VBR-Strafrecht
Vorbereitung Test BMS
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Kartei Details
Karten | 25 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 18.02.2013 / 29.10.2014 |
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Leitidee StGB
- keine Freiheitsstrafen unter 6 Monaten (ausser: schlechte Prognose, kein Geld und nicht für gemnü. Arbeit einsetzbar) -> da zu wenig Platz in Gefängnissen
- Tagessätze zwischen 30.- bis 3'000.- CHF (StGB 34)
Strafen
- Freiheitsstrafe
- Geldstrafe
- Gemeinnützige Arbeit (max. 6 Monate und einstimmung Täter)
straffähig (Alter)
ab 10 Jahren
Erwachsenenstrafrecht (Alter)
ab 18 Jahren; sonst Jugendstrafrecht
bedingte Strafen
- neu bis zu 2 Jahren
- kurios auch bei Geldstrafen möglich
- auch teilbedingte Strafen möglich
Deliktarten
- Übertretung (max. 10'000 CHF oder geimeinnü. Arbeit)
- Vergehen (Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen)
- Verbrechen (Freiheitsstrafen über 3 Jahren)
Justizreform
Untersuchungsrichter vertreten den Staat (die Staatsanwaltschaft) vor Gericht
Gründe U-Haft
- dringender Tatverdacht
- Verdunklungsgefahr (Kollusionsgefahr = Beweise wegräumen; Personen beeinflussen)
- Fluchtgefahr (z.B. bei Ausländer)
- Tatbegehungsgefahr o. Wiederholungsgefahr
-> Antrag Staatsanwaltschaft, Entscheid Haftrichter
Massnahmen
- Therapeutisch (StGB 59 - 61)
- Isolierend (StGB 64+65) -> Sicherungsverwahrung nach Verbüssung der Strafe; mögliche Entlassung wird jährlich geprüft
Täter 10-15 Jahren
Strafen: 1. Verweis / 2. Pers. Leistung (max. 10 Tage)
Erzieherische Massnahmen (haben Vorrang; falls abgebrochen -> Strafe) (Art. 12-20)
-> Massnahme + Strafe auch kombinierbar
Täter 15-18 Jahren
Strafen: 1. Verweis / 2. Pers. Leistung (max. 3 Monate) / 3. Busse (max. 2'000 CHF) / 4. Freiheitsentzug (max. 1 Jahr) -> max. 4 Jahre für 16-18 jährige bei schweren Verbrechen
Erzieherische Massnahmen (haben Vorrang; falls abgebrochen -> Strafe)
Tagessatz
- StGB 34
- je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters
Wer profitiert bei Tagessätzen?
- Junge ohne Job und Geld
- Rentner ohne grosses Einkommen
- Rotlichmilieu (wenig deklariert; hohe Einnahmen)
- Selbstständige (finanz. Situation auf Zeitpunkt Urteil steuerbar)
Verschärfung CH (Verkehr)
a) Strafrechtsverfahren : einfach (Busse) oder grobe Verkehrsverletzungen (Gefängnis; Geld)
b) Administrationsverfahren SVA
USA weiter verschärft (Verkehr)
z.B. Alkohol am Steuer + Kind dabei -> 4 Jahre
Zukunft: Auto umrüsten; Atemlufttest
Ladendiebstahl
- 3-faches des Diebstahls (mind. 150 CHF)
- Wiederholungsfall : Mindestbetrag wird erhöht
Sinn und Zweck Strafgesetz
- Gerechtigkeit
- Schutz (abschrecken)
- Sicherheit
- Ordnung
- Sühne (vom Opfer her: andere wurde bestraft)
Deals à la USA
- aussergerichtliche Verhandlungen zwischen Opfer- und Täterschaft
-> Einigung wird dem Gericht vorgeschlagen
Strafprozess (Grafik)
1 Bundesgericht
2 Kantonsgericht / Obergericht (ev. kant. Kassationsgericht)
3 Bundesstrafgericht / kant. Strafgericht 1. Instanz / besondere Gerichte: _Kinder/Jugendliche _Wirtschaftsdelikte
Grundsatz
- Täterstrafrecht (kein Tatstrafrecht: z.B. USA; Autobussen) aber schwere der Tat auch massgebend
- Täter soll wieder integriert werden
Verbrechensaufbau
1. Menschliches Verhalten (Täter muss Mensch sein)
2. Tatbeständiges Verhalten (StGB 1; muss auf Art. passen)
3. Rechtwidriges Verhalten
4. Schuldhaftes Verhalten
5. weitere Voraussetzungen (z.B. Tod)
zu 3. Rechtwidriges Verhalten
- unerlaubter Eingriff in ein Rechtsgut (Leib, Leben, Vermögen, Freiheit)
- Rechtfertigungsgründe:
_Notwehr (StGB 15) darf nicht überreagieren
_ Notstand (StGB 17) z.B. Einbruch in Alphütte bei Schneesturm; um überleben zu retten
_Amts- / Berufspflicht (Polizei)
_ Einwilligung des Verletzten (Arzt)
zu 4. schuldhaftes Verhalten
- Verschuldensprinzip (nicht gleich Erfolgsprinzip) -> Erfolg muss nicht eingetroffen sein (Steinwurf gegen Menschenmenge)
- Voraussetzung: Strafmündigkeit / Schuldfähigkeit (StGB 19 nicht Drogensüchtiger)
- Vorsatz, Eventualvorsatz(nimmt Tat in Kauf; 100 kmh durchs Dorf), Fahrlässigkeit(fast immer wenn man in Auto steigt)
Versuch
- Verschuldensprinzip angewandt
- Unvollendet
- Vollendet
- Untauglich
- Irrtum über die Rechtswidrigkeit (StGB 21)
Strafezumessung
- Anstiftung (StGB 24: auch Versuch strafbar)
- Gehilfenschaft (StGB 25: bewusste Gehilfenschaft nur für das Abgemachte strafbar)
- sehr grosser Spielraum (StGB 48: Strafmilderung)
- Verjährung (StGB 97 ff)