VerfR

VerfR halt

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Flashcards 183
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 20.02.2014 / 09.06.2014
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Schutzbereich Art. 11 I GG

Freizügigkeit: Das Recht, unbehindert durch die deutsche Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen.

Wohnsitz: ständige Niederlassung mit dem Willen, nicht nur vorübergehend zu bleiben, sondern den Ort zum Miteelpunkt des Lebens zu machen.

Aufenthalt: ein vorübergehendes Verweilen an einem bestimmten Ort

Geschützt sind auch Einreisefreiheit und negative Freizügigkeit (Recht, einen Ortswechsel nicht vorzunehmen)

Nicht aber: Ausreisefreiheit (nur über Art. 2 I GG) und berufliche Niederlassungsfreiheit (Art. 12 GG)

Rechtfertigung Art. 11 GG

1) Schranken: qualifizierter Gesetzesvorbehalt aus Art. 11 II 1 GG

Schrankenanforderungen aus Gesetz entnehmen.

Nicht umfasst von "allgemeiner Lebensgrundlage nicht vorhanden und der Allgemeinheit entstehen besondere Lasten": bloße Wohnungszwangswirtschaft

2) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsprinzip

Schutzbereich Art. 12 I GG

persönlich: Deutsche i.S.v. Art. 116 GG

sachlich: Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient. Fraglich ist jedoch, ob als zusätzliches Tatbestandsmerkmal das "Erlaubt sein" zu fordern ist. Diese Einschränkung ist jedoch abzulehnen, da es dann der einfache Gesetzgeber in der hand hätte, den Schutz aus Art. 12 I GG zu versagen. Sie darf aber nicht schlechthin sozial unwertig sein, also nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen verstoßen. Auch Doppel- und Nebenberuf geschützt, nicht aber bloße Nebentätigkeit, da diese keine Lebensgrundlage böte.

 

Art. 12 GG schützt den Erwerb, Art. 14 GG das Erworbene.

Eingriff Art. 12 I GG

Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den Schutzbereich seiner Grundrechte fällt, erschwert oder teilweise unmöglich macht.

Im Rahmen von Art. 12 GG ist jedoch eine sogenannte berufsregelnde Tendenz erforderlich. Eine berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn die maßgeblichen Normen oder Maßnahmen im Schwerpunkt Tätigkeiten betreffen, die typischerweise beruflich ausgeübt werden.

Eine subjektive Berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn der Staat die betreffende Maßnahme gerade zu dem Zweck vornimmt, eine berufliche Betätigung ganz oder teilweise zu unterbinden oder dafür zu sorgen, dass sie nicht in einer bestimmten Weise ausgeübt werden kann. Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist gegeben, wenn die staatliche Maßnahme eine berufsneutrale Zielsetzung hat, aber auf Grund ihrer mittelbaren oder faktischen Auswirkungen den Schutzbereich des Art. 12 I GG betrifft. An einer eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn die mittelbaren Folgen ein bloßer Reflex einer gesetzlichen Regelung sind. Um einen eingriff anzuerkennen genügt es, wenn nachteilige Rückwirkngen in Kauf genommen werden.

Sodann ist festzustellen auf welcher Stufe der sog. Dreistufentheorie der Eingriff gegeben ist:

Dafür ist zunächst zwischen  Berufsausübungsregelungen und Berufswahlregelungen zu unterscheiden.

Berufsausübungsregelungen betreffen die Modalitäten (Form, Mittel, Umfang oder Inhalt) der Berufstätigkeit. Es geht um das Wie des Berufes (geringste Stufe).

Berufswahlregelungen sind Vorschriften, die über den Beginn oder das Ende einer bestimmten Berufstätigkeit entscheiden. Es geht um das Ob des Berufes.

Während die subjektiven Berufswahlregelungen an vom Berufswilligen beeinflussbare Faktoren anknüpfen (Zeugnisse, Anforderungen persönlicher Art: z.B. Zuverlässigkeit), stellen die objektiven Berufswahlregelungen auf Erfordernisse ab, welche der Berufswillige in seiner Person nicht beeinflussen kann (z.B. Altersgrenze, Festlegung von Höchstzahlen).

Rechtfertigung Art. 12 I GG

1) Schranken: Art. 12 I GG enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Über seinen Wortlaut hinaus gilt dieser Gesetzesvorbehalt nicht nur für die Berufsausübung, sondern auch für die Wahl des Berufes. Wahl und Ausübung des Berufes lassen sich nicht trennen. Sie stellen vielmehr ineinander greifende, sich berührende Phasen der beruflichen Betätigung dar.

2) Schranken-Schranke: Insbesondere der modifizierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Berufsausübungsregelungen müssen durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt sein (normale Verhältnismäßigkeitsprüfung).

Subjektive Berufswahlregelungen müssen dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen, die der Freiheit des Einzelnen vorgehen.

Objektive Berufswahlregelungen sind nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig. Nicht ausreichend, dass die Regelung "nur" einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient. Hinzu kommen muss, dass "auch" tatsächlich eine nachweisbare oder höchstwahrscheinliche schwere Gefahr für dieses Gemeinschaftsgut besteht.

 

Schutzbereich Art. 13 I GG

persönlicher: Geschützt wird jeder bewohner oder Inhaber der Wohnung, also der Mieter, nicht aber dessen Vermieter. Unberechtigt eingedrungene oder zufällig anwesende Personen werden nicht erfasst.

sachlich: Art. 13 I GG verbürgt dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum und gewährleistet das Recht, in ihm in Ruhe gelassen zu werden. Wohnung ist jeder Raum, der der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen ist und zur Stätte des Aufenthalts und Wirkens von Menschen gemacht wird. (Schutzbereich weit auslegen: Erfasst werden auch Arbeitsraum, Betriebsraum, Geschäftsraum, Nebenräume (Keller, Garage) und nur vorübergehende Unterkunften (Hotelzimmer, sogar Zelte und Schlafwagenabteile))

Umstritten, ob Betriebs- und Geschäftsräume zum Schutzbereich des Art. 13 I GG zählen. Anknüpfend an die historische Entwicklung wird hiergegen vorgebracht, dass Art. 13 I GG den Einzelnen im Familienkreis schützen will. Nach vorzugswürdiger Ansicht gewährt Art. 13 I GG allerdings einen räumlichen Schutz für die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen, so z.B. auch durch die berufliche Betätigung. Damit sind auch Geschäftsräume vom Schutzbereich des Art. 13 I GG umfasst. Fraglich ist aber, ob solche Betriebs- und Geschäftsräume nicht unter Art. 13 I GG fallen, die während der allgemeinen Öffnungszeiten jedermann offenstehen. So empfinde der Inhaber "nach außen" geöffneter Räume ein Betreten und Prüfen durch staatliche Beauftragte (im Rahmen einer behördlichen Nachschau) nicht als Eingriff in sein Hausrecht i.S.v. Art. 13 VII GG. Geschäfts- und Betriebsräume genießen während der Geschäftsöffnungszeiten daher nicht dieselbe Schhutzbedürftigkeit wie Privaträume. Dagegen spricht aber, dass nicht hinreichend plausibel gemacht werden kann, wieso diese Räume dem Schutz vor hoheitlichen Störungen entzogen werden sollten.

Rechtfertigung Art. 13 I GG

1) Schranken: qualifizierter Gesetzesvorbehalt

aus Art. 13 II GG für Durchsuchungen: Durchsuchung ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will.

Gefahr im Verzuge ist nur gegeben, wenn die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

aus Art. 13 III GG (großer Lauschangriff aus repressiven Gründen): Straftat nach § 100 c I Nr. 1, II StPO mit technischen Mitteln zur akustischen Überwachung.

aus Art. 13 IV GG (großer Lauschangriff aus präventiven Gründen): alle technischen Hilfsmittel.

aus Art. 13 V GG (kleiner Lauschangriff): alle technischen Hilfsmittel.

aus Art. 13 VII GG: Art. 13 VII 1. Alt. GG allgemeiner Gesetzesvorbehalt, Art. 13 VII 2. Alt. GG qualifizierter Gesetzesvorbehalt (zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung).

2) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (modifiziertes legitimes Ziel durch jeweiligen Absatz).

Schutzbereich Art. 14 I GG

1) Sacheigentum i.S.d. BGB, Besitzrecht des Mieters

2) vermögenswerte private Rechte (Aktien, Urheberrechte, Forderungen, Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte)

3) öffentlich-rechtliche Positionen, soweit sie vorwiegend das Äquivalent eigener Leistung darstellen (Rentenansprüche, Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Steuern, Arbeitslosengeld (ALG I), nicht aber Hartz IV/ ALG II, Kindergeld, Wohngeld oder Subventionen).

4) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (str. aber h.M ja: Zwar sind die einzelnen Bestandteile eines Betriebes oder Unternehmens (Maschinen, auch Forderungen) für sich genommen Eigentum. Der Wert eines Betriebes ist aber in der Regel höher als die Summe des Wertes seiner Einzelbestandteile. Daher besteht ein Bedürfnis, den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als solchen - neben den einzelnen Bestandteilen - Art. 14 GG zu unterstellen)

5) Nicht erfasst: bloße Expektanzen (bloße Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten), das Vermögen als solches sowie Geldleistungspflichten (wie Abgaben, Beiträge oder Gebühren): Durch Auferlegung einer Abgabepflicht werden konkrete Eigentumsrechte nicht berührt sondern nur das Vermögen als solches belastet. Ausnahme: erdrosselnde Steuern, da so faktisch in den Bestand der konkreten Vermögensverhältnisse eingegriffen wird.

Art. 12 GG schützt den Erwerb, Art. 14 GG das Erworbene.

 

Eingriff Art. 14 I GG

Jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, welches in den Schutzbereich seiner Grundrechte fällt, erschwert oder teilweise unmöglich macht.

Zu unterscheiden ist allerdings zwischen einer Enteignung nach Art. 14 III GG oder einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 I 2 GG.

Nach der früher vertretenen Schwere- bzw. Sonderopfertheorie (BverwG bzw. BGH) erfolgte die Abgrenzung nach materiellen Kriterien. Entscheidend war die Eingriffsintensität, so dass es durchaus möglich war, dass eine Inhalts- und Schrankenbestimmung in eine Enteignung umschlug. Heute wird anhand von formellen Kriterien abgegrenzt (BVerfG). Hiernach sind Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmungen streng voneinander zu trennen. Ein Umschlagen ist nicht mehr möglich. Entscheident ist, ob die Eingriffsintention konkret-individuell oder abstrakt-generell ist.

Enteignung ist der durch Rechtsakt erfolgte vollständige oder teilweise Entzug konkreter subjektiver Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben (konkret-individuell).

Die Inhalts- und Schrankenbestimmung ist abstrakt und generell. Sie definiert das Eigentum für die Zukunft neu.

Rechtfertigung Art. 14 I GG

1) Schranken:

a) Enteignung nur aufgrund eines formellen Gesetzes möglich.

b) Inhalts- und Schrankenbestimmung durch Gesetz im formellen oder materiellen Sinn, d.h. durch Rechtsverordnungen oder Satzungen möglich.

2) Schranken-Schranke:

a) Enteignung:

aa) Zum Wohl der Allgemeinheit: schwerwiegendes dringendes, öffentliches Interesse notwendig

bb) gesetzliche Entschädigungsklausel: Gestzgeber muss festlegen, wann eine Enteignung vorliegt, die eine Entschädigungspflicht auslöst. Die Junktimklausel nimmt eine Warnfunktion wahr. Der Gesetzgeber soll sich darüber bewusst sein, dass er enteignet. Das förmliche Gesetz, das die Enteignung vornimmt oder deren Grundlage bildet, muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln.

cc) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

b) Inhalts- und Schrankenbestimmung: Verhältnismäßigkeit des formellen oder materiellen Gesetzes. (Bei unzumutbarer Härte müssen Übergangsregelungen sowie Ausgleichspflichten vorgesehen sein)

Normenpyramide

Europarecht: EUV, AUEV

Bundesrecht: Grundgesetz

Bundesrecht: Bundesgesetze (formell)

Bundesrecht: Rechtsverordnungen, Art. 80 GG

Bundesrecht: Bundessatzungen

Landesrecht: Landesverfassung

Landesrecht: Landesgesetze (formell)

Landesrecht: Rechtsverordnungen

Landesrecht: Landessatzungen

Gesetz im formellen Sinn

Gesetz im formellen Sinn ist regelmäßig nur diejenige Maßnahme, die vom Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossen und im Gesetzblatt bekannt gemacht worden ist.

Gesetz im materiellen Sinn

Gesetz im materiellen Sinn ist jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung. Das Gesetz im materiellen Sinn ist also jede Rechtsnorm, die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern, zwischen Bürgern und Hoheitsträgern oder zwischen Hoheitsträgern regelt.

Bundesstaatsprinzip

Verankert in Art. 20 I GG

Unitarischer/Föderalistischer Bundesstaat

Eigenstaatlichkeit des Bundes und der Länder: Die Länder sind Staaten mit eigener, nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter Hoheitsmacht.

Homogenitätsprinzip: Länder gleiche Staatsmerkmale (republikanisch, demokratisch, rechtsstaatlich, sozial)

Prinzip der Bundestreue:

Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bund und Ländern: Schwergewicht des Bundes Gesetzgebung, Schwergewicht der Länder Verwaltung und Rechtsprechung.

Sozialstaatsprinzip

Verankert in Art. 20 I, 28 I GG

Staat ist zur Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit verpflichtet: Legislative (Schaffung eines sozialen Mindeststandards, Gewährleistung des Existenzminimums), Exekutive (bei Ermessen Wahl der sozial gerechten Maßnahme), Judikative (bei Gesetzauslegung Wahl der sozial gerechten Möglichkeit)

Der Einzelne keinen direkten Anspruch aus Sozialstaatsprinzip. Ausnahme: Sicherung des Existenzminimums, Anspruch auf Sozialhilfe.

Demokratieprinzip

Verankert in Art. 20 I, II GG

- Unmittelbare (plebiszitäre)/ Mittelbare (repräsentative) Demokratie <-- Legitimationskette

- Prinzip der Volkssouveränität

- Prinzip der Gleichheit

- Mehrheitsprinzip

- Recht auf parlamentarische Opposition --> Oppositionsfreiheit, Minderheitenschutz; Kontrolle, Kritik, Alternativen

(Fall Verweigerung des Fraktionsstatus ist nicht die Verhinderung einer Opposition; Kontrollrechte der Opposition knüpfen nicht an den Fraktionsstatus an, vgl. § 16 GeschO BT)

- Chancengleichheit der politischen Parteien (Art. 20 I, II, 21 GG)

(grundsätzlich müssen alle Parteien formal gleichbehandelt werden; Fall: Fraglich ob Art. 38 I 1 und 21 nebeneinander, aber egal: auch 21 steht Funktionsfähigkeit des Paralaments entgegen)

Rebublikprinzip

Verankert in Art. 20 I, 28 I GG

Demokratische Rebublik (Volk Träger der Staatsgewalt, Präsident Staatsoberhaupt, verfassungsrechtliche Stellung unterschiedlich):

Präsidialrebublik: Machtbereiche Parlament - Präsident unabhängig voneinander. Präsident ernennt und entlässt Mitglieder seiner Regierung, die nur ihm verantwortlich sind. Präsident große Machtfülle aber nicht das Recht Parlament aufzulösen (USA, Frankreich).

Parlamentsrepublik: Volksvertretung neben Gesetzgebungsbefugnis maßgebenden Einfluss auf Regierungsbildung (vom Vertrauen des Parlaments abhängig und diesem verantwortlich). Präsident lediglich repräsentative Funktion, kann unter bestimmten Vorassetzungen jedoch Parlament auflösen (BRD, Österreich).

Rechtstaatsprinzip

Ergibt sich aus Art. 20 III (indirekt), 28 I GG (direkt):

1) Grundsatz der Gewaltenteilung (Sinn der Gewaltenteilung besteht darin, eine Zusammenfassung der staatlichen Gewalt in einer Hand durch gegenseitige Kontrolle zu verhindern, den demokratischen Rechtsstaat und den Bürger vor Machtmissbrauch zu schützen.

2) Gesetzgebende (Legislative), Vollziehende (Exekutive), Rechtsprechende (Judikative) Gewalt an die Grundrechte gebunden (Art. 1 III GG)

3) Grundsatz der Gesetzmäßigkeit:

a) Gesetzesvorrang (Vorrang formellen Rechts vor abgeleiteten Rechtsquellen wie z.B. Rechtsverordnungen und Satzungen)

b) Gesetzesvorbehalt (staatliches Handeln nur zulässig, wenn es auf ein Gesetz oder gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zurückgeführt werden kann)

4) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

5) Rechtsweggarantie (gem. Art. 19 IV GG steht jedem der Rechtsweg gegen Akte der öffentlichen Gewalt offen)

 

Beachte: Der Bestimmtheitsgrundsatz ist ebenso Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

Wahlrechtsgrundsätze

Art. 38 I 1 GG

allgemein: aktives und passives Wahlrecht. Unabhängig von Geschlecht, Rasse, Beruf, Religion Stimmrecht besitzen und wählbar sein (eng auszulegende Ausnahmen: formell (Wahlschein), materiell (Altersgrenze).

unmittelbar: keine Zwischenschaltung eines autonomen fremden Willens zwischen Wahlakt und Wahlergebnis

Problem: rotierendes Mandat (Abgeordneter verzichtet aufgrund eines vor der Wahl ergangenen Parteitagsbeschlusses nach zwei Jahren auf sein Mandat, um nachfolgenden Listenbewerbern Platz zu machen)

e.A: Bestimmung des Abgeordneten nicht mehr auf Entscheidung des Wählers zurückzuführen, sondern auf Rotationsbeschluss.

a.A: Rotation ist dem Wähler vor der Wahl bekannt, Nachrücker auf der Liste (nötige Transparenz gewahrt)

jdf. verstößt rotierendes Mandat gegen Art. 39 GG (verkürzt dort vorgeschriebene Wahlzeit von vier Jahren)

frei: Es darf weder vor, noch nach der Wahl auf Wähler Druck, Zwang oder sonstiger rechtswidriger Einfluss ausgeübt werden)

geheim: Wahlakt selbst muss geheim sein, da sonst Gefahr indirekten Drucks.

gleich: notwendige Zählwertgleichheit der Stimmen (Jede Stimme hat den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis, Prinzip der Wahlgleichheit). Zu unterscheiden ist zwischen Gleichheit des Zählwertes (gleiche Wertigkeit, nicht etwa Stimmen bestimmter Personengrupen doppelt zu zählen, Pluralwahlrecht) und Gleichheit des Erfolgswertes (gleiche rechtliche Erfolgschance für die Zusammensetzung des Parlaments, Klassenwahlrecht)

Ausgestaltung des Wahlsystems obliegt Gesetzgeber (Art. 38 III GG):

Mehrheitswahl: Kandidat, der die Mehrheit der Stimmen in Wahlkreis erhält ist Abgeordneter.

Verhältniswahl: Mandate werden nach dem Stimmverhältnis verteilt.

Gesetzgeber kombiniert: Grundsatz der personalisierten Verhältniswahl.

[Exkurs § 10 GeschO BT: h.M.: keine Sperrklausel. Aus der Überwindung der Sperrklausel des § 6 VI BWahlG und Zuteilung von Sitzen im Bundestag folgt noch nicht die Zuerkennung des Fraktionsstatus. Vor dem Hintergrund der Funktionsfähigkeit des BT vielmehr gerechtfertigt, die Zuerkennung von Rechten/Pflichten an eine Gruppe in dessen Gestaltungsspielraum zu belassen. Kein Verstoß gegen Prinzip der Wahlgleichheit]

Prüfungsaufbau Verfassungsbeschwerde

A) Zulässigkeit

I. Zuständigkeit

II. Beschwerdefähigkeit

III. Prozessfähigkeit

IV. Beschwerdegegenstand

V. Beschwerdebefugnis

VI. Rechtswegerschöpfung und Grundsatz der Subsidiarität

VII. Form und Frist

VIII. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

B. Begründetheit

I. Schutzbereich

II. Eingriff

III. Rechtfertigung

Einleitungssatz Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

Zuständigkeit VB

Art. 93 I Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG

Beschwerdefähigkeit VB

Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

Beschwerdegegenstand VB

Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

Beschwerdebefugnis VB

Art. 93 I Nr. 4a GG, § 90 I BVerfGG

Rechtswegerschöpfung VB

Art. 94 II 2 GG i.V.m. § 90 II 1 BVerfGG

Subsidiarität der VB

Diese zusätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung wird vom BVerfG aus § 90 II BVerfGG abgeleitet, indem es erklärt, die Verfassungsbeschwerde sei als außerordentlicher Rechtsbehelf konzipiert, der rechtskräftige Gerichtsentscheidungen nur ausnahmsweise in Frage stellen soll. Dieser Grundsatz besagt, dass der Beschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben muss, um es erst gar nicht zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte und somit ohne Inanspruchnahme des BVerfG zu erreichen:

A) Er muss demnach gegebenenfalls einen Vollzugsakt abwarten, diesen angreifen und so die Norm inzident durch die Fachgerichte überprüfen lassen. Aber: 1. Keine Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes vor den Fachgerichten wenn es keinen Vollzugsakt gibt (tritt automatisch ein, bspw. nach Zeitablauf). 2. Zumutbarkeitsgrenze, Art. 90 II 2 BVerfGG.

B) Einstweiliger Rechtsschutz: Bei der Beurteilung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen sind, ist deshalb zu prüfen, ob die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere durch das Verfahren in der Hauptsache, ausgeräumt werden kann. Die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ist nicht erforderlich:

1. wenn der Beschwerdeführer behauptet, gerade ausschließlich durch die Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein, oder

2. wenn der Sachverhalt umfassend geklärt ist und die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und die im Hauptsacheverfahren zu klärenden Rechtsfragen identisch sind, oder

3. wenn die gerügte Verletzung verfassungsmäßiger Rechte (insbesondere der Grundrechte) durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann.

Form VB

§§ 23 I, 92 BVerfGG

Frist VB

§ 93 BVerfGG

Obersatz Begründetheit VB

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt tatsächlich in einem seiner Grundrechte verletzt ist (vgl. Art. 93 I Nr. 4a, §§ 90 I, 95 I BVerfGG). Dies ist dann der Fall, wenn er in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Bei der Überprüfung von Gerichtsentscheidungen ist zu beachten, dass das BVerfG nicht als Superrevisionsinstanz auftritt. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts und eine Anwendung auf den konkreten Einzelfall werden vom BVerfG nicht überprüft, aus welchem Grund eine bloße Unrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Entscheidend ist, ob ein spezifischer Verfassungsverstoß vorliegt, etwa weil Verfahrensgrundrechte (Art. 101, 103 GG) nicht beachtet, ein verfassungswidriges Gesetz angewendet oder die Bedeutung der Grundrechte verkannt wurde.

Bei Entscheidung in zivilgerichtlichem Verfahren: Problem Drittwirkung der Grundrechte.

Prüfung Beschwerdefähigkeit Verfassungsbeschwerde

natürliche Personen unproblematisch/ juristische Personen nach Art. 19 III GG (P)

Voraussetzungen  des Art. 19 III GG sind (1.) inländische (2.) juristische Personen, die Grundrechtsschutz genießen, wenn das (3.) Grundrecht seinem Wesen nach auch auf diese anwendbar ist.

Zu unterscheiden zwischen juristischen Personen des Privatrechts/ Öffentlichen Rechts:

Juristische Person des Privatrechts

1) jur. Personen des Privatrechts:

Fraglich ist, ob Grundrecht X  "dem Wesen nach" auf juristische Personen anwendbar ist. Die Lehre vom personalen Substrat (BVerfG) knüpft an die dahinter stehenden Personen an und gewährt juristischen Personen nur dann Grundrechtsschutz, wenn ihre Gründung und Betätigung Ausdruck der freien Entfaltung von natürlichen Personen.ist. Die Erstreckung eines Grundrechts auf juristische Personen scheidet nach der Rechtsprechung des BVerfG zudem überall dort aus, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürlichen Personen wesenseigen sind. Schutz für juristische Personen kommt demgegenüber dann in Betracht, wenn das Grundrecht korporativ betätigt werden kann. Nach der Theorie von der grundrechtstypischen Gefährdungslage (Lit.) kommt es, da Art. 19 III GG den juristischen Personen gerade eine eigene Grundrechtsberechtigung, losgelöst von den dahinterstehenden Personen, zugestehen will, nicht auf ein personales Substrat, sondern darauf an, ob die Lage der juristischen Person der Lage einer natürlichen Person gegenüber dem Staat vergleichbar sei.

Juristische Personen können sein: Rechtsfähige Vereine, GmbH, Aktiengesellschaften, Stiftungen des Bürgerlichen Rechts. Auch nichtrechtsfähige Vereinigungen soweit sie teilrechtsfähig sind: OHG bzw. KG, nicht eingetragender Verein, GbR (weil sie als Gesamthandsgemeinschaft gem. § 718 BGB Rechtspositionen wie namentlich das Eigentum annehmen kann).

inländisch: Art. 18 AEUV zwingt zu einer unionskonformen Auslegung des Tatbestandsmerkmal "inländisch" aus Art. 19 III GG, so dass insoweit alle in der EU ansässigen juristischen Personen mit Blick auf den Grundrechtsschutz gleich zu behandeln sind. Dogmatisch wird entweder das Inländererfordernis suspendiert oder aber der Sitz einer juristischen Person in einem EU-Mitgliedsstaat als ausreichend angesehen.

Juristische Person des Öffentlichen Rechts

2) jur. Personen des Öffentlichen Rechts

Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind organisatorisch selbst ein Teil des Staates. Die Grundrechte sind ihrem Wesen nach jedoch Abwehrrechte gegen den Staat. Es wäre unvereinbar, dass der Staat zugleich Schuldner als auch Nutznießer der Grundrechte ist (sog. Konfusionsargument). Juristische Personen des öffentlichen Rechts befinden sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage, zudem fehlt ihnen das personale Substrat. Sie sind daher regelmäßig nicht grundrechtsfähig.

Ausnahmen:

Die objektiven Verfahrensgarantien (Art. 19 IV, 101 I 2, 103 GG)

Wenn vom Staat zumindest distanziert: Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich dann auf Grundrechte berufen, wenn sie als eigenständige, vom Staat unabhängige oder jedenfalls distanzierte Einrichtungen unmittelbar dem durch ein spezifisches Grundrecht geschützten Lebensbereich zuzuordnen sind und in diesem Lebensbereich den Bürgern zur Verwirklichung ihrer individuellen Grundrechte dienen (Universitäten, öffentlich-rechtlich organisierte Religionsgemeinschaften und Rundfunkanstalten, kulturelle Einrichtungen, die von einer Gemeinde betrieben werden (Theater GmbH: Kunst nicht als hoheitliche Angelegenheit sondern staatsfreie Materie)).

Gemischt-wirtschaftliche Unternehmen: Abzustellen auf Funktion, in der die juristische Person von der Eingriffsmaßnahme betroffen ist sowie auf die Einflussmöglichkeiten des beteiligten Hoheitsträgers.

Funktion: Selbst wenn eine juristische Person des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie als Teil der öffentlichen Verwaltung nicht grundrechtsfähig - ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisationsform.

Einfluss: Bei Anteilen von 72 % davon auszugehen, dass die Stadt die Möglichkeit hat, auf die Geschäftsführung entscheidenden Einfluss zu nehmen. Von privatrechtlicher Selbstständigkeit bleibt nahezu nichts übrig.

Teile der Literatur: entscheidender Einfluss der Gemeinde nicht handhabbar. Außerdem verlören sonst die beteiligten Privaten ihren Grundrechtsschutz.

Prüfung Prozessfähigkeit Verfassungsbeschwerde

Problematisch bei minderjährigen Beschwerdeführern:

1) Mm. "starre Altersgrenze": Der Gesetzgeber hat die Grenze der Einsichts- und Entscheidungsfreiheit zutreffend geregelt. Es sei sinnvoll, auch im Verfassungsrecht die in den anderen Rechtsgebieten (BGB, StGB) geltenden Altersgrenzen zu ziehen.

Kritik: Man müsste i.R.d. Prozessfähigkeit zwischen der Geltendmachung einzelner Grundrechte unterscheiden. Ist ein Minderjähriger gem. § 112 BGB geschäftsfähig, ist er auch prozessfähig und kann die Grundrechte aus Art. 12, 14 GG geltend machen. Von der Geltendmachung der elementaren Grundrechte aus Art. 2 II 1 GG und Art. 3 GG wäre er hingegen ausgeschlossen.

2) h.M. "gleitende Altersgrenze": Die Prozessfähigkeit eines Minderjährigen richtet sich alleine nach dessen konkreter Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit. Diese Ansicht ist aufgrund der Einzelfallgerechtigkeit vorzugswürdig.

Prüfung Beschwerdegegenstand Verfassungsbeschwerde

Jeder akt der öffentlichen Gewalt (alle 3).

Begriff der "öffentlichen Gewalt" weiter gefasst als in Art. 19 IV GG (dort nach h.M. nur Exekutive):

Gesetze im formellen Sinn

Gesetze im materiellen Sinn: keine Verwaltungsvorschriften

Realakte

Verwaltungsakte: nicht VA, sondern ihn bestätigende Gerichtsentscheidung anzugreifen.

gerichtliche Entscheidungen: i.d.R. nur letztinstanzliche Entscheidungen (wg vorheriger Rechtswegerschöpfung)

 

Einstweiliger Rechtsschutz: Akte der Rechtsprechung sind grundsätzlich alle gerichtlichen Endentscheidungen sowie Zwischenentscheidungen, die ein besonderes Zwischenverfahren abschließen und bei denen der entstandene Mangel bei der Schlussentscheidung nicht mehr behoben werden kann. Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren stellt jedoch kein Zwischenverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren dar. Diese beiden Verfahrensarten sind jeweils als eigenständige Verfahren zu betrachten. Die Entscheidung im Eilverfahren ist vielmehr eine Endentscheidung im oben genannten Sinne.

Prüfung Beschwerdebefugnis Verfassungsbeschwerde

1) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung: Dies ist der Fall, wenn sie nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

2) Eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer des Beschwerdeführers

a) Eigene: Der Beschwerdeführer muss in eigenen Grundrechten betroffen sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn er Adressat der angegriffenen Maßnahme ist (Ausschluss von Popularklagen).

b) gegenwärtige: Der Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein. Bei Gesetzen genügt es, wenn der Adressat mit Blick auf das zukünftige Inkrafttreten der Norm zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen gezwungen ist oder wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird.

c) unmittelbare Beschwer: Unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreifen (Unmittelbarkeit fehlt z.B. bei Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen, weil zum Vollzug regelmäßig ein VA erforderlich ist).

Ausnahmen:

1. wenn die Rechtsnorm selbst unmittelbare Wirkung entfaltet, also kein vermittelnder VA mehr erforderlich ist (self-executing).

2. wenn die Behörde zwar nach dem Gesetz noch einen Vollzugsakt vorzunehmen hat, ihr dabei jedoch keinerlei eigener Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum verbleibt, sodass die Norm dann trotz der formalen Zwischenschaltung eines Vollzugsaktes quasi "self-executing" wirkt.

3. wenn Abwarten des Vollzugsaktes unzumutbar: inbesondere wenn Bürger etwas rechtswidriges tun müsste.

4. bei Aussichtslosigkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes

 

 

Prüfung Rechtswegerschöpfung Verfassungsbeschwerde

Gegen formelle Gesetze (Parlamentsgesetze) steht dem Beschwerdeführer von vornherein kein Rechtsweg offen!

Unter Rechtsweg i.S.v. Art. 94 II 2 GG i.V.m. § 90 II 1 BVerfGG ist der Weg gerichtlicher Nachprüfung des Hoheitsaktes einschließlich der Durchführung vorgeschriebener Vorschaltverfahren (bspw. Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO) und der Erhebung möglicher Rechtsbehelfe zu verstehen. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft, wenn der Beschwerdeführer den Versuch unterlassen hat, durch Einlegung zulässiger und zumutbarer (Unzumutbarkeit bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit) Rechtsbehelfe die Grundrechtsverletzung abzuwenden.

Einstweiliger Rechtsschutz: Die Möglichkeit ein Hauptsacheverfahren durchzuführen, ist nicht Teil dieses Rechtswegs. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist rechtlich selbstständig. Ein nicht durchgeführtes Hauptsacheverfahren steht der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswegerschöpfung daher nicht entgegen.

Prüfung Form Verfassungsbeschwerde

1) Einhaltung der Schriftform §§ 23 I 1, 92 BVerfGG

2) Begründung §§ 23 I 2 1. HS, 92 BverfGG

3) Angabe etwaiger erforderlicher Beweismittel §§ 23 I 2 2. HS BVerfGG

Prüfung Frist Verfassungsbeschwerde

1) Grundsätzlich Monatsfrist, § 93 I BVerfGG

2) Bei Gesetzes Jahresfrist, § 93 III BVerfGG

Sinn und Zweck von Fristen ist Rechtssicherheit. Ein Gesetz soll daher nicht mehr als nach einem Jahr nach seinem Inkrafttreten angegriffen werden können. Dagegen ist es möglich ein Gesetz, solange nicht in ein noch laufendes Gesetzgebungsverfahren eingegriffen wird, auch vor Inkrafttreten anzugreifen.

Prüfung Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis Verfassungsbeschwerde

Als erfült zu unterstellen, es sei denn es ist problematisch. Nicht gegeben:

1. wenn Ziel  einfacher als durch Klageerhebung erreichbar.

2. Klage sinnlos oder nützt dem Kläger nichts.

3. Missbräuchliche Klageerhebung, die ausschließlich den Zweck verfolgt den Beklagten zu schädigen.

 

Im Falle der Erledigung des Begehrens, kommt es für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses darauf an, ob entweder:

1. die Klärung der verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung anderenfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff als besonders belastend erscheint.

oder ob 2. eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme droht.