Test 2
Test
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 299 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Code de la route |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 29.07.2013 / 07.08.2013 |
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Intégrer |
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21 Jahre - Kapitänspatent 18 Jahre - Schiffsführerpatent 16 Jahre - bis 4,4 kW Antrieb - egal ob Elektro- oder Verbrennungsmotor ohne Patent? 14 Jahre - Segelfahrzeugen (12 mit Schwimmwesten) 12 Jahre - Elektromotoren bis 500 W und Ruderfahrzeuge und Segelbretter
Zulassungsurkunde, Eichschein, Besatzungsliste, Schiffstagebuch, Funkzulassung, Radarzulassung
Donau einschließlich Donaukanal ja April - September March bis 6 km nein Enns bis 2,7 ja Traun 1,8 ja mit all ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen (ausgenommern der im Anhang 12 angeführten Gewässerteile
Kundmachungen über schifffahrtsrelevante Umstände (14 Tage Kundmachungsfrist)
Durch Schifffahrtspolizeilorgane ausgehändigte Kundmachung über besondere nautische Umstände bzw Verhaltensweisen (Keine Kundmachungsfrist)
Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen, unter Bedachtnahme auf die Personensicherheit treffen - auch wenn damit gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. NOT KENNT KEIN GEBOT! Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung sowie sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist im Notfall auch gestattet, die Ufergrundstücke, sowie die benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken (auch von Landseite her) zu benützen. Entsteht durch Landen im Notfall einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten das Fahrzeuges bzw Schwimmkörpers geltend zu machen. Der Gründstückseigentümer darf aber bei einem Notfall dem Schiffsführer das Anlegen bei seinem Grundstück nicht verbieten. Die Meldung ist an die Polizei oder Schifffahrtsaufsicht zu machen und zwar entweder durch den Schiffsführer selber (=selbstständige Meldung) oder durch eine vom Schiffsführer beauftragten Person, wenn der Schiffsführer zb gerade Erste Hilfe leistet. (=unselbständige Meldung) Notzeichen: * ein Licht, eine Flagge oder sonstiger Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden * eine Flagge über oder unter einem Ball/ ballähnlichen Gegenstand * Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen * ein Lichtzeichen - kurzkurzkurzlanglanglangkurzkurzkurz - SOS * ein Flammsignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichen * rote Fallschirm-Leuchtraketen oder Leuchtfackeln *langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich gestreckten Arme (müde Fliege)
Sicherung der Fahrzeuge (Notrondo, Anker) Versorgung der verletzten Personen, Verständigung der Schifffahrt über Funkt, Verständigung der STA, Leckdichtungsmaßnahmen
Die Schifffahrtspolizei
1. Instanz: die Schifffahrtspolizei unwichtig 2 Instanz: der Landeshaupmann
1. Instanz: die Schifffahrtspolizei unwichtig 2 Instanz: der Landeshaupmann
Schifffahrtsanlagen mit mindestens einem Liegenbecken
1. Instanz: die Schifffahrtspolizei 2 Instanz: der Landeshaupmann
BH
Landeshauptmann
bis 20m der LH darüber der Oberste Schifffahrtsbehörde - Ministerium
Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient
Name und Art des Fahrzeuges Baujahr Bauwerft Länge, Breite, Tiefgang, Fixpunkthöhe, Verdrängung Motorisierung Verfügungsberechtigter
bis 24 m Länge CE-Kennzeichnung gem. Sportbootverordnung
Eine Fahrzeug, das mit Geräten fischt, die seine Manövrierbarkeit einschränken
Gefahr eines Zusammenstoßes
Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten kann.
Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb.
Sichere Geschwindigkeit; Wahrschauposten, Radar, Sprechfunk CH16, vorgeschriebene Schallzeichen
Kapitänspatent Binnenschifffahrt B (Wasserstrassen und sonstige Binnengewässer) Kapitänspatent Seen und Flüsse 20 m Patent 10 m Patent Raft (augenommen Wasserstraßen) - Landeshauptmann
Durch Bojen und Spiere
Immer
Meldung an die nächst Schifffahrtspolizei
Vorbeifahrseite - Wellenschlag ist zu vermeiden
Weißes Rundumlicht
Nacht: Drei Lichter im Dreicke (Zugspitze) und ein Blaues Licht; rotes und grünes Seitenlicht und drei Lichter waagrecht am Heck Tag: 1 blauer Kegel
Nacht: 2 weiße Lichter übereinander, rotes und grünes Seitenlicht und gelbes Hecklicht Tag: gelber Zylinder mit oben und unten je einem schwarzen und einem weißen Streifen
Helles Toplicht, gewöhnliche Seitenlichter, Hecklicht
Vorbeifahrseite: rot über weiß, andere Seite rot
Vorbeifahrseite entweder rot über weiß (dann Wellenschlag vermeiden) oder 2 grüne Lichter / Doppelkegel andere Seite rot
Ein gewöhnliches weißes Rundumlicht
Bei Nacht wie ein Motorboot (Helles Toplicht, Seitenlichter, Hecklicht), bei Tag: schwarzer Kegel
Auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb Topplich, Hecklicht, Seitenlichter nur auf der Außenseite
Topplicht, Seitenlichter, Hecklicht
Toplicht, Seitenlichter, Hecklicht, Blaues Funkellicht - weißer Rhombus mit blauen Rand
Toplicht, Seitenlichter, Hecklicht, Rotes Funkellicht - Weißer Wimpel mit Aufschrift Zoll darunter grüne rechteckige Flagge