TK16 Rechtskunde

2. Allgemeine Vertragslehre

2. Allgemeine Vertragslehre


Kartei Details

Karten 39
Sprache Deutsch
Kategorie Politik
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 06.04.2015 / 09.01.2016
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Obligation im rechtlichen Sinn

Eine Verpflichtung zu einer Leistung

d.h. ein Rechtsverhältnis zw. 2 od. mehreren Parteien

Entstehung einer Obligation durch?

Durch Vertrag

Durch unerlaubte Handlung 

Durch ungerechtfertigte Bereicherung

Rechtsgeschäfte

Einseitige Rechtsgeschäfte (Willensäusserung einer Person genügt. z.b. Kündigung Arbeitsvertrag)

 

Zweiseitige Rechtsgeschäfte (Willensäusserung zwei oder mehrerer Parteien z.b. alle Verträge, wie

                              Kaufvertrag,Mietvertrag, Erbvertrag, Schenkung, Bürgschaftsvertrag)

Der Vertrag

Austausch von Leistung und Gegenleistung

Voraussetzungen für die Vertragsentstehung

OR 1+2

- Zwei handlungsfähige Personen

- Gegenseitige Willensäusserung

- Übereinstimmende Willensäusserung

Was bewirkt die Erfüllung des Vertrages

Das erlöschen der Obligation

Vertragsfähigkeit

ist die fähigkeit, duch eigenes Handeln Verträge abzuschliessen.

Handlungsfähigkeit

Handlungsfähigkeit: fähigkeit durch eigenes Handeln Recht zu erwerben bzw. Verpflichtungen einzugehen

Natürliche Person:

Urteilsfähig / Volljährig

                                                               

juristische Person:

wenn die nach Gesetz und Statuten erforderlichen                                                                                                           Organe gewählt sind

 

Beschränkt handlungsunfähig: ist eine natürliche Person, wenn sie urteilsfähig ist aber noch nicht Volljährig.

 

Nicht handlungsfähig oder handlungsunfähig: ist eine natürliche Person dann, wenn sie nicht urteilsfähig ist. (z.b. Kleinkinder) oder unter umfassender Beistandschaft seht (z.b. Geisteskranke)

Vertragsabschluss

Eins Vertrag gitl als zustande gekommen, wenn in den wesentlichen Punkten Willensübereinstimmung besteht.

Wie lange sind die Beteiligten an ihre Willensäusserungen gebunden?

Antrag oder Angebot

Verbindlich: Immer verbindlich sind Auslagen von Waren mit Preisangaben OR7

befristet / Unbefristet OR3

Unverbindlich: Prospekte, Preislisten, Tarife, Kataloge, Inserate, Angebote im Internet, Werbespots, da sie in erster Linie zur Infomration dienen. OR7

Widerruf OR 9

Fromvorschriften

Grundsatz der Formfreiheit OR11

 

OR 13+14

1. Die einfache Schriftlichkeit

2. Die qualifizierte Schriftlichkeit

3. Öffentliche Beurkundung

4. Eintrag in ein öffentliches Register

5. Öffentliche beurkundung und Eintrag in ein öffentliches Register

Nichtbeachten der gesetzlich vorgeschriebenen Form

Nichtigkeit

Aus einem solchen Vertrag können keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden, ist zum Vornherein ungültig und hat zu keiner Zeit bestanden.

Vertragsinhalt

Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit

OR 19

Grenzen der Vertragsfeiheit

- Vertragsinhalt objektiv unmöglich

- Vertragsinhalt widerrechtlich

- Vereinbarte Leistung verstösst gegen die guten Sitten (unsittlich).

Nichtig

(auch wenn nur ein einzelner Vertragsbestandteil betroffen)

 

Mängel beim Vertragsabschluss

Mängel beim Vertragabschluss

 

Gültige Verträge:

Im Rahmen der Rechtsordnung

 

Anfechtbare Verträge:

Willensmangel

 

Nichtige Verträge:

Gesetzeswidriger Vertragsinhalt

Erfüllung der Obligationen

OR 68-113

- Person des Leistenden

- Person des Leistungsempfängers

- Ort der Erfüllung

- Zeit der Erfüllung

- Gegenstand der Erfüllung

Die Person des Leistenden

Persönliche Leistungspflicht: nur wenn es auf die Persönlichkeit ankommt OR68

z.B. persönliche Arbeitspflicht des Arbeitnehmers (OR 321 Abs. 1)

Vertretung durch Dritten möglich (z.B. Hilfsperson, Schuldner bleibt aber für richtige Erfüllung verantwortlich)

Die Person des Leistungsempfängers

- Schuldner kann grundsätzlich nur an den Gläubiger leisten,

- Leistet er an Dritten Erfüllungsanspruch des Gläubigers bleibt bestehen.

- Leistung an Dritten, wenn Schuldner vertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist einem Dritten (auf Rechung des      Gläubigers) zu leisten.

Der Ort der Erfüllung (OR74)

- vertraglich regelbar

- Fehlt eine vertragliche Vereinbarung dann Gesetz

Geldschuld / Speziesschuld / Gattungsschuld

Geldschuld

Wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat

OR 74 abs 2 Ziff. 1

Bringschuld

Zahlung Geldschuld

OR84  in der Landeswährung

Folglich: WIR-Geld nur mit Zustimmung des Gläubiger

 

Bargeldloser Zahlungsverkehr erfüllt, wenn Geld auf Konto des Gläubiger gutgeschrieben

Stück- oder Speziesschuld

Bestimmte Sache geschuldet (Speziesware)

 

Wo sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand

OR74 abs. 2 Ziff. 2

Gattungsschuld

Andere Schulden

OR74 abs. 2 Ziff. 3

Am Wohnsitz des Verkäufers

Holschuld

Zeit der Erfüllung (OR 75 ff.)

- Fälligkeitstermin: Gläubiger darf Leistung fordern

- Zeitpunkt, ab wann Schuldner leisten darf

 

ab wann muss Gläubiger Ware entgegen nehmen (Gläubigerverzug)

Gegenstand der Erfüllung (OR69 ff.)

Speziesware: Bestimmte Sache / Vertag nur dann erfüllt

 

Gattungsware: Der Gattung nach bestimmt / Ware nicht unter mittlerer Qualität (OR 71)

Verjährung

OR Art. 127 ff.

Verjährungsfristen

- 1 Jahr: relative Verjährungsfrist

- 5 Jahr: Periodische Leistungen (Miet-, Pachtzinsen) / Forderungen auf Lieferungen von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden / Froderungen aus Handwerksschulden, Honorare von Ärzten, Anwälten, Notaren sowie aus Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmern

-10 Jahr: Allgemeine Verjährungsfrist / Gilt, wenn Gesetz keine andere Vorschrift enthält / OR 127

- 20 Jahr: Verlustscheine

- unverjährbar: Grundpfandgesicherte Forderungen (Hypothek)

Beginn der Verjährung

R 130 ff.

Beginnt mit Fälligkeit der Forderung (Tag der dem Fälligkeitstermin folgt)

Verzug nicht vorausgesetzt

relative Verjährungsfrist

1 Jahr: Beginnt zu laufen, sobald Geschädigter Kenntnis vom Schaden und von der Person hat

 

Absolute Verjährungsfrist

10 Jahre: in jedem Fall verjährt der Anspruch auf Schadenersatz / Genugtuung nach Ablauf von 10j. (ab Tag der schädigenden Handlung)

Stillstand einer Verjährung

z.B.: Forderungen von Kindern gegen ihre Eltern (während der Dauer der elterlichen Sorge)

        Forderungen der Ehegatten gegeneinander (während der Dauer der Ehe)

Unterbrechung einer Verjährung

Verjährungen können unterbrochen werden

Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen (OR137)

z.B. eine zweijährige Frist beginnt wieder für zwei Jahre zu laufen

Sicherungsmittel

Realsicherheiten: Sache od. Geldsumme

- Kaution

- Reugeld

- Retentionsrecht

- Eigentumsvorbehalt

- Farhnispfand

- Grundpfand

 

Personalsicherheit: Vermögen nat./jur. Person

- Konventionalstrafe

- Zession

- Bürgschaft

Kaution

Hinterlegung Geldsumme

Bei neutraler Stelle

Vertragsverletzung: Kaution wird zur Deckung der Ansprüche verwendet werden.

OR 158 abs. 3

Reugeld

Entschädigung bei Vertragsrücktritt

Muss im Voraus vereinbart werden

z.B. Reisebranche: Annullierungskosten

Konventionalstrafe

OR160

Vertragsstrafe (Busse)

Bei Nichteinhalten der vertraglichen Abmachungen

Unterschied zur Kaution: Geldsumme noch nicht hinterlegt

z.B.: Verspätung im Baugewerbe

Retentionsrecht

ZGB 895

Zurückbehaltungsrecht, bis Forderung gedeckt

Recht des Gläubigers

Entsteht von Gesetzes wegen

Eigentumsvorbehalt

- bewegliche Sachen: Übergabe

- unbewegliche Sachen: Eintrag ins Grundbuch

 

Verkäufer behält Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung

Bei Abzahungsgeschäften

Schriftlich

rechtzeitig: spätesten bei Übergabe

Wirksam gegenüber Dritten: erst ab Eintrag ins Eigentumsvorbehaltsregister

Wirkung: Käufer nur Besitzer / nur benutzen / Nichtbezahlung: Sache zurückverlangen

Zession

OR 164

Abtretung / Gläubigerwechsel

Schriftlich