VerfR

VerfR halt

VerfR halt


Fichier Détails

Cartes-fiches 183
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 20.02.2014 / 09.06.2014
Lien de web
https://card2brain.ch/box/verfr
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/verfr/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Begründetheit, abstrakte Normenkontrolle, formelle Verfassungsmäßigkeit Vertragsgesetz Art. 59 II GG, vermittelnde Ansicht, Lindauer Abkommen

3) Nach der vermittelnden Ansicht hat Bund immer Abschlusskompetenz, während Länder im Bereich ihrer Gesetzgebungskompetenz für Transformation zuständig bleiben. Diese Auffassung stellt also zum einen die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit des Bundes sicher, zum anderen werden Eingriffe in das Kompetenzgefüge des Grundgesetzes vermieden, indem die innerstaatliche Umsetzung weiterhin den Ländern zusteht.

Gegen das Auseinanderfallen von Abschluss- und Transformationszuständigkeit wird eingewendet, dass der Bund sich völkerrechtlich binden könne, ohne dass eine Transformation sichergestellt sei. Dadurch begehe er ein völkerrechtliches Delikt.

Um jedoch eine völkerrechtliche Haftung zu vermeiden, hat der Bund zwei Möglichkeiten. Zum einen könnte er in den völkerrechtlichen Vertrag eine Vorbehaltskalusel des Inhalts aufnehmen, dass eine Verwirklichung des Abkommens von der Zustimmung durch die Länder abhängt. Durch eine solche Lösung könnte jedoch bei Vertragspartner völkerrechtlicher Verträge das Vertrauen und die Akzeptanz in die Bundesrepublik Deutschland vermindert werden. Die andere Möglichkeit ist, sich vor Abschluss eines Vertrages, der ausschließliche Sachgebiete der Länder betrifft, die Zustimmung der Länder zu sichern, indem er ein Einvernehmen mit ihnen herstellt. Dieses Vorgehen entspricht der Staatspraxis und ist in einer besonderen Absprache zwischen Bund und Ländern, dem sog. "Lindauer Abkommen", niedergelegt.

"Lindauer Abkommen" jedoch nur legitimierende Wirkung, sofern verfassungskonform:

- soweit durch das Abkommen Art. 32 GG abgeändert werden sollte, wäre das Abkommen unwirksam, da das Grundgesetz durch Verwaltungsabkommen niemals geändert werden kann (vgl. Art. 79 GG).

- sofern man das Abkommen dahingehend interpretiert, dass die Länder ihre Abschlusskompetenz nicht übertragen, sondern nur durch den Bund ausüben lassen, kann gleichfalls nichts anderes gelten. Eine Delegation von Kompetenzen kann nur auf dem Boden des Grundgesetzes zulässig sein, da sie ansonsten die Gefahr von Verfassungsddurchbrechungen in sich birgt, welche Art. 79 GG gerade ausschließen will

"Lindauer Abkommen" jedoch nach herschender Verfassungslehre ein "Stillhalteabkommen", welches die Kompetenzordnung des Grundgesetzes unberührt lässt und somit nicht gegen selbiges verstößt.

 

Begründetheit, abstrakte Normenkontrolle, formelle Verfassungsmäßigkeit Vertragsgesetz Art. 59 II GG, Gesetzgebungsverfahren

II. Gesetzgebungsverfahren

- regulär nach Art. 76 ff. GG.

- Zustimmung des Bundesrates erforderlich?

a) Art. 59 II GG bestimmt selbst kein Zustimmungserfordernis, sondern verweist auf die allgemeinen Grundsätze. Eine Zustimmung ist nur erforderlich, wenn sie das Grundgesetz auch innerstaatlich vorsieht.

b) Teilweise wird vertreten, dass Vertragsgesetze, die sich auf einen Vertrag beziehen, der durch den Landesgesetzgeber umgesetzt werden muss, immer zustimmungspflichtig sind.

Soweit jedoch die Länder im Vorfeld bereits zugestimmt haben, ergibt sich schon aus dem Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens, dass die Länder verpflichtet sind nicht nur dem Vertragsgesetz im Bundesrat zuzustimmen, sondern den Vertrag auch in innerstaatliches Recht zu transformieren.

Schutzbereich Art. 38 I 2 GG

1) Grundsatz des freien Mandats:

Art. 38 I 2 GG schützt die Freiheit des Mandats, also die rechtliche Unzulässigkeit jeder die Entschließungsfreiheit des Abgeordneten einschränkenden Einflussnahme auf sein parlamentarisches Handeln. Art. 38 I 2 GG garantiert dem einzelnen Abgeordneten einen Kernbestand an Rechten auf Teilhabe am Verfassungsleben, deren unmittelbare Wahrnehmung dem Abgeordneten nicht entzogen werden darf (Entschließungs- und Weisungsfreiheit). Die zentralen Funktionen, die das Verfassungsprinzip des freien Mandats schützt, sind das Recht auf freie und gleiche Abstimmung, ein Mindestmaß an Redemöglichkeit und ein gewisses Maß an Antragsbefugnissen.

2) Prinzip der Gleichheit des Mandats:

Grundsatz des gleichen Mandats aus Art. 38 I 2 GG. Hier liegt der Gedanke zugrunde, dass sich das Mandat nur wirklich frei ausüben lässt, soweit eine grundsätzliche Gleichheit gewährt wird, die Freiheit mithin die Gleichheit zur Voraussetzung hat. --> Danach ergibt sich das Erfordernis einer formalen Gleichstellung der Abgeordneten. Eine Differenzierung bezüglich des Abgeordnetenstatus ist nicht zulässig.

Es kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die GO jedem Abgeordneten oder jeder Gruppe von Abgeordneten in gleicher Weise Befugnisse einräumen müsste. Weder der allgemeine Gleichheitssatz noch das Prinzip des gleichen Mandats können fordern, dass eine Gleichbehandlung unabhängig von der Bedeutung des Abgeordneten im Parlament erfolgt. Abgesehen von der Gewährleistung des Kernbereichs der Abgeordnetenrechte sind daher die Differenzierungen zulässig, die die Funktionsfähigkeit des Parlaments berücksichtigen und die sich durch sachliche Erwägungen rechtfertigen lassen. (Der Kernbereich der Abgeordnetenrechte bleibt daher bspw. unangetastet, wenn allein die Mitgliedschaft in einer Fraktion versagt wird; kein Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit des Mandats)

Rechtfertigung Art. 38 I 2 GG

Freiheit des Mandats nicht schrankenlos gewährleistet. Kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden: z.B. Funktionsfähigkeit der Fraktionen.

Zur Funktionsfähigkeit des Parlaments bedarf es arbeitsfähiger Fraktionen. Ihre Rechtsstellung wird z.T. auf Art. 21 GG, z.T. auf Art. 38 I 2 GG gestützt. Die Handlungsfähigkeit der Fraktionen selbst, setzt zur Unterstützung der Regierungspolitik wie zur Ausübung einer wirksamen Opposition ein Mindestmaß an Stabilität und Geschlossenheit voraus. Dies schließt naturgemäß eine gewisse Bindung des einzelnen Abgeordneten an seine Fraktion, eine Beschränkung seiner Freiheit ein. Besteht also Spannungsverhältnis zw. Bestreben der Fraktion nach Geschlossenheit und der Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten. (Entscheidungsfreiheit und Selbstverantwortlichkeit müssen erhalten bleiben, dann Einschränkungen zul. (auch in Zusammenschlussrecht)

Bei Sanktionen:

1) Nach h.M. ist  zwischen zulässiger Fraktionsdisziplin und unzulässigem Fraktionszwang zu unterscheiden:

a) Fraktionsdisziplin ist definiert als das Bestreben einer Fraktion, ein einheitliches Agieren in der parlamentarischen Arbeit durch vorbereitende innerfraktionelle Willensbildung zu erreichen.

b) Fraktionszwang hingegen sei die von der Fraktion einem Abgeordneten auferlegte Verpflichtung zu einer bestimmten Ausübung des Mandats, sei es mit, sei es ohne Androhung einer Sanktion.

Innerhalb der h.M. besteht die Auffassung, dass nicht jede Sanktion unzulässigen Fraktionszwang darstelle. So dürfen Zuwiderhandlungen gegen die Fraktionslinie - unter bestimmten Voraussetzungen sogar mit dem Fraktionsausschluss sanktioniert werden. Daraus folgt dass die Ankündigung einer Sanktion eine zulässige Maßnahme darstellt, sofern die Voraussetzungen dieser Sanktion gegeben wären. Daher zu prüfen ob Maßnahme zulässig. (Bei Fraktionsausschluss siehe Exkurs)

2) Nach anderer Auffassung sei jede Sanktionsdrohung, die mit der Anweisung eines konkrten Abstimmungsverhaltens gekoppelt wird, unzulässiger Fraktionszwang.

3) Nach einer weiteren Auffassung ist die Abgrenzung einer zulässigen Fraktionsdisziplin von einem unzulässigen Fraktionszwang nicht möglich. Jedenfalls aber räumt diese Auffassung Art. 38 I 2 Hs. 2 GG den Vorrang ein, so dass die Ankündigung einer Sanktion ein unzulässiger Versuch der Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des M wäre.

Fraktionsausschluss

Fraktionsausschluss bspw. setzt wichtigen Grund voraus. Ergibt sich aus der Respektierung des freien Mandats vor dem Hintergrund der Bedeutung der Fraktionsmitgliedschaft für den Abgeordneten. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Verhalten des Abgeordneten erkennen lässt, dass er sich nicht mehr mit den Grundlinien der Fraktion identifiziert. Das Vertrauensverhältnis muss nachhaltig und derart gestört sein, dass eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Zum Teil wird zur Bestimmung dessen, was einen wichtigen Grund darstellt, eine Orientierung an § 10 IV PartG befürwortet.

Organstreitverfahren

Art. 93 I Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Organstreitverfahren Prüfungsaufbau

A. Zulässigkeit

1) Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

2) Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG

3) Antragsgegenstand

4) Antragsbefugnis, § 65 BVerfGG

5) Form, §§ 23, 64 II BVerfGG

6) Frist, § 64 III BVerfGG

B. Begründetheit

Zuständigkeit Organstreitverfahren

Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5. 63 ff. BVerfGG

Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren

§ 63 BVerfGG

Antragsbefugnis Organstreitverfahren

§ 64 BVerfGG

Form Organstreitverfahren

§§ 23, 64 II BVerfGG

Frist Organstreitverfahren

§ 64 III BVerfGG

Prüfung Beteiligtenfähigkeit Organstreitverfahren

2) Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerfGG, kontradiktorisches Verfahren: Antragsteller und Antragsgegner auf Beteiligtenfähigkeit zu überprüfen.

Beteiligtenfähig sind alle obersten Bundesorgane und Organteile, soweit im GG oder in den GOen mit eigenen Rechten ausgestattet:

BT-Präsident Art. 40 II GG (Verhalten des Stellvertreters wird ihm zugerechnet)

Bundesminister Art. 65 S. 2 GG

Fraktionen sind ständig vorhandene Gliederungen des Bundestages und in den §§ 25 f., 35, 78 ff. GOBT mit eigenen Rechten ausgestattet (auch Gruppe von Abgeordneten, vgl § 10 IV GeschO BT soweit es um geschäftsordnungsmäßigen Rechte geht; Gruppe muss dann als Fraktion behandelt werden, § 10 IV GeschO BT). [btw: auch Gruppen Anspruch auf angemessene Ausstattung mit sachlichen und personellen Mitteln, soweit auch Fraktionen solche gewährt werden]

Abgeordnete soweit es um Rechte aus Art. 38 I 2 GG geht

Parteien soweit es um ihre spezifischen verfassungsrechtlichen Positionen und Rechte aus Art. 21 GG geht (aber nicht nach § 63 BVerfGG weil keine Teile des Bundestages sondern als "andere Beteiligte" i.S.v.  Art. 93 I Nr. 1 GG; wenn es um andere Rechte geht nur Verfassungsbeschwerde möglich).

Untersuchungsausschüsse wenn durch Maßnahmen anderer Bundesorgane ihr eigener verfassungsrechtlicher Status aus Art. 44 GG beeinträchtigt ist. Auch den im Untersuchungsausschuss vertretenen Fraktionen gesteht das BVerfG Parteifähigkeit zu.

Prüfung Antragsgegenstand Organstreitverfahren

3) Antragsgegenstand: rechtserhebliche Maßnahme (Handeln, Dulden oder Unterlassen) des Antragsgegners.

Rechtserheblichkeit (-) wenn Rechtsfolgen (-), so z.B. bei bloßer Rüge im Bundestag.

 

[Exkurs Rüge/Ordnungsruf

Die Rüge ist vom Ordnungsruf gemäß § 36 GeschO BT zu trennen:

- Der Ordnungsruf hat als Maßnahme unterhalb einer Sanktion präventiven Charakter. Es handelt sich um einen Hinweis zur Beachtung parlamentarischer Gepflogenheiten. Der Ordnungsruf ist rechtlich beachtlich, vergleiche Einspruch gemäß § 39 GeschO BT. Ein Ordnungsruf liegt nur dann vor, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist. Dieses strenge Formerfordernis soll ihn von der Rüge abgrenzen.

- Die Rüge hat allein mahnenden Charakter, sie entfaltet keine Rechtswirkung. Insbesondere ist kein Einspruch nach § 39 GeschO BT erforderlich. Eine bestimmte Form ist für die Rüge nicht vorgesehen; sie kann auch als Ermahnung oder Mißbilligung ausgesprochen werden. Das Rügerecht gründet sich auf die Ordnungs- und Disziplinarbefugnis des Bundestagspräsidenten. Die Rüge ist das mildeste Mittel gegenüber einem Abgeordneten zur Aufrechterhaltung der parlamentarischen Ordnung. Die Rüge wird bei leichten Verstößen angeordnet, bei denen der Ordnungsruf noch nicht angezeigt erscheint.

- Der Präsident erhält die Ordnungsbefugnis kraft Übertragung durch das Plenum (§ 7 I, II GeschO BT). Der Bundestagspräsident übt die Ordnungsgewalt gemäß §§ 7 I 2, 36 ff. GeschO BT in eigener Verantwortung aus]

Prüfung Antragsbefugnis Organstreitverfahren

4) Antragsbefugnis, § 64 BVerfGG: Möglichkeit der Verletzung von Organrechten aus dem GG (keine Grundrechte selbst weil Bundesorgane und ihre Teile im Lager des Staates stehen), Rechte aus den GOen nicht ausreichend.

Prozessstandschaft möglich: fremde Rechte in eigenem Namen geltend machen, auch gegen den Willen des Organs. (Bundespräsident prüft: Gesetzgebungsinitiativrecht des Bundestages aus Art. 76 I GG durch "Pflicht" des Bundespräsidenten aus Art. 82 I GG verletzt?)

- keine Prozessstandschaft gegen das eigene Organ

- keine Prozessstandschaft des einzelnen Abgeordneten für den gesamten Bundestag: Nur die nach der GO ständig vorhandenen Gliederungen des BT, wie die Fraktionen, seien dazu berufen, Rechte des Bundestages geltend zu machen. Der einzelne Abgeordnete sei keine solche Gliederung des Bundestages (BVerfG).

Prüfung Form Organstreitverfahren

5) Form, § 23, 64 II BVerfGG: schriftlicher Antrag mit Bestimmungen des GG gegen die verstoßen wird.

Prüfung Frist Organstreitverfahren

6) Frist, § 64 III BVerfGG: 6 Monate nach Kenntniserlangung

Prüfung Begründetheit Organstreitverfahren

Verstoß der rechtserheblichen Maßnahme gegen das GG (§ 67 BVerfGG) und Verletzung der Rechte des Antragsstellers (wird z.T. nicht gefordert).

Exkurs Prüfungsrecht Bundespräsident: Nach Art. 82 I 1 GG hat der Bundespräsident die Pflicht, ein nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommendes Gesetz auszufertigen und zu verkünden. Mit der Ausfertigung bekundet er die Übereinstimmung des Gesetzes mit den Verfassungsnormen. Diese Bekundung kann der Bundespräsident aber nur vornehmen, wenn er die Befugnis hat, die tatsächliche Übereinstimmung mit den Verfassungsnormen zu prüfen.Der Umfang der Prüfungskompetenz begründet zugleich den Spielraum der Verweigerungsgründe.

Zu unterscheiden ist zwischen formellem, materiellem und politischem Prüfungsrecht:

1) Ein politisches Prüfungsrecht wäre mit der Stellung des Bundespräsidenten als nur repräsentativer Präsident nicht vereinbar. Aus den Vorschriften des Grundgesetzes lässt sich entnehmen, dass der Bundespräsident auf die legislative Willensbildung keinen Einfluss haben soll. Ein politisches Prüfungsrecht steht ihm daher nicht zu.

2) Formelles Prüfungsrecht: Gemäß Art. 82 I GG werden nur die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und verkündet. Jedenfalls sind damit Vorschriften bezüglich der formellen Gesetzesvoraussetzungen gemeint. Schon eine enge Auslegung des Wortlaus ergibt daher nach ganz h.M. das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.

3) Materielles Prüfungsrecht sehr umstritten:

 

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, Wortlaut

1) Wortlaut: Da in der Formulierung des Art. 82 I GG "nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen" nicht eine Einschränkung auf bestimmte Vorschriften des Grundgesetzes enthalten ist, könne Art. 82 GG die volle Übereinstimmung der auszufertigenden Gesetze mit sämtlichen Artikeln des Grundgesetzes verlangen. Materielle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten daher (+)

Dagegen wird vorgebracht, dass Art. 78 GG für das Zustandekommen für Gesetze nur bestimmte Verfahrensvoraussetzungen verlange. Dies sei ein Indiz dafür, dass an eine materielle Prüfungsbefugnis nicht gedacht sei. Es seien in Art. 82 GG nur die Verfahrensvorschriften gemeint, da "zustandegekommen" auf einen Weg und ein Verfahren hindeute. Materielle Prüfungskompetenz des BT daher (-)

Eine so einseitige Beschränkung des Art. 82 GG nur auf die Verfahrensvorschriften des Grundgesetzes lässt sich allein durch eine Überbetonung des Wortes "zustandegekommen" nicht ableiten. Ein Gesetz kann auch dann nicht nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommen sein, wenn es inhaltlich gegen die Verfassung verstößt. Aus dem Wortlaut allein lässt sich eine Beschränkung auf formelles Prüfungsrecht daher nicht herleiten.

 

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, formelle/ materielle Voraussetzungen lassen sich nicht trennen.

1) Hinsichtlich verfassungsänderndem Gesetz:

ein materiell verfassungswidriges Gesetz ist der Sache nach ein verfassungsänderndes Gesetz. Verfassungsändernde Gesetze müssten aber gem. Art. 79 I 1 GG den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern. Da dies bei verfassungswidrigen Gesetzen allerdings in aller Regel nicht der Fall ist, verstießen sie gegen Art. 79 I 1 GG und seien deshalb auch formell verfassungswidrig. Da somit die materielle Verfassungswidrigkeit stets die formelle Verfassungswidrigkeit zur Folge habe, schließe die formelle Prüfungsbefugnis des Bundespräsidenten notwendig die materielle Prüfungsbefugnis mit ein.

Gegenargument: Art. 79 I 1 GG wolle nur verhindern, dass der Gesetzgeber das Grundgesetz durch ein Gesetz, das mit den erforderlichen 2/3-Mehrheiten des Art. 79 II GG beschlossen worden sei, ändere, ohne zugleich auch den Wortlaut des Grundgesetzes zu ändern. Ein Gesetz, das aber gar keine Grundgesetzänderung bezwecke, falle nicht unter Art. 79 I 1 GG.

2) Im Hinblick auf Zustimmungsgesetz:

Auch aus der Tatsache, dass sich ohne Prüfung des Gesetzesinhalts nicht feststellen lasse, ob ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrats bedurfte wird die untrennbare Verknüpfung von formeller und materieller Verfassungsmäßigkeit begründet. Ob ein Gesetz unter den Katalog der zustimmungsbedürftigen Gesetze fällt, lässt sich nur dadurch feststellen, dass der Inhalt des einfachen Gesetzes mit dem Inhalt des Kataloges der Zustimmungsgesetze verglichen wird. Das bedeutet eine materiell-rechtliche Überprüfung des einfachen Gesetzes am Maßstab der Verfassung, mithin eine Überprüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Hiergegen wird eingewendet, dass es nicht des inhaltlichen Vergleichs von einfachem Gesetzesrecht mit Verfassungsrecht bedürfe, da sich das Erfordernis der Zustimmung bereits aus dem Gegenstand der Regelung ergebe.

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, Art. 1 III, 20 III GG

Man könnte auch aus der Verfassungsbindung jeder Staatsgewalt nach Art. 1 III, 20 III GG entnehmen, dass der Bundespräsident bei jeder Amtshandlung den Vorrang der Verfassung zu beachten und zu befolgen hat.

Gegenargument: Möglicherweise könnte auch dieser Argumentation wie den vorherigen ein Zirkelschluss vorgeworfen werden. Stehe dem Bundespräsidenten kein materielles Prüfungsrecht zu, verstoße er gegen Art. 20 III GG, wenn er es dennoch in Anspruch nehme.

Gegengegenargument: Zwischen Art. 56, 61 GG und Art. 1 III, 20 III GG bestehen allerdings Unterschiede: So regeln bzw. betreffen Art. 56, 61 GG unmittelbar Rechte und Pflichten des Bundespräsidenten, während die Art. 1 III, 20 III GG den allgemeinen Grundsatz der Grundgesetzbindung aller Verfassungsorgane statuieren. Danach soll sämtliche Staatstätigkeit jedweden Verfassungsorgans mit Gesetz und Recht, insbesondere mit der Verfassung vereinbar sein. Insbesondere dem Bundespräsidenten als oberstem Staatsorgan, der letzten Stufe des Gesetzesgangs, kann daher nicht zugemutet werden "sehenden Auges" ein verfassungswidriges Gesetz auszufertigen. Dies müsse umso mehr gelten da er i.R.d. abstrakten Normenkontrolle nicht antragsberechtigt ist und ihm auch andere verfassungsprozessuale Rechtsbehelfe nicht zur Verfügung stehen.

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, Amtseid & Präsidentenanklage

1) Amtseid Art. 56 GG: Der Bundespräsident hat nach Art. 56 GG das Grundgesetz zu wahren und zu verteidigen. Hierzu ist der Bundespräsident jedoch nur insoweit in der Lage, als ihm ein materielles Prüfungsrecht zusteht.

Der Amtseid selbst kann das materielle Prüfungsrecht jedoch nicht begründen, vielmehr liegt einer solchen Argumentation ein verbotener Zirkelschluss zugrunde. Steht dem Bundespräsidenten nämlich kein materielles Prüfungsrecht zu, verstößt er gegen das Grundgesetz wenn er es sich anmaßt.

2) Präsidentenanklage Art. 61 I GG: Die materielle Prüfungsbefugnis wird auch mit der nach Art. 61 I GG gegebenen Möglichkeit der Präsidentenanklage wegen vorsätzlicher Verfassungsverletzung begründet. Wegen der hierdurch festgelegten eigenen rechtlichen Verantwortlichkeit müsse dem Bundespräsidenten auch die Möglichkeit gegeben werden, sich eines von ihm für grundgesetzwidrig erachteten Aktes zu enthalten.

Auch gegen die Präsidentenanklage kann hervorgebracht werden, es sei gerade erst zu untersuchen, was denn genau eine Verfassungsverletzung sei: die Ausfertigung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder die Prüfung eines Gesetzes auf seine materielle Verfassungsmäßigkeit. Auch hier handelt es sich um einen Zirkelschluss.

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, BVerfG

Gegen eine umfassende Prüfungskompetenz wird ihr fehlendes Erfordernis eingewandt. Eine solche Kompetenz würde den Bundespräsidenten zum "Hüter der Verfassung machen", obwohl diese Rolle dem BVerfG zukomme. Ohnehin kann nur das BVerfG mit Verbindlichkeit über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen entscheiden.

Gegenargument: Diese Kompetenz mit Verbindlichkeit über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zu entscheiden schließt eine vorherige Prüfung durch den Bundespräsidenten als Teil des Gesetzgebungsverfahrens jedoch nicht aus. Dies müsse umso mehr gelten, da das BVerfG erst nach Inkrafttreten des Gesetzes tätig werden könnte. Ob das BVerfG jedoch tatsächlich angerufen werde, sei ungewiss, so seien Rechtsbehelfe des Bürgers nur unter strengen Voraussetzungen zulässig und zudem zeitaufwendig. Ist ein Gesetz verfassungswidrig, sei es am verfassungseffektivsten, wenn es gar nicht erst ausgefertigt und verkündet werde, mithin nicht in Kraft trete. Das immer wieder angeführte Verwerfungsmonopol des BVerfG wird zudem nicht tangiert. Der Bundespräsident würde, wenn ihm ein materielles Prüfungsrecht zusteht, nur eine vorläufige Prüfung vornehmen, die abschließende Entscheidung bleibt beim BVerfG. Die Möglichkeit der nachträglichen Kontrolle kann eine materielle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten daher nicht ausschließen.

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, in politischen kampf involviert

Weiter wird gegen ein materielles Prüfungsrecht eingewandt der Bundespräsident begebe sich bei Verweigerung der Ausfertigung in den Meinungskampf der politischen Parteien, aus dem ihn das Grundgesetz heraushalten wolle. So könnte er durch materielle Nachprüfung der Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die gesetzgeberische Willensbildung nehmen.

Hiergegen wirft die Gegenmeinung ein, es sei zu berücksichtigen, dass die Bindung des Bundespräsidenten an das Grundgesetz (Art. 20 III i.V.m. 61 I GG) Vorrang genießt vor seiner Verpflichtung zu tages- und parteipolitischer Abstinenz. Darüber hinaus kann den Bedenken entgegengehalten werden, dass die Entscheidung durch ein im Organstreitverfahren erwirkbares Urteil ohnehin überwindbar ist, anderenfalls das Gesetz sowieso nichtig wäre.

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, historische Stellung

Gegen materielles Prüfungsrecht wird hervorgebracht, dass die verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten im Grundgesetz wesentlich schwächer ausgestaltet sei als die Rechtsstellung des Reichspräsidenten der Weimarer Reichsverfassung, nach der dem Reichspräsidenten ein materielles Prüfungsrecht zugestanden habe. Aus der geschwächten Stellung sei jedenfalls eine restriktive Auslegung der ihm verbleibenden Befugnisse vorzunehmen, mithin ihm kein materielles Prüfungsrecht zuzugestehen.

Die Gegenansicht wendet allerdings zu Recht ein, die Befugnisse des Bundespräsidenten seien aus dem Grundgesetz zu bestimmen und gerade nicht aus einer Rückbesinnung auf die WRV.

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, Mitarbeiterstab

Als letzter Einwand gegen ein materielles Prüfungsrecht wird geltend gemacht, der Bundespräsident besitze keinen geeigneten Mitarbeiterstab und gerate somit bei der Ausübung seiner Kontrollfunktion in Abhängigkeit von der Regierung oder von demokratisch nicht legitimierten Gutachtern.

Gegenargument: Diese Einwände beruhen lediglich auf einer tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse die geändert werden könnten und daher  zurückzuweisen sind. Ein geeigneter Mitarbeiterstab kann selbstverständlich geschaffen werden.

Organstreitverfahren, materielles Prüfungsrecht Bundespräsident, Ergebnis

Nach dieser Zusammenschau der gegenteiligen Ansichten überwiegen die Argumente dem Bundespräsident ein materielles Prüfungsrecht zuzugestehen. Insbesondere die Tatsache, dass alle Verfassungsorgane nach Art. 1 III, 20 III GG an Gesetz und Recht, insbesondere an die Verfassung gebunden sind und der Bundespräsident in seiner Stellung als oberstes Staatsorgan nicht gezwungen sein kann "sehenden Auges" die Verfassung zu verletzen, kann von Gegnern eines materiellen Prüfungsrechts nicht ausgeräumt werden. Der h.M.die dem Bundespräsidenten ein materielles Prüfungsrecht zugesteht, ist daher der Vorzug zu geben.

Fraglich ist, ob sich dieses Recht auf evidente Verfassungsverstöße beschränkt. So soll der Bundespräsident nur prüfen dürfen, ob ein Gesetz offensichtlich gegen materielles Verfassungsrecht verstoße. Darüber hinaus soll ihm ein materielles Prüfungsrecht nur zustehen, wenn im Gesetzgebungsverfahren ernstzunehmende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes geäußert worden seien.

Gegenargument: Folge aus Art. 1 III, 20 III GG ein Prüfungsrecht des Bundespräsidenten, bestehe es auch uneingeschränkt. Das Kriterium der Offensichtlichkeit sei aus dem Grundgesetz nicht ableitbar.

Streitentscheid i.d.R. entbehrlich.

Extras:

- Prüfungspflicht: Keine generelle Prüfungspflicht, nur wenn evidente Verstöße. Gegenargument: Wiederum umfassende Bindung an das Grundgesetz aus Art. 1 II, 20 III GG entgegenzuhalten.

- Ausfertigungsverweigerung: Die Ausübung der Prüfungsbefugnis nach bestem Gewissen mag den Bundespräsidenten zwar davor schützen, verfassungsrechtlich belangt zu werden, sie kann aber nicht ohne weiteres als unwiderleglicher Hinweis für die Rechtmäßigkeit der Ausfertigungsverweigerung gelten. Da die subjektive Überzeugung eines Verfassungsorgans über die Rechtmäßigkeit seines Handelns nicht zum Maßstab der objektiven Beurteilung gemacht werden kann, ist die Weigerung des Bundespräsidenten nur dann berechtigt, wenn objektiv festgestellt wird, dass das auszufertigende Gesetz tatsächlich verfassungswidrig ist. (--> materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zu prüfen!)

Aufhebung des Art. 102 GG

Grundsätzlich kann jede Verfassungsnorm abgeändert werden. Voraussetzungen dafür normiert Art. 79 I, II GG.

1) Ewigkeitsgarantie: Zweck ist der Schutz des Volkes als Verfassungsgeber. Dem Parlament ist es verwehrt, die Verfassung ganz zu beseitigen oder in ihr Gegenteil zu verkehren.Die Vorschrift bedeutet eine Einschränkung des in Art. 20 II 2 GG abgesicherten Grundsatzes der repräsentativ-parlamentarischen Demokratie. Aus der Normlogik folgt, dass Art. 79 III GG selbst auch unantastbar ist.

Aufhebung Art. 102 GG: Ewigkeitsgarantie betrifft nur Art. 1 und 20 GG. Die Vorschrift des Art. 102 GG könnte also überhaupt nur dann in den Bestandsschutz fallen, wenn sie einen schon in Art. 1 GG enthaltenen Grundsatz wiederholt. In diesem Fall hätte Art. 102 GG allerdings nur einen deklaratorischen Charakter. Seine Abschaffung würde dann die Grundsätze des Art. 1 GG unangetastet lassen. Aufhebung des Art. 102 GG bedeutet daher keine inhaltliche Änderung der Art. 1 und Art. 20 GG i.S.d. Art. 79 III GG.

2) Wesengehaltsgarantie, Art. 19 II GG: Abschaffung des Art. 102 GG Verstoß gegen die Wesensgehaltsgarantie?

Häufig wird der Wesenskern eines Grundrechts mit der Menschenwürde gleichgesetzt. In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass dieser Gehalt vor Verfassungsänderungen geschützt sei. Fraglich daher ob Art. 102 GG überhaupt Grundrecht ist und nicht nur als Hinweis auf die Grundrechte deklaratorische Funktion besitzt. Dann unterfiele Art. 102 GG nicht der Wesensgehaltsgarantie. Ob Art. 102 GG ein Prozessgrundrecht, genauer ein Grundrecht des Bürgers gegenüber der Judikative als lex specialis zu Art. 2 II 1 GG oder lediglich ein ausdrückliches Bekenntnis zum Leben und zur Abkehr von den Ereignissen vor 1945 ist, kann jedoch dahinstehen, da Art. 19 II GG die Grundrechte nur vor einfach-gesetzlicher Aushöhlung durch den Gesetzgeber schützen will und keinen Schutz gegen die Abschaffung eines Grundrechts darstellt. Das ergibt sich aus Art. 79 III GG, wonach lediglich die Art. 1 und 20 GG einen solchen Schutz genießen.

Art. 18 GG

Gemäß Art. 18 GG ist dem BVerfG die Entscheidung darüber vorbehalten, ob und wie weit jemand ein Grundrecht verwirkt hat, weil er es zum Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht hat, §§ 36 ff.; 39 I BVerfGG (Entscheidungsmonopol: Z.b. nicht dem Landesgesetzgeber vorbehalten!). Diese Regelung soll sicherstellen, dass derartig schwere Sanktionen nicht leichthin verhängt werden. Art. 18 GG ist verletzt wenn dieses Entscheidungsmonopol des BVerfG entwertet wird.

Bund-Länder-Streit

Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

Bund-Länder-Streit Prüfungsaufbau

A. Zulässigkeit

1) Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

2) Parteifähigkeit, § 68 BVerfGG

3) Antragsgegenstand, §§ 69, 64 I BVerfGG

4) Antragsbefugnis, § 69, 64 I BVerfGG

5) Form, §§ 23, 64 II BVerfGG

6) Frist, §§ 69, 64 III BVerfGG

[Evtl 7) Vorverfahren bei Mängelrüge, Art. 84 IV GG]

B. Begründetheit

Zuständigkeit des BVerfG, Bund-Länder-Streit

Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

Parteifähigkeit, Bund-Länder-Streit

§ 68 BVerfGG

Antragsgegenstand, Bund-Länder-Streit

§§ 69, 64 I BVerfGG

Antragsbefugnis, Bund-Länder-Streit

§ 69, 64 I BVerfGG

Form, Bund-Länder-Streit

§§ 23, 64 II BVerfGG

Frist, Bund-Länder-Streit

§§ 69, 64 III BVerfGG

[Vorverfahren, Bund-Länder-Streit]

Art. 84 IV S. 1 GG

Prüfung Parteifähigkeit Bund-Länder-Streit

Parteifähig ist der Bund, vertreten durch die Bundesregierung und ein Land, vertreten durch die Landesregierung.

Der Antrag muss sich also gegen die Bundes-/Landesregierung als Ganzes wenden, nicht gegen den einzelnen Minister, § 68 BVerfGG

Prüfung Antragsgegenstand Bund-Länder-Streit

Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, die aus einer rechtserheblichen Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners folgen. (§§ 69, 64 I BVerfGG)