StrR


Set of flashcards Details

Flashcards 63
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 15.02.2015 / 16.02.2015
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Verhältnis §§242, 243, 247, 248a StGB

- §242 StGB schützt Eigentum

- §243: Regelbsp. -> Strafzumessung

- §247/§248a: strafprozessuale Privilegierung ohne eigene Tatbestandsqualität

- §247: absolutes Strafantragserfordernis -> auf Familienmitglieder im Sachverhalt achten

- §248a: relatives Strafantragsdelikt -> bes. öff. Int. mögl. -> Wert n. Verkehrswert z. Tatzeit; BGH: bis €25

Diebstahl, §242 StGB

I) obj. TB

1) Sache: körp. Ggstd. inkl. Tieren unabh. v. Aggregatszustand

2) beweglich: tatsächl. fortzubewegen; im Ggs. zu §§94, 95 BGB auch erst durch Demontage durch Dieb (z.B. Kupferregenrinnen)

3) fremd: zumindest im Miteigentum e. anderen; nicht herrenlose Sachen

-> hier oft zivilrechtl. Eigentumsprüfung! insb. Eigentumserwerb, §§134, 138 BGB, etc.; z.B. Bezahlen v. Drogen & dann Wegnahme d. Geldes durch Käufer ist kein Diebstahl, da wg. Nichtigkt. Dealer kein Eigentümer geworden

- (P) herrenlose Sachen: §§958 ff. BGB; insb. Dereliktion (Eigentumsaufgabe durch Besitzaufgabe & Eigentumsverzicht (§959 BGB)) -> wichtig b. Abfällen m. Weiterverwendungsabsicht (Sperrmüllspende, etc.); nicht verlorene/vergessene Sachen (kein Verzichtswille)

4)Wegnahme: Bruch fr. & Begründg. neuen (nicht notwdg. tätereig.) Gewahrsams (= v. nat. Herrschaftswillen getrag. Sachherrschaft, gemessen an Einzelfall, Verkehrsauffassg., Anschauung d. tägl. Lebens); Sachherrschaftswille auch durch Kinder, Schlafende, Bewusstlose mögl.nicht Totegenereller Gewahrsamswille reicht -> siehe extra Karte!

II) subj. TB: min. Eventualvorsatz

1) Zueignungsabsicht: zuerst bzgl. Sachsubstanz, dann bzgl. Sachwert prüfen

2) RW d. Zueignung (obj. TBMerkmal!): min. dolus eventualis; kein fälliger & einredefreier Anspr. d. Täters auf Übereignung bzw. gesetzl. Aneignungsanspr. (z.B. §958 BGB)

III) Strafzumessung: Regelbsp., §243 StGB

Diebstahl, §242 StGB - Gewahrsamssphären

- Gewahrsam anzunehmen, wenn Sache am Körper getragen

- innerh. e. Wohnung/Hauses einschl. aller Nebenräume dessen Bewohner zuzuordnen -> ebenso b. Geschäftsinhaber & Geschäftsräumen

- durch räuml. Trennung Gewahrsamlockerung mögl.; Gewahrsam kann aber dennoch fortbestehen -> wenn Distanz in sozial üblichem Rahmen & Sachherrschaft in überschaubarer Zeit wieder ausübbar; z.B. Stehenlassen eines Kfz m. Panne -> Gewahrsamslockerung aber keine Aufgabe! Gegenbsp.: am Strand verlorene Brille (im Ggs. zu b. Friseur vergessener Brille)

 

Diebstahl, §242 StGB - Wegnahme

-> Gewahrsam = natürlicher Sachherrschaftswille

1) Gewahrsamsbruch: tats. Sachherrschaft d. bisherg. Gewahrs.inh. gg. Willen/ohne Einverständnis aufgehoben

-> TB-Ausschluss b. freiwilliger Übergabe (dann ggf. Unterschlagg., §246 StGB)

- Exklusivitätsverhältnis z. Betrug: hier auch Unterscheidg. v. Betrug (§263) als Selbstschädigg.delikt => Opfer kann nicht gleichzeitig fremden Gewahrsam brechen & d. Sache v. Gewahrsamsinhaber freiwillig bekommen haben

- Konstellationen: Diebesfalle (iE. Provocateur einverstanden -> strafb. untaugl. Versuch); Warenautomatenfälle (durch nicht ordnungsgem. Bedienung wie Falschgeld, Einverständnis d. Anbieters unter Bedingung ordnungsgem. Bezahlg.; Ggs. zu Leerspielen v. Spielautom. m. Kenntnis d. Programme -> Computerbetrug gem. §263a I Alt.3/4); Tankstellenfälle (Unterschlagg./Betrug); Wechselgeldfalle (extra Karte)

- (P) (auch) tätereigener Gewahrsam: Bruch überhaupt mögl.? Konstellationen:

a) gleichrangiger Mitgewahrsam: (+)

b) mehrstufiger Gewahrsam: wenn Täter (z.B. als Abteilungsleiter ggü. Verkäufern) übergeordneten Gewahrsam hat, kein Bruch mögl., Unterschlagg.; wenn Täter untergeordn. G. hat, (+)

2) Begründung neuen Gewahrsams: Täter/Dritter erlangt faktisch tats. Herrschaft über Sache, ohne dass Ausübg. wesentl. Hindernisse entgg.stehen -> ApprehensionstheorieErgreifen d. Sache (faktischer Gewahrsam)

- beachte Gewahrsamsenklave abhängig v. Beutegröße: b. Feuerzeug reicht In-der-Hand-Halten -> Berechtigter müsste z. Zurückerlangung in Tabubereich d. Täters eingreifen; unhandl. Ggstd. muss aus d. Herrschaftsbereich d. Opfers geschafft werden -> Abgrenzung zu Trickbetrug (Supermarkt!)

Wechselgeldfalle

= Täter zahlt geringen Betrag m. großem Geldschein, während Opfer Wechselgeld abzählt, behauptet Täter, er hätte doch genug Kleingeld & Opfer legt großen Schein auf Tresen; sodann sagt Täter, doch nicht genug Kleingeld zu haben, Opfer zählt Wechselgeld weiter (glaubt, d. Schein sei in d. Kasse), Täter nimmt Schein an sich & erhält Wechselgeld -> verlässt m. Wechselgeld, Geldschein & Ware d. Laden

-> zivilrechtl. Verhältnisse beachten:

Täter übereignet Geldschein an Opfer durch Hinlegen & Nehmen durch Opfer

- Zurücklegen d. Scheins gibt Täter nicht Eigentum zurück, da nur unter Bedingung d. vollstdg. Kaufpreiszahlg. (§§929 S.1, 158 I BGB)

-> nur Gewahrsamslockerung

- Wechselgeld & Ware wurden übereignet

-> Wegnahme an Geldschein -> Diebstahl d. Geldscheins!

-> bzgl. Ware & Wechselgeld: (Sach-)Betrug, da täuschungsbedingte Übergabe (= Sicherungsbetrug)

Zueignungsabsicht - Definition

= Täter will Sache selbst (Sachsubstanz) oder d. in d. Sache verkörperten Wert (Sachwert) d. eigenen Vermögen / Vermögen e. Dritten wenigstens vorübergehend einverleiben (Aneignung) & d. berechtigten Eigentümer dauerhaft aus s. Position verdrängen (Enteignung)

-> Aneignung: dolus directus 1. Grades

-> Enteignung: dolus eventualis

Diebstahl, §242 StGB - Probleme bzgl. Zueignungsabsicht

unmittelbare Zerstörung d. Sache nach Wegnahme: n. Rspr. kein Aneignungswille

- nur Schädigungswille ohne Zueignungsabsicht -> Sachbeschädigg.

Gebrauchsanmaßung (furtum usus): Rückgabewille

- keine Absicht dauerhafter Verdrängg. d. Berechtigten aus s. Eigentumsposition

- bis auf wenige gesetzl. Ausn. (z.B. §248b StGB) straflos

MaßstabUmfang Dauer d. Gebrauchs; resultierende WertminderungSicherheit d. Rückführung oder nur Zufall

Sparbuch (An-sich-Nehmen, Geld-Abheben & Zurücklegen; vgl. auch Geld-/Telefonkarte): kommt Täter nicht auf Sachsubstanz, sondern darin verkörperten Sachwert an

- Diebstahl iHd. abgehobenen Geldbetrages -> nur inswoeit Zueignungsabsicht

EC-Karte (mit PIN-Code): kein Interesse an Sachsubstanz d. EC-Karte, wenn Täter sie wieder zurücklegt, nachdem er Geld abgehoben hat -> keine Zueignungsabsicht

- Karte hat auch keinen eigenen Sachwert (im Ggs. zu Sparbuch/Geldkarte)

-> ist vielmehr "Schlüssel" z. Bankkonto

- auch kein Enteignungsvorsatz

=> kein Diebstahl

Diebstahl d. Geldes aus Geldautomaten? wg. richtiger PIN aber tbausschl. Einverständnis d. Bank -> Übereignung gem. §929 S.1 BGB -> Geld ist keine fremde Sache => Diebstahl (&Unterschlagg.) (-)

- aber Computerbetrug gem. §263a I Alt.3 StGB (geschaffen z. Schließung derartg. Strafbarkt.lücken)

Abgrenzung Sachsubstanz / Sachwert

-> insb. Umtauschfälle: Täter kauft Ware zuvor regulär; geht m. Quittung am nächsten Tag wieder in Laden, nimmt s. gleiches Produkt & "gibt es zurück", indem er d. Quittung vorlegt

- will nicht Sachsubstanz d. Ware s. Vermögen einverleiben, sondern verkörperten Sachwert

- n. Rspr. f. Annahme d. Zueignungsabsicht "Leugnung d. Eigentümerstellg." b. Umtausch d. Sache durch d. Täter erford.

unbefugte Nutzung fremder EC-Karten - mögliche Straftatbestände

1) Diebstahl, §242 StGB: (-) mangels Zueignungsabsicht an Sachsubstanz d. Karte; tbausschl. EInverständnis d. Bank b. richtiger PIN

2) Computerbetrug, §263a I Alt.3: (+)

3) Urkundenunterdrückung, §274 I Nr.1 & 2: (-) mangels Nachteilszufügungsabsicht

4) Missbrauch v. Scheck- & Kreditkarten gem. §266b: (-) mangels Berechtigung (= Karteninhaber) d. agierenden Täters 

5) Erschleichen v. Lstg., §§265a: (-), da Geldautomat unentgeltl. Lstg. erbringt

6) Ausspähen v. Daten, §202a: (-) mangels Überwindung e. Zugangssicherung auf d. Karte -> kennt ja PIN

7) Datenunterdrückung, §303a I Alt.2: (+), wenn auf Karte befindl. Daten d. Zugriff d. Berechtigten f. nicht unerhbl. Zeit entzogen werden

Diebstahl, §242 StGB - Probleme bzgl. Rechtswidrigkeit der Zueignung -> Gattungsschulden

-> Täter glaubt, Anspruch auf Sache zu haben

- aber §243 I BGB steht dagegen -> nur Sache v. mittlerer Art & Güte geschuldet, wenn noch nicht konkretisiert (§243 II BGB)

-> Irrtumsproblematik: TBIrrtum, §16 I 1 StGB (Parallelwertung in Laiensphäre)

- gleiche Behandlung b. Geldschulden (Wegnehmen e. Geldscheines) -> Irrtum (§16 I 1 StGB)

Regelbeispiele gem. §243 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls - Besonderheiten

-> am relevantesten: Nr.1-3

- auch bzgl. d. Regelbsp. muss Vorsatz vorliegen -> in Strafzumessung prüfen (nicht im subj. TB!)

- nur Indizwirkung f. bes. schweren Fall -> Gesamtwürdigg. d. Tat -> auch unbenannter bes. schw. Fall mögl.

beachte: Ausschluss wg. Geringwertigkt. gem. §243 II mögl.

Regelbeispiele gem. §243 I Nr.1 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls

-> beachte -> muss unter Wohnungseinbruchdiebstahl gem. §244 I Nr.3 StGB liegen

- umschlossener Raum: jedes Raumgebilde, d. dazu bestimmt ist, v. Menschen betreten zu werden & m. min. teilweise künstl. Vorrichtungen z. Abwehr d. Eindringens Unbefugter umgeben ist

-> auch Fahrzeuge (ohne Kofferraum wg. Betreten durch Menschen; dafür eher Nr.2)

- Einbrechen: Aufhebung e. Umschließung d. Raums durch gewaltsame Beseitigg. e. diebstahlsichernden Hindernisses m. nicht unerhebl. Kraft

Einsteigen: nur unter Schwierigkt. mögl. Eindringen durch nicht z. ordnungsgem. Eintritt best. Öffnung (nur Hereinbeugen (-))

- Eindringen m. falschem Schlüssel / and. nicht z. ordungsgem. Öffn. best. Werkzg.: z.B. Dietrich / nachgemachte Codekarte; aber auch verlorener Originalschlüssel, wenn entwidmet -> ab Kenntnis d. Berechtigtem v. Verlust

- Sichverborgenhalten: jede Vorkehrung, d. darauf abzielt, nicht entdeckt zu werden

Regelbeispiele gem. §243 I Nr.2 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls

- Behältnis: jedes umschlossene Raumgebilde, d. z. Aufnahme v. Sachen, aber nicht z. Betreten durch Menschen, bestimmt ist

verschlossen/vergleichb. gg. ordnungswidr. Zugriff v. außen gesichert

- z.B.: Briefkasten, Tresor, Koffer, Kofferraum

- andere Schutzvorrsichtung: Vorrichtg., d. geeignet ist, Wegnahme d. Sache erhebl. zu erschweren

- z.B.: Zündschloss, Lenkradschloss, Wegfahrsperre, Ketten & vglb. (Sicherung e. öfftl. zugängl. Ggstd.)

- wieder auch m. unberechtigtem Einsatz d. richtigen Schlüssels mögl.

Kaufhausfälle: elektromagn. Sicherungsetikett (z.B. an Kleidung), d. erst b. Verlassen d. Ladens alarmschlägt (-); elektron. Sicherungseinrichtg., d. Wegnahme mittels (eigenen) Alarmsignals verhindern soll (z.B. an hochwertg. Elektronikartikeln) (+)

Überwindung nötig -> bloßes Austricksen (z.B. mittels falscher Münzen an Warenautomat) (-)

Regelbeispiele gem. §243 I Nr.3 StGB - Besonders schwere Fälle des Diebstahls

- gewerbsmäßig = Täter will s. aus wiederholter Begehungsweise e. nicht nur vorübergehende EInnahmequelle v. einiger Dauer & einigem Umfang verschaffen

- da rein subj. -> bereits ab 1. Diebstahl mögl.

Diebstahl mit Waffen / Bandendiebstahl / Wohnungseinbruchdiebstahl / schwerer Bandendiebstahl, §§244, 244a StGB

1) §244 I Nr.1a) StGB (Waffe/and. gef. Werkzg.): parallel zu §250 I Nr.1a)

- wenn Werkzeug verwendet: auch §243 §§242, 243 I Nr.1 eröffnet, aber durch QualifikationsTB d. §244 I Nr.1a) verdrängt

2) Nr.1b): parallel zu §250 I Nr.1b)

3) Nr.2: parallel zu §250 I Nr.2

4) Nr.3: schützt häusl. Privatsphäre & Unversehrtht. d. Bewohner

- Wohnung: wie b. Hausfriedensbruch gem. §123; nicht aber Kellerverschläge/freistehende Garagen/Gartenhäuser/Fahrzeuge; Ausnahme: Fahrzeug dient d. Wohnen als ständg. Aufenthaltsort (nicht aber z.B. neben Wohnhaus abgestelltes "Ferienwohnmobil")

- ansonsten (Hdlg. & Modalitäten) parallel zu §243 I Nr.1

5) §244a (Bandenmitgliedsch.): echter QualifikationsTB m. Verbrechenscharakter ggü. VergehensTB in §244 Nr.1 & 3

- keine Besonderheiten; aus Vss. d. §§243, 244 zusammengesetzt

Unterschlagung, §246 StGB - Besonderheiten

- nur anwendbar, wenn nicht in and. Normen m. schwererer Strafe bedroht -> gesetzl. normierte Subsidiarität, §246 I StGB

- §§247, 248a gelten entspr.

Unterschlagung, §246 I StGB - Prüfung

1) obj. TB:

a) fr. bewegl. Sache: wie bei §242 (Abhebung versehentl. gutgeschriebenen Geldes v. Bankkto. (-), da Buchgeld keine Sache ist)

b) sich/Drittem rw. zueignet: 

äußerl. in Erscheinung tretende Zueignungshdlg. (Abgrenzg. zu §242)  -> Wille min. vorübergehenden Aneignung (selbst oder Dritter) & n. außen erkennbar manifestierter dauernder Enteigungswille 

-> Manifestation d. Zueignung aus Scht e. obj. Beobachters: Behaltenwollen & Herrschaftsbeziehg. (Gewahrsam/Eigen-/Fremdbesitz) durch Verhalten äußerl. erkennbar -> Hdlg. z.B.: Verkauf/Verschenken/Verbrauchen/Verpfänden/Verarbeiten/Verzehrennicht Zerstören! (siehe §242)

- (P) Fundunterschlagung: Aufheben gefundener Geldbörse & Weitergehen -> unklar, ob Zueignungswille manifestiert oder spätere Abgabe b. Fundbüro -> Indizien suchen, insb. spätere Zueignungshdlg. (Geld herausgenommen & eingekauft, etc.)

- (P) Nichtrückgb. e. entliehenen Sache: n. Rspr. auch hier weiterer Zueignungsakt nötig z. Manifestation d. Zueignungswillens nach außen; z.B. Leugnen d. Besitzes, wenn Verleiher Rückgabe fordert

- (P) wiederholte Zueignung = n. strafbarer Zueignung d. Sache erneute Verwertungs-/Zueignungshdlg. (z.B. n. DIebstahl & Verwdg. e. Geldbörse, verkauft Täter diese später weiter -> Diebstahl & dann Unterschlagg.?)

TB-Lösung (Rspr.): n. Wortsinn schon keine 2. Zueignung mögl. (vernachlässigbare Konkurrenzlösg.: 2. Zueignung wie z.B. Verwertungshdlg. = mitbestrafte Nachtat); bzgl. Teilnahme an 2. Hdlg.: keine Anstiftg. o.ä. mögl., da keine Haupttat -> aber 4. Var. zu §259 I StGB

2) subj. TB: Ev.vors.; keine (Zueignungs-)Absicht

Unterschlagung, §246 II StGB - Prüfung

Qualifikation z. einf. Unterschlagg. -> veruntreuende Unterschlagung

Anvertrautsein = pers. Umstand gem. §28 II

- Täter muss n. Rspr. Verfügungsgewalt ü. Sache v. Berechtigtem m. Maßgb. erhalten haben, sie zurückzugeben / nur zu best. Zwecken zu verwenden

subj. muss s. Eventualvorsatz auch auf Anvertrautsein beziehen

- z.B. Verkauf e. nur ausgeliehenen Stereoanlage

Betrug, §263 - Überblick

Vermögensverschiebungsdelikt

- über §263 IV StGB sind §§247, 248a anwendbar

Betrug, §263 StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) Vorspiegelg. falscher / Entstellung / Unterdrückg. wahrer Tatsachen: Täuschung

2) dadurch Irrtum erregt/unterhalten

3) dadurch Vermögensverfügg.

4) dadurch Vermögensschaden

II) subj. TB

- Eventualvorsatz bzgl. aller obj. TBMerkm.

Bereicherungsabsicht: Absicht, sich/Dritten rechtsw. zu bereichern; egal, ob Hauptmotiv oder nur notwdg. Zwischenziel

a) rw. Vermögensvorteil: Erhöhung d. wirtsch. Gesamtwerts d. Vermögens; wie b. §242 muss fälliger & einredefreier Anspruch fehlen

b) Stoffgleichht.: Vorteil & Schaden müssen aus derselben Vermögensverfügg. herrühren

- Bsp. Vertreterfälle: Staubsaugervertreter verkauft wg. Mängeln bereits aus Sortiment genommenen Staubsauger & lässt s. dann Provision v. Unternehmen auszahlen -> 2 Tathdlg. -> Betrug ggü. Kunden (wirtschaftl. sinnlose Ausgabe; Vertreter wollte Arbeitgeber als Zwischenziel bereichern), aber nicht stoffgleich m. ProvisionsanspruchGeltendmachg. d. Provisionsanspr. als 2. Tathdlg, da KV m. Kunden gem. §123 BGB anfechtbar -> Stoffgleichht. (+) => 2x Betrug in Tatmehrheit

- RA-Kosten f. zr. Rechtsverfolgg. sind kein Vermögensschaden, da nicht stoffgleiche Bereicherg.

III) Strafzumessung, §263 III: Regelbsp. -> Nr.2: min. €50.000 als realisierter Schaden (daher nicht b. Versuch mögl.) -> Nr.5: Vorstellg. v. späterem Ausnutzen ggü. Versicherung, obwohl kein echter Anspr. besteht, muss schon b. Vortat vorliegen!

Betrug, §263 StGB - innere / äußere Tatsachen

innere T.: z.B. Zahlungswilligkeit, Erfüllungswilligkt., Kenntnis ü. Werthaltigkt e. Sache

äußere T.: z.B. Zahlungsfähigkt., Beschaffenht.Werthaltigkt e. Sache, Eigenschaften v. Pers.

Betrug, §263 StGB - Täuschung

- Rspr.: Abgabe e. ausdr./konkl. Erklärung ü. ggw./vergang., d. Beweis zugängl. Zustände/Geschehnisse (Tatsachen) -> darauf gerichtet, im Vorstellungsbild e. and. Pers. e. Irrtum zu bewirken => zukünftg. Ereignisse unerhebl.

-> nicht bloße Werturteile/Meinungsäußerg. -> Tatsachenkern erford. (marktschreierische Werbeaussagen (-)) -> wie b. Beleidigg.delikten!

- (P) konkl. Täuschung: 

Geltendmachg. v. Fdrg.: z.B. Abrechnungsbetrug/Prozessbetrug/Mahnantrag (im Wissen nicht bestehd. Fdrg.)

- Abschluss v. Spielverträgen (Sportwetten): aber Insiderkenntnis / Manipulationsmöglkt.

- Vorspiegelg. v. Zahlungsbereitsch.: täuscht vor, zahlungsfähig & -willig zu sein -> insb. Eingehungsbetrug; z.B. Besteigen e. Taxis & Angabe d. Fahrtziels, ohne genügend Geld dabei zu haben

- (P) Täuschung durch UnterlassenGarantenpfl. nötig (aus konkr. RBeziehg.); relev. Aufkl.pfl.:

- Garantenpfl. durch Gesetz: insb. Soziallstg.betrug -> Pfl. aus §60 I Nr.2 SGB I

- GPfl. aus Vertragbes. Vertrauensverhältnis aus vertragstyp. Risikoverteilg. (Treu & Glauben); insb. Gebrauchtwagenkauf: Verschweigen v. Unfallschäden -> (+), da Verkäufer weiß, dass v. wesentl. Bedeutg. f. Käufer, ob Unfall vorlag & f. Verk. erkennbar, f. Käufer kaum; bzgl. erhöhter Wechselgeldrückgb. (zuviel Wechselgeld zurückerhalten & stillschweigendes Behalten) (-), da Irrtum b. Herausgebendem schon bestand

Betrug, §263 StGB - Irrtum erregt/unterhalten

Nichtwissen (-), da keine Vorstellungen d. Opfers (z.B. ohne Fahrkarte im Zug)

- kein konkr. Erfassen d. Tatsachen f. Irrtum nötig -> Gedanke, dass "alles in Ordnung" ist, reicht -> sachgedankliches Mitbewusstsein (z.B. Schaffner fragt, ob noch wer zugestiegen ist, Täter schweigt -> ab jetzt Irrtum)

Zweifel d. Opfers schaden nicht, solange es trotzdem verfügt (z.B. Schaffner begutachtet gefälschten Fahrschein lange & hat Zweifel an Echtht., entwertet ihn aber dennoch,da er eher v. Echtheit ausgeht)

Mitverursachung d. Irrtums reicht aus (z.B. falsche Angaben vor Gericht, d. zusammen m. and. Anhaltspunkten zu entspr. Urteil führen -> Irrtum gegeben)

Betrug, §263 StGB - Vermögensverfügung

-> ungeschrieben

= jedes irrtumsbedingte Tun/Dulden/Unterlassen, d. s. unmittelb. vermögensschädigd. auswirkt

- Rspr.: kein Verfügungsbewusstsein nötig (z.B. Rückgb. v. zuwenig Wechselgeld, ohne dass Opfer dies merkt)

-> auch unbewusstes Eingehen e. Verbindlichkt. (z.B. Unterschrift wg. Unterschriftenaktion z. Tierschutz, aber in Wirklichkt. Zeitungsabo)

- bzgl. Sachbetrug aber Verfügungsbewusstsein nötig! f. Weggabe e. Sache Verfügg.bew. nötig, da nur so abgrenzbar zu Trickdiebstahl (Fremdschädigg.delikt); z.B. Verstecken v. Waren im Einkaufswagen & Passieren d. Kasse -> Trickdiebstahl mangels Vermögensverfügg. d. Kassiererin

-> Abgrenzung zu Diebstahl: Verfügg. (+), wenn Weitergabe d. Sache freiwillig; b. Wegnahme -> Diebstahl

-> aber innerlich freier Willensentschluss (ohne Drohung o.ä.) nötig

- Bsp. Beschlagnahmefälle: Täter gibt s. als Polizist aus & "beschlagnahmt" Schmuck o.ä. -> wg. Druck d. Staatsgewalt (kein innerl. freier Wille) -> Diebstahl

 

Betrug, §263 StGB - Vermögensverfügung - (P) Dreiecksbetrug

-> Getäuschter/Irrender/Verfügender = 1 PersonGerschädigter = andere Person

- z.B. Täter erklärt Haushälterin, er solle Schmuck d. Hausherrin z. Juwelier bringen -> händigt aus

Geschädigtem muss Verhalten d. Verfügenden zugerechnet werden

- grds. (+), wenn befugter Vertreter/befugtes Organ verfügt

Lagertheorie (Rspr.): Verfügd. muss im Lager d. Vermögensinhabers stehen & rechtl. bes. Näheverhältnis zu geschädigtem Drittvermögen haben -> idR. (+), wenn Verfügg. m. Kenntnis & Einverständnis d. Vermögensinhabers iRe. Obhutsbeziehg. erfolgte oder min. untergeordneter Mitgewahrsam b. Verfügd. bestand => wichtig: Abgrenzung v. Außenstehendem

- wenn Zurechnung (-) -> Bruch fremden Gewahrsams, da ohne Einverständnis d. Vermögensinhabers -> Diebstahl

Prozessbetrugkeine Hrsgb. e. Sache -> kein Diebstahl mögl.

kollusives Zusammenwirken v. Verfügendem & Täuschendem: Verfügender nicht mehr im lager d. Geschädigten -> gemeinschaftl. Betrug

=> in Klausur immer deutl. machen, wer getäuscht & wer geschädigt wurde ("Betrug ggü. Y z. Nachteil d. Z")

Betrug, §263 StGB - Vermögensverfügung - (P) Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung

- Verfügg. muss s. unmittelbar vermögensmindernd auswirken

- (-) wenn täuschungsbedingte Weggabe e. Sache nur zu Gewahrsamslockerung führt (-> noch kein Gewahrsamswechsel)

- nur GLockerung z.B.: Hotelangestellter hilft Gast b. Befüllen d. Safes, gibt ihm dann falschen Schlüssel, um später d. Safe auszuräumen -> Schlüsselübergabe führte nicht unmittelbar zur Vermögensminderung => Diebstahl

 

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden

-> unmittelbarer Eintritt durch Vermögensverfügg. nötig

-> Prinzip d. Gesamtsaldierung (Rspr.): wirtsch. Gesamtwert d. Vermögens vermindert s., indem Zuwachs als Ausgleich f. durch d. Verfügg. unmittelb. bewirkte Minderung ausbleibt

-> durch völliges oder teilweises Ausbleiben d. Gegenwertes

- Sonderfall Rückzahlungsanspruchsbetrug: z.B. Bahnangestellter stiehlt Bahnkarte vor Aushändigg. an Kunden (Inhaberpapier gem. §807 BGB m. zugrundeliegd. BeförderungsV gem. §793 I BGB) e. Kunden & lässt s. Kaufpreis auszahlen -> Bahn muss Kunden aber dennoch befördern -> keine Befreiung gem. §1006 BGB durch  Leistung an betrügenden Inhaber, da §794 I BGB redl. Verkehr schützt

-> Geschädigter wird durch Rückzahlung also nicht v. Anspruch e. Dritten befreit

-> Vermögensschaden (+) b. Bahn

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) Vermögensbegriff

alle Güter & Positionen m. wirtsch. Wert rein wirtsch. Vermögensbegriff

- insb. Eigentum/(beschränkt) dingl. Rechte/Anwartschaften/Besitz/Gewahrsam an Sache/Fdrg. & sonstg. Ansprüche (soweit nicht nichtig)

-> Besitzbetrug mögl., wenn Besitz üblicherweise nur gg. Entgelt z. Verfügg. gestellt, Wertminderung an Sache eingetreten, wirtsch. Gebrauchsvorteile entzogen (z.B. Mietwagen mieten &, wie v. vornherein gewusst, nicht bezahlen) -> Besitzbetrug, §248b StGB & ggf. Diebstahl/Unterschlagg. an Kraftstoffen (aber n. Rspr. über §248b miterfasst)

=> Wirtschaftsgüter, d. nicht reine Rechte/Pflichten sind, sind erfasst; z.B. Geschäftsgeheimnisse, Arbeitslstg. (nicht m. Arbeitskraft verwechseln!)

=> Widerspr. zw. ZR & StrR entstehen, wenn Verhalten zr. wg. Gesetzeswidrigkt./Sittenwidrigkt. n. §§134, 138 BGB rechtl. zu missbilligen

=> Verhinderung strafrechtsfreier Räume, indem auch widerrechtl./in sonst zu missbilligd. Art erlangte wirtsch. Werte erfasst werden

- insb. Prostituierten-/Killerlohnfälle

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) illegale oder sittenwidrig erworbene Gegenstände

- auch v. §263 StGB erfasst als Vermögen

- auch aus Straftat erlangter Besitz

=> auch Besitz v. BTM/Waffen können Teil d. geschützten Vermögens sein

- Konstellationen:

illegal erworbener Besitz: (+), wenn er faktischen Geldwert hat

- z.B. Bezahlg. d. Diebes f. Fernseher m. Falschgeld -> Betrug zu Lasten d. Diebes; wenn Dieb nun Fernseher zurückverlangt & Täter ihn m. Drohg. gg. Leib/Leben einschüchtert -> keine räub. Erpressg., da Vermögen bereits übergeben -> nur Nötigg. gem. §240 I & vorheriger Betrug -> Sicherungserpressung

- rechtmäßig erworbenes Geld, d. f. illegale Geschäfte eingesetzt wird = geschützt ("pecunia non olet")

- z.B. Rückgabeanspr. bzgl. Geld b. Drogenkauf & Übergabe v. nur Backpulver statt Drogen; andersherum, wenn Drogen gegeben, aber kein Geld erhalten, kein Rückgabeanspr. bzgl. Drogen, da gesetzeswidrige Ware (§§134, 138 BGB) => anders b. legalen Gütern!

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) verbotene oder sittenwidrige Arbeits-/Dienstleistungen

-> Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) Vermögensbegriffnicht geschützt, da kein anerkannter Marktwert

Killer kann nicht um Killerlohn betrogen werden; wohl aber Auftraggeber (d. m. gutem Geld) gezahlt hat, wenn Killer nicht tötet

=> gutes Geld geschützt, sittenwidr. Gegenlstg. nicht!

- Prostitution (& gleichgelagert Telefonsex, Pornofilmgagen) nicht mehr sittenwidrig, §1 S.1 ProstG

 

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) staatlicher Strafanspruch

= Täter verhindert täuschungsbedingt Verhängg. v. Geldstrafen/-bußen/Verwarngeldern

-> kein Vermögen, da Sinn = nicht Mehrung d. staatl. Vermögens

-> auch kein untaugl. Versuch, da Täter über rechtl. Umstände (nicht tatsächliche) irrt -> strafloses Wahndelikt

- b. Gebühren & Kosten aber Betrug mögl.; nicht aber bzgl. Nacherhebg. v. Parkgebühren durch Politesse, da diese f. Nacherhebung gar nicht zuständig ist (daher auch kein Irrtum b. Politesse durch manipulierten Strafzettel mögl.)

- b. manipuliertem Strafzettel (Politesse denkt, sie hätte schon einen Strafzettel ausgestellt) aber Urkundenfälschung gem. §267 I Alt.1 & 3 StGB mögl.

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) Arbeitsleistung & hinreichend konkretisierte Erwerbsaussichten

-> Arbeitslstg. & hinr. konkr. Erwerbsauss. geschützt als Vermögen

- Erwerbsaussicht z.B. durch Zuschlag in Vergabeverf. n. Vorschr. d. VOB -> wenn Vergebender & Gewinner zusammenwirkten, hat sonst aussichtsreichster Mitbewerber Vermögensschaden

- Vss.: Abgabe e. ordnungsgem. Angebots

unterscheide v. bloßer Gewinnerwartung

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) wirtschaftlich wertlose Sachen, Rechte & Forderungen

- nur immaterieller "Affektionswert"

-> kein Vermögen

- auch wertlose & rechtl. unbegründete Fdrg., d. offensichtl. nicht einzubringen sind (-)

Prozessvergleich trotz Vermögenslosigkt.: (-), da auch ohne Vergleich z. Zeitp. d. Vergleichsschluss uneinbringliche Fdrg.

- auch wertlose Rechte m. ausschl. immaterieller Ausrichtung (z.B APR) (-)

- z.B. Reisepaässe/Führerscheine

 

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) schadensgleiche Vermögensgefährdung

täuschungsbedingte Gefahr endgültg. Verlusts e. Vermögensbestandteils z. Zeitp. d. Verfügg. schon so groß, dass n. lebensnaher Betrachtg. Vermögen gemindert -> Schaden begründet

- gem. BVerfG & BGH Vss.: Immer eigenständg. Feststellungen d. Gefährdungsschadens in konkr. bezifferbarer Höhe nötig!

- idR. im Zshg. m. Eingehungsbetrug: (+), wenn schon im Zeitp. d. schuldrechtl. Einigg. d. vereinb. Lstg. ggü. d. geschuldeten Lstg. d. Getäuschten minderwertig; auch dadurch, dass Täuschender leistungsunwillig/-unfähig ist

- aber keine Bestimmung d. Gegenwerts d. Lstg. nötig -> Nachteil besteht in zu erwartendem Fehlbetrag

z.B.: Mieter schließt MietV im Wissen, schon eidesstattl. Versicherg. abgegeben zu haben & nicht zahlen zu können; Vermieter merkt dies vor Einzug -> nicht nur versuchter Betrug -> tatsächl. Schaden iHd. verineb. Mietzahlungen in Gestalt d. konkr. schadensgl. Vermögensgefährdung (folgender EInzug d. Täters führt nur z. Schadensvertiefung -> unechter Erfüllungsbetrug)

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) Abgrenzung Eingehungs- / Erfüllungsbetrug

-> kein unterschiedl. Betrugsvarianten, sondern nur unterschiedl. Blickwinkel b. Feststellg. e. Vermögensschadens

Erfüllungsb.konkr. Vermögenseinbuße eingetreten

echterminderwertige Gglstg. wird b. Erfüllung d. Vertrags ausgetauscht (z.B. Täter verbaut billiges Material, rechnet aber vertragl. vereinbartes hochwertiges ab)

unechter: Täuschung schon b. Begründung d. Verpfl.; wirkt iRd. Erfüllung fort, indem Lstg. minderwertig/nicht erbracht (z.B. in Kenntnis d. Zahlungsunfähigkt. MietV unterschrieben, eingezogen & nicht gezahlt: anfängl. Eingehungsbetrug wird verdrängt v. Erfüllungsbetrug durch tatsächl. Schaden iFv. ausbleibenden Mietzahlungen)

- bzgl. Mietkaution kein Betrug mögl., da keine Gegenlstg. vorhanden

- bzgl. Ktoeröffn. m. gefälschtem Personalausweis: kein Eingehungsbetrug mögl., da keine schadensgl. Vermögensgefährdung gegeben, weil Bank nicht mehr Zahlungsgarantie bzgl. ausgegebener EC-Karte übernimmt -> Erfüllungsbetrug m. Einsatz d. EC-Karte im Zahlungsverkehr (+); Urkundenfälschg. (§267) aber (+); Missbrauch v. Ausweispapieren (§281) (-), da nur echte Ausweispapiere erfasst

- wenn aber gleich Dispokredit eingeräumt -> Eingehungsbetrug (+)

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) individueller/persönlicher Schadenseinschlag

gleichwertiger Austausch v. Leistungen, aber dennoch Schaden begründet

- ungerecht, wenn Opfer dennoch obj. schwer benachteiligt wird, obwohl n. Gesamtsaldierungsprinzip Gleichwertigkt. gegeben

- Fallgruppen:

1) angebotene Lstg. nicht / nicht in vollem Umfang zu d. vertragl. vorausgestzten Zweck / in and. zumutb. Weise verwendbar (z.B. täuschungsbedingter Abschluss e. Zeitungsabo nicht über Tageszeitg., sondern f. Opfer untinteressantes Fachblatt)

2) Getäuschter wird durch eingegangen Verpfl. zu weiteren vermögensschädigd. Maßn. verpfl. (z.B. Opfer unterschreibt KV über Mercedes, obwohl er genauso teuren Opel wollte; zugleich hat es FinanzierungskreditV abgeschlossen)

3) Opfer kann aufgrund d. eingegangenen Verpfl. s. Verbindlichkt. / d. sonst f. s. pers. Verhältnisse angemessene Wirtschafts-/Lebensführung nicht mehr erfüllen, weil er d. Mittel nicht mehr hat (z.B. erhebl. finanzielle Schwierigkt. aufgrd. täuschungsbedingten Abschlusses e. Ratenkredits)

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) Schadenskompensation

-> kann Vermögensschaden entfallen lassen

- muss aber unmittelbar m. Verfügg. einhergehen -> nur so berücksichtigb. unter Gesamtsaldierung

- z.B. wenn Getäuschter durch Verfügg. einredefreien & fälligen Anspr. erfüllt -> Bsp.: Gläubiger ruft Schuldner an & behauptet wahrheitswidrig, dass es vollstreckb. Titel habe & umgehend m. Vollstreckg. anfangen werde, daraufhin zahlt Schuldner & wird v. s. Verbindlkt. befreit

keine Schadenskompensation, wenn nur "begrifflich" dadurch, dass Schaden nachträgl. beseitigt wird, z.B.

- freiwillige Lstg. Dritter

- täuschungsbedingte gesetzl. Schadensersatzanspr. (§§812 ff., 823 II, 826 BGB)

- täuschungsbedingte Anfechtungs- & Gewährlstg.rechte

Werkunternehmerpfandrecht (§647 BGB): z.B. Reparaturauftrag an Kfz-Werkstatt im Wissen, nicht zahlen zu können; n. Rspr. keine Kompensation, da nur m. erhebl. zeitl. & finanziellem Aufwand durchsetzbar; ggf. auch nicht in gleicher Höhe Befrieidgg. mögl. (aber dann Problem d. konkr. Bezifferung d. Vermögensschadens evtl. entgegenstehend)

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) soziale Zweckverfehlung

= Ergebniskorrektur bzgl. Gesamtsaldierungsprinzip durch Berücksichtigg. subj. sozialer Umstände

-> aus Opfersicht unvernünftg. Ausgabe

- aber z. Verhinderg. e. zu großen Ausweitg. v. §263 StGB nur in folgd. Fallkonstellationen:

1) soziale Zweckverfehlg. b. einseitg. Vermögenszuwendg. (Bettel-/Spenden-/Schenkungsbetrug):

- Schenkungsbetrug: Verfehlen e. Zwecks, d. d. Verfügd. in konkr. Situation notwdg. & sinnvoll erscheinen muss; sozialer/wirtsch. Zweck irrelevant; z.B. Schenkung v. Geld unter Vereinbarg., d. Beschenkter damit Geldbuße zahlt, dieser lässt d. Geld aber in d. Kneipe -> Schaden (+)

Spendenbetrug: Opfer wollte Spenden & hielt Ausgabe im konkr. Moment f. notwdg. & sinnvoll

soziale Zweckverfehlung b. Austauschverträgen: vereinbarter Zweck war f. Vertragsabschl. entscheidend, wird aber verfehlt; z.B. Kauf v. teuren Postkarten "aus Behindertenwerkstatt", d. aber tatsächl. normale billigere Industriepostkarten sind -> erhöhter Preis nur deshalb gezahlt, weil v. Behinderten gemacht

Betrug, §263 StGB - Vermögensschaden - (P) Gutglaubenserwerb

-> Rspr.: gutgl. Erwerb gem. §§929, 932 BGB begründet keinen Vermögensschaden

Betrug, §263 III Nr.5 StGB - Versicherungsbetrug durch Inbrandsetzen eines Gebäudes - weitere Straftatbestände

-> insb. Versicherungsbetrug durch Inbrandsetzen e. Gebäudes: §§306b II Nr.2 / 265 / 145d I Nr.1