von Reisegepäck gilt:

  1. Scharfe Kausalhaftung
    bei Schäden am aufgegebenen Reisegepäck
     
  2. Verschuldenshaftung
    bei Schäden am nicht aufgegebenen Reisegepäck
     
  3. Begrenzung der Haftung
    auf den Betrag von 1000 Sonderziehungsrechten je Reisenden, sofern nicht ein  höherer Wert deklariert wurde und keine Absicht oder eventualvorsätzliche Handlung des Luftrfrachtführer oder seiner Leute vorliegt

 

Haftpflichtversicherung von Reisebüros
Gegenstand

Was ist der Gegenstand der Haftpflichtversicherung
von Reiseveranstaltern und Reisevermittlern?

Nach ZAB erstreckt sich der Versicherungsutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten für
Personen- und Sachschäden,
die auf Handlungen oder Unterlassungen der vom Reiseveranstalter verpflichteten selbständigen Leistungsträger zurückzuführen sind.
z.B. Fluggesellschaften, Schifffahrtsgesellschaften, Carunternehmen, Hotels 

Dieser Versicherungsschutz gilt, in Abänderung des Fahrzeugausschlusses der Grund AVB selbst dann, wenn diese selsbtändigen Leistungsträger Motorfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Schiffe einsetzen, von denen der Reiseveranstalter weder Halter noch Eigentümer ist.