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Fichier Détails
Cartes-fiches | 183 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 20.02.2014 / 09.06.2014 |
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Schutzbereich Art. 1 I GG
Menschenwürde.
Die Menschenwürde lässt sich mit dem sozialen Wert- und Achtungsanspruch, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt, umschreiben.
Schutz vor der Geburt: Jedenfalls ab Nidation, also ab Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter.
Endet auch nicht mit dem Tod: postmortales Persönlichkeitsrecht
Fraglich ist, ob Art. 1 I GG ein Grundrecht darstellt. Zum Teil wird dies abgelehnt unter Hinweis auf den Wortlaut des Abs. 3. Ganz überwiegend wird aber in Art. 1 I GG der Mittelpunkt des Wertesystems gesehen und auch die Überschrift spricht für eine Grundrechtsqualität des Art. 1 I GG.
--> Vom Aufbau: Art. 1 I GG wird durch die nachfolgenden Grundrechte konkretisiert. Daher sind diese auch zunächst zu prüfen. Es ließe sich sodann vertreten, auf Art. 1 komme es gar nicht mehr an; aber in Bundespräsidentenfall: Da aber untersucht wird, ob der Verfassungsverstoß offenkundig ist und der Bundespräsident deshalb die Unterzeichnung versagen durfte, ist auch zu fragen, ob zusätzlich Art. 1 I GG verletzt ist.
Eingriff Art. 1 I GG
Ein Eingriff liegt vor, wenn der Mensch zum bloßen Objekt, zum bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe gemacht wird, seine Subjektsqualität in Frage gestellt wird. (sog. Objektsformel)
Rechtfertigung Art. 1 I GG
Für einen Eingriff in Art. 1 I GG gibt es keine Rechtfertigung.
Schutzbereich Art. 2 I GG
Allgemeine Handlungsfreiheit.
Jedes menschliche Verhalten ohne Begrenzung.
Eingriff Art. 2 I GG
Wegen des weiten Schutzbereichs des Art. 2 I GG ist der Eingriff nach dem klassichen Eingriffsbegriff zu bestimmen:
1) Finalität (nicht bloß unbeabsichtigte Folge eines auf ganz andere Ziele gerichteten Staatshandelns)
2) Unmittelbarkeit (zwar gewollte aber nicht nur mittelbare Folge des Staatshandelns)
3) Rechtsförmigkeit (rechtliche und nicht bloß tatsächliche Wirkung)
4) Zwang (Anordnung und Durchsetzung)
Rechtfertigung Art. 2 I GG
Schranken: Schrankentrias, insbesondere verfassungsmäßige Ordnung, da nach dem Elfes-Urteil davon alle gültigen Rechtsnormen, sowie die darauf gestützten Einzelmaßnahmen umfasst werden.
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Schutzbereich Art 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Geschützt wird die enge persönliche Lebenssphäre und das Selbstbestimmungsrecht, ob und wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt.
Nach der Sphärentheorie steigt das Schutzniveau mit der Stärke des Persönlichkeitsbezugs kontinuierlich an.
Die Sozialsphäre ("auf der Straße") ist nur schwach geschützt, eine Rechtfertigung möglich. Die Privatsphäre ("Wohnung") ist qualifiziert geschützt, eine Rechtfertigung schon schwieriger. Die Intimsphäre ("Schlafzimmer") ist unverletztlich, eine Rechtfertigung nicht möglich.
Kategorien Art 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Onlinedurchsung)
Schutz der persönlichen Ehre (Recht am eigenen Bild und eigenem Namen, am eigenen Wort, auf Gegendarstellung, auf Kenntnis der Abstammung, auf Schutz der Sexualsphäre)
Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten)
Rechtfertigung Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
Schranken: Schrankentrias, insbesondere verfassungsmäßige Ordnung, da nach dem Elfes-Urteil davon alle gültigen Rechtsnormen, sowie die darauf gestützten Einzelmaßnahmen umfasst werden.
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Durch mit zitierten Art. 1 I GG können Eingriffe jedoch viel schwerer als bei Art. 2 I GG gerechtfertigt werden.
Schutzbereich Art. 2 II 1 GG
Leben und körperliche Unversehrtheit
Leben: Körperliches Dasein vom nasciturus bis zum Eintritt des Hirntodes (klinischen Todes).
körperliche Unversehrtheit; geschützt wird: -Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne -das psychische Wohlbefinden, sofern die Einwirkung zu körperlichen Schmerzen vergleichbaren Wirkungen führt. -die körperliche Integrität (wichtig für Heileingriffe)
Rechtfertigung Art. 2 II 1 GG
Schranke: Art. 2 II 3 GG (einfacher Gesetzesvorbehalt), nach h.M. formelles Gesetz erforderlich.
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Schutzbereich Art. 2 II 2 GG
Freiheit der Person
Geschützt ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit. Sowohl positiv (Ort aufsuchen), als auch negativ (Ort verlassen).
Freiheitsbeschränkung: Verbot bestimmte Orte aufzusuchen Freiheitsentziehung: Festhalten an einem bestimmten Ort. Faustregel: ab 3 Stunden liegt Freiheitsentziehung vor, vorher Freiheitsbeschränkung.
Rechtfertigung Art. 2 II 2 GG
Schranke: Art. 2 II 3 GG (einfacher Gesetzesvorbehalt), ergänzt durch Art. 104 I 1 GG.
Freiheitsbeschränkungen nur aufgrund formellen Gesetzes. Freiheitsentziehung zusätzlich die Anforderungen aus Art. 104 II - IV GG (grds. Richtervorbehalt Art. 104 II 1 GG).
Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Prüfung Art. 3 I GG
Vorprüfung: spezielles Gleichheitsrecht?
1) Feststellung einer relevanten Ungleichbehandlung
2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
(Wenn Sachverhalt ausreichend Anlass bietet, ist Gleichbehandlung gesondert darzustellen.)
1) Feststellung einer verfassungswidrigen Gleichbehandlung
2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Feststellung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung Art. 3 I GG
- es müssen zwei ungleiche Fallgestaltungen wesentlich gleich oder zwei gleiche Fallgestaltungen wesentlich ungleich sein.
- sodann wird ein gemeinsamer Oberbegriff (genus proximum) gesucht.
- Differenzierungskriterium benennen
- es muss der gleiche Normsetzer betroffen sein. (nicht Bundesland A/ Bundesland B)
Feststellung einer verfassungswidrigen Gleichbehandlung
Zu berücksichtigen, dass die Gleichbehandlung nach Art. 3 I GG der Programmsatz, daher der Normalfall sein soll. Der Gesetzgeber hat daher einen wesentlich höheren Gestaltungsspielraum, verglichen mit Fällen der Ungleichbehandlung. Eine Gleichbehandlung ist erst dann als verfassungswidrig anzusehen, wenn die Normadressaten so unterschiedlich sind, dass eine Gleichbehandlung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt.
Rechtfertigung Art. 3 I GG
Während das BVerfG ursprünglich Ungleichbehandlungen nur auf das Vorliegen von Willkür überprüfte, entnimmt es dem Gleichheitsgrundsatz nun je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen.
Bei Ungleichbehandlungen geringer Intensität muss sich irgend eine vernünftige Erwägung finden lassen, die sich aus der Natur der Sache ergibt oder sonst irgendwie einleuchtend sind (Willkürformel).
Bei Ungleichbehandlungen größerer Intensität findet eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Ungleichbehandlung statt ("Neue Formel"):
a) zulässiges Differenzierungsziel
b) Differenzierungskriterium muss im Hinblick auf das Differenzierungsziel geeignet sein, also das Ziel zumindest fördern.
c) Differenzierungskriterium muss im Hinblick auf das Differenzierungsziel erforderlich sein, also kein milderes Mittel als die Ungleichbehandlung, um das Ziel ebenso effektiv zu erreichen.
d) Differenzierungskriterium muss im Hinblick auf das Differenzierungsziel angemessen sein. Die Ungleichbehandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des verfolgten Ziels stehen.
Art. 3 II GG
Seit Einführung des Art. 3 II 2 GG gilt, dass der Gesetzgeber auch Regelungen schaffen kann, die zwar formal ein Geschlecht benachteiligen, aber insgesamt zu einer Angleichung der tatsächlichen Verhältnisse führen sollen. Es sollen faktische, typischerweise ein Geschlecht treffende Nachteile durch eine das andere Geschlecht begünstigende Regelung ausgeglichen werden.
Rechtfertigung Art. 3 III GG
Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 III GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Fehlt es an solch zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren.
(Nicht nur Unterschiede zwischen Frauen und Männern feststellen, sondern auch herausstellen, dass gesetzliche Differenzierung zur Ausgleichung dieser Unterschiede zwingend erforderlich ist)
Schutzbereich Art. 4 I, II GG
Erfasst werden religiöse (= Glauben) und nichtreligiöse (= Weltanschauung) Überzeugungen, die der Mensch von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten hat.
Schutz der inneren Überzeugungsbildung (forum internum) und der Betätigung der Überzeugung nach außen (forum externum).
positive Freiheit einen Glauben zu bilden, zu haben, zu äußern und demgemäß zu handeln.
negative Freiheit einen Glauben nicht zu bekennen, zu verschweigen und Handlungen zu unterlassen.
Rechtfertigung Art. 4 I, II GG
1) Schranke: 4 I, II GG wird vorbehaltlos gewährt.
Gegenauffassung leitet aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 I WRV einen Gesetzesvorbehalt ab. So steht Art. 4 I, II GG gem. Art. 140 GG i.V.m. 136 I WRV unter einem staatsbürgerlichen Pflichtenvorbehalt. Zu diesem staatsbürgerlichen Pflichtenvorbehalt gehört primär die Gesetzbefolgungspflicht, aus welchem Grund das Grundrecht der freien Religionsausübung unter dem Vorbehalt der Gesetze steht.
Argumente gegen diese Mm:
- systematische Stellung (zu weit weg, hätte auch in Art. 4 GG stehen können)
- Bedeutung des Art. 4 I, II GG im Hinblick auf Erfahrungen in der NS-Zeit spricht gegen derartige Einschränkung
- Verfassungsgesetzgeberischer Wille davon nicht erfasst (in keiner Gesetzesbegründung zu finden)
Eine Einschränkung kommt nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts konkretisiert durch ein Gesetz in Betracht. Praktische Konkordanz.
2) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Schutzbereich Art. 4 I GG
Gewissensfreiheit
Unter Gewissensentscheidung versteht man jede ernstliche sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er ohne sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
Rechtfertigung Art. 4 I GG
1) Schranke: Eine Einschränkung kommt nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts konkretisiert durch ein Gesetz in Betracht. Praktische Konkordanz.
2) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Praktische Konkordanz: Art. 7 I GG, staatlicher Erziehungsauftrag, Art. 4 I, II GG positive Glaubensfreiheit Schüler mit Art. 4 I, II GG negative Glaubensfreiheit (nicht-christlich)
Einerseits hat der Einzelne kein Recht darauf von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben, allerdings ist davon eine vom Staat geschaffene Lage, in welcher der einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt ausgesetzt ist, davon zu unterscheiden (die negative Glaubensfreiheit in dieser Lage völlig zurückgedrängt, was mit dem Gebot praktischer Konkordanz nicht vereinbar ist). Insbesondere darf die Schule ihre Aufgabe im religiös-weltanschaulichen Bereich nicht missionarisch auffassen und keine Verbindlichkeit für christliche Glaubensinhalte beanspruchen. Insofern entfaltet Art. 4 I, II GG seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind. Zudem folgt aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 I, II GG auch der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden.
Schutzbereich Art. 5 I 1 GG
Im Gesetz.
Meinung erfasst grundsätzlich jedes Werturteil, jede Ansicht oder Anschauung, unabhängig davon, ob sie private oder öffentliche Angelegenheiten betrifft. Ein Werturteil liegt vor, wenn die Behauptung durch Elemente der subjektiven Stellungnahme geprägt ist und ihre Richtigkeit eine Sache der persönlichen Überzeugung bleibt.
Tatsachenbehauptungen betreffen die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit und sind dem Beweis zugänglich. Sie fallen dann unter den Meinungsbegriff, wenn sie durch die Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt sind bzw. Voraussetzungen der Meinungsbildung sind (nicht jedoch bewusst unwahre Tatsachen = Auschwitzlüge).
Auch negative Meinungsfreiheit geschützt.
Auch Informationsfreiheit: Schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen, nicht das Recht auf die Eröffnung dieser. Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Informationen zu verschaffen.
Rechtfertigung Art. 5 I (Art. 5 I 1, 2) GG
1) Schranken: Allgemeine Gesetze nach der sog. Kombinationsformel: Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen die von Art. 5 I GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten (Sonderrechtslehre), sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen (Abwägungslehre). Bsp.: Gesetz zum Schutz der Ehre (185 StGB), Jugendschutzgesetz.
Möglich ist, dass ein Gesetz auch als "nicht allgemeines Gesetz" als Schranke des Art. 5 I GG anzusehen ist: Angesichts des Unrechts und Schreckens, welche die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, ist Art. 5 I GG für Bestimmungen, die der Gutheißung dessen Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts innewohnend (immanent). Die Erfahrungen aus der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft prägen die gesamte Nachkriegsordnung und Einbindung der BRD in die Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig, so dass sich eine Schranke zu Art. 5 I GG nicht nur aus Art. 5 II GG, sondern auch aus der Verfassung selbst ergeben kann. Als solche verfassungsimmanente Schranke kommt die freiheitlich demokratische Grundordnung aus Art. 20 I GG in Betracht, die die Pressefreiheit, da sie nicht zum Kampf gegen die Grundordnung missbraucht werden darf, überragt (vgl. Art. 18 GG).
2) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Zu Beginn der Angemessenheit: Die allgemeinen Gesetze setzen zwar dem Grundrecht Schranken, sie werden aber ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt (Wechselwirkungstheorie).
Schutzbereich Art. 5 I 2 GG
Die Pressefreiheit schützt die Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information (Informantenschutz, auch Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit) bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Erfasst werden alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten und geeigneten Druckerzeugnisse. Das Herstellungsverfahren ist jedoch ohne Bedeutung: auch CDs und Disketten werden vom Schutzbereich erfasst. Auch nicht erforderlich ist eine periodische Erscheinungsweise.
Strittig war, ob zu dieser rein formalen Auslegung des Pressebegriffs auch eine inhaltliche Komponente gegeben sein musste. So unterstellte die heute kaum mehr vertretene Lehre vom restriktiven Pressebegriff lediglich die Verbreitung von Druckerzeugnissen dem Schutzbereich des Art. 5 GG, die im öffentlichen Interesse und "wertvoll" waren. Gegen eine restriktive Auslegung ist jedoch anzuführen, dass bei der Definition der Presse für die Abwägung "wertvoll" oder "wertlos" kein Raum ist. Ansonsten würde das Zensurverbot aus Art. 5 I 3 GG über den Umweg des Pressebegriffs umgangen. Eine Differenzierung nach der sittlichen Qualität der Meinung wäre unvereinbar mit der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts, abgesehen davon, dass eine Abgrenzung zwischen "wertvollen" und "wertlosen" Meinungen im Regelfall schier unmöglich ist. Der Pressebegriff ist daher rein formal zu bestimmen.
Geht es um die Frage, ob eine bestimmte Äußerung erlaubt ist oder nicht, ist ungeachtet der Verbreitungsform Art. 5 I 1 GG einschlägig.
Art. 5 I 2 GG gewährleistet ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen (äußere Pressefreiheit). Können sich auch betriebstechnisch untergeordnete Presseorgane gegen Weisungen des eigenen Vorgesetzten , bspw. des Verlegers auf die (innere) Pressefreiheit berufen?
--> Beide sind Träger dieses Grundrechts: einzelnder Redakteur, als auch Verleger, kann sich mit seiner Grundsatzkompetenz zur Bestimmung der grundsätzlichen Haltung und Richtung des Presseerzeugnisses auf Art. 5 I 2 GG berufen: Im Rahmen der grundsätzlichen Richtung des Blattes müssen die Redakteure der Weisung des Verlegers folgen. Hingegen sind Einzelanweisungen im Hinblick auf innere Pressefreiheit grundsätzlich unzulässig.
Rundfunk: Jede an die Allgemeinheit gerichtete Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische, besonders elektromagnetische Wellen. (Hör- und Fernsehrundfunk)
Schutzbereich Art. 5 III GG
Kunstfreiheit, drei unterschiedliche Ansätze:
Nach dem materiellen Kunstbegriff ist das wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht werden.
Nach dem formellen Kunstbegriff liegt Kunst vor, wenn ihre Äußerungsform gewissen Werktypen wie Malen, Bildhauen, Dichten zugeordnet werden kann. Nur die anerkannten Kunstformen sind danach Kunst.
Der offene Kunstbegriff geht von einer Undefinierbarkeit der Kunst aus. Das kennzeichnende Merkmal einer künstlerischen Äußerung ist die Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts. Es muss möglich sein, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichendere Bedeutungen zu entnehmen, so dass sich eine praktisch unerschöpfliche Interpretationsmöglichkeit ergibt.
Geschützt wird der Werkbereich, also der Bereich der künstlerischen Betätigung selbst, aber auch der Wirkbereich, der die Veröffentlichung und Verbreitung des Kunstwerks betrifft.
Angesichts der Verschiedenartigkeit der Kunstbegriffe und der Schwierigkeit einen verfassungsrechtlich überzeugenden Anknüpfungspunkt für den Kunstbegriff aus Art. 5 III GG zu finden ist der Kunstbegriff im Hinblick auf die deutsche Historie eher weit zu verstehen, um ein staatliches Kunstrichtertum unter allen Umständen zu vermeiden.
Obwohl sich die Kunstbegriffe gegenseitig ergänzen kann eine Bestimmung dann dahinstehen, wenn nach dem engsten, materiellen Kunstbegriff Kunst vorliegt. (Ist dies nicht der Fall mit Argument der Vermeidung des "staatlichen Kunstrichtertums" einen sehr weiten Kunstbegriff anzunehmen um nicht rauszufliegen)
Wissenschaft ist jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch der Wahrheitsermittlung anzusehen ist. Die h.L. fordert zusätzlich einen gewissen Kenntnisstand und rationale Methoden. Der Schutzbereich umfasst Forschung, Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse ("Werk- und Wirkbereich").
Rechtfertigung Art. 5 III GG
1) Schranken: Art. 5 III GG schrankenlos garantiert?
a) Schranke aus Art. 5 II GG: Art. 5 III GG kann lex specialis zu Art. 5 I GG sein. Die Schranke des Art. 5 II GG, die für Art. 5 I GG gilt, darf daher nicht auf Art. 5 III GG übertragen werden.
b) Schrankenübertragung: Gelegentlich wird auch versucht, das Problem der Kollisionen bei den vorbehaltlosen Grundrechten mit der Übertragung von Schranken anderer Grundrechte zu lösen. So würde die Schrankentrias des Art. 2 I GG als des allgemeinsten und "Muttergrundrechts" auch für die speziellen, die "Tochtergrundrechte" und somit auch für die vorbehaltlosen Grundrechte gelten. Diese Ansicht ist abzulehnen. Ein stärker geschütztes Grundrecht könnte so entwertet und die Bedeutung individueller Grundrechtspositionen missachtet werden.
c) Eine Einschränkung kommt nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts konkretisiert durch ein Gesetz in Betracht. Praktische Konkordanz.
2) Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Praktische Konkordanz
Nach der Lehre von der praktischen Konkordanz ist der Eingriff in ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht gerechtfertigt, wenn er dem Ausgleich mit einem kollidierenden Grundrecht bzw. einem Recht von Verfassungsrang dient. Die Grundrechte sind gegeneinander abzuwägen, wobei versucht werden muss, zwischen den kollidierenden Grundrechten dergestalt einen schonenden Ausgleich zu finden, dass jedes von ihnen zu möglichst optimaler Wirksamkeit gelangen kann.
Für diese Ansicht spricht, dass durch die Abwägung eine flexible und interessengerechte Lösungsmöglichkeit entsteht, die den Besonderheiten des jeweiligen Falles Rechnung tragen kann. Nach ihr ist gewährleistet, dass die berührten Grundrechte jeweils ihrer Bedeutung entsprechend berücksichtigt werden.
Schutzbereich Art. 8 GG
persönlich: Deutsche i.S.v. Art. 116 GG
sachlich: Geschützt ist die Versammlung, also eine Zusammenkunft mehrerer Personen an einem Ort zu einem gemeinsamen Zweck.
1) Mehrere Personen:
a) Nach einer Ansicht reichen 2 Personen aus (Schutz des letzten Freundes).
b) Andere fordern 3, teilweise mindestens 7 Personen.
c) Kann dahinstehen, da mehr als 10 Personen.
2) gemeinsamer Zweck:
Erforderlich ist eine innere Verbundenheit. Es ist abzugrenzen zur bloßen Ansammlung, also einem zufälligen Zusammenkommen. (Aus einer ursprünglich zufälligen Ansammlung, kann nachträglich durchaus noch eine innere Verbindung entstehen; Spontanversammlungen fallen auch unter Art. 8 GG, können wesensnotwendig nicht angemeldet werden und sind daher von der Anmeldepflicht befreit)
3) gemeinsamer Zweck:
Nach dem engen Versammlungsbegriff ist Zweck die gemeinschaftliche, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Erörterung oder Kundgebung.
Nach dem erweiterten Versammlungsbegriff genügt die Erörterung irgendwelcher Angelegenheiten privater oder öffentlicher Art.
Nach dem weiten Versammlungsbegriff genügt losgelöst von der Meinungsbildung jeder Zweck.
Wenn schon nach dem engsten Versammlungsbegriff eine Versammlung vorliegt, erübrigt sich die Prüfung der anderen Begriffe.
4) friedlich und ohne Waffen
Erfasst werden Waffen i.S.d. § 1 WaffenG, nicht aber passive Bewaffnung (Schutzgegenstände). Auch kann Mangels notwendigen Bezuges zu gewalttätiger Auseinandersetzung Vermummung nicht als Bewaffnung i.S.d. Art 8 I GG gewertet werden. Auch kann von der Vermummung auf eine unfriedliche Gesinnung nicht mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit geschlossen werden.
Für das Merkmal friedlich wird abgestellt auf §§ 5 Nr. 3; 13 I Nr. 2 VersG, kein gewalttätiger oder aufrührerischer Verlauf. Abzustellen ist auf die Mehrheit der Teilnehmer. Aus der Gleichstellung von "friedlich" mit "ohne Waffen" wird geschlossen, dass für die Unfriedlichkeit ein gesteigertes Gefahrenpotential für die physische Integrität von Personen oder Sachen erforderlich ist.
Exkurs Schutzbereich Art. 8 I GG, Sitzblockaden.
Sitzblockade: Selbst wenn § 240 StGB verwirklicht sein könnte, führt ein Verstoß gegen Strafgesetze nicht automatisch zum Verlust des grundrechtlichen Schutzes. Der verfassungsrechtliche Begriff der Unfriedlichkeit kann nach dem BVerfG nicht mit der Unfriedlichkeit des Strafrechts gleichgesetzt werden. Unfriedlich ist eine Versammlung erst dann, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa Gewalttätigkeiten oder aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen stattfinden und nicht schon, wenn es zu friedlichen Behinderungen Dritter kommt, auch wenn diese gewollt sind und nicht lediglich in Kauf genommen werden.
Eingriff Art. 8 I GG
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 I GG ist anzunehmen, wenn staatliche Maßnahmen die freie Entscheidung der Versammlungsteilnehmer über Art, Ort und Zeit der Versammlung beeinträchtigen.
Rechtfertigung Art. 8 GG
1) Schranke:
Bei öffentlichen Versammlungen:
a) in geschlossenen Räumen: Verfassungsimmanente Schranken, teilweise konkretisiert durch §§ 5 - 13 VersG.
b) unter freiem Himmel (kommt auf die seitliche Begrenzung an): Gesetzesvorbehalt nach Art. 8 II GG, konkretisiert durch §§ 14, 15 VersG.
Öffentlich ist die Versammlung, wenn die Teilnahme jedermann offen steht, der Teilnehmerkreis also unbegrenzt ist.
Bei nicht-öffentlichen Versammlungen:
Fraglich ist, welche Regelungsmaterie anwendbar ist, wenn nichtöffentliche Versammlungen beschränkt werden sollen.
Einer Ansicht nach darf auf die polizeiliche Generalklausel zurückgegriffen werden, denn insoweit habe der Bundesgesetzgeber im VersG bewusst keine Regelung getroffen. Eine Analogie verbiete sich daher.
Die Gegenansicht führt an, dass eine nichtöffentliche Versammlung per se weniger gefährlich ist als eine öffentliche Versammlung. Es wäre sinnwidrig, wenn gegen solche Versammlungen auf Grund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts leichter Maßnahmen ergriffen werden dürften, als bei öffentlichen (gefährlicheren) Versammlungen. Diese Ansicht vertritt eine analoge Anwendung des VersG auf nichtöffentliche Versammlungen.
Nichtöffentlich: Bspw: Einladungen, Einlasskontrolle, abgeschlossener Personenkreis
2) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Schutzbereich Art. 9 I GG
persönlich: Deutsche i.S.v. Art. 116 GG.
sachlich: Vereinigung (§ 2 I VereinsG).
a) auf längere Zeit: Abgrenzung zur Versammlung, die als sog. Augenblicksverband keine Vereinigung ist
b) zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks: Jeder Zweck, selbst verbotener, genügt.
c) mit einer organisierten Willensbildung: Gefordert ist eine gewisse organisatorische Festigkeit des Zusammenschlusses.
d) auf privatrechtlicher Grundlage: Die Vereinigungsfreiheit garantiert nur das Recht, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben. Es existiert kein Recht auf Bildung öffentlich-rechtlicher Verbände. Das Element der Freiwilligkeit ist für den in Art. 9 I GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Weil öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht auf einem freiwilligen Personenzusammenschluss beruhen, sondern durch Hoheitsakt errichtet werden, kann aus Art. 9 I GG nich das Recht abgeleitet werden, sich als Privater mit anderen zu einem öffentlich-rechtlichen Verband zusammenzuschließen bzw. umgekehrt, derartigen Vereinigungen fernzubleiben. Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 9 I GG nicht im Sinne eines umfassenden Fernbleiberechts gegenüber öffentlich-rechtlichen Verbänden verstanden werden kann. Die Pflichtmitgliedschaft in Berufsverbänden sollte nicht verhindert werden.
Art. 9 II GG
Verbot tritt nicht automatisch, sondern erst mit (konstitutivem) Verbotsakt ein.
Schutzbereich Art. 9 III GG
Koalitionsfreiheit
personell: Jedermann
sachlich: Koalition = Vereinigung i.S.d. Art. 9 I GG zur Wahrung und Förderung der Wirtschafts- und Arbeitsbedingungen, die frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und überbetrieblich ist.
Rechtfertigung Art. 9 GG
1) Schranken: Kein Gesetzesvorbehalt. Über Art. 9 II GG jedoch Verbot bestimmter Vereine, konkretisiert durch das VereinsG (nach h.M. gilt dies auch für Abs. III). Der Begriff verfassungsmäßige Ordnung beschränkt sich anders als bei Art. 2 I GG auf die freiheitliche demokratische Grundordnung.
2) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Rechtfertigung Art. 10 GG
1) Schranken:
Gesetzesvorbehalt in Art. 10 II 1 GG (z.B. §§ 94 ff. StPO)
Staatsschutzklausel in Art. 10 II 2 GG ist nur Erweiterung des S. 1, kein qualifizierter Gesetzesvorbehalt. Auch verletzt Art. 10 II 2 GG nach BverfG nicht das Rechtsstaatsprinzip oder das Prinzip der Gewaltenteilung (so etwa die Literatur).
2) Schranken-Schranke: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Schutzbereich Art. 10 GG
Postgeheimnis: Schutz des gesamten durch die Post vermittelten Verkehrs in Bezug auf Kenntnisnahme von dem Inhalt der Sendungen oder sonstiger Daten des Postverkehrs durch die Post und allen staatlichen Organe.
Briefgeheimnis: Schutz des Briefverkehrs außerhalb des Postbereichs gegen Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt von dem Inhalt der Sendung.
Fernmeldegeheimnis: Schutz für jede mit Mitteln der Fernmeldetechnik (mittels unkörperlicher Signale) übertragene Mitteilung vor der Kenntnisnahme durch die Post oder staatlicher Organe. (Bsp: Telefon, SMS, E-Mail)