StrR
Kartei Details
Karten | 63 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 15.02.2015 / 16.02.2015 |
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Computerbetrug, §263a StGB - Prüfung
-> Täuschung durch Manipulation an e. techn. Gerät
-> 4 manipulierende Tathdlg.
-> §§247, 248a StGB gelten über §§263a II iVm. 263 IV auch hier
I) obj. TB
1) Beschädigg. d. Vermögens e. and. = Vermögensschaden aus §263
2) Ergebnis e. Datenverarbeitungsvorgangs:
- Daten = Fischer Rn.3
- im Ggs. zu Datenbegriff in §202a nicht nur auf unmittelb. wahrnehmb. Daten begrenzt, sondern auch Eingabe noch nicht gespeicherter Daten (z.B. PIN)
- Datenverarbeitg.: Fischer Rn.3; Kodierung d. Daten jedenf. im Moment d. Eingabe nötig; z.B. Risikotaste am Geldspielautomaten / PIN-EIngabe am Automaten
3) Beeinflussung: Hdlg. muss erreichen, dass Ablauf d. Datenverarbeitungsvorgangs mitbestimmt wird & unmittelb. zu. Vermögensdisposition führt; Ingangsetzen & laufende Vorgänge beeinflussbar
4) eine d. 4 Tathdlg. (siehe extra Karte)
II) subj. TB: Eventualvorsatz & Abs. rw. Bereichrg. (wie §263)
III) Strafzumessung: über §263a II gelten Regelbsp. gem. §263 III entspr.
IV) Konkurrenzen: b. gestohlener EC-Karte Tatmehrht. (keine Gesetzeskonkurr.) -> DIebstahl schädigt Karteninhaber, Computerbetr. schädigt Bank
Computerbetrug, §263a StGB - Tathandlung Alt.1
1) Programm-Manipulation; §263a I Alt.1 StGB: Veränderung d. richtigen (vorgesehenen) Datenverarbeitung
- Programm: durch Daten fixierte Arbeitsanweisg. an PC; Gestaltg.: Handlungsformen wie Ändern, Löschen, Neuschreiben; unrichtig: inhaltl. falsches Arbeitsergebnis -> obj. Betrachtungsweise: Verstoß gg. Vwdg.absicht d. Berecht. egal, nur obj. Abweichungen relev.; z.B. durch Manip. offene Rechnungsposten als getilgt verbucht
Computerbetrug, §263a StGB - Tathandlung Alt.2
2) Input-Manipulation, Alt.2: Vwdg. nicht bestimmg.gem. Daten; z.B. falsche Angaben im automatisierten Mahnverfahren -> falsche oder unvollstdg. Daten
Computerbetrug, §263a StGB - Tathandlung Alt.3
3) unbefugte Vwdg. (echter Daten), Alt.3:
- (P) Verwendung: weite Sichtweise (jede Nutzung) oder aA (Einführen d. Daten) -> aber v. Wortlaut enge Sichtweise nicht gedeckt -> Leerspielen v. Geldautomaten (mittels Computeranalyse d. Gewinnquoten) nur nach weiter Sicht gedeckt
- (P) Unbefugtheit (wie b. §203): TBMerkm. (nicht nur allg. RW); betrugsspezif. Auslegg. -> ggü. nat. Person Täuschg.charakter gehabt; auch durch Platzierg. manip. Sportwetten an Automaten/im Internet mögl. (Versuchsstrafbarkt. b. ausbleibd. Gewinn aber nur, wenn wenn ganz konkr. Feststellg. z. vorgestellten Vermögensschaden); insb. Verwdg. e. EC-/Bank-/Kreditkarte am Automaten: Karte manip. / echte Karte m. PIN durch verb. Eigenmacht erlangt -> unbef. Verwdg. v. Daten ODER Täter erlangt Karte rechtmäßig & verwdt. sie abredewidrig -> Comp.betr. (-), nicht vglb. m. Täuschg. (aber ggf. Untreue iFv. Treubruch gem. §266 oder Fdrg.betrug, wenn Täter Geld verschwieg, aber selbst noch Geld hatte oder §246 II subsidiär); Überschreiten d. Kreditgrenze m. eigenem Bankkto. auch nicht betrugsäquiv.
Computerbetrug, §263a StGB - Tathandlung Alt.4
4) sonst unbefugte Einwirkg. auf Ablauf, Alt.4: Auffangfunktion; klausurrelev.: unbefugtes Telefonieren m. fremdem Handy / missbr- EInsatz v. Kreditkarten im Internet / Phishing
Versicherungsmissbrauch, §265 StGB - Prüfung
- Schutzgut: Vermögen d. Sachversicherung & Allgemeingut d. Funktionsfähigkt. d. Versicherungswirtschaft
- im Verhältnis z. Betrug: abstr. Gefährdungsdelikt; gem. §265 I letzter Hs. StGB -> Subsidiarität => AuffangTB; greift früher, als Betrug
-> fehlender / bestehender Versicherungsanspr. hat keine Bedeutung bzgl. Strafbarkt.!
I) obj. TB:
1) gg. ... versicherte Sache: muss nicht im Eigentum d. Täters stehen; formell gültg. VersicherungsV nötig; Unwirksamkt./Undurchsetzbkt. wg. Überversicherg./Verzugs schadet nicht; zudem Deckungsgleichht. nötig zw. erstrebter Vers.lstg. & v. §265 erfasstem Versicherg.risiko nötig -> in §265 genannte Risiken als Schutzumfang d. Vers.!; nicht Folgerisiken
2) beschädigen/zerstören/beeinträchtigen/beiseite schaffen/and. überlassen: zT. entspr. §303 (Sachbeschädgg.) oder Maß an Brauchbarkt. herabgesetzt oder körperl. weggeschafft aus Verfügg.bereich d. Berechtigten (ungeachtet dessen Willens, da hier nicht vor Wegnahme geschützt)
II) subj. TB: Eventualvorsatz (nicht ausreichend, wenn es Täter nur um Lstg. f. Folgeschäden wg. and. Risiken geht)
- zudem Absicht, sich/Drittem Lstg. d. Versicherg. zu verschaffen -> muss gerade auf Vers.lstg. ankommen
III) Konkurrenzen: wg. Subsidiarität d. §265 geht §263 vor; bzgl. vorbereitender Hdlg. & Betrug reicht Verwirkl. in 1 proz. Tat (§264) -> trotz Tatmehrht. gem. §53 dann keine ungerechtf. Doppelbestrafg.; b. Rücktritt v. Betrug -> §265 wieder z. Bestrafg. heranziehbar
Erschleichen von Leistungen, §265a StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) Lstg. e. Automaten (= techn. Gerät, dessen mechan./elektron. Steuerung entw. durch Entrichten v. barem Entgelt oder durch gleichwertg. Eingabe e. Kodierg. in Gang gesetzt wird & selbststdg. e. beliebg. Lstg. erbringt / unmittelb. Zugang zu ihrer Inanspr.nahme eröffnet); Lstg. muss entgeltlich (ungeschrieben) sein
- Lstg.automaten (entgeltl. DIenstlstg.): z.B. Musikboxen, Billardautomaten, Tischfußball, NICHT Parkuhren (nur zeitw. Aufhebg. d. Parkverbots); ohne Gewinnmöglkt.
- Warenautomaten: auf Übereignung v. Sachen gerichtet; z.B. Getränke-, Parkschein-, Zigarettenautomaten; §265 tritt hier idR. hinter schwerere Eigentumsdelikte (Diebstahl, etc.) zurück
- (P) Geldspiel-/-wechselautomaten: haben beide Komponenten v. Lstg.- & Warenautomaten (z.B. Spielspaß & Übereignung d. Gewinns) -> EInzelfalleinordnung n. Schwerpunkt (Geldspielautomat dann wohl Warenautomat, da es auf Geldauszahlg. ankommt) -> nur (Dienst-)Lstg. oder zudem vorrangiger Diebstahl (§242)
2) Erschleichen: keine Täuschg./Einschleichen nötig; BGH: b. Beförderungserschleichg. kein täuschg.ähnl. Handeln erford., Anschein ordnungsgem. Erfüllg. d. Gesch.bedingungen reicht; "Schwarzsehen/-hören" oder Ausnutzen techn. Defekte an Automaten (-) -> kein täuschungsähnl. Handeln
-> auch offenes Zurschautragen d. Schwarzfahrens (Plakat/T-Shirtaufdruck) = Erschleichen
- Nicht-Beisichführen e. Fahrkarte, d. aber personengebunden gültig zuhause liegt ist kein Erschleichen, da Entgelt entrichtet
II) subj. TB: Eventualvorsatz bzgl. restl. TBMerkm. & Absicht, Entgelt nicht zu entrichten
Abgrenzung §§263, 263a, 265a StGB
- §263 StGB schützt Vermögen v. Täuschg. e. Menschen
- §263a schützt Vermögen v. täuschungsähnl. Eingriffen auf elektron. Datenverarbeitg.systeme
- §265a schützt Vermögen v. täuschungsähnl. EIngriffen auf mechanisch gesteuerte Automaten
Erschleichen von Leistungen, §265a StGB - Besonderheiten
- Vermögensdelikt; normierte formelle Subsidiarität; gem. Abs.3 Strafantragserfordernis b. Geringwertigkt iSv. §248a StGB/Familienangehörg./häusl. Gemeinschaft iSv. §247
- insb. relevant Var.1 & 3
- Konkurrenzen: wenn Täuschung -> §263 vorrangig; Tateinheit m. Hausfriedensbruch (§123 StGB), Falschgelddelikten (§§146 ff.), Urkundsdelikten (§§267 ff.) mögl.
Untreue, §266 StGB - Überblick
- Fremdschädigungsdelikt (kein Vermögensverschiebungsdelikt wie Betrug)
- gem. §266 II StGB gelten Regelbsp. d. Betrugs gem. §263 III entspr.; auch (über §§266 II, 263 IV) §§247, 248a anwendbar
-> aber keine Versuchsstrafbarkt.
- 2 Alternativen:
- MissbrauchsTB, §266 I Alt.1
- TreubruchsTB, §266 I Alt.2
-> gem. Rspr.: Missbr.TB = enger & präziser gefasster Spezialfall d. Treubr.TB => Missbr.TB = lex specialis
- Vss.: Vermögenbetreuungspfl. -> Sonderdelikt -> nur erfüllbar, wenn Täter d. Pflicht innehat
- bzgl. Missbr.TB Verfügungs- & Verpfl.befugnis nötig; bzgl. Treubr.TB Verletzen e. Fürsorgepfl.
Untreue, §266 StGB - Prüfung
I) Obj. TB
1) MissbrauchsTB: aufgrund nach außen wirkender Rechtsmacht hat Täter Verfügungs-/Verpfl.befugnis ü. fremdes Vermögen & hat gerade deshalb Vermögensbetreuungspfl.
- Missbrauch d. Vermögenb.pfl.: Täter überschreitet bewusst rechtliches Dürfen im Innenverhältnis, bleibt aber im Rahemn d. rechtl. Könnens im Außenverhältnis; z.B. Prokurist ggü. Gesch.führer verpflichtet, max. €200.000 f. Waren auszugeben, gibt aber €250.000 aus, um Mehrbestand f. eigene Zwecke zu verwenden; auch sog. Risikogeschäfte ohne Gewinnerzielungsaussicht (b. AG-Vorstand, d. sonst nicht beschränkt ist)
2) TreubruchsTB: kommt auf tatsächliche Einwirkungsmacht d. Täters auf d. zu betreuende Vermögen an; auch durch tatsächl. Treueverhältnis begründbar; Vermögensbetr.pfl. muss typ. & wesentl. Inhalt d. Treueverh. sein -> Hauptpflicht
- Verletzg. d. Pfl.: in rechtsgesch. & tats. Verhalten mögl.; aber innerer Zshg. m. übertragener Verpfl. mögl. -> spezif. Treuepfl.verletzg.; auch durch Missachtg. gesetzl. Regelungen/Richtlinien/Weisungen mögl.
3) Vermögensnachteil: wie Vermögensschaden b. §263; auch schadensgl. Vermögensgefährdg. mögl. (wenn wirtsch. nachvollziehb. konkr. berechenbar); ABER Vermögensnachteil & Pflichtwidrigkt. trennen! (Verschleifungsverbot d. BVerfG)
II) subj. TB: min. Eventualvorsatz (inkl. billigd. Inkaufnahme e. Nachteilszufügg.); keine Bereicherungsanbsicht nötig; strenger b. fremdnützg. Untreue: Abfinden m. Realisierg. d. Gefahr
Untreue, §266 StGB - Missbrauchstatbestand - Verfügungs- & Verpflichtungsbefugnisse
- gesetzl.. Testamentsvollstrecker (§2205 BGB); Gerichtsvollz. (§753 ZPO); Eltern (§1626 BGB); Vormund (§1793 BGB); Betreuer (§1896 BGB); Pfleger (§1909 BGB)
- rechtsgeschäftl.: Vollmacht (§§164 ff. BGB, 54, 125 HGB); Prokura (§48 HGB)
- Befugnisse kraft behördl. Auftrags: z. besonderen Wahrung v. fremden Vermögensinteressen in öff. Amt n. Maßgb. d. ÖR berufen (Bürgermeister, Landräte, Treuhänder, etc.)
-> Vermögensbetreuungspfl. folgt aus bes. Stellg. iRe. fremdnützg. Schuldverhältnisses
- (P) Vermögensbetreuungspfl. aus Rechtsschein:
- RSchein selbst gesetzt: z.B. Sekretärin geriert s. als Prokuristin & verkauft & übereignet Waren -> es entsteht keine Vermögensbetr.pfl. -> §266 (-)
- bestehende Verfügg.-/Verpfl.befugnis auch nach Wegfall wahrheitswidrig weiter behauptet: z.B. ehemaliger Prokurist verkauft Waren weiter zu Schleuderpreis -> Vermögensbetr.pfl. besteht weiter -> §266 (+)
Untreue, §266 StGB - tatsächliches Treueverhältnis beim Treubruchstatbestand
- aus zr. nicht wirksamem Treueverhältnis, wenn n. Willen beider aufgrd. tats. Pflichtenübernahme dennoch faktisches, fremdnütziges Herrschaftsverhältnis f. fremdes Vermögen begründet; z.B. GF e. GmbH ist nur Strohmann, während Täter sog. fakt. GF ist
ODER
- b. zr. erloschenen Treueverh., wenn n. Willen beider Treueverh. tatsächl. fortbesteht; z.B. GF e. insolv. GmbH handelt im Einvernehmen m. d. Ins.verw. im Namen d. Firma
Untreue, §266 StGB - (P) Ganovenuntreue
= Vermögensbetreuungspfl. b. gesetzes-/siitenwidrg. Geschäften
-> laut Rspr. (+) b. hinr. Maß an Selbstständigkt. & Eigenverantwortlkt.
- untersch. Rspr.-Beurteilg. -> Konstellationen
- Ganove unterlässt d. ihn verpflichtende, aber gesetzes-/sittenw. Hdlg., was Schaden begründet; z.B. Dealer vereinbart m. Zwischenhändler Drogenschmuggel f. €2000, Schmuggler weigert sich dann später & Dealer entgeht hoher Gewinn -> kein Vermögenswert gesetzes-/sittenw. Geschäfte -> (-)
- Ganove "veruntreut" d. v. s. Auftraggeber zu gesetzes-/sittenw. Geschäften gegebene gute Geld; z.B. Dealer erhält Geld, um damit Drogen zu kaufen, gibt es aber f. etwas and. aus -> Geld hat Vermögenswert -> (+)
- sittenw. erlangte Ggstd. abredewidr. durch Ganoven verwendet; z.B. Hehler soll gestohlene Fernseher f. Vortäter verkaufen, verkauft sie aber auf eigene Rechnung -> (-) mangels Vermögensbetreuungspfl., aber §263 (+) & uU. auch veruntreuende Unterschlagg. gem. §246 II
Untreue, §266 StGB - Indizien für Vermögenbetreuungspflicht als Hauptpflicht
-> Rspr.-Indizien: Entscheidungsspielraum, Selbstständgkt. & Eingenverantwortlkt., Umfang & Dauer d. Stellg. v. einigem Gewicht) -> (-) b. Bote/Sekretärin/Paketfahrer, Verwandtsch./Freundsch., Vertragserfüllg.pfl. gem. §242 BGB, allg. beamtenrechtl. Treuepfl. ggü. Dienstherrn; Kassierer (+), wenn Verwaltungs-/Buchhaltg.pfl. oder z. Quittungserstellg. befugt
Untreue, §266 StGB - (P) Kompensation des Vermögensnachteils
- Ersatzansprüche berücksichtigbar (im Ggs. zu Betrug)
- schadensausgleichsbereiter Täter muss fortwährend gewillt & fähig sein, eigene Mittel z. Ausgl. d. Vermögensnachteils bereitzuhalten
- nachträgl. Beseitigg. z.B. durch Spenden Dritter (-)
Scheck- & Kreditkartenmissbrauch, §266b StGB - Überblick
- Schutzgut: Vermögen d. Kartenaussteller & Funktionsfähigkt. d. bargeldlosen Zahlungsverkehrs
-> Schließt Strafbarkt.lücken zw. Betrug & Untreue b. delikt. Hdlg. d. berechtigten Kredit-/Scheckkarteninh. => Lücken wg. Garantiefunktion d. Bank, sodass s. Vertragspartner d. Täters keine Gedanken ü. Zahlungsunfähigkt. machen muss
= Sonderdelikt: Täter kann nur berecht. Inh. d. Scheck-/Kreditkarte -> §266b (-) b. Verwdg. durch Nichtberechtigten
- §266b StGB -> §248a (Geringwertigkt.)
- Drei-Partner-Verhältnis: Täter (berecht. Karteninh.), Vertragspartner (Zahlungsempfänger), Bank (Kartenaussteller)
- EC-Karten ist nur Scheckkarte, wenn im POS-Verfahren (Point-of-Sales) m. Online-Überprüfg. d. Karte & Zahlungsgarantie d. Bank eingesetzt; im POZ-Verf. (Point-of-Sales ohne Zahlungszusage; Verf. m. Unterschrift) wird online nur Sperrung/Freigabe d. Karte überprüft -> (-)
-> im POS-Verfahren muss Online-Prüfungssystem versagen!
- b. Einsatz an Geldautomaten d. ausstellenden Bank nur 2-Partner-Verhältnis -> nur Code-Karte ohne Garantiefunktion
- Kundenkarten (-) mangels Garantiefunktion & Drei-Partner-Verhältnis (aber Betrug mög.)
- bzgl. Kreditkarten idR. nur noch b. manuellen Systemen (+)
Scheck- & Kreditkartenmissbrauch, §266b StGB - Prüfung
I) Obj. TB
1) Scheck-/Kreditkarte
2) Missbrauch: Missbr. d. Möglkt., d. Kartenaussteller zu e. Garantiezahlung zu veranlassen, indem Täter unter Ausnutzg. d. rechtl. Könnens im Außenverhältnis & unter Überschreitg. d. rechtl. Dürfens im Innenverhältnis d. kartenausstelld. Kreditinstitut ggü. d. Zahlungsempfänger wirksam bindet
3) Schädgg. d. Kartenausstellers dadurch: Vermögensschaden iSv. §263 -> schadensgl. Vermögensgefährdg. mögl.
II) subj. TB: min. Eventualvorsatz
Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Prüfung
I) obj. TB
1) Sache ("Sachhehlerei"): auch unbewegl. & herrenlose Sachen, auch Geld; Ersatzhehlerei (Surrogate) (-) -> Identität zw. gehehlter & aus Vortat erlangter Sache nötig (Wechsel e. gestohlenen Geldscheins in and. Scheine -> keine Hehlerei mehr mögl.! Ausn.: "Wechsel" = selbst geeignete Vortat)
2) v. and. rw. gestohlen / sonst durch e. gg. fr. Vermögen gerichtete rw. Tat erlangt: tatbestandsmäßg. & rw. (nicht unbedingt schuldhafte) Vortat -> jede gg. fremdes Vermögen gerichtete rw. Tat, insb. §§242, 246, 257, 266 StGB oder Kettenhehlerei; (-) aber b. Vortat, d. d. Sache erst hervorgebracht haben (z.B. Geldfälschung / Raubkopien)
3) Ankaufen (1. Var.): Spezialfall v. "Sichverschaffen" gg. Bezahlung ODER Sichverschaffen (oder Drittem; 2. Var.): bewusste & gewollte Herstellg. tatsächl. eigener Sachherrschaftsgewalt v. Vortäter im gegenseitg. Einverständnis (nicht durch Täuschg., etc.); (-) auch, wenn f. Vortäter gelagert & abredewidr. verkauft -> veruntreuende Unterschlgg. (§246 II)
4) Absetzen: selbststdg. Tätigwerden im ggstg. Einverständnis m. Verwertg. d. rw. erlangten Sache f. fremde Rechnung ODER Absetzenhelfen: weisungsgebunden & unselbstgständige Unterstützg. b. Verwertg.; muss obj. geeignet sein -> Erfolg nötig (z.B. Kontaktvermittlg., Transport, Räumlichkt., etc.) -> b. Übergabe an Ermittler nur Versuch mögl. mangels Erfolg
II) subj. TB: Eventualv. bzgl. Aufrechterhaltg. d. rw. Lage; muss Details d. Vortat nicht kennen; wohl aber, dass Beute aus gg. fr. Verm. gerichtete Vortat (nur, dass aus irgendeiner Tat kommt (-)) & Bereicherungsabs. (§263) (erstrebter Verm.vorteil muss nicht rw. sein & Stoffgleichht. nicht vorliegen)
Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Probleme
- rw. Vortat:
- (P) tauglicher Täter trotz Beteiligung an Vortat: "Der Stehler ist niemals d. Hehler!"; bzgl. Teilnehmerschaft auf Einzelfall abzustellen: n. Rspr. (+), wenn Hehlereihdlg. nach Vollendung d. Haupttat erfolgt
- (P) Abschluss d. Vortat: n. Rspr. reicht Vollendung d. Vortat z. Zeitp. d. Tathdlg., da mat. Begründg. d. rw. Zustands maßgbl. & nicht gesicherte RPosition; z.B. Weiterverkauf v. Laderampe d. bestohlenen Warenlagers (+)
- Abgrenzung: nicht ausreichend, wenn "Hehlereihdlg." erst Verwiklichg. d. Vortat ermögl.; z.B. Übergabe e. Leasingwagens an Dritten, damit dieser ihn im Ausland weiterverkauft & Versicherungsfall vortäuschbar
- Sichverschaffen:
- (P) Mitverzeher (Nahrung, Drogen, Zigaretten, Alkohol u.ä.): wenn Mitkonsumierender Verfügungs-/Mitverfügungsgewalt bzgl. d. Menge u.ä. hatte (+); wenn v. Vortäter zugeteilt, nur Mitgewahrsam, aber kein Sichverschaffen
- mittelbarer Besitz: n. Rspr. ausreichend (Wortlaut unterscheidet nicht) -> z.B. Übergabe e. Schließfachschlüssels/Pfand-/Gepäckscheins m. Beute aus Vortat (+)
- Absetzen: (P) fehlender Absatzerfolg -> jetzt Absatzerfolg nötig (nicht mehr nur Absatzbemühungen) wg. Wortlaut; bzgl. and. Varianten auch Erfolg nötig; zudem sonst Versuchsstrafbarkt. fast leerlaufend; zudem Strafzweck in Perpetuierung d. rw. Lage
- (P) Vortäter als bereicherter Dritter: nicht mögl. n. Rspr.
Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Abgrenzung Absatzhilfe / Beihilfe zur Hehlerei
-> wenn Drittem b. Absatz geholfen, ist maßgbl., ob Dritter eigentümerähnl. Verfügg.gewalt ü. Sache ausübt
- wenn (-), weil Dritter nur Verkaufkommissionär: nur Beihilfe z. Hehlerei mögl.
- wenn (+) ist Dritter Zwischenhehler -> Absatzhilfe f. Zwischenhehler mögl. -> Hehlerei (+)
Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Konkurrenzen & Qualifikationen
- Konkurrenzen: wenn Täter wg. Teilnahme an Vortat (z.B. §§242, 27 StGB) & Hehlerei (§259) strafbar wäre -> 2 selbststdg. Hdlg. => Tatmehrheit gem. §53
- Qualifik.: §§260 I Nr.1 (entspr. §243 I Nr.3), Nr.2 (min. 3. Pers.; Mitgliedschaft reicht schon aus); gewerbsmäßg. Bandenhehlerei (§260a)
Geldwäsche, §261 StGB - Besonderheiten
- schützt inländ. staatl. RPflege & durch Vortat verletzte Interessen
= Anschlussdelikt gg. Strafbarkt..lücken: Erlangtes stammt aus Tat, d. s. nicht gg. fr. Vermögen richtet / Täter führt Surrogate (Lohn, Verkaufserlös u.ä.) f. urspr. Erlangtes in legalen Wirtschaftskreislauf ein / Forderungen (nicht Sachen) betroffen
- TB:
- Vortäter kann zugleich Geldwäscher sein; aber Strafausschließungsgrund (IX 2), wenn schon wg. Vortat zu bestrafen -> Beteiligg. aber trotzdem strafbar mögl.
- Ersatzgeldwäsche: auch m. bereits gewaschenem Geld Gekauftes rührt aus Vortat her (Waffengeld -> Wertpapiere -> Immobilien)
- auch Verteidigerhonrar, wenn Herkunft bekannt -> auch sozial-/berufsadeäquates Verhalten geeignet
Finanzagent (Konto z. Verfügg. gestellt f. Geldtransfers aus illegalen Geschäften gg. Entgelt): idR. nicht Geldwäscher mangels Kenntnis v. RW d. Vortat (min. dolus ev.)