Test 1
Test
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Set of flashcards Details
Flashcards | 300 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Traffic |
Level | Primary School |
Created / Updated | 29.07.2013 / 07.08.2013 |
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Weil die Behörder Auskunft darüber verlangen kann, wer und zu welchem Zeitpunkt Schiffsführer eines bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers war.
Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden: a) Gefährdung von Menschen b) Beschädigung von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer c) Behinderung der Schifffahrt oder der Berufsfischerei d) nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt sowie insbesondere Verunreinigung der Gewässer
Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen, unter Bedachtnahme auf die Personensicherheit treffen - auch wenn damit gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird. NOT KENNT KEIN GEBOT!
ja - NOT KENNT KEIN GEBOT!!
Im Notfall ist es gestattet, an jeder Stelle des Ufers mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu landen und Fahrgäste, Besatzung sowie sonst an Bord befindliche Personen, Ladung und Ausrüstung oder nötigenfalls das Fahrzeug oder den Schwimmkörper selbst bis zur möglichen Weiterbeförderung auf das Ufer zu setzen. Es ist im Notfall auch gestattet, die Ufergrundstücke, sowie die benachbarten Grundstücke zu Hilfeleistungs-, Rettungs- oder Bergungszwecken (auch von Landseite her) zu benützen.
Entsteht durch Landen im Notfall einem Verfügungsberechtigten eines Grundstückes ein vermögensrechtlicher Nachteil, so hat ihn der Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges oder Schwimmkörpers zu entschädigen. Entschädigungsansprüche sind beim Verfügungsberechtigten das Fahrzeuges bzw Schwimmkörpers geltend zu machen. Der Gründstückseigentümer darf aber bei einem Notfall dem Schiffsführer das Anlegen bei seinem Grundstück nicht verbieten.
* Herzinfarkt * Schwangerschaft * Jemand ist am Ertrinken und wird gerettet, dabei wird aber die höchstzulässige Personenzahl das Bootes überschritten.
Grundsätzlich immer, insbesondere wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug, Schwimmkörper oder einer Anlage (Schleuse, Brücke) zusammengestoßen ist, so hat dies der Schiffsführer umgehend bei den Sicherheitsdienststellen (Polizei, Schifffahrtsaufsicht) zu melden.
Die Meldung ist an die Polizei oder Schifffahrtsaufsicht zu machen und zwar entweder durch den Schiffsführer selber (=selbstständige Meldung) oder durch eine vom Schiffsführer beauftragten Person, wenn der Schiffsführer zb gerade Erste Hilfe leistet. (=unselbständige Meldung)
* wenn nur Sachschaden entstanden ist * wenn kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist * wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht (Ölaustritt) * wenn die Beteiligten einander ihre Namen und Anschrift nachgewiesen haben
Zuerst Erste Hilfe leisten, dann erst Meldepflicht bei der Schifffahrtsaufsichtbehörde oder Polizei
Meldepflicht bei der Schifffahrtsbehörde oder Polizei
Schifffahrtshindernisse sind sofort zu melden.
Damit keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Gesunkene bzw festgefahrene Fahrzeuge.
* Vollendung des 18. Lebensjahres als Patentinhaber * Vollendung das 16. Lebensjahres bei einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (oder über 4,4, kW, wenn Patentinhaber daneben steht) * Vollendung des 12. Lebensjahres bei elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W
* Vollendung das 14. Lebensjahres * Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen während der Fahrt Schwimmwesten tragen.
Vollendung des 12. Lebensjahres
Man darf vom Fahrzeug bzw. Schwimmkörper keine festen Gegenstände oder andere Stoffe, die das Gewässer verunreinigen würden, ins Gewässer werfen, gießen oder einleiten (Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Holzbehandlungsmittel, Waschmittel). Verunreinigungen durch Öle und Treibstoffe sind auf das Mindestmaß zu beschränken. Sind derartige Stoffe in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen. Ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so ist umgehend die nächste Polizei oder Schifffahrtsaufsicht zu verständigen.
Nein, die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen wie Abwässer, Fäkalien etc Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Auf Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, anf denen Brauchwässer anfallen können, müssen neben den dafür notwendigen Sammelbehälter auch über einen genormten Anschluss für die Entleerung verfügen.
Ein Fahrzeug oder Schwimmkörper darf nicht mehr an derartigen Emissionen erzeugen, als nach dem Stand der Technik (zb moderne Schmiersysteme bim 2-Takter) bei ordnungsgemäßem Zustand (gut gewartet) und bei sachgemäßen Betrieb (keine Höchstdrehzahlen) unvermeidbar ist.
Die beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingerichtetet SCHIFFAHRTSAUFSICHT für Wasserstraßen.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei)
Ja, im Einzelfall kann die Behörde zur Überwachung von Veranstaltungen geeignetet Personen mit Aufgaben der Verkehrsregelung betrauen. Man erkennt diese Personen an einer weißen Armbinde mit mit weißen Rhombus mit blauen Rand.
zb bei Veranstaltungen ( Wasserskirennen, Motorbootrennen)
An einer Armbinde mit weißem Rhombus mit blauen Rand.
Von den Abmessungen ca. wie das alte Führerscheinformat.
* dem Namen und der Anschrift des Verfügungsberechtigeten * die Fahrzeugdaten (Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Daten des Motors wie PS, Hubraum) * die Mindesausrüstung (Leinen, Fender, Anker, Erste-Hilfe-Kasten, Schwimmwesten, Rettungsring, Feuerlöscher, usw) * der Ablauf der Zulassung
Schiffsführerpatent, Zulassungsurkunde
Zuständig ist immer der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der ordentliche Wohnsitz des Antragsstellers liegt.
Der Landeshauptmann der Bundeslandes, in dem der ordentliche Wohnsitz das Antragstellers liegt.
Das amtliche Kennzeichen ist in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierung in heller Schrift auf dunklen Grund oder in dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20mm anzubringen. Es ist in gut lesbaren Zustand zu erhalten. O - 20.566
Es muss in heller Schrift auf dunklem Untergrund oder umgekehrt abgebracht werden. (weiße Schrift auf blauen Boot)
Schrifthöhe 150 mm Schriftbreite 20 mm
Das Kennzeichen ist an beiden Seiten das Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen. Auf Wasserstraßen ist zusätzlich ein drittes Kennzeichen auf Deck oder auf einem festen Dach der Aufbauten anzubringen (wegen der Schleusen)
Probekennzeichen für Überstellungen und Erprobungen sind für Fahrzeuge möglich. Vor dem amtlichen Kennzeichen steht dann ein "P" P-O-20.566
Schwarz auf gelben Untergrund.
Für maximal 10 Jahre
Für maximal 7 Jahre - meist aber 5 Jahre)
01. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil das Neusiedlersees oder Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer befahren 02. Im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die österreichische Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monate im Kalenderjahr befahren. 03. Ruderfahrzeuge mit einer Länge des Schiffskörpers bis 20m 04. Segelfahrzeuge mit einer Länge das Schiffskörpers bis 10m 05. Segelfahrzeuge ohne Aufbauten und Wohneinrichtung mit einer Länge das Schiffskörpers bis 15 m 06. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb, mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW ausgestattet sind. 07. Rettungs- und sonstige Beiboote von Fahrzeugen 08. Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken das Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Wassersportveranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten 09. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, das öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung 10. Fahrzeuge des Bundesheeres