TK16 Rechtskunde

4. Die Verträge auf Gebrauchsüberlassung (Mietvertrag, Pachtvertrag, Gebrauchsleihevertrag, Darlehensvertrag, Leasingvertrag

4. Die Verträge auf Gebrauchsüberlassung (Mietvertrag, Pachtvertrag, Gebrauchsleihevertrag, Darlehensvertrag, Leasingvertrag


Set of flashcards Details

Flashcards 15
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 24.06.2015 / 26.11.2021
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Was für Gebrauchsüberlassungsverträge gibt es?

1. Mietvertrag

2. Pachtvertrag

3. Gebrauchsleihevertrag

4. Darlehensvertrag

5. Leasingvertrag

Zu was verpflichtet sich der Verpächter und zu was verpflichtet sich der Pächter?

Nenne OR Art. von Pachtvertrag.

OR 275 ff.

Verpächter: Er verpflichtet sich dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen.

Pächter: Er muss dem Verpächter muss dafür dem Verpächter einen Pachtzins leisten.

Wie sieht es beim Gebrauchsleihevertrag aus?

- Überlassen einer Sache

- Unentgeldlich

- Zu einem bestimmten Zweck

OR 305 ff.

Wie ist es beim Darlehensvertrag?

- Geldsumme oder vertretbare Sache

- Zum Eigentum überlassen!!

- Rückerstattung: gleiche Art, Menge und Qualität

OR 312 ff.

Wie sieht es beim Darlehensvertrag aus? Bezüglich zinslich bei Privatperson und Kaufmännischer Verkehr

- Unter Privatpersonen: Unverzinslich (sofern nichts anderes abgemacht)

- Kaufmännischer Verkehr: Stets verzinslich

Was ist vom Darlehensvetrag zu unterscheiden?

-Kreditvertrag: Einräumung einer Kreditlimite (Kontokorrentkredit)

nicht im OR geregelt

- Kleinkredit: zwischen CHF 1000.- und CHF 50 000.- Blankokredit ohne zusätzliche Sicherheit, Zinsen bis 15%

Schutzbestimmungen im KKG

Was ist ein Leasingvertrag?

Nicht im OR geregelt

- Oft für längere Zeit

- Grundsätzlich unkündbar

- Kein Eigentumsübergang!!

- Rund 10-15% teurer als Barkauf

Was hat der Vermieter und auch der Mieter zu leisten beim Mietvertrag?

OR253

Vermieter: Überlässt dem Mieter eine Sache

Mieter: Zahlt dem Vermieter Mietzins dafür

Wie ist die Formvorschrift beim Mietvertrag?

- Formlos möglich

- Schriftlichkeit empfohlen (Beweisgründe)

- Es gibt Standardisierte Mietvertragsformulare

Was kann gemietet werden?

- Bewegliche Sachen: Auto, Pedalo, Velo

- Unbewegliche Sachen: Wohnung, Einstellplätze, Büroräume

Nenne Rechte und Pflichten des Mieters

Mietantritt: OR256a / ZGB162

Mietzins: OR259g / OR257

Nutzung: OR257f

Reparaturen / Schäden: OR259 / OR257g

Untermiete: OR262

Kündigung: OR266l / OR266m / OR266n / OR264

Nenne Rechte und Pflichten des Vermieters.

Mietantritt: OR256 / OR259a ff. / OR256a

Zusätzliche Kosten: OR256b

Zahlungsrückstand: OR257d

Sicherungsmittel: OR268 / OR257e

Eigentümerwechsel: OR261 / OR261b

Mietzinserhöhung: OR269d

Kündigung: OR266l

Kündigung des Mietvertrags?

- Immer schriftlich OR266l

- Kündigungsfrist OR266a / OR266b / OR266c

- Kündigungstermin: vereinbart oder ortsüblich (31. März / 30. Juni / 30. September)

Wie sieht es beim Nachmieter aus?

- OR264

- Keine Einhaltung der Kündigungsfristen / -termine

VSS Nachmieter: zumutbar / zahlungsfähig / bereit, Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen

Kündigungsschutz beim Mietvertrag?

- Formfehler: nichtig OR266o (z.B. kein offizielles Formular, fehlende Begründung

- Verspätet eingetroffen: verschiebt sich auf nächsten Kündigungstermin

- Missbräuchliche Kündigung (Schikane): anfechtbar OR271 f.

- Härtefall: Erstreckung OR272 ff.