TK16 Rechtskunde
4. Die Verträge auf Gebrauchsüberlassung (Mietvertrag, Pachtvertrag, Gebrauchsleihevertrag, Darlehensvertrag, Leasingvertrag
4. Die Verträge auf Gebrauchsüberlassung (Mietvertrag, Pachtvertrag, Gebrauchsleihevertrag, Darlehensvertrag, Leasingvertrag
Set of flashcards Details
Flashcards | 15 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 24.06.2015 / 26.11.2021 |
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Was für Gebrauchsüberlassungsverträge gibt es?
1. Mietvertrag
2. Pachtvertrag
3. Gebrauchsleihevertrag
4. Darlehensvertrag
5. Leasingvertrag
Zu was verpflichtet sich der Verpächter und zu was verpflichtet sich der Pächter?
Nenne OR Art. von Pachtvertrag.
OR 275 ff.
Verpächter: Er verpflichtet sich dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte oder Erträgnisse zu überlassen.
Pächter: Er muss dem Verpächter muss dafür dem Verpächter einen Pachtzins leisten.
Wie sieht es beim Gebrauchsleihevertrag aus?
- Überlassen einer Sache
- Unentgeldlich
- Zu einem bestimmten Zweck
OR 305 ff.
Wie ist es beim Darlehensvertrag?
- Geldsumme oder vertretbare Sache
- Zum Eigentum überlassen!!
- Rückerstattung: gleiche Art, Menge und Qualität
OR 312 ff.
Wie sieht es beim Darlehensvertrag aus? Bezüglich zinslich bei Privatperson und Kaufmännischer Verkehr
- Unter Privatpersonen: Unverzinslich (sofern nichts anderes abgemacht)
- Kaufmännischer Verkehr: Stets verzinslich
Was ist vom Darlehensvetrag zu unterscheiden?
-Kreditvertrag: Einräumung einer Kreditlimite (Kontokorrentkredit)
nicht im OR geregelt
- Kleinkredit: zwischen CHF 1000.- und CHF 50 000.- Blankokredit ohne zusätzliche Sicherheit, Zinsen bis 15%
Schutzbestimmungen im KKG
Was ist ein Leasingvertrag?
Nicht im OR geregelt
- Oft für längere Zeit
- Grundsätzlich unkündbar
- Kein Eigentumsübergang!!
- Rund 10-15% teurer als Barkauf
Was hat der Vermieter und auch der Mieter zu leisten beim Mietvertrag?
OR253
Vermieter: Überlässt dem Mieter eine Sache
Mieter: Zahlt dem Vermieter Mietzins dafür
Wie ist die Formvorschrift beim Mietvertrag?
- Formlos möglich
- Schriftlichkeit empfohlen (Beweisgründe)
- Es gibt Standardisierte Mietvertragsformulare
Was kann gemietet werden?
- Bewegliche Sachen: Auto, Pedalo, Velo
- Unbewegliche Sachen: Wohnung, Einstellplätze, Büroräume
Nenne Rechte und Pflichten des Mieters
Mietantritt: OR256a / ZGB162
Mietzins: OR259g / OR257
Nutzung: OR257f
Reparaturen / Schäden: OR259 / OR257g
Untermiete: OR262
Kündigung: OR266l / OR266m / OR266n / OR264
Nenne Rechte und Pflichten des Vermieters.
Mietantritt: OR256 / OR259a ff. / OR256a
Zusätzliche Kosten: OR256b
Zahlungsrückstand: OR257d
Sicherungsmittel: OR268 / OR257e
Eigentümerwechsel: OR261 / OR261b
Mietzinserhöhung: OR269d
Kündigung: OR266l
Kündigung des Mietvertrags?
- Immer schriftlich OR266l
- Kündigungsfrist OR266a / OR266b / OR266c
- Kündigungstermin: vereinbart oder ortsüblich (31. März / 30. Juni / 30. September)
Wie sieht es beim Nachmieter aus?
- OR264
- Keine Einhaltung der Kündigungsfristen / -termine
VSS Nachmieter: zumutbar / zahlungsfähig / bereit, Vertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen
Kündigungsschutz beim Mietvertrag?
- Formfehler: nichtig OR266o (z.B. kein offizielles Formular, fehlende Begründung
- Verspätet eingetroffen: verschiebt sich auf nächsten Kündigungstermin
- Missbräuchliche Kündigung (Schikane): anfechtbar OR271 f.
- Härtefall: Erstreckung OR272 ff.