Test 1
Test
Test
Fichier Détails
Cartes-fiches | 300 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Code de la route |
Niveau | École primaire |
Crée / Actualisé | 29.07.2013 / 07.08.2013 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/test_12
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/test_12/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Beschädigung, Entfernung und Verdeckung ist ebenso unzulässig wie Veränderung ihrer Lage oder Festmachen an Schiffahrtszeichen.
grüner Ball und weißer Ball: 50 Meter - soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen
* Im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt (ausgnommen öffentliche Badeplätze mit geeigneten Aufsichtspersonen) ist das Baden und Tauchen verboten * Es ist verboten, sich an Boten und Fahrgastschiffen anzuhängen, sich ihnen mit Sportgeräten zu näher oder unter ihnen durchzutauchen * Beim Tauchen ist eine, dem Buchstaben "A" der internationalen Flaggenordnung entsprechende Flagge (blau.-weiß) auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje sichtbar zu führen. In der Nacht oder bei schlechtem Wetter ist sie wirksam auszuleuchten.
Sie sind durch Schifffahrtszeichen und durch Bojen gekennzeichnet. Ihre Breite ist aus der Aufstellung oder der Beschriftung ersichtlich. Sie verlaufen annähernd senkrecht vom Ufer uns offene Gewässer bis zum Ende der 200-m Uferzone. Die Breite der Start- und Landegasse beträgt 40m (von der Schifffahrsbehörde verordnet). Die Einfahrt in die Start- und Landegasse ist nur für Fahrzeuge und Schwimmkörper genehmigt bzw vorbehalten, die dem Wassersport dienen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Vorrangfahrzeuge im Linienverkehr und Einsatzfahrzeuge. Das Baden in der Start- und Landegasser ist verboten.
Durch Schiffahrtszeichen und gelbe Bojen
gelb
Das Baden in Start- und Landegassen ist verboten.
* ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt * in Uferzonen (200m) verboten, ausgenommen Start- und Landegassen und Sportzonen * es muss eine weitere Person zur Beobachtung das Wasserschifahrers an Bord sein, die mind. 14 Jahre alt ist. Außer dem Schifffsführer und dem Beobachter dürfen nur Personen zur Sportausübung an Bord sein. *Abstand zu anderen Fahzeugen und Badenden: min. 20 m * Schleppseil muss schwimmfähig sein und darf nicht elastisch sein; es darf nicht leer nachgezogen werden * max 2 Wasserskifahrer dürfen geschleppt werden * Schwimmwestenzwang für geschleppte Personen
Uferzone auf allen österreichischen Seen: * 200 m vom Ufer bzw vorgelagertem Schilfgürtel * darf nur zum An- und Ablegen (max 10 km/h) oder Stillliegen benützt werden * Ausgenommen sind Elektroboote bis 500 W * Bei Überschneidung von Uferzonen (Wolfgangsee) ist in der Mitte zu fahren (max. 25 km/h) * Bestände von Wasserpflanzen dürfen auch außerhalb von Ufer- und Schutzzonen nicht durchfahren werden.
Die Bestimmungen der Uferzonen gelten das ganze Jahr
Motorboote
Segelboote, Ruderboote, Tretboote, Elektroboote bis 500 W
ganzjährige und zeitlich beschränkte Verbote
* das Einsetzen von Tauchbooten und Amphibienfahrzeugen * das Einsetzen von Wohnschiffen und Tauchbooten * Schwimmkörper mit Maschinenantrieb (ausgenommen Elektroantrieb bis 100 W) * das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) * Miet- Motorboote (ausgenommen E-Boote bis 500 W) * Nachtfahrverbot von 21.00 bis 7.00 mit Verbrennungsmotor * Motorbootfahrverbot auf dem Mondsee mit Verbrennungsmotor * das Einsetzen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Wohneinrichtungen mit einem maximalen Tiefgang von mehr als 2 m
* Motorbootsommersperre vom 1. Juli bis 31. Augus für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor (ausgenommen Flautenschieber bei Gefahr oder Windstille oder Hilfsmotor zum Ein- und Auslaufen im Hafenbereich * Fahrverbot in den Schutzzonen (Schilfgürtel, Badezonen, Fischlaichplätzen) vom 1. Mai bis 30. September, seewärts mit einer Breite vonn 100 m. Durch "gesperrte Wasserfläche" oder "Verbot der Durchfahrt" gekennzeichnet.
ja
Schilfgürtel, Badezonen (100 m, wenn keine Zusatztafel), Fischlaichplätze
Reicht 100 m in den See, wenn keine Zusatztafel dabei ist
Durch Schifffahrtszeichen ("gesperrte Wasserfläche" oder "Verbot der Durchfahrt")
*Außenbordmotorboote * Schwimmkörper mit Maschinenantrieb (ausgenommen Elektroantrieb bis 100 W) * Fahrzeuge und Schwimmkörper mit Wohneinrichtungen von mehr als 10 m oder mehr als 2 m Tiefgang * Tauch- und Amphiebienfahrzeuge * das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnliche Geräte, wenn diese nicht gewerblich eingesetzt werden) * Nachtfahrverbot von 21.00 bis 7.00 Uhr
Motorbootsommersperre vom 1. juli bis 31. August (für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor Sonn. Und Feiertagsfahrverbot für Motorboote in den Monaten Mai, Juni und September
* Generelle Geschwindigkeitsbeschränkung von 15 km/h Fahrverbote für: * Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zb Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer) * Motorfahrzeuger, die mit einem 2-Takt-Antrieb ausgestattet sind * Schifffahrt mit Motorfahrzeugen auf dem Inn zwischen Antiesen- und Mattigmündung ist, mit Ausnahme für die Feuer- und Wasserwehr - im Einsatz - verboten
Als Zeichen zru Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganan das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrifft "ZOLL" & darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen und bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen diese Zeichen können durch einen langen Ton ergänzt werden
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt sind
* Einfahrten in öffentliche Häfen: Bei Nacht/beschränkten Sichtverhältnissen: ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf, jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden * Liegeplätze für die Fahrgastschifffahrt: Bei Nacht/beschränkten Sichtverhältnissen: außerhalb der Häfen während der Betriebszeiten mit einem roten und einem drunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.
Vorrangfahrzeuge sind auf Flüssen und Seen Fahrgastschiffe mit einer zugelassenenen Fahrgastanzahl von mehr alds 20 Personen. * Nachtbezeichnung zusätzlich zu den Positzionslichtern ein grünes Rundumlicht (über dem Topplicht) * Tagbezeichnung, ein von allen Seiten sichtbarer grüner Ball
Fahrzeuge der Berufsfischer dürfen beim Fang einen von allen Seiten sichtbaren weißen Ball führen (dieser muss mindestens 1 Meter über dem Schiffskörper angebracht sein). Fahrzeuge von denen mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen
Barometer - Luftdruckmesser steigender Luftdruck: schönes Wetter sinkernder Luftdruck: schlechtes Wetter rasche Änderungen im Luftdruck kündigen meist starken Wind oder sogar Sturm an
Hygrometer - Luftfeuchtigkeitsmesser
Thermometer bei uns wird die Temperatur in °C Celsius gemessen, wobei der Siedepunkt des Wassers bei 100 °C und der Gefrierpunkt bei 0°C liegt
Auf den meisten österreichischen Senn sind optische Sturmwarneinrichtungen (Blinkleuchten) installiert. Die Warnungen werden von den zuständigen Wetterdienststellen in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 abgegeben. Die Warnungseinrichtung wird von den Landespolizeikommandos durchgeführt. zb Bodensee, Neusiedler See, Attersee, Traunsee, Wolfgangsee, Mondsee, Wörthersee (am Neusiedlersee ist ein optisches Notsignal mitzuführen) Sturmwarnungen werden ausgegeben, wenn Windspitzengeschwindigkeiten von mindestens 60 km/h erwartet werden, das enspricht etwa Bft.8. Die Blinkleuchten werden etwa 30 min bis eine 1 Stunden vor dem erwarteten Beginn des Sturms eingeschaltet.
* Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren * Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkomen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geegnetes Ufer sicher erreichen.
Sturmwarnungen
Durch seine Richtung und seine Geschwindigkeit
Ein Nordwind weht nach Süden; er wird immer aus der Richtung angegeben, aus der er kommt
Sie wird entweder in km/h, Knoten (1 kt = 1,852 km/h) oder nach der Beaufort-Skala angegeben.
13 Einheiten; die Skala geht von 0 bis 12 0; vollkommen glatte See; Stille; 0 kt; unter 1 km/h 1; ruhige, gekräuselte See; Leiser Zug; 1-3 kt; 1-5 km/h 2; schwach bewegte See; leichte Brise; 4-6 kt; 6-11 km/h 3; leicht bewegte See; schwache Brise; 7-10 kt; 12-19 km/h 4; mäßig bewegte See; mäßige Brise; 11-15 kt; 20-28 km/h 5; Grobe See, Schaumkämme; Frische Brise; 16-21 kt; 29-38 km/h 6; sehr grobe See, Gischt; Starker Wind; 22-27 kt; 39-49 km/h 7; Hohe See, Schaumstreifen; Stiefer Wind; 28-33 kt; 50-61 km/h 8; Sehr hohe See, verwehte Gischt; Stürmischer Wind; 34-40 kt; 62-74 km/h 9; Außergewöhnlich schwere See; Sturm; 41-47 kt; 75-88 km/h 10; Wellenberge, See weiß durch Schaum; 48-55 kt; 89-102 km/h 11; Kämme zur Gischt verblasen; Orkanartiger Sturm; 56-63kt; 103-117km/h 12; Luft voller Schaum und Gischt; Orkan; über 63 kt; über 117 km/h
mindestens das 3-4 fache der Wassertiefe
mindestens das 5 fache der Wassertiefe
mindestens die 1,5 fache Länge des Fahrzeugs