Vermögen - Zusammenfassung - Block 03
Vertrauenshaftung, Staats- und Beamtenhaftung, Mehrheit von Ersatzpflichtigen, Mehrere Haftungsgründe eines einzelnen Haftpflichtigen, Haftungskollision, Schadenersatz und Genugtuung, Verjährung
Vertrauenshaftung, Staats- und Beamtenhaftung, Mehrheit von Ersatzpflichtigen, Mehrere Haftungsgründe eines einzelnen Haftpflichtigen, Haftungskollision, Schadenersatz und Genugtuung, Verjährung
Kartei Details
Karten | 129 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 01.03.2014 / 19.03.2024 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/vermoegen_zusammenfassung_block_03
|
Einbinden |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/vermoegen_zusammenfassung_block_03/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Gesetzliche Grundlage
Nenne die gesetzlichen Grundlagen der Schadenaufteilung
im Innenverhältnis
OR 148 - Allgemeine Regel zur Schadensaufteilung im Innenverhältnis:
Es erfolgt die Aufteilung des Schadens zu gleichen Teilen, sofern sich aus dem Rechtsverhältnis unter den Solidarschuldnern nicht etwas anderes ergibt.
Eine von diesem Grundsatz abweichende regelung kann sich aufgrund einer anderweitigen Gesetzesvorschrift oder aufgrund einer individuellen Vereinbarung unter Solidarschuldnern ergeben.
OR 50:
Schadensaufteilung nach richterlichem Ermessen für den von mehreren Personen gemeinsam verursachten und verschuldeten Schaden.
Analoge Anwendung von OR 50:
Im Fall von mehreren Ersatzpflichtigen die unabhängig voneinander aus dem gleichen Rechtsgrund haften
OR 51:
Spezielle Regressordnung im Fall von mehreren Ersatzfplichtigen, die aus verschiedenen Rechtsgründen für den eingetretenen Schaden verantwortlich sind. DAbei gilt für den Regress in der Regel folgende Rangfolge:
- Aus Verschulden Haftpflichtiger
- Aus Vertrag Haftpflichtiger
- Kausal-Haftpflichtiger
Spezialgesetzliche Regressregelungen
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Anspruchskonkurenz
Erkläre die Anspruchskonkurrenz von Haftpflicht- und Versicherungsleistung
Im fall der Anspruchskonkurrenz von Haftpflicht- und Versicherungsleistungen muss sich der Geschädigte entscheiden, ob er gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer Schadenersatzansprüche erheben oder bei seinem eigenen Versicherer (z.B. Kaskoversicherung) Versicherungsleistungen beziehen möchte
Dem Versicherer des Geschädigten steht sodann unter bestimmten Voraussetzungen im Umfang der von ihm erbrachten, haftpflichtrechtlich geschuldeten Leistungen ein Regress gegenüber dem Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu, sei dies gestützt auf die Subrogation gem. VVG 72 I oder auf das Regressrecht gem. OR 51 II
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Kumulation
Erkläre Kumulation von Haftpflicht- und Versicherungsleistungen
Bei der Summenversicherung geltende Grundsatz der Kumulation der Forderungen gem. VVG 96 erlaubt der berechtigten Person, ihre ihre Forderungen sowohl gegen dei haftpflichge Person als auch gegen den (eigenen) Versicherer geltend zu machen, ohne dass die eine Forderung Einfluss auf die andere hat.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Subrogation
Erkläre Subrogation
Der Grundsatz der Subrogation lässt die Rechte des Opfer gegen die haftpflichtige Preson auf den Versicherer übergehen, und zwar bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistung. Die Subrogation, welche namentlich ind er Sozialversicherung und in beschränktem Umfang, gestützt auf VVG 72 I auch im Bereich der Schadenversicherung zur Anwendung kommt, bildet die rechtliche Grundlsage für den Rückgriff des Versicherers auf den Haftpflichtigen bzw. dessen Haftpflichtversicherer.
Mit der Subrogation soll einerseits eine Bereicherung des Anspruchsberechtigten verhindert und andererseits der hafttpflichtige Dritte nicht in ungerechtfertigter Weise durch eine Beschränkung seiner Ersatzpflicht auf den Direktschaden des Geschädigten entlastet werden.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Bereicherungsverbot
Erkläre Bereicherungsverbot
Mit dem Bereicherungsverbot soll insbesondere eine Überentschädigung vermieden werden. Eine Überentsädigung liegt vor, wenn derselben Person verschiedene Schadensausgleichende Leistungen für dieselbe Zeitspanne und das gleiche Schadensereignis ausgerichtet werden und die Sume der Leistungen den SChaden übertrifft.
Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche infrage kommen.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Quotenvorrecht
Erkläre den Begriff Quotenvorrecht
Im Vewrhältnis zwischen Direktansprüchen des Geschädigten und Regressansprüchen eines Privat- oder Sozialversicherer gilt grundsätzlich das sogenannte Quotenvorrecht des Geschädigten, wonach der Haftpflichtige bzw. dessen Haftpflichtversicherer vorab den Direktschaden des Geschädigten auszugleichen hat.
Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem SChaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer Bereicherung führen.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Quotenvorrecht
Berechne den Direktschaden und den Betrag der Regressforderung des Sozialversichereres
Haftpflichtrechtlicher Schaden ist 100 000
Sozialversicherer zahlt vorab 80 000
durch Selbstverschulden des Geschädigten reduzierte Haftungsquote von 50 %.
Haftpflichtrechtlich relevanter Gesamteschaden: 100 000
Leistungen des Sozialversicherers: 80 000
Verbleibender Direktschaden = 20 000
Schadenersatz (Haftungsquote 50%) = 50 000
Übernahme des Direktschadens durch Haftpflichtversicherer des Schädigers gestützt auf Quotenvorrecht = 20 000
Verbleibende Regressoferung Sozialversichereres = 30 000
Der Geschädigte bekommt trotz 50% Haftungsquote den gesamten Direktschaden vom Haftpflichtversicherer ersetzt.
Der Sozialversicherer erhält im Regress lediglich 30 000 obwohl er 80 000 erbracht hat.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Quotenteilung
Erkläre den Begriff Quotenteilung
Bei gewissen Leistungskürzungen durch den Sozialversicherungsträger gilt anstelle des Quotenvorrechts das Prinzip der sogenannten Quotenteilung.
Nach dieser Regelung gehen die Ansprüche der Versicherten Person un ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würde.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Quotenteilung
Wann wird die Quotenteilung statt des Quotenvorrechts gewählt?
Wenn Sozialversicherer seine Leistung gekürzt oder sogar verweigert hat, weil die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat.
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Regressprivileg
Erkläre den Begriff Regressprivileg
Das Vorliegen eines Regressprivilegs bedeutet, dass die grundsäätzlich haftpflichtige Person wohl für einen Schadenersatz-, aber nicht unbedingt für einen Regressanspruch einzustehen hat. Die Begründung des privilegs liegt dabei in einer bestemmten engenenn Beziehung des Haftpflichtigen zur geschädigten person.
Auf die privilegierten Personenkreise kann der Schadensversicherer gem. VVG 72 III bzw. der Sozailversicherungsträger gem. ATSG 75 nur dann regressieren, wenn diese Personen den Versicherungsfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
Gem. ATSG 75 III entfällt allerdings das Regressprivileg, wenn und soweit die Person, gegen welche Rückgrif genommen wird, obligatorisch haftpflichtversichert ist..
Mehrheit von Ersatzpflichtigen
Kongruenzgrundsatz
Erkläre den Begriff Kongruenzgrundsatz
Gem. ATSG 74 gehen nur Ansprüche des Geschädigten für Leistungen gleicher Art auf den Sozialversicherungsträger über.
Dazu bedarf es nicht nur einer Kongruenz in Bezug auf das schädigende Ereignis, sondern eine Übereinstimmung zwischen den Sozialversicherungsleistungen un dem haftpflichtrechtlichen Schaden in zeitlicher und funkontaler (sachlicher) Hinsicht.
Mehrere Haftungsgründe eines einzelnen Haftpflichtigen
Beispiel
Nenne ein Beispiel zu mehrere Haftungsgründe eines einzlenen Haftpflichtigen
Infolge eines fehlerhaft konstruierten Rennvelos stürzt ein 68 Jähriger Renter in einer Kurve und zieht sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Dabei wird sein vor kurzem gekauftes Natel im Wert von CHF 970 beschädigt und kann nicht mehr repariert werden.
Der für diesen Schaden verantwortliche Hersteller des Rennvelos kann vom Geschädigten gestützt aus folgenden Haftungsgrundlagen belangt werden:
Produktehaftpflichtgesetzt
Bei Sachschäden hat der Geschädigte allerdings einen SB von 900 zu tragen
Vertragliche Haftung aus Kaufvertrag
Auf diese Haftungsgrundlage kann sich der Geschädigte jedoch nur berufen, sofern er Vertragspartner des Herstellers ist, mithiin das Rennvelo selbst beim Hersteller gekauft hat.
Geschäftsherrenhaftung gem. OR 55
Hier kann sich der Hersteller allenfalls auf den ihm zustehenden Entlastungsbeweis afugrund eingehaltener Sorgfaltspflicht berufen.
Verschuldenshaftung gem. OR 41
Dazu müsste der Geschädigte dem Hersteller in persönliches Verschulden nachweisen können
Mehrere Haftungsgründe eines einzelnen Haftpflichtigen
Beispiel
Zwischen welchen beiden Formen ist bei dem
Verhältnis der einzelnen Ansruchsgrundlagen untereinander bei mehreren Haftungsgründen eines einzelnen Haftpflichtigen zu unterscheiden?
Im Verhältnis der einzelnen Anspruchsgrundlagen untereinander ist zu unterscheiden zwischen
- Exklusivität
- Alternativität
Mehrere Haftungsgründe eines einzelnen Haftpflichtigen
Alternativität
Was bedeutet Alternativität einer Handlungsgrundlage?
Wenn verschiedene Gesetztesnormen wahlweise angerufen werden können, mithin eine Anspruchskonkurrenz vorliegt
Mehrere Haftungsgründe eines einzelnen Haftpflichtigen
Exklusivität
Was bedeutet Exlusivität einer Haftungsgrundlage?
Liegt vor, wenn die eine Gesetzesnormdie Anwendung einer anderen an und für sich vorhandenen Anspruchsgrundlage ausschliesst.
Mehrere Haftungsgründe eines einzelnen Haftpflichtigen
Gurndsätze
Nenne die 5 Grundsätze zur Regelung des Verhältnisses mehrerer Haftungsgrundlagen untereinander.
- Nach dem allg. gültigen Grundsatz
"lex spcialis derogat legi generali" geht die spezeillere Norm (z.B. SVG 58) vor, wenn diese als Ausnahme von der generellen Norm (z.B. OR 41) zu betrachten ist.
- Im Verhältnis zwischen der vertraglichen Haftung einerseits und der ausservertraglichen Verschuldenshaftung bzw. milden Kauslahaftung andererseits besteht Alternativität (Anspruchskonkurrenz)
- Im Verhältnis zwischen einem ausservertraglichen haftungstatbestand des OR und einer Gefährdungshaftung besteht Exklusivität zugunsten der spezialgesetzlichen Regelung.
- Im Verhältnis von Gefährdungshaftungen untereinander gilt grundstäzliche Alternaitiviät, sofern nicht einem der involvierten Gesetze Exklusivität einzuräumen ist, sei dies aufgrund einer audrücklichen Gesetztesbestimmung oder durch entsprechende Auslegung.
- In jenen Fällen, in denen der Staat dem privaten Haftpflichtrecht unterstellt ist gilt dieses exklusiv und nciht alternativ zu einer Haftpflichtnorm des öffentlichen Rechts.
Haftungskollision
Begriff
Erkläre den Begriff Haftungskollision
Mehrere von verschiedenen Personen gegensesitig zu vertretende Schadenursachen treffen im gleichen EReignis aufeinander.
Haftungskollision
Sektorielle Verteilung
Was bedeutet Sektorielle Verteielung der rechltich relevanten Ursachen?
Zur Bestimmung und Bemessung der einzelnen Ursache- und Haftungsanteile ist eine Gewichtung der mitwirkenden Ursachen vorzunehmen und darauf abgestützt der Haftungsanteil der einzelnen Beteiligten festzustellen.
Im Sinne des Tortenprinzips bestimmt sich die Grösse der einzelnen Sektoren anhand der Anzahl und der Art sowie der Bedeutung der mitweirkenden Ursachen.
Haftungskollision
Aufteilung Haftungsquote
Was ist massgebend bei der Aufteilung der gegenseitigen Haftungsquote bei einer Kollision milder Kausalhaftungen untereinander oder mit Verschuldenshaftungen?
Massgeben für die Auteilung der gegenseitigen Haftungsquote ist die Gewichtung der Ursachenteile der involvierten Kausalhaftungen unter Einbezug eines allfefalls mitwirkenden Verschuldens anderer Beteiligten
Haftungskollision
Aufteilung Haftungsquote
In welchem Verhältnis erfolgt die Aufteilung der gegenseitigen Haftungsquote bei einer Kollision von Verschuldenshaftungen?
Die Aufteilung der gegenseitigen Haftungsquote erfolgt im Verhältnis zur Grösses des vom Einzelnen zu vertretenden Verschuldens
Haftungskollision
Aufteilung Haftungsquote
Was wird bei der Aufteilung der gegenseitigen Haftungsquote bei einer Kollision von Gefährdungshaftung mit Verschuldenshaftung zu berücksichtigen?
Bei der Aufteilung der gegenseitigen Haftungsquote ist einerseits die Intensität der vom Gefährdungshaftplfichtigen zu vertretenden spezifischen Gefahr (Betriebsgefahr des Motorfahrzeuges) und auf der anderen Seite die Grösse des Verschuldens zu berücksichtigen.
Sofern auch der Gefährdungshaftpflichtige ein zusätzliches Verschudlen zu vertreten hat, verschiebt sich das Verhältnis der Haftungsquoten zu seinen Ungunsten, da ihn nun zwei Ursachen belasten.
Haftungskollision
Aufteilung Haftungsquote
Was muss bei der Aufteilung der gegenseitigen Haftungsquote bei einer Kollision von Gefährdungshaftung mit milder Kausalhaftung berücksichtigt werden?
Bei der Aufteilung der gegenseitigen Haftungsquote ist einerseits die Intensität der vom Gefährdungshaftpflichtigen zu vertretenden spezifischen Gefahr
(z.B. Betriebsgefahr des Motorfahrzeugs)
und auf der anderen Seite
der Ursachenanteil aus der Ordnungswidrigkeit der milden Kausalhaftung zu berücksichtigen.
Der vom Gefährdungshaftpflichtigen zu vertretenden spezifischen Gefahr ist dabei im Vergleich zur Ordnungswidrigkeit ein höhere Anteil an der Gesamtverursachung zuzumessen.
Haftungskollision
Aufteilung Haftungsquote
Was ist massgebend bei der Afuteilung der gegenseitigen Haftungsquote bei einer Kollision von Gefährdungshaftungen?
Massgebend für die Ermittlung der von den Beteiligten zu vertretenden Ursachenanteil ist hier die Grösse der in Erscheinung getretenen spezifischen Gefahren und das Ausmass deren Verwirklichung.
Sofern bei einem oder beiden Gefährdungshaftpflichtigen ein zusätzliches Verschulden hinzukommt, ist dies bei der sektoriellen Verteilung der Ursachenanteile entsprechend zu berücksichtigen.
Beim Zusammenstoss von Motorfharzeugen sieht SVG 61 eine spezielle Kollsionsnrom vor, welche den Schadensersatz unter Motorfahrzeughaltern regelt.
Schadenersatz & Genugtuung
Begriff
Erkläre den Begriff Substantiierungspflicht
Wer Sachenersatz beansprucht hat den SChaden zu beweisen.
Dementsprechend obliegt es dem Geshcädigten den geltend gemacht Schaden hinsichltich dessen Bestehens un ziffernmässiger Höhe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen.
Das ist die sogenannte Substantiierungspflicht.
Schadenersatz & Genugtuung
Grundsatz der Schadenberechnung
Nenne den Grunsatz bei der Schadenberechnung
Der Schaden ist, unter Berücksichtigung der iindividuellen Situation des Geschädigten, so konkret wie möglich und so abstrakt wie notwendig zu berechnen.
Schadenersatz & Genugtuung
Grundsatz der Schadenberechnung
Welche 4 Schritte sind bei der Zurechnung des Schadens
zu vollziehen?
- Haftungsbegründung:
Lässt sich die schädigende Ursache mit Blick auf die Haftungsvorausseetzungen einem Haftungstatbestand zuordnen?
- Haftungsumfang:
In welchem Umfang erscsheint der Schaden als adäquate Folge des schädigenden Ereignisses?
- Schadensberechnung:
Wie gross ist der gegenwärtige und zuünfitge Schaden, den der Geschädigte durch das schädigende Ereignis erlitten hat. Dies unter Berücksichtigung allfälliger anzurechnender Versicherungsleistungen.
- Schadenersatzbemessung:
Welche Reduktionsgründe (z.B. Selbstverschulden des Geschädigten) kommen in welchem Umfang zur Anwendung?
Schadenersatz & Genugtuung
Grundsätze des Schadennachweises
Nenne die beiden Grundsätze des Schadennachweises
Wer Schadenersatz besansprucht, hat gemäss OR 42 I den Schaden hinsitlich dessen Bestehen und betragsmässiger Höhe zu beweisen (Substantiierungspflicht).
OR 42 II sieht als Ausnahmebestimmung eine Beweiserleichterung vor, sofern ein sicherer Beweis für die Höhe doer das Vorhandensein eines Schadens wegen dessene besonderer Natur oder der Unzumutbarkeit der Beweisführung nicht erbracht werden kann (z.B. Berechnung eines zukünftigen Erwerbsausfals)
Schadenersatz & Genugtuung
Anrechnung Versicherungsleistungen
Nenne die Regelung bei der Anrechnung von
Versicherungsleistungen
Zur Vermeidung einer Überentschädigung sind Leistungen Dritter, die ereignsbezogen, sachlich, zetilich und personell kongruent sind und für die daher auch Subrogations- oder Regressansprüche infrage kommen, anrechnen zu lassen.
Der Geschädigte kann in solchen Fällen beim Haftpflichtigen nur noch für den ungedeckten Direktschaden Ersatz verlangen.
Schadenersatz & Genugtuung
Vorteilsanrechnung
Nenne die 5 Grundsätze bei der Vorteilsanrechnung
- Im Rahmen der Vorteilsanrechnung sind nur diejenigen Vorteile zu berücksichtigen, von denen der Geschädigte und nicht irgendein Dritter profitiert.
- Es bedarf eines inneren Zusammenhangs, ähnlich der adäquaten Kausalität, zwischen dem schädigenden Ereignis und dem daraus für den Geschädigten resultierenden Vorteil. Dies ist beispielsweise beim Verpfeltungskostenabzug an der Sptialrechnung der Fall.
- die Vorteilsanrechnung darf nicht von Gesetzes wegen oder gestützt auf den Parteiwillen ausgeschlossen sein.
- Weit verbreitet ist die Vorteilsanrechnung in der Form einer Beteiligung des Geschädigten an der Anschaffung des oft teuren Ersatzgegenstandes (Abzug neu für alt). Ein solcher Abzug erscheint jedoch nur bei Sachen angezeigt, die der Abnützung unterworfen sind.
- Ein durch das Schadensereignis erzwungener Konsumverzicht stellt keinen Anwendungsfall der Vorteilsanrechnung dar. So muss sich der Verletzte, der es gewohtnt ist, gut zu essen und täglich etwas Rotwein zu trinken, auf seinen Schadenersatzanspruch nur das anrechnen lassen, was er zu Hause für eine der Spitalkost vergelcihbare Verpflegung hätte aufwenden müssen.
Schadenersatz & Genugtuung
Kapitalabfindung oder Rente
Kapitalabfindung oder Rente
Wann hat wer das Wahlrecht?
Als Ausgleich von Dauerschäden steht dem Geschädigten ein Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung oder indexierter Rente zu
Schadenersatz & Genugtuung
Kapitalisierung
Was bedeutet Kapitalisierung?
Kapitalisierung stellt einen Berechnungsvorgang dar, mit dem der Kapitalwert (Barwert) von zukünfigen periodischen Leistungen (Renten) ermittelt wird.
Der unterschiedlichen Zahlungsweise
(Einmalzahlung statt Rente) wird druch Diskontierung Rechnung getragen.
(Dikontierung = eine bei der Kapitalisierung eingerechnete Abzisnung)
Schadenersatz & Genugtuung
Kapitalisierung
Wie hoch ist der Zinssatz im Haftpflichtrecht
und welche Bedeutung hat dieser?
3.5 %
Je höher, desto niedriger wird der Barwert und umgekehrt
Schadenersatz & Genugtuung
Schadenszins
Wie hoch ist der Schadenszins und
ab wann wird dieser berechnet?
5 % pro Jahr
Ab Zeitpunkt in welchem sich das
schädigende Ereignis finanziell ausgewirkt hat
bis zur Zahlungs des Schadenersatzes
Schadenersatz & Genugtuung
Schadenszins
Werden auch Genugtuungsansprüche verzinst?
Schadenersatz & Genugtuung
Körperverletzung
Was wird von der Schadenersatzregelung
gem. OR 46 erfasst?
- Kosten durch Körperverletzung
- wirtschaftliche Folgen der Arbeitsunfähigkeit
- Berücksichtung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
Schadenersatz & Genugtuung
Körperverletzung
Nenne die 4 Schadensposten bei der Körperverletzung
Ersatzpflichtige Kosten:
- Rettungs- und Berkungskosten
- Behandlungskosten
- Pflege- und Betreuungskosten
- Hiflsmittelkosten
- Erhöhte Lebenshaltungskosten
- Anpassungkosten
- Reise und Transportkosten
- Besuchskosten von Angehörigen
- Wehrpflichtersatz
- Anwaltskosten
- Haftpflichrechtliche Folgekosten
(z.B. aufgrund vertraglicher Pflichten des Geschädigten)
Erwerbsausfall:
Temporärer oder dauernder Erwerbsausfallschaden, unter Berücksichtigung einer allfälligen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
Rentenschaden:
Haushaltsschaden:
Im Falle einer Körperverletzung der haushaltsführenden Person
Schadenersatz & Genugtuung
Körperverletzung
Nenne die Schadensposten bei der Körperverletzung
Ersatzpflichtige Kosten:
- Rettungs- und Berkungskosten
- Behandlungskosten
- Pflege- und Betreuungskosten
- Hiflsmittelkosten
- Erhöhte Lebenshaltungskosten
- Anpassungkosten
- Reise und Transportkosten
- Besuchskosten von Angehörigen
- Wehrpflichtersatz
- Anwaltskosten
- Haftpflichrechtliche Folgekosten
(z.B. aufgrund vertraglicher Pflichten des Geschädigten)
Erwerbsausfall:
Temporärer oder dauernder Erwerbsausfallschaden, unter Berücksichtigung einer allfälligen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
Rentenschaden:
Haushaltsschaden:
Im Falle einer Körperverletzung der haushaltsführenden Person
Schadenersatz & Genugtuung
Körperverletzung
Nenne die 4 Schadensposten bei der Körperverletzung
Ersatzpflichtige Kosten:
- Rettungs- und Berkungskosten
- Behandlungskosten
- Pflege- und Betreuungskosten
- Hiflsmittelkosten
- Erhöhte Lebenshaltungskosten
- Anpassungkosten
- Reise- und Transportkosten
- Besuchskosten von Angehörigen
- Wehrpflichtersatz
- Anwaltskosten
- Haftpflichrechtliche Folgekosten (z.B. aufgrund vertraglicher Pflichten des Geschädigten)
Erwerbsausfall:
- Temporärer oder dauernder Erwerbsausfallschaden, unter Berücksichtigung einer allfälligen Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens
Rentenschaden
Haushaltsschaden:
- Im Falle einer Körperverletzung der haushaltsführenden Person
Schadenersatz & Genugtuung
Invalidität
Nenne die 3 Elemente zur Berechnung
der Invaliditätsschadens
Einkommen:
Massgebend ist das mutmassliche, zukünfitge Erwerbseinkommen (Nettolohn) des Geschädigten pro Jahr in der verbleibenden Aktivphase, ohne Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses.
Auswirkung der Beeinträchtigung:
Ausgehend vom abstrakten, medizinisch-theoretischen Invaliditätsgrad sind die damit verbundenen Auswirkungen auf dei Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmten.
Dauer des Erwerbsausfalles:
Unter Berücksichtung der mutmasslichen Dauer der beruflichen Aktivitäten.
Schadenersatz & Genugtuung
Wirtschaftliches Fortkommen
Was beinhaltet Erschwerung
wirtschaftlichen Fortkommens?
- Erschwerung auf dem Arbeitsmarkt
z.B. bei einem Berufswechsel
- Beeinträchtigung der Beförderungschancen
- Spätere Ermüdungserscheinungen
- Verlust eines paarigen Organs
z.B. Auge