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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 20.02.2014 / 09.06.2014
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Schutzbereich Verfassungsbeschwerde

1) persönlich: Problem Deutschengrundrechte für EU-Ausländer:

Art. 18 AEUV verbietet jede Diskriminierung von EU-Bürgern in den EU- Mitgliedsstaaten aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

a) Eine Ansicht stellt heraus, dass, soweit der EU-Vertrag anwendbar ist, es sich gerade um eine solche Diskriminierung handele, wenn die Berufung auf die Deutschen-Grundrechte aufgrund der Staatsangehörigkeit verwehrt werde. Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts gebietet es daher, dass sich EU-Ausländer direkt auf die Deutschen-Grundrechte berufen können.

b) Die Literatur hält dieser Ansicht den eindeutigen Wortlaut der Deutschen-Grundrechte entgegen. Trotz fortschreitender Integration würden EU-Ausländer nicht automatisch zu Deutschen. EU-Ausländer sollen sich genauso wie andere Ausländer nur auf Art. 2 I GG berufen können. Der Grundrechtsschutz für EU-Ausländer aus Art. 2 I GG muss jedoch ebenso effektiv sein, wie der durch die Deutschen-Grundrechte gewährte Schutz.

Letztlich führen beide Ansichten zum selben Ergebnis. Hier wird der ersten Ansicht gefolgt, wonach sich die EU-Ausländer unmittelbar auf die Deutschen-Grundrechte berufen können. Der eindeutige Wortlaut der Deutschen-Grundrechte steht dem nicht zwingend entgegen.

2) sachlich

Eingriff

Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den Schutzbereich seiner Grundrechte fällt, erschwert oder teilweise unmöglich macht.

Problematisch wenn nicht zielgerichtet (final) und imperativ (mit Befehl und Zwang) in Grundrecht eingegriffen wird. Grundrechte schützen allerdings auch vor mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen, wenn diese in der Zielsetzung und ihren Wirkungen rechtlichen Eingriffen gleichkommen. Die mittelbar hervorgerufene Verletzung muss aber:

a) das Maß einer als sozialadäquat eingestuften Beeinträchtigung übersteigen und

b) bei einer normativen Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzguts des Grundrechts als adäquate Folge der staatlichen Tätigkeit dieser normativ zurechenbar sein; die Beeinträchtigung darf also weder aus einer selbstständig zu verantwortenden Tätigkeit Dritter resultieren noch auf einer schicksalhaften Fügung beruhen. Um einen Eingriff anzuerkennen,genügt es, wenn nachteilige Rückwirkungen in Kauf genommen werden.

Prüfungsaufbau Verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Rahmen der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde

1) Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt:

a) Voraussetzungen eines etwaigen qualifizierten Gesetzesvorbehalts (z.B. Art. 5 II GG: "allgemeines Gesetz")

b) Formelle Verfassungsmäßigkeit (Gesetzgebungskompetenz Art. 70 ff. GG und Gesetzgebungsverfahren Art. 76 ff. GG)

c) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

kein unzulässiges Einzelfallgesetz, Art. 19 I 1 GG

Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG

Wesengehaltsgarantie, Art. 19 II GG

Bestimmtheitsgrundsatz

 

2) Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt

a) Theorie der Schrankenübertragung

b) Kollidierendes Verfassungsrecht als Schranke

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bestimmtheitsgrundsatz

 

Beachte, dass das einschränkende Gesetz abstrakt auf seine Verfassungsmäigkeit geprüft werden muss. Betroffene Interessen des Grundrechtsträgers werden sodann erst bei der erfolgten konkreten Einzelmaßnahme relevant. Die Verfassungswidrigkeit des vorgenommenen Eingriffs kann sich aus der verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage selber bzw. aus einer verfassungswidrigen Anwendung der Ermächtigungsgrundlage im Einzelfall ergeben (diese liegt insbesondere dann vor, wenn der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 III GG abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird).

Gesetzgebungskompetenz

Grundsätzlich Länder gesetzgebungsbefugt, Art. 30, 70 I GG.

1)  Steht ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis, Art. 73 I GG entgegen? (Ja = raus)

2) Nein, dann: Befinden wir uns im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, Art. 74 I GG? (Nein = Land gesetzgebungsbefugt)

3) Ja: Gesetzgebungsbefugnis ausgeschlossen, solange und soweit der Bund die in Rede stehende Materie durch Bundesgesetz geregelt hat. Dies muss er auch abschließend getan haben. (solange und soweit)

4) Hat der Bund Ungeschriebene Kompetenzzuweisung?

a) Eine Kompetenz aufgrund Sachzusammenhangs liegt vor, "wenn eine dem Bund zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht ausdrücklich zugewiesene Materien unerlässliche Voraussetzung (sehr restriktiv) für die Regelung einer der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Materie ist. (z.B. im Rahmen der auswärtigen Politik die auswärtige Kulturpolitik, Bahn --> Bahnpolizei)

b) Annexkompetenz ist gegeben, wenn eine Materie nicht ausdrücklich von den im Grundgesetz genannten erfasst wird, aber in zwingendem Zusammenhang mit einer wahrgenommenen Funktion steht (z. B. Regelung von Berufen die für Schwangerschaftsabbruch relevant sind im Rahmen des Schwangerenhilfegesetzes). Das an sich der Zuständigkeit der Länder unterliegende Sachgebiet ist also nur ein Annex zu dem Sachgebiet, für das der Bund die Zuständigkeit besitzt (insbesondere Stadien der Vorbereitung und Durchführung der Materie).

c) Unter die Kompetenzen Kraft Natur der Sache fallen die Materien, die nur ein Bundesorgan sachgerrecht lösen kann (Bundeshauptstadt/Bundesflagge).

Formulierungsvorschlag Gesetzgebungskompetenz; konkurrierende Gesetzgebung; Voraussetzungen Art. 72 II GG

Bisher setzte eine Kompetenz des Bundes i.R.d. konkurrierenden Gesetzgebung voraus, dass der Bund sich auf einen in Art. 74 GG erwähnten Kompetenztitel stützen kann und die Erforderlichkeit nach Art. 72 II GG vorliegt. Auch nach der Föderalismusreform braucht der Bund einen Kompetenztitel nach Art. 74 GG auf dem Gebiet konkurrierender Gesetzgebung. Eine Erforderlichkeitsprüfung ist jedoch nur in den in Art. 72 II GG genannten Fällen notwendig. In den nicht in Art. 72 II GG aufgeführten Fällen kann der Bund von seinem Recht zur konkurrierenden Gesetzgebung ohne weitere Voraussetzungen, v.a. aber ohne die Erforderlichkeitsprüfung Gebrauch machen.

Wenn Kompetenztitel des Art. 72 II GG hat der Bund Gesetzgebungskompetenz wenn:

1. die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder

2. die Wahrung der Rechtseinheit oder

3. die Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse

eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

Art. 72 II GG, Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

Zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist eine bundesgesetzliche Regelung erst dann erorderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet. Nicht hinreichend ist, dass das bloße In-Kraft-Treten des Gesetzes für gleichwertige Lebensverhältnisse sorgt. Ebenfalls ist unerheblich, dass die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet durch die gesetzliche Regelung lediglich verbessert werden sollen. Schon gar nicht ist "Gleichwertigkeit" mit "Einheitlichkeit" gleichzusetzen.

Art. 72 II GG, Wahrung der Rechtseinheit

Die Wahrung der Rechtseinheit steht immer dann in Frage, wenn die Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat durch eine Rechtszersplitterung bedroht wird. Nicht ausreichend soll insbesondere sein, dass bundeseinheitliches Recht vielfach wünschenswert ist.

Art. 72 II GG, Wahrung der Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse

Die Wahrung der Wirtschaftseinheit im Sinne von Art. 72 II GG liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse, wenn es um die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes der Bundesrepublik durch bundeseinheitliche Rechtsetzung geht, wenn also Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten.

Gesetzgebungsverfahren

I. Befugnis zur Gesetzesinitiative aus Art. 76 GG

Problem: Fall, wenn Regierungsvorlagen unmittelbar beim Bundestag eingebracht werden.

II. Zustimmungsbedürftiges/Einspruchsgesetz?

Die Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes muss sich ausdrücklich aus einer Vorschrift des Grundgesetzes ergeben (z.B. Art. 72 III 2, Art. 84 I 3, 6, Art. 87 III GG, Art. 79 II GG, Art 104a IV, VI, 105 III GG)

Problem: Änderungsgesetze sind dann zustimmungsbedürftig, wenn:

1) das Änderungsgesetz selbst neue Regelungen enthält, die ihrerseits die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen, oder

2) sie zustimmungsbedürftige Regelungen des Ursprungsgesetzes ändern oder

3) das Änderungsgesetz zwar, formal gesehen, keine zustimmungsbedürftigen Teile eines Gesetzes abändert, diese Änderung aber refelexmäßig die Bedeutung und Tragweite zustimmungsbedürftiger Teile des Gesetzes wesentlich verändert.

Problematisch, ob eine Zustimmung bereits dann notwendig ist, wenn ein Zustimmungsgesetz geändert wird, aber keiner der drei Fälle vorliegt:

a) Nach Ansicht des Bundesrates bedarf jede Änderung eines zustimmungsgesetzes erneut der Zustimmung des Bundesrates. Da ursprüngliches Gesetz und Änderungsgesetz zu einer Sinneinheit würden, könne der Bundesrat seine Mitverantwortung nur dann tragen, wenn auch das Änderungsgesetz seiner Zustimmung bedürfe.

b) Nach Ansicht des BVerfG kommt es auf den Inhalt des Änderungsgesetzes an. Nur wenn das Änderungsgesetz selbst neue Vorschriften enthält, die die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen, oder wenn es zustimmungsbedürftige Regelungen des Ursprungsgesetzes ändert oder wenn das Änderungsgesetz indirekt auf die Zustimmungspflicht auslösende Vorschriften einwirkt, bestehe Zustimmungsbedürftigkeit. Begründet wird diese Auffassung mit der Funktion des Bundesrates. Dieser sei keine gleichwertige zweite Kammer eines einheitlichen Gesetzgebungsorgans, sondern habe nur Mitwirkungsrechte. Der Wortlaut des Art. 77 I 1 GG, wonach Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen werden und des Art. 50 GG, wonach der Budnesrat lediglich ein Mitwirkungsrecht besitzt, unterstützen diese Auffassung.

Gesetzgebungsverfahren, Problem Gesetzesinitiative Art. 76 ff. GG

Problemfall: wenn Regierungsvorlagen unmittelbar beim Bundestag eingebracht werden.

Umstritten, ob dieser Verfassungsverstoß zur Verfassungswidrigkeit eines später im übrigen ordnungsgemäß beschlossenen Gesetzes führt oder ob Art. 76 II GG als bloße Ordnungsvorschrift zu qualifizieren ist, deren Verletzung die Verfassungsmäßigkeit des beschlossenen Gesetzes unberührt lässt.

1. Gegen eine Verfassungswidrigkeit könnte sprechen, dass die Stellungnahme des Bundesrates nach Art. 76 II 2 GG nicht zwingend vorgeschrieben ist und eine abgegebene Stellungnahme im übrigen rechtlich weder den Bundesrat selbst noch die Bundesregierung oder den Bundestag bindet. D.h., schlussendlich läge ein ordnungswidrig zustande gekommenes Gesetz vor, doch berührte der Verstoß gegen Art. 76 II 1 GG nicht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

2. Gegen eine solche Deutung und für einen materiellen Gehalt des Art. 76 II GG spricht jedoch der eindeutige Wortlaut dieser Vorschrift: Gesetzesvorlagen "sind" dem Bundesrat zuzuleiten. Der Verfahrensgang steht somit nicht zur Disposition der Bundesregierung. Die frühzeitige Vorlage beim Bundesrat soll zudem dem Bundestag die Möglichkeit geben, in einem frühzeitigen Verfahrensstadium den Standpunkt des Bundesrats zu berücksichtigen und soll dessen Sachverstand in das Verfahren einbringen. Auch die Verfassungssystematik spricht eher für die Einordnung des Art. 76 II GG als wesentliche Verfahrensvorschrift: Das GG benennt in Art. 76 II 4 und Art. 110 III GG ausdrücklich die Fälle, in denen die Bundesregierung ihre Gesetzesvorlagen  dem Bundestag zuleiten darf. Bei diesen Vorschriften handelt es sich jedoch um Ausnahmebestimmungen zu Art. 76 II GG.

3. Diese Überlegungen führen dazu, den Art. 76 II GG als zwingendes Recht zu verstehen. Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind somit, abgesehen von Art. 76 II 4 und Art. 110 III GG, zunächst dem Bundesrat zuzuleiten.

Gesetzgebungsverfahren, Problem Verweigerte Zustimmung obwohl Einspruchsgesetz & Einspruch obwohl Zustimmungsgesetz.

I. Bundesrat verweigert in der rechtsirrtümlichen Annahme, es handele sich um ein Zustimmungsgesetz, seine Zustimmung.

1. Möglicherweise kann ausdrücklich verweigerte Zustimmung jedoch in einen Einspruch des Bundesrates umgedeutet werden.

a) Für derartige Auslegung könnte sprechen, dass in der Erklärung, die Zustimmung zu verweigern, auch die Kundgabe des Willens liegt, in jedem Fall das Zustandekommen des Gesetzes hindern zu wollen.

b) Gegen eine solche Umdeutung sprechen jedoch die gewichtigeren Argumente: Zunächst ist die Verschiedenartigkeit der Verfahren beim Einspruchsgesetz und beim zustimmungsbedürftigen Gesetz zu beachten. Zudem könnte der Einspruch des Bundesrates selbst verfahrensfehlerhaft und somit unwirksam sein. Bei Einspruchsgesetzen ist nach Art. 77 II GG zwingend vorgeschrieben, dass der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Ruft der Bundesrat nicht innerhalb von 3 Wochen den Vermittlungsausschuss an, kommt das Gesetz zustande, Art. 78, 2. Var. GG.

2. Man könnte jedoch daran denken, die versagte Zustimmung des Bundesrates in die Anrufung des Vermittlungsausschusses umzudeuten.

Dagegen sprechen jedoch die rechtsstaatlichen Gebote der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, nach denen im Organisations- und Verfahrensrecht die Formstrenge zu beachten ist. Darüber hinaus § 30 I GO BR: Danach muss sich aus der Abstimmung eindeutig und zweifelsfrei ergeben, ob der Bundesrat gegen ein Gesetz Einspruch einlegen, seine Zustimmung erteilen oder die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangen will. Ferner ist gem. § 30 II 4 GO BR vorgeschrieben, dass bei einem zustimmungsbedürftigem Gesetz über einen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses vor der Beschlussfassung über die Zustimmung abgestimmt wird. Auch diese Vorschriften sprechen für eine unaufhebbare Formstrenge. Umdeutung einer versagten Zustimmung in eine Anrufung des Vermittlungsausschusses daher (-).

II. Bundesrat erhebt für zustimmungsbedürftiges Gesetz Einspruch.

Man könnte daran denken, den Einspruch des Bundesrates in eine verweigerte Zustimmung umzudeuten. Allerdings besteht hierfür kein Bedürfnis. Grund ist, dass bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen das Gesetz nur zustande kommt, wenn der Bundesrat aktiv zustimmt, Art. 78, 1. Var. GG. Durch einen Einspruch jedenfalls hat der Bundesrat aber gerade zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem vorgelegten Gesetz nicht einverstanden ist.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

1) Legitimes Ziel

2) Geeignetheit: Das Mittel ist geeignet, wenn es dem angestrebten Zweck generell dienen kann (der gewünschte Erfolg zumindest gefördert werden kann). Infolge der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers die Geeignetheit im Zweifel zu bejahen.

3) Erforderlichkeit: Mittel nicht erforderlich, wenn der Staat zu einem anderen Mittel greifen könnte, das den Bürger weniger belastet, aber ebenso effektiv ist. (Auch hier gilt Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers: Ablehnung der Erforderlichkeit nur bei offensichtlichen Verstößen)

4) Angemessenheit: Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. (Oder: Zweck und Mittel dürfen nicht außer Verhältnis stehen)

Drittwirkung der Grundrechte

Problematisch, inwieweit Grundrechte auch außerhalb des klasschischen Zweierverhältnisses von Staat und Bürger zwischen zwei Privatpersonen Anwendung finden (sog. Drittwirkung der Grundrechte), da sie primär die Funktion von subjektiven Abwehrrechten des Bürgers gegen den Staat haben.

1. Nach einer früher unter anderem vom BAG vertretenen Ansicht sollen die Grundrechte auch zwischen Privatpersonen unmittelbar gelten. Die Machtverhältnisse zwischen Privatpersonen untereinander seien oftmals mit denen zwischen Staat und Bürger vergleichbar.

Gegen diese Ansicht spricht nicht nur der Wortlaut der Art. 1 I 2, III GG, wonach nur die staatliche Gewalt an die Grundrechte gebunden ist. Auch wird durch eine solche Sichtweise die Privatautonomie, insbesondere im Hinblick auf eine Drittwirkung des Art. 3 I GG, nicht hinreichend berücksichtigt. Eventuelle Machtunterschiede zwischen Privatpersonen werden durch Verbraucherschutzrechte, Arbeitsgesetze u.ä. ausreichend ausgeglichen.

2. Nach einer anderen Ansicht ist eine Drittwirkung der Grundrechte überflüssig, da Gerichte bei ihrer Rechtsfindung gem. Art. 1 III GG die Grundrechte ohnehin beachten müssten. Diese Ansicht verkennt jedoch die erforderliche Differenzierung von Anspruchsentstehung und Anspruchsdurchsetzung.

3. Die Grundrechte wirken bereits bei der Anspruchsentstehung, nicht erst bei der Anspruchsdurchsetzung. Auch bürgerlich-rechtliche Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zu den Grundrechten stehen und müssen im Sinne der Grundrechte ausgelegt werden. Grundrechte gelten zwar nicht unmittelbar im Bürgerlichen Recht, prägen es als objektive Wertentscheidungen aber. Die Grundrechte sind somit bereits bei der Anspruchsentstehung zu beachten. Die h.M. und das BVerfG nehmen daher eine sich aus dem Wortlaut des Art. 1 III GG ergebende mittelbare Wirkung der Grundrechte zwischen Privatpersonen an.

Wie funktioniert eine Abwägung?

1) Abstrakte Wertigkeit vergleichen: vorbehaltlos gewährte Grundrechte schutzwürdiger als Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt. Auch Menschenwürdegehalt oder Bedeutung für die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beachten (Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit).

2) Eingriffsintensität vergleichen: Schwerer Eingriff in ein abstrakt geringwertigeres Rechtsgut kann leichtem Eingriff in ein höherwertiges Rechtsgut gleichkommen. Auch zu berücksichtigen inwieweit Menschenwürdegehalt oder Kernbereich des Grundrechts betroffen. Kein Verfassungsgut darf völlig verdrängt werden.

Grundrechtskonkurrenz

Grundrecht neben Grundrecht überhaupt anwendbar?

1) Allgemeine Spezialität: Konkurrenz, bei der ein Grundrecht das andere aufgrund seiner spezielleren Funktion verdrängt (Bsp: Art. 2 I GG als "Auffanggrundrecht" wird verdrängt).

2) Einzelfallspezialität: stärkerer sachlicher Bezug eines Grundrechts zur einschlägigen Beeinträchtigung (Bsp.: Wissenschaftsfreiheit spezieller als Meinungsfreiheit).

3) Anwendungs-/Idealkonkurrenz: mehrere Grundrechte mit unterschiedlichem Schutzbereich bestehen nebeneinander (Bsp.: Eigentumsverletzung und Berufsfreiheit).

kein unzulässiges Einzelfallgesetz
 

(nur bei Anhaltspunkten prüfen)

Art. 19 I 1 GG

Ein Gesetz ist kein unzulässiges Einzelfallgesetz, wenn es auf eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und eine unbestimmte Anzahl von Adressaten Anwendung findet. Es genügt, wenn die Norm abstrakt formuliert und auf eine nicht bestimmte Zahl von Fällen bezogen ist.

Das Einzelfallverbot gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, das Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen (=Eingriffsvorbehalt) hinaus einzuschränken; d.h. das Einzelfallverbot kommt nur bei Grundrechten mit Eingriffsvorbehalt in Betracht. Es greift nicht bei Grundrechten mit Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalt (Art. 14 I GG; Art. 12 I GG), weil die einfachen Gesetze hier den Inhalt des Grundrechts erst selbst bestimmen. Außerdem gilt es nicht bei Beschränkungen des Art. 2 I GG: hier wäre ein Zitat eine bloße Förmelei. Gleiches gilt für die allgemeinen Gesetze des Art. 5 II GG.

--> gleiches gilt für Zitiergebot!

Zitiergebot

(nur bei Anhaltspunkten prüfen und bei Art. 12 und 14 GG immer prüfen und ablehnen)

Art. 19 I 2 GG

Das einschränkende Gesetz muss den Artikel des eingeschränkten Grundrechts angeben. Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes.

(es erfüllt damit Warn- und Besinnungsfunktion: durch die Benennung des Eingriffs im Gesetzeswortlaut soll gesichert werden, dass der Gesetzgeber nur Eingriffe vornimmt, die ihm als solche bewusst sind und über deren Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte er sich Rechenschaft ablegt)

Das Zitiergebot gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, das Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen (=Eingriffsvorbehalt) hinaus einzuschränken; d.h. das Zitiergebot kommt nur bei Grundrechten mit Eingriffsvorbehalt in Betracht. Es greift nicht bei Grundrechten mit Ausgestaltungs- und Regelungsvorbehalt (Art. 14 I GG; Art. 12 I GG), weil die einfachen Gesetze hier den Inhalt des Grundrechts erst selbst bestimmen. Außerdem gilt es nicht bei Beschränkungen des Art. 2 I GG: hier wäre ein Zitat eine bloße Förmelei. Gleiches gilt für die allgemeinen Gesetze des Art. 5 II GG.

--> gleiches gilt für unzulässiges Einzelfallgesetz!

Wesensgehaltsgarantie

Nach Art. 19 II GG darf ein Grundrecht in keinem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Umstritten ist, wie der Wesensgehalt eines Grundrechts zu bestimmen ist:

1) Nach der Theorie vom relativen Wesensgehalt bleibt der Wesensgehalt eines Grundrechts solange unberührt, wie der Eingriff verhältnismäßig ist. Der Wesensgehalt ist aus den Wechselwirkungen zwischen Grundrecht und Rechtsgut zu bestimmen, welches durch den Eingriff zur Geltung gebracht werden soll. Es bestehen keine starren Grenzen. Ein absoluter Schutz wird trotzdem gewährt. --> Allerdings abzulehnen: Nach dieser Auffassung hat Art. 19 II GG neben dem Verhältnismäßigkeitsprinzip keine eigenständige Bedeutung. Die Wesengehaltsgarantie des Art. 19 II GG muss allerdings mehr als eine bloße Verhältnismäßigkeitsprüfung darstellen. Anderenfalls macht Art. 19 II GG keinen Sinn.

2) Nach der Theorie vom absoluten Wesensgehalt hat jedes Grundrecht einen von innen her zu bestimmenden "absoluten Wesenskern". Man muss daher vom Bestehen einer starren Grenze ausgehen, hinter der jeder gesetzliche Eingriff ohne Rücksicht auf die Wichtigkeit des Rechtsguts, welches mit ihm zur Geltung gebracht werden soll, unzulässg wird. Nach dieser Ansicht ist der Wesensgehalt eines Grundrechts eine von Grundrechtskollisionen unabhängige bestimmte Größe. Über die Bestimmung dieser Größe herrschen allerdings unterschiedliche Auffassungen:

a) In Anlehnung an die Instituts-und Einrichtungsgarantie bestimmt sich der Wesensgehalt eines Grundrechts durch die Bedeutung, die es nach der Einschränkung noch für die Allgemeinheit besitzt (institutionelle Ausrichtung). Kritik: Grundrechte sind allerdings gerade als Abwehrrechte des Einzelnen konzipiert.

b) Nach einer weiteren Auffassung ist darauf abzustellen, welche Bedeutung das Grundrecht für den einzelnen Betroffenen selbst nach der Einschränkung noch hat (personalistische Ausrichtung).

Bestimmtheitsgrundsatz

Der Bestimmtheitsgrundsatz für Gesetze wird aus Art. 20 III, GG i.V.m. Art. 28 I, 103 III GG abgeleitet. Das Bestimmtheitsgebot resultiert aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vorbehalts und des Vorrangs des Gesetzes sowie aus der Berücksichtigung der Rechtsschutzinteressen der Bürger. Die Konkretisierung muss umso deutlicher sein, je mehr das Gesetz in die individuelle Freiheit eingreift. Teilweise ist der Bestimmtheitsgrundsatz ausdrücklich genannt, z.B. in § 37 I VwVfG für Verwaltungsakte. Allerdings verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz nicht die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie etwa öffentliches Bedürfnis, öffentliches Interesse, öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Zuverlässigkeit. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind wegen der erforderlichen Flexibilität der Verwaltung und wegen der zu wahrenden Verhältnismäßigkeit zulässig (Exkurs staatsabträglich: wohl zu weit bei bedeutsamen Grundrechten, intensivem Eingriff und großer Missbrauchsgefahr; aber bei weniger bedeutsamen Grundrechten und weniger intensiven Eingriffen womöglich ausreichend bestimmt -> Einzelfall).

 

Beachte: Bei Normenkontrolle kann Bestimmtheit als gesonderter Punkt geprüft werden, bei Verfassungsbeschwerde überwiegend als Punkt in der Schranken-Schranken-Prüfung angesehen.

Prüfungsaufbau konkrete Normenkontrolle

Art. 100 I GG

Zuständigkeit

I. Zulässigkeit

1) Vorlageberechtigung

2) Vorlage- bzw. Prüfungsgegenstand

3) Vorlagegrund

4) Ordnungsgemäßer Vorlagebeschluss

II. Begründetheit

1) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

2) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Zuständigkeit konkrete Normenkontrolle

1) Zuständigkeit des BVerfG nach Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG zur Prüfung von deutschem Recht am Maßstab des Grundgesetzes:

Verwerfungsmonopol des BVerfG bei:

a) Verletzung des Grundgesetzes durch ein Bundesgesetz, Art. 100 I 1 2. Alt. GG

b) Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht, Art. 100 I 2 1. Alt. GG

c) Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit Bundesgesetz, Art. 100 I 2 2. Alt

2) konkrete Normenkontrolle von Landesgesetzen am Maßstab der Landesverfassung durch das Landesverfassungsgericht, Art. 100 I GG i.V.m. Landesrecht

Vorlageberechtigung konkrete Normenkontrolle

nach Art. 100 I GG, § 80 BVerfGG:

jedes (deutsche) Gericht (auch der unteren Distanzen).

Dies sind alle staatlichen Spruchstellen, die sachlich unabhängig und in einem formell gültigen Gesetz mit Aufgaben eines Gerichts betraut und als Gerichte bezeichnet sind. (Auch Berufs- und Ehrengerichte von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die obigen Voraussetzungen erfüllen und bei denen der Staat an der Richterberufung zumindest in der Form der Bestätigung mitwirkt)

Vorlage- bzw. Prüfungsgegenstand konkrete Normenkontrolle

1) Deutsche Rechtsnorm:

a) Geltendes Gesetz (Verkündet und in Kraft getreten)

b) eines deutschen Gesetzgebers

2) Gesetz im formellen Sinn:

Nicht etwa Rechtsverordnungen oder Satzungen (diese muss es selbst für nichtig erklären, § 47 VwGO).

3) Nachkonstitutionelles Gesetz:

also nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet (23.5.1949).

Vorkonstitutionelle Gesetze nur, soweit sie der Gesetgeber in seinen Willen aufgenommen hat (durch Verweis, Änderungen, etc.).

Vorlagegrund konkrete Normenkontrolle

Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit (d.h. verfassungskonforme Auslegung nicht möglich) und Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Norm.

Die fragliche Norm müsste im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens auf die Gerichtsentscheidung derartigen Einfluss haben, dass die Entscheidung bei Gültigkeit der Norm anders getroffen werden müsste als bei deren Ungültigkeit (Entscheidungsdivergenz).

Entscheidungserheblichkeit auch dann anzunehmen, wenn die Klage im Falle der Ungültigkeit des Gesetzes unzulässig, im Falle der Gültigkeit unbegründet ist.

Erledigt sich das gerichtliche Ausgangsverfahren, so wird die Vorlage gegenstandslos.

Ordnungsgemäßer Vorlagebeschluss konkrete Normenkontrolle

1) Einhaltung der Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)

2) Begründung (§ 23 I 2 1. HS, 80 II 1 BVerfGG)

Begründetheit konkrete Normenkontrolle

Die Richtervorlage ist begründet, wenn das zur Prüfung vorgelegte Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Art. 100 I GG, §§ 82 I, 78 BVerfGG).

1) Formelle Verfassungsmäßigkeit

a) Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG

b) Ordnungsgemäße Form

c) Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

2) Materielle Verfassungsmäßigkeit

Insbesondere kein Verstoß gegen:

a) Grundrechte ganz normal: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

b) Verfassungsgrundsätze: z.B. aus Art. 20, 20a GG oder Bestimmtheitsgebot (dieses kann hier im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde als gesonderter Punkt geprüft werden)

 

Beachte: keine Einzelfallprüfung, sondern nur das abstrakte Gesetz wird geprüft!

Rechtmäßigkeit Warnungsfälle Bundesregierung

A) Formelle Rechtmäßigkeit

1) Verbandszuständigkeit des Bundes: Grundsätzlich sind für Verwaltungsaufgaben die Länder zuständig, Art. 83 GG. Dies könnte insbesondere, wie hier, bei den Warnungsfällen gelten, weil es sich um eine Maßnahme aus dem Bereich der Gefahrenabwehr handelt, die den Ländern zusteht.

a) Nach h.L. sind für derartige Warnungen daher allein die Länder und nicht der Bund zuständig. Selbst wenn der Bund eine Gesetzgebungskompetenz besitze, reiche dies nicht aus, da das GG die Gesetzgebungskompetenzen aus Art. 70 ff. GG streng von den Verwaltungskompetenzen aus Art. 83 ff. GG trennt.

b) Die Rechtsprechung (BVerfG/BVerwG) ist der Ansicht, dass durchaus eine Zuständigkeit des Bundes bestehe (gerade bei bundesweit agierender Sekte). Der Bund habe die Aufgabe der Staatsleitung, so seien warnende und informierende Tätigkeiten gerade auch Tätigkeiten dieser. Diese Aufgabe lasse sich auch aus Art. 65 GG ableiten. Eine Kollision dieser Zuständigkeit mit den Regelungen aus Art. 30, 83 GG (Grundsätzliche Länderkompetenz) entstehe nicht, da der Bund hier nicht als Verwaltungsorgan tätig werden.

2) Organzuständigkeit: Jeweiliger Bundesminister, Art. 65 S. 2 GG.

B) Materielle Rechtmäßigkeit

1) Schranke

2) Gesetzliche Grundlage: Eingriffe in Grundrechte bedürfen immer eines formellen Gesetzes (Parlamentsvorbehalt). Vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere die landesrechtlichen Befugnisgeneralklauseln der Polizeigesetze (z.B. § 11 HSOG) sind auf Bundesebene nicht anwendbar.

Kompetenzgrundlage: Eingriffsrechtfertigung kann jedoch aus der verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung der Bundesregierung und deren Befugnisse zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit aus Art. 65 GG hergeleitet werden (s.o. unter Rechtsgrundlage). Ein wichtiges Ziel der Regierungstätigkeit, die Politik der Regierung öffentlich darzulegen. Gilt insbesondere dann, wenn bestimmte gesellschaftliche Erscheinungen in der Öffentlichkeit mit Sorge verfolgt werden. Öffentlichkeit kann dann erwarten, alsbald über die Erkenntnisse und Absichten der Bundesregierung unterrichtet zu werden. Die Erfüllung dieses Informationsbedürfnisses schließt die Möglichkeit staatlicher Empfehlungen und Warnungen ein.

3) Kollidierende Grundrechte --> praktische Konkordanz --> Angemessenheit: Bei staatlichen Warnungen mit einzubeziehen, ob eine Gefahr für das Schutzgut vorliegt.

Rechtsgrundlage Warnungsfälle Bundesregierung

1) Art. 5 I GG. Aber nicht als Privatperson, deswegen keine Berufung auf Grundrechte möglich.

2) Die Rechtsprechung (BVerfG, BVerwG) leitet die Befugnis der Bundesregierung und ihrer Mitglieder zur Warnung vor besonderen Gefahren aus der Pflicht der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit (Art. 65 GG) bzw. der Schutzpflicht des Staates (Art. 2 II GG) ab. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe es nicht, da hier einerseits besonders vielgestaltige Sachverhalte anzutreffen sind und andererseits ohnehin immer eine Einzelfallprüfung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gewährleistet bleibt.

3) Nach Ansicht der h.L. ist diese Argumentation jedoch problematisch, da die Vorschriften des Grundgesetzes dem Staat regelmäßig keine Eingriffsermächtigung im Einzelfall geben. Überdies wird der Rechtsprechung vorgeworfen in unzulässiger Weise von der Aufgabe auf die Befugnis zu schließen. Deswegen wird teilweise vertreten, dass die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur haltbar sei, soweit es um generelle Warnungen gehe. Werden die Warnungen individualisiert, sei ein formelles Gesetz als Rechtsgrundlage erforderlich.

4) Das Erfordernis einer speziellen Rechtsgrundlage ist sehr problematisch. Eine solche müsste sämtliche denkbaren Einzelfälle aufnehmen, in denen eine Warnung durch die Bundesregierung in Betracht kommt. Dem Gesetzgeber ist jedoch nicht zuzumuten, dass er sämtliche möglichen Fälle von vornherein bedenkt. Auch kann man aus dem Wesen der Demokratie die Aufgabe der Regierung herleiten, die Öffentlichkeit abgesehen von politischen Vorhaben etc. über aufgetretene Risiken wie bspw. Lebensmittelverunreinigungen und Sekten aufzuklären.

(Soweit Amtsträger der Kirchen vor Sekten warnen, ist eine Ermächtigungsgrundlage nicht erforderlich. Ansonsten läge ein Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen aus Art. 140 GG i.V.m. 137 III WRV vor)

Prüfungsaufbau abstrakte Normenkontrolle

Art. 93 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG

Zuständigkeit

I. Zulässigkeit

1) Antragsberechtigung (Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 I BVerfGG)

2) Antragsgegenstand

3) Antragsgrund

4) Klarstellungsinteresse

5) Ordnungsgemäßer Antrag

II. Begründetheit

1) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff.GG

b) Ordnungsgemäße Form

c) Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff.. GG

2) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

Antragsberechtigung abstrakte Normenkontrolle

a) Bundesregierung

b) Landesregierung (jede Landesregierung - kann auch fremdes Landesrecht überprüfen lassen)

c) Ein Viertel der Mitglieder des Bundestages (Nicht Fraktionen oder politische Parteien)

Antragsgegenstand abstrakte Normenkontrolle

1) Norm des Bundes- oder Landesrechts jeder Rangordnung (Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung, nicht aber: Recht der Europäischen Union)

2) Verkündung der Norm:

Nicht erforderlich, dass die Norm schon in Kraft getreten ist, aber jedenfalls muss die Norm schon verkündet worden sein.

Keine vorbeugende Normenkontrolle: würde ansonsten schon den gesetzgeberischen Willensbildungsprozess einer Kontrolle durch die dritte Gewalt aussetzen. Das wäre eine zu weitgehende Durchbrechung des Gewaltenteilungsprinzips.

Ausnahme: Vertragsgesetze i.S.d. Art. 59 II GG. Hier ist die abstrakte Normenkontrolle zulässig, wenn das Gesetzgebungsverfahren bis auf die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung abgeschlossen ist, da sonst die Gefahr besteht, dass die Bundesrepublik völkerrechtliche Verpflichtungen nur unter Verletzung ihrer Verfassung erfüllen kann.

Vorbeugende Normenkontrolle bei Vertragsgesetzen nach Art. 59 II GG? Teil 1, Contra (-)

Vorbeugende Normenkontrolle?

1) § 76 BVerfGG, Art. 93 I Nr. 2 GG:

Gegen eine solche Zulässigkeit spricht zunächst der Wortlaut des § 76 Nr. 1 BVerfGG, wonach der Antragsteller die Norm für nichtig halten muss. Von "nichtig" ist im juristischen Sprachgebrauch jedoch nur dann die Rede, soweit bereits Rechtsakte ergangen sind, die zumindest den Schein von Geltung haben. Eine Rechtsvorschrift im status nascendi ("Entstehungsprozess") hat einen solchen Schein gerade nicht.

Auch in Art. 93 I Nr. 2 GG werden die dort verwendeten Begriffe "Bundesrecht" oder "Landesrecht" regelmäßig nur für bereits geltendes, nicht aber für werdendes Recht verwendet.

2) Kontrollfunktion des BVerfG

Gegen die Zulässigkeit spricht auch die Stellung des BVerfGs im GG: Als Hüter der Verfassung ist das BVerfG vom Verfassungsgeber als ultima ratio konzipiert. Die Kontrollfunktion des BVerfGs spricht dafür, seine Zuständigkeit erst dann anzunehmen, wenn der politische Prozess, hier das Gesetzgebungsverfahren, abgeschlossen ist. Ein solcher Abschluss liegt nicht vor, solange das Gesetz noch nicht ausgefertigt und verkündet worden ist. Ohnehin entspricht nur diese Ansicht dem grundlegenden Gewaltenteilungsprinzip.

Vorbeugende Normenkontrolle bei Vertragsgesetzen nach Art. 59 II GG? Teil 2, Pro (+)

3) Ausnahmeregelung für Vertragsgesetze nach Art. 59 II GG

So sehr diese Erwägungen zutreffen mögen, könnte hier ausnahmsweise eine andere Sicht geboten sein, verkennt eine solche Lösung doch die Besonderheiten eines Vertragsgesetzes nach Art. 59 II GG. Das Vertragsgesetz ermächtigt den Bundespräsidenten, einen Vertrag völkerrechtlich abzuschließen. Er kann von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, sobald das Vertragsgesetz in Kraft getreten ist. Hat aber der Bundespräsident einmal von der im Vertragsgesetz enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht, so ist das völkerrechtliche Vertragsabschlussverfahren formgerecht zu Ende geführt und es i.d.R. nicht mehr möglich, die völkerrechtliche Gültigkeit des Vertrages in Frage zu stellen. Die Gültigkeit der völkerrechtlichen Vertragserklärung der Bundesrepublik Deutschland hängt gerade nicht von der Wirksamkeit des Vertragsgesetzes ab. Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes bleibt die Nichtachtung innerstaatlicher Wirksamkeitserfordernisse einer Ratifikationserklärung für das Völkerrecht irrelevant (vgl. Art. 27, 46 WVK). Dem Anspruch auf Vertragserfüllung kann daher, von offenkundigen und groben Verfassungsverstößen abgesehen, nicht die innerstaatliche Verfassungswidrigkeit entgegengehalten werden. Es besteht daher bei Vertragsgesetzen die Gefahr, dass die Bundesrepublik durch einen Vertrag völkerrechtlich gebunden ist, dessen Erfüllung sie innerstaatlich nicht durchsetzen kann. Eine Kontrolle und eventuelle Nichtigerklärung durch das BVerfG käme dann zu spät. Eine friedensstiftende Lösung wäre im Rahmen des Normenkontrollverfahrens nicht möglich. Auch mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) lässt sich dem nicht abhelfen, da dessen Zulässigkeit die Zulässigkeit des Antrags in der Hauptsache voraussetzt. Ausnahmsweise ist daher bei Vertragsgesetzen ein Antrag auf abstrakte Normenkontrolle schon dann zulässig, wenn die Ausfertigung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt (Art. 82 I 1 GG) noch fehlt.

 

Antragsgrund abstrakte Normenkontrolle

Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel

§ 76 I BVerfGG: beim Antragssteller; Art. 93 I Nr. 2: überhaupt und irgendwo. (§ 76 I BVerfGG verfassungswidrig, da zu eng; wird durch den weiteren Art. 93 I Nr. 2 GG überlagert)

Klausurklassiker: Antragssteller hat bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm, es fehlt aber seine Überzeugung von der Nichtigkeit. Wieder § 76 I BVerfGG gegen Art. 93 I Nr. 2 GG:

1. Nach Großteil der Literatur ist § 76 I Nr. 1 BVerfGG nicht verfassungsgemäß, da ein einfaches Gesetz ein nach der Verfassung bestehendes Antragsrecht nicht einschränken könne. Für restriktive Auslegung des Art. 93 I Nr. 2 GG, der schlichte Zweifel ausreichen lasse, ist daher kein Raum. Vielmehr ist hier der Wortlaut der ranghöheren Rechtsquelle, nämlich des Verfassungsartikels Art. 93 I Nr. 2 GG vorrangig, § 76 I Nr. 1 BVerfGG sei verfassungsgemäß auszulegen.

2. BVerfG geht davon aus, dass § 76 I Nr. 1 BVerfGG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Es stellt fest, dass die Regelung des BVerfGG eine auf der Grundlage des Art. 94 II 1 GG ergangene zulässige Konkretisierung des Art. 93 I Nr. 2 GG darstelle. Der einfache Gesetzgeber ist somit befugt, verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen verengend auszugestalten.

 

Klarstellungsinteresse abstrakte Normenkontrolle

objektives Interesse des Antragstellers an der Klarstellung der Normgültigkeit; wird durch den Antrag indiziert (großzügig zu beurteilen; insbesondere keine Subsidiarität der Normenkontrolle gegenüber anderen Rechtsbehelfen).

Ordnungsgemäßer Antrag abstrakte Normenkontrolle

5) Ordnungsgemäßer Antrag:

a) Einhaltung der Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)

b) Begründung (§ 23 I 2 1. HS BVerfGG)

Begründetheit abstrakte Normenkontrolle

Der Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist begründet, wenn das zur Prüfung vorgelegte Bundes- oder Landesrecht mit dem Grundgesetz (oder ggf. auch das vorgelegte Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht) unvereinbar ist. Bei Vorlage wegen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz (Regelfall):

1) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

a) Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG

b) Ordnungsgemäße Form

c) Ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren, Art. 76 ff. GG

2) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes:

Insbesondere kein Verstoß gegen:

a) Grundrechte ganz normal: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung.

b) Verfassungsgrundsätze: z.B. aus Art. 20, 20a GG oder Bestimmtheitsgebot (dieses kann hier im Gegensatz zur Verfassungsbeschwerde als gesonderter Punkt geprüft werden)

Begründetheit, abstrakte Normenkontrolle, formelle Verfassungsmäßigkeit Vertragsgesetz Art. 59 II GG, Gesetzgebungskompetenz, Abschlusskompetenz (+)

I. Gesetzgebungskompetenz:

1) aus Art. 73 Nr. 1 GG?

umfassende ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten? (-) --> solche Interpretation würde die Abschlusskompetenz der Länder nach Art. 32 III GG praktisch leerlaufen lassen. Länderzuständigkeiten, welche Gegenstand eines Staatsvertrages sind, werden jedenfalls nicht automatisch zur auswärtigen Angelegenheit. Art. 73 I Nr. 1 (-)

2) aus Art. 59 II GG?

Anwendungsvoraussetzung:

a) politische Beziehungen?

Verträge die politische Beziehungen des Bundes regeln, sind solche, die "wesentlich und unmittelbar den Bestand des Staates oder dessen Stellung und Gewicht innerhalb der Staatengemeinschaft oder die Ordnung der Staatengemeinschaft betreffen".

b) Gegenstände der Bundesgesetzgebung?

Meist im Fall (-) --> Materie der Landesgesetzgebung

Fraglich daher, ob der Bund auch völkerrechtliche Verträge über Materien abschließen darf, für die innerstaatlich die Länder zuständig sind:

- dafür spricht Wortlaut des Art. 32 I GG: hier ist ohne Einschränkung von "auswärtigen Angelegenheiten" die Rede

- auch Art. 32 III GG spricht dafür, dass den Ländern neben dem Bund nur eine zusätzliche, ergänzende Zuständigkeit eingeräumt werden soll, wenn er davon spricht die Länder >>können<< in Bereichen, in denen sie zuständig sind, Verträge schließen.

- auch Art. 32 II GG, wonach der Bund die Länder >>hören<< muss, wenn deren besondere Verhältnisse betroffen sind, spricht für eine uneingeschränkte Vertragsschlusskompetenz

- auch nach teleologischer Auslegung kommt man zum gleichen Ergebnis: auswärtige Staaten sind darauf ausgerichtet, Vertragsverhandlungen in erster Linie mit dem Gesamtstaat zu führen; dies entspricht allgemeiner internationaler Übung und der Verfassungstradition. Nach außen soll ein Staat mit einer Stimme sprechen und sich nicht in föderaler Zersplitterung darstellen.

--> Abschlusskompetenz (+)

Die demnach grundsätzlich gegebene Abschlusskompetenz ist aber weiter einzugrenzen..!

Begründetheit, abstrakte Normenkontrolle, formelle Verfassungsmäßigkeit Vertragsgesetz Art. 59 II GG, Abschlusskompetenz weiter einzugrenzen:

Würde man die Abschlusskompetenz des Bundes nicht weiter eingrenzen, könnte ein Konflikt in der Weise entstehen, dass der Bund zwar nach Art. 32 I GG zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge befugt wäre (Art. 32 GG gilt nicht für Konkordate, d.h. für Verträge mit der katholischen Kirche), er diesen aber innerstaatlich keine Geltung verschaffen kann, soweit ihm für den betreffenden Sachbereich keine Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der Bund könnte sich völkerrechtlich zu Leistungen verpflichten, die er staatsrechtlich nicht zu erbringen vermag. Insoweit besteht Einigkeit, dass die Auslegung des Art. 32 I GG die Art. 70 ff. GG und 83 ff. GG unberührt lässt.

Zum Umfang der Abschluss- und Transformationsgesetze bestehen daher unterschiedliche Auffassungen:

1) Die sog. zentralistische Theorie gesteht dem Bund nicht nur ein unbeschränktes Recht zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge zu, sondern darüber hinaus, auch die Befugnis diese innerstaatlich durch Erlass der notwendigen Transformationsgesetze, umzusetzen.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bund durch den Abschluss dieser Verträge den Grundsätzen des föderalistischen Bundesstaates widersprechen, die Länderrechte aushöhlen und schlichtweg die Kompetenzordnung des Grundgesetzes durchbrechen würde. Zentralistische Theorie daher zu weitgehend (-)

2) Nach der föderalistischen Auffassung soll der Bund nach Art. 32 I GG von vornherein nur zum Abschluss solcher Verträge befugt sein, die er in eigener Kompetenz transformieren kann. Art 32 III GG stellt nach dieser Auffassung eine Ausnahmevorschrift zu Art. 32 I GG dar, die für den Bereich der Landesgesetzgebung eine Zuständigkeit des Bundes zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge ausschließt.

Folge dieser Ansicht wäre eine völkerrechtliche Handlungsunfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland im Bereich der ausschließlicher Länderkompetenzen. Zudem verkennt diese Ansicht den Wortlaut des Art. 32 III GG, wonach die Länder, soweit sie für die Gesetzgebung zuständig sind, Verträge mit auswärtigen Staaten schließen >>können<<. Wäre mit dieser Vorschrift beabsichtigt gewesen, den Ländern eine ausschließliche Abschlusskompetenz einzuräumen, würde eine andere sprachliche Form gewählt worden sein (s.o.).

Verständnishinweise Vertragsgesetz, Exkurs Verabschiedung völkerrechtlicher Verträge

1) Verständnishinweise Vertragsgesetz

a) Die Abschlusskompetenz regelt die Frage, wer den völkerrechtlichen Vertrag nach außen abschließen darf und ist in Art. 32 GG geregelt.

b) Die Transformationskompetenz regelt dagegen die Frage, wer den materiellen Inhalt in das innerstaatliche Recht übertragen darf und ist in Art. 70 ff. GG geregelt.

c) Art. 59 II GG regelt wiederum die Frage, wann einem Vertrag innerstaatlich in Form eines Gesetzes zugestimmt werden muss.

2) Die Verabschiedung völkerrechtlicher Verträge

a) Paraphierung: Der ausgehandelte Vertragstext wird dadurch festgelegt, dass die beauftragten Verhandlungsführer ihr Namenskürzel (= Paraphe) unter den Vertragsentwurf setzen.

b) Unterzeichnung: Nachdem die Regierung den Entwurf gebilligt hat, wird er von einem Regierungsmitglied, in der Regel dem Außenminister, unterzeichnet. Die Vertragsverhandlungen sind damit beendet.

c) Zustimmung: Sind innerstaatliche Zustimmungsakte erforderlich (beispielsweise beim Vertragsgesetz im Fall des Art. 59 II 1 GG), werden diese nun vorgenommen. Hierin ist die Ermächtigung zur Ratifikation enthalten.

d) Ratifikation: Das Staatsoberhaupt erklärt formell, dass der Staat den völkerrechtlichen Vertrag abschließt. Nach Austausch (bei bilateralen Verträgen) oder Hinterlegung (bei multilateralen Verträgen) der Ratifikationsurkunden tritt der Vertrag in Kraft.

e) Transformation: Ergeht ein Vertragsgesetz zu einem Abkommen, das Sachgebiete des Bundesgesetzgebers betrifft, so hat dieses Vertragsgesetz neben der Ermächtigung als zweite Rechtswirkung automatisch die Transformation des Vertrages in das innerstaatliche Recht zur Folge.

Wenn dagegen Sachgebiete der Landesgesetzgebung betroffen sind, bedarf es soweit man nicht der zentralistischen Theorie folgt) für eine Umsetzung der Materie in das innerstaatliche Recht noch der Transformation durch die Länder. Zu dieser Transformation sind die Länder regelmäßig dann verpflichtet, wenn sie vorher ihr Einverständnis erklärt haben. Die wirksame Transformation ist für die Rechtmäßigkeit des Vertragsgesetzes ohne Belang.