TK16 Rechtskunde
2. Allgemeine Vertragslehre
2. Allgemeine Vertragslehre
Kartei Details
Karten | 39 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Politik |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 06.04.2015 / 09.01.2016 |
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Obligation im rechtlichen Sinn
Eine Verpflichtung zu einer Leistung
d.h. ein Rechtsverhältnis zw. 2 od. mehreren Parteien
Entstehung einer Obligation durch?
Durch Vertrag
Durch unerlaubte Handlung
Durch ungerechtfertigte Bereicherung
Rechtsgeschäfte
Einseitige Rechtsgeschäfte (Willensäusserung einer Person genügt. z.b. Kündigung Arbeitsvertrag)
Zweiseitige Rechtsgeschäfte (Willensäusserung zwei oder mehrerer Parteien z.b. alle Verträge, wie
Kaufvertrag,Mietvertrag, Erbvertrag, Schenkung, Bürgschaftsvertrag)
Der Vertrag
Austausch von Leistung und Gegenleistung
Voraussetzungen für die Vertragsentstehung
OR 1+2
- Zwei handlungsfähige Personen
- Gegenseitige Willensäusserung
- Übereinstimmende Willensäusserung
Was bewirkt die Erfüllung des Vertrages
Das erlöschen der Obligation
Vertragsfähigkeit
ist die fähigkeit, duch eigenes Handeln Verträge abzuschliessen.
Handlungsfähigkeit
Handlungsfähigkeit: fähigkeit durch eigenes Handeln Recht zu erwerben bzw. Verpflichtungen einzugehen
Natürliche Person:
Urteilsfähig / Volljährig
juristische Person:
wenn die nach Gesetz und Statuten erforderlichen Organe gewählt sind
Beschränkt handlungsunfähig: ist eine natürliche Person, wenn sie urteilsfähig ist aber noch nicht Volljährig.
Nicht handlungsfähig oder handlungsunfähig: ist eine natürliche Person dann, wenn sie nicht urteilsfähig ist. (z.b. Kleinkinder) oder unter umfassender Beistandschaft seht (z.b. Geisteskranke)
Vertragsabschluss
Eins Vertrag gitl als zustande gekommen, wenn in den wesentlichen Punkten Willensübereinstimmung besteht.
Wie lange sind die Beteiligten an ihre Willensäusserungen gebunden?
Antrag oder Angebot
Verbindlich: Immer verbindlich sind Auslagen von Waren mit Preisangaben OR7
befristet / Unbefristet OR3
Unverbindlich: Prospekte, Preislisten, Tarife, Kataloge, Inserate, Angebote im Internet, Werbespots, da sie in erster Linie zur Infomration dienen. OR7
Widerruf OR 9
Fromvorschriften
Grundsatz der Formfreiheit OR11
OR 13+14
1. Die einfache Schriftlichkeit
2. Die qualifizierte Schriftlichkeit
3. Öffentliche Beurkundung
4. Eintrag in ein öffentliches Register
5. Öffentliche beurkundung und Eintrag in ein öffentliches Register
Nichtbeachten der gesetzlich vorgeschriebenen Form
Nichtigkeit
Aus einem solchen Vertrag können keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden, ist zum Vornherein ungültig und hat zu keiner Zeit bestanden.
Vertragsinhalt
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit
OR 19
Grenzen der Vertragsfeiheit
- Vertragsinhalt objektiv unmöglich
- Vertragsinhalt widerrechtlich
- Vereinbarte Leistung verstösst gegen die guten Sitten (unsittlich).
Nichtig
(auch wenn nur ein einzelner Vertragsbestandteil betroffen)
Mängel beim Vertragsabschluss
Mängel beim Vertragabschluss
Gültige Verträge:
Im Rahmen der Rechtsordnung
Anfechtbare Verträge:
Willensmangel
Nichtige Verträge:
Gesetzeswidriger Vertragsinhalt
Erfüllung der Obligationen
OR 68-113
- Person des Leistenden
- Person des Leistungsempfängers
- Ort der Erfüllung
- Zeit der Erfüllung
- Gegenstand der Erfüllung
Die Person des Leistenden
Persönliche Leistungspflicht: nur wenn es auf die Persönlichkeit ankommt OR68
z.B. persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (OR 321 Abs. 1)
Vertretung durch Dritten möglich (z.B. Hilfsperson, Schuldner bleibt aber für richtige Erfüllung verantwortlich)
Die Person des Leistungsempfängers
- Schuldner kann grundsätzlich nur an den Gläubiger leisten,
- Leistet er an Dritten Erfüllungsanspruch des Gläubigers bleibt bestehen.
- Leistung an Dritten, wenn Schuldner vertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist einem Dritten (auf Rechung des Gläubigers) zu leisten.
Der Ort der Erfüllung (OR74)
- vertraglich regelbar
- Fehlt eine vertragliche Vereinbarung dann Gesetz
Geldschuld / Speziesschuld / Gattungsschuld
Geldschuld
Wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat
OR 74 abs 2 Ziff. 1
Bringschuld
Zahlung Geldschuld
OR84 in der Landeswährung
Folglich: WIR-Geld nur mit Zustimmung des Gläubiger
Bargeldloser Zahlungsverkehr erfüllt, wenn Geld auf Konto des Gläubiger gutgeschrieben
Stück- oder Speziesschuld
Bestimmte Sache geschuldet (Speziesware)
Wo sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand
OR74 abs. 2 Ziff. 2
Gattungsschuld
Andere Schulden
OR74 abs. 2 Ziff. 3
Am Wohnsitz des Verkäufers
Holschuld
Zeit der Erfüllung (OR 75 ff.)
- Fälligkeitstermin: Gläubiger darf Leistung fordern
- Zeitpunkt, ab wann Schuldner leisten darf
ab wann muss Gläubiger Ware entgegen nehmen (Gläubigerverzug)
Gegenstand der Erfüllung (OR69 ff.)
Speziesware: Bestimmte Sache / Vertag nur dann erfüllt
Gattungsware: Der Gattung nach bestimmt / Ware nicht unter mittlerer Qualität (OR 71)
Verjährung
OR Art. 127 ff.
Verjährungsfristen
- 1 Jahr: relative Verjährungsfrist
- 5 Jahr: Periodische Leistungen (Miet-, Pachtzinsen) / Forderungen auf Lieferungen von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden / Froderungen aus Handwerksschulden, Honorare von Ärzten, Anwälten, Notaren sowie aus Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern
-10 Jahr: Allgemeine Verjährungsfrist / Gilt, wenn Gesetz keine andere Vorschrift enthält / OR 127
- 20 Jahr: Verlustscheine
- unverjährbar: Grundpfandgesicherte Forderungen (Hypothek)
Beginn der Verjährung
R 130 ff.
Beginnt mit Fälligkeit der Forderung (Tag der dem Fälligkeitstermin folgt)
Verzug nicht vorausgesetzt
relative Verjährungsfrist
1 Jahr: Beginnt zu laufen, sobald Geschädigter Kenntnis vom Schaden und von der Person hat
Absolute Verjährungsfrist
10 Jahre: in jedem Fall verjährt der Anspruch auf Schadenersatz / Genugtuung nach Ablauf von 10j. (ab Tag der schädigenden Handlung)
Stillstand einer Verjährung
z.B.: Forderungen von Kindern gegen ihre Eltern (während der Dauer der elterlichen Sorge)
Forderungen der Ehegatten gegeneinander (während der Dauer der Ehe)
Unterbrechung einer Verjährung
Verjährungen können unterbrochen werden
Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen (OR137)
z.B. eine zweijährige Frist beginnt wieder für zwei Jahre zu laufen
Sicherungsmittel
Realsicherheiten: Sache od. Geldsumme
- Kaution
- Reugeld
- Retentionsrecht
- Eigentumsvorbehalt
- Farhnispfand
- Grundpfand
Personalsicherheit: Vermögen nat./jur. Person
- Konventionalstrafe
- Zession
- Bürgschaft
Kaution
Hinterlegung Geldsumme
Bei neutraler Stelle
Vertragsverletzung: Kaution wird zur Deckung der Ansprüche verwendet werden.
OR 158 abs. 3
Reugeld
Entschädigung bei Vertragsrücktritt
Muss im Voraus vereinbart werden
z.B. Reisebranche: Annullierungskosten
Konventionalstrafe
OR160
Vertragsstrafe (Busse)
Bei Nichteinhalten der vertraglichen Abmachungen
Unterschied zur Kaution: Geldsumme noch nicht hinterlegt
z.B.: Verspätung im Baugewerbe
Retentionsrecht
ZGB 895
Zurückbehaltungsrecht, bis Forderung gedeckt
Recht des Gläubigers
Entsteht von Gesetzes wegen
Eigentumsvorbehalt
- bewegliche Sachen: Übergabe
- unbewegliche Sachen: Eintrag ins Grundbuch
Verkäufer behält Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung
Bei Abzahungsgeschäften
Schriftlich
rechtzeitig: spätesten bei Übergabe
Wirksam gegenüber Dritten: erst ab Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister
Wirkung: Käufer nur Besitzer / nur benutzen / Nichtbezahlung: Sache zurückverlangen
Zession
OR 164
Abtretung / Gläubigerwechsel
Schriftlich