StrR


Kartei Details

Karten 63
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 15.02.2015 / 16.02.2015
Weblink
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Computerbetrug, §263a StGB - Prüfung

-> Täuschung durch Manipulation an e. techn. Gerät

-> manipulierende Tathdlg.

-> §§247, 248a StGB gelten über §§263a II iVm. 263 IV auch hier

I) obj. TB

1) Beschädigg. d. Vermögens e. and. = Vermögensschaden aus §263

2) Ergebnis e. Datenverarbeitungsvorgangs: 

- Daten = Fischer Rn.3

- im Ggs. zu Datenbegriff in §202a nicht nur auf  unmittelb. wahrnehmb. Daten begrenzt, sondern auch Eingabe noch nicht gespeicherter Daten (z.B. PIN)

- Datenverarbeitg.: Fischer Rn.3Kodierung d. Daten jedenf. im Moment d. Eingabe nötig; z.B. Risikotaste am Geldspielautomaten / PIN-EIngabe am Automaten

3) Beeinflussung: Hdlg. muss erreichen, dass Ablauf d. Datenverarbeitungsvorgangs mitbestimmt wird & unmittelb. zu. Vermögensdisposition führt; Ingangsetzen & laufende Vorgänge beeinflussbar

4) eine d. 4 Tathdlg. (siehe extra Karte)

II) subj. TB: Eventualvorsatz & Abs. rw. Bereichrg. (wie §263)

III) Strafzumessung: über §263a II gelten Regelbsp. gem. §263 III entspr.

IV) Konkurrenzen: b. gestohlener EC-Karte Tatmehrht. (keine Gesetzeskonkurr.) -> DIebstahl schädigt Karteninhaber, Computerbetr. schädigt Bank

Computerbetrug, §263a StGB - Tathandlung Alt.1

1) Programm-Manipulation; §263a I Alt.1 StGB: Veränderung d. richtigen (vorgesehenen) Datenverarbeitung 

- Programm: durch Daten fixierte Arbeitsanweisg. an PC; Gestaltg.: Handlungsformen wie Ändern, Löschen, Neuschreiben; unrichtig: inhaltl. falsches Arbeitsergebnis -> obj. Betrachtungsweise: Verstoß gg. Vwdg.absicht d. Berecht. egal, nur obj. Abweichungen relev.; z.B. durch Manip. offene Rechnungsposten als getilgt verbucht

 

Computerbetrug, §263a StGB - Tathandlung Alt.2

2) Input-Manipulation, Alt.2: Vwdg. nicht bestimmg.gem. Daten; z.B. falsche Angaben im automatisierten Mahnverfahren -> falsche oder unvollstdg. Daten

Computerbetrug, §263a StGB - Tathandlung Alt.3

 

3) unbefugte Vwdg. (echter Daten), Alt.3: 

- (P) Verwendung: weite Sichtweise (jede Nutzung) oder aA (Einführen d. Daten) -> aber v. Wortlaut enge Sichtweise nicht gedeckt -> Leerspielen v. Geldautomaten (mittels Computeranalyse d. Gewinnquoten) nur nach weiter Sicht gedeckt

- (P) Unbefugtheit (wie b. §203): TBMerkm. (nicht nur allg. RW); betrugsspezif. Auslegg. -> ggü. nat. Person Täuschg.charakter gehabt; auch durch Platzierg. manip. Sportwetten an Automaten/im Internet mögl. (Versuchsstrafbarkt. b. ausbleibd. Gewinn aber nur, wenn wenn ganz konkr. Feststellg. z. vorgestellten Vermögensschaden); insb. Verwdg. e. EC-/Bank-/Kreditkarte am Automaten: Karte manip. / echte Karte m. PIN durch verb. Eigenmacht erlangt -> unbef. Verwdg. v. Daten ODER Täter erlangt Karte rechtmäßig & verwdt. sie abredewidrig -> Comp.betr. (-)nicht vglb. m. Täuschg. (aber ggf. Untreue iFv. Treubruch gem. §266 oder Fdrg.betrug, wenn Täter Geld verschwieg, aber selbst noch Geld hatte oder §246 II subsidiär); Überschreiten d. Kreditgrenze m. eigenem Bankkto. auch nicht betrugsäquiv.

 

Computerbetrug, §263a StGB - Tathandlung Alt.4

4) sonst unbefugte Einwirkg. auf Ablauf, Alt.4: Auffangfunktion; klausurrelev.: unbefugtes Telefonieren m. fremdem Handy / missbr- EInsatz v. Kreditkarten im Internet / Phishing

Versicherungsmissbrauch, §265 StGB - Prüfung

- Schutzgut: Vermögen d. Sachversicherung & Allgemeingut d. Funktionsfähigkt. d. Versicherungswirtschaft

- im Verhältnis z. Betrug: abstr. Gefährdungsdelikt; gem. §265 I letzter Hs. StGB -> Subsidiarität => AuffangTB; greift früher, als Betrug

-> fehlender / bestehender Versicherungsanspr. hat keine Bedeutung bzgl. Strafbarkt.!

I) obj. TB: 

1) gg. ... versicherte Sache: muss nicht im Eigentum d. Täters stehenformell gültg. VersicherungsV nötig; Unwirksamkt./Undurchsetzbkt. wg. Überversicherg./Verzugs schadet nicht; zudem Deckungsgleichht. nötig zw. erstrebter Vers.lstg. & v. §265 erfasstem Versicherg.risiko nötig -> in §265 genannte Risiken als Schutzumfang d. Vers.!nicht Folgerisiken

2) beschädigen/zerstören/beeinträchtigen/beiseite schaffen/and. überlassen: zT. entspr. §303 (Sachbeschädgg.) oder Maß an Brauchbarkt. herabgesetzt oder körperl. weggeschafft aus Verfügg.bereich d. Berechtigten (ungeachtet dessen Willens, da hier nicht vor Wegnahme geschützt)

II) subj. TB: Eventualvorsatz (nicht ausreichend, wenn es Täter nur um Lstg. f. Folgeschäden wg. and. Risiken geht)

- zudem Absicht, sich/Drittem Lstg. d. Versicherg. zu verschaffen -> muss gerade auf Vers.lstg. ankommen

III) Konkurrenzen: wg. Subsidiarität d. §265 geht §263 vor; bzgl. vorbereitender Hdlg. & Betrug reicht Verwirkl. in 1 proz. Tat (§264) -> trotz Tatmehrht. gem. §53 dann keine ungerechtf. Doppelbestrafg.; b. Rücktritt v. Betrug -> §265 wieder z. Bestrafg. heranziehbar

Erschleichen von Leistungen, §265a StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) Lstg. e. Automaten (= techn. Gerät, dessen mechan./elektron. Steuerung entw. durch Entrichten v. barem Entgelt oder durch gleichwertg. Eingabe e. Kodierg. in Gang gesetzt wird & selbststdg. e. beliebg. Lstg. erbringt / unmittelb. Zugang zu ihrer Inanspr.nahme eröffnet); Lstg. muss entgeltlich (ungeschrieben) sein

Lstg.automaten (entgeltl. DIenstlstg.): z.B. Musikboxen, Billardautomaten, Tischfußball, NICHT Parkuhren (nur zeitw. Aufhebg. d. Parkverbots); ohne Gewinnmöglkt.

Warenautomaten: auf Übereignung v. Sachen gerichtet; z.B. Getränke-, Parkschein-, Zigarettenautomaten; §265 tritt hier idR. hinter schwerere Eigentumsdelikte (Diebstahl, etc.) zurück

- (P) Geldspiel-/-wechselautomaten: haben beide Komponenten v. Lstg.- & Warenautomaten (z.B. Spielspaß & Übereignung d. Gewinns) -> EInzelfalleinordnung n. Schwerpunkt (Geldspielautomat dann wohl Warenautomat, da es auf Geldauszahlg. ankommt) -> nur (Dienst-)Lstg. oder zudem vorrangiger Diebstahl (§242)

2) Erschleichen: keine Täuschg./Einschleichen nötig; BGH: b. Beförderungserschleichg. kein täuschg.ähnl. Handeln erford.Anschein ordnungsgem. Erfüllg. d. Gesch.bedingungen reicht; "Schwarzsehen/-hören" oder Ausnutzen techn. Defekte an Automaten (-) -> kein täuschungsähnl. Handeln

-> auch offenes Zurschautragen d. Schwarzfahrens (Plakat/T-Shirtaufdruck) = Erschleichen

- Nicht-Beisichführen e. Fahrkarte, d. aber personengebunden gültig zuhause liegt ist kein Erschleichen, da Entgelt entrichtet

II) subj. TB: Eventualvorsatz bzgl. restl. TBMerkm. & Absicht, Entgelt nicht zu entrichten

Abgrenzung §§263, 263a, 265a StGB

- §263 StGB schützt Vermögen v. Täuschg. e. Menschen

- §263a schützt Vermögen v. täuschungsähnl. Eingriffen auf elektron. Datenverarbeitg.systeme

- §265a schützt Vermögen v. täuschungsähnl. EIngriffen auf mechanisch gesteuerte Automaten

Erschleichen von Leistungen, §265a StGB - Besonderheiten

Vermögensdeliktnormierte formelle Subsidiaritätgem. Abs.3 Strafantragserfordernis b. Geringwertigkt iSv. §248a StGB/Familienangehörg./häusl. Gemeinschaft iSv. §247

- insb. relevant Var.1 & 3

- Konkurrenzen: wenn Täuschung -> §263 vorrangigTateinheit m. Hausfriedensbruch (§123 StGB), Falschgelddelikten (§§146 ff.), Urkundsdelikten (§§267 ff.) mögl.

Untreue, §266 StGB - Überblick

Fremdschädigungsdelikt (kein Vermögensverschiebungsdelikt wie Betrug)

- gem. §266 II StGB gelten Regelbsp. d. Betrugs gem. §263 III entspr.; auch (über §§266 II, 263 IV) §§247, 248a anwendbar

-> aber keine Versuchsstrafbarkt.

- 2 Alternativen:

MissbrauchsTB, §266 I Alt.1

- TreubruchsTB, §266 I Alt.2

-> gem. Rspr.: Missbr.TB = enger & präziser gefasster Spezialfall d. Treubr.TB => Missbr.TB = lex specialis

- Vss.: Vermögenbetreuungspfl. -> Sonderdelikt -> nur erfüllbar, wenn Täter d. Pflicht innehat

- bzgl. Missbr.TB Verfügungs- & Verpfl.befugnis nötig; bzgl. Treubr.TB Verletzen e. Fürsorgepfl.

Untreue, §266 StGB - Prüfung

I) Obj. TB

1) MissbrauchsTB: aufgrund nach außen wirkender Rechtsmacht hat Täter Verfügungs-/Verpfl.befugnis ü. fremdes Vermögen & hat gerade deshalb Vermögensbetreuungspfl.

- Missbrauch d. Vermögenb.pfl.: Täter überschreitet bewusst rechtliches Dürfen im Innenverhältnis, bleibt aber im Rahemn d. rechtl. Könnens im Außenverhältnis; z.B. Prokurist ggü. Gesch.führer verpflichtet, max. €200.000 f. Waren auszugeben, gibt aber €250.000 aus, um Mehrbestand f. eigene Zwecke zu verwenden; auch sog. Risikogeschäfte ohne Gewinnerzielungsaussicht (b. AG-Vorstand, d. sonst nicht beschränkt ist)

2) TreubruchsTB: kommt auf tatsächliche Einwirkungsmacht d. Täters auf d. zu betreuende Vermögen an; auch durch tatsächl. Treueverhältnis begründbar; Vermögensbetr.pfl. muss typ. & wesentl. Inhalt d. Treueverh. sein -> Hauptpflicht 

Verletzg. d. Pfl.: in rechtsgesch. & tats. Verhalten mögl.; aber innerer Zshg. m. übertragener Verpfl. mögl. -> spezif. Treuepfl.verletzg.; auch durch Missachtg. gesetzl. Regelungen/Richtlinien/Weisungen mögl.

3) Vermögensnachteil: wie Vermögensschaden b. §263; auch schadensgl. Vermögensgefährdg. mögl. (wenn wirtsch. nachvollziehb. konkr. berechenbar); ABER Vermögensnachteil Pflichtwidrigkt. trennen! (Verschleifungsverbot d. BVerfG)

II) subj. TB: min. Eventualvorsatz (inkl. billigd. Inkaufnahme e. Nachteilszufügg.); keine Bereicherungsanbsicht nötig; strenger b. fremdnützg. Untreue: Abfinden m. Realisierg. d. Gefahr

Untreue, §266 StGB - Missbrauchstatbestand - Verfügungs- & Verpflichtungsbefugnisse

gesetzl.. Testamentsvollstrecker (§2205 BGB); Gerichtsvollz. (§753 ZPO); Eltern (§1626 BGB); Vormund (§1793 BGB); Betreuer (§1896 BGB); Pfleger (§1909 BGB)

rechtsgeschäftl.: Vollmacht (§§164 ff. BGB, 54, 125 HGB); Prokura (§48 HGB)

Befugnisse kraft behördl. Auftrags: z. besonderen Wahrung v. fremden Vermögensinteressen in öff. Amt n. Maßgb. d. ÖR berufen (Bürgermeister, Landräte, Treuhänder, etc.)

-> Vermögensbetreuungspfl. folgt aus bes. Stellg. iRe. fremdnützg. Schuldverhältnisses

- (P) Vermögensbetreuungspfl. aus Rechtsschein

RSchein selbst gesetzt: z.B. Sekretärin geriert s. als Prokuristin & verkauft & übereignet Waren -> es entsteht keine Vermögensbetr.pfl. -> §266 (-)

bestehende Verfügg.-/Verpfl.befugnis auch nach Wegfall wahrheitswidrig weiter behauptet: z.B. ehemaliger Prokurist verkauft Waren weiter zu Schleuderpreis -> Vermögensbetr.pfl. besteht weiter -> §266 (+)

Untreue, §266 StGB -  tatsächliches Treueverhältnis beim Treubruchstatbestand

- aus zr. nicht wirksamem Treueverhältnis, wenn n. Willen beider aufgrd. tats. Pflichtenübernahme dennoch faktisches, fremdnütziges Herrschaftsverhältnis f. fremdes Vermögen begründet; z.B. GF e. GmbH ist nur Strohmann, während Täter sog. fakt. GF ist

ODER

- b. zr. erloschenen Treueverh., wenn n. Willen beider Treueverh. tatsächl. fortbesteht; z.B. GF e. insolv. GmbH handelt im Einvernehmen m. d. Ins.verw. im Namen d. Firma

Untreue, §266 StGB - (P) Ganovenuntreue

= Vermögensbetreuungspfl. b. gesetzes-/siitenwidrg. Geschäften

-> laut Rspr. (+) b. hinr. Maß an Selbstständigkt. & Eigenverantwortlkt.

- untersch. Rspr.-Beurteilg. -> Konstellationen

- Ganove unterlässt d. ihn verpflichtende, aber gesetzes-/sittenw. Hdlg., was Schaden begründet; z.B. Dealer vereinbart m. Zwischenhändler Drogenschmuggel f. €2000, Schmuggler weigert sich dann später & Dealer entgeht hoher Gewinn -> kein Vermögenswert gesetzes-/sittenw. Geschäfte -> (-)

- Ganove "veruntreut" d. v. s. Auftraggeber zu gesetzes-/sittenw. Geschäften gegebene gute Geld; z.B. Dealer erhält Geld, um damit Drogen zu kaufen, gibt es aber f. etwas and. aus -> Geld hat Vermögenswert -> (+)

sittenw. erlangte Ggstd. abredewidr. durch Ganoven verwendet; z.B. Hehler soll gestohlene Fernseher f. Vortäter verkaufen, verkauft sie aber auf eigene Rechnung -> (-) mangels Vermögensbetreuungspfl., aber §263 (+) & uU. auch veruntreuende Unterschlagg. gem. §246 II

 

Untreue, §266 StGB - Indizien für Vermögenbetreuungspflicht als Hauptpflicht

-> Rspr.-Indizien: Entscheidungsspielraum, Selbstständgkt. & Eingenverantwortlkt., Umfang & Dauer d. Stellg. v. einigem Gewicht) -> (-) b. Bote/Sekretärin/Paketfahrer, Verwandtsch./Freundsch., Vertragserfüllg.pfl. gem. §242 BGB, allg. beamtenrechtl. Treuepfl. ggü. Dienstherrn; Kassierer (+), wenn Verwaltungs-/Buchhaltg.pfl. oder z. Quittungserstellg. befugt

Untreue, §266 StGB - (P) Kompensation des Vermögensnachteils

- Ersatzansprüche berücksichtigbar (im Ggs. zu Betrug)

- schadensausgleichsbereiter Täter muss fortwährend gewillt & fähig sein, eigene Mittel z. Ausgl. d. Vermögensnachteils bereitzuhalten

nachträgl. Beseitigg. z.B. durch Spenden Dritter (-)

Scheck- & Kreditkartenmissbrauch, §266b StGB - Überblick

- Schutzgut: Vermögen d. Kartenaussteller & Funktionsfähigkt. d. bargeldlosen Zahlungsverkehrs

-> Schließt Strafbarkt.lücken zw. Betrug & Untreue b. delikt. Hdlg. d. berechtigten Kredit-/Scheckkarteninh. => Lücken wg. Garantiefunktion d. Bank, sodass s. Vertragspartner d. Täters keine Gedanken ü. Zahlungsunfähigkt. machen muss

= Sonderdelikt: Täter kann nur berecht. Inh. d. Scheck-/Kreditkarte -> §266b (-) b. Verwdg. durch Nichtberechtigten

- §266b StGB -> §248a (Geringwertigkt.)

- Drei-Partner-Verhältnis: Täter (berecht. Karteninh.), Vertragspartner (Zahlungsempfänger), Bank (Kartenaussteller)

EC-Karten ist nur Scheckkarte, wenn im POS-Verfahren (Point-of-Sales) m. Online-Überprüfg. d. Karte & Zahlungsgarantie d. Bank eingesetzt; im POZ-Verf. (Point-of-Sales ohne Zahlungszusage; Verf. m. Unterschrift) wird online nur Sperrung/Freigabe d. Karte überprüft -> (-)

-> im POS-Verfahren muss Online-Prüfungssystem versagen!

- b. Einsatz an Geldautomaten d. ausstellenden Bank nur 2-Partner-Verhältnis -> nur Code-Karte ohne Garantiefunktion

Kundenkarten (-) mangels Garantiefunktion & Drei-Partner-Verhältnis (aber Betrug mög.)

- bzgl. Kreditkarten idR. nur noch b. manuellen Systemen (+)

Scheck- & Kreditkartenmissbrauch, §266b StGB - Prüfung

I) Obj. TB

1) Scheck-/Kreditkarte

2) Missbrauch: Missbr. d. Möglkt., d. Kartenaussteller zu e. Garantiezahlung zu veranlassen, indem Täter unter Ausnutzg. d. rechtl. Könnens im Außenverhältnis unter Überschreitg. d. rechtl. Dürfens im Innenverhältnis d. kartenausstelld. Kreditinstitut ggü. d. Zahlungsempfänger wirksam bindet

3) Schädgg. d. Kartenausstellers dadurch: Vermögensschaden iSv. §263 -> schadensgl. Vermögensgefährdg. mögl.

II) subj. TB: min. Eventualvorsatz

 

Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Prüfung

I) obj. TB

1) Sache ("Sachhehlerei"): auch unbewegl. & herrenlose Sachen, auch Geld; Ersatzhehlerei (Surrogate) (-) -> Identität zw. gehehlter & aus Vortat erlangter Sache nötig (Wechsel e. gestohlenen Geldscheins in and. Scheine -> keine Hehlerei mehr mögl.! Ausn.: "Wechsel" = selbst geeignete Vortat)

2) v. and. rw. gestohlen / sonst durch e. gg. fr. Vermögen gerichtete rw. Tat erlangt: tatbestandsmäßg. & rw. (nicht unbedingt schuldhafte) Vortat -> jede gg. fremdes Vermögen gerichtete rw. Tat, insb. §§242, 246, 257, 266 StGB oder Kettenhehlerei; (-) aber b. Vortat, d. d. Sache erst hervorgebracht haben (z.B. Geldfälschung / Raubkopien)

3) Ankaufen (1. Var.): Spezialfall v. "Sichverschaffen" gg. Bezahlung ODER Sichverschaffen (oder Drittem; 2. Var.): bewusste & gewollte Herstellg. tatsächl. eigener Sachherrschaftsgewalt v. Vortäter im gegenseitg. Einverständnis (nicht durch Täuschg., etc.); (-) auch, wenn f. Vortäter gelagert & abredewidr. verkauft -> veruntreuende Unterschlgg. (§246 II)

4) Absetzen: selbststdg. Tätigwerden im ggstg. Einverständnis m. Verwertg. d. rw. erlangten Sache f. fremde Rechnung ODER Absetzenhelfen: weisungsgebunden & unselbstgständige Unterstützg. b. Verwertg.; muss obj. geeignet sein -> Erfolg nötig (z.B. Kontaktvermittlg., Transport, Räumlichkt., etc.) -> b. Übergabe an Ermittler nur Versuch mögl. mangels Erfolg

II) subj. TB: Eventualv. bzgl. Aufrechterhaltg. d. rw. Lage; muss Details d. Vortat nicht kennen; wohl aber, dass Beute aus gg. fr. Verm. gerichtete Vortat (nur, dass aus irgendeiner Tat kommt (-)) & Bereicherungsabs. (§263) (erstrebter Verm.vorteil muss nicht rw. sein & Stoffgleichht. nicht vorliegen)

Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Probleme

- rw. Vortat:

- (P) tauglicher Täter trotz Beteiligung an Vortat"Der Stehler ist niemals d. Hehler!"; bzgl. Teilnehmerschaft auf Einzelfall abzustellen: n. Rspr. (+), wenn Hehlereihdlg. nach Vollendung d. Haupttat erfolgt

- (P) Abschluss d. Vortat: n. Rspr. reicht Vollendung d. Vortat z. Zeitp. d. Tathdlg., da mat. Begründg. d. rw. Zustands maßgbl. & nicht gesicherte RPosition; z.B. Weiterverkauf v. Laderampe d. bestohlenen Warenlagers (+)

- Abgrenzung: nicht ausreichend, wenn "Hehlereihdlg." erst Verwiklichg. d. Vortat ermögl.; z.B. Übergabe e. Leasingwagens an Dritten, damit dieser ihn im Ausland weiterverkauft & Versicherungsfall vortäuschbar

- Sichverschaffen:

- (P) Mitverzeher (Nahrung, Drogen, Zigaretten, Alkohol u.ä.): wenn Mitkonsumierender Verfügungs-/Mitverfügungsgewalt bzgl. d. Menge u.ä. hatte (+); wenn v. Vortäter zugeteilt, nur Mitgewahrsam, aber kein Sichverschaffen

- mittelbarer Besitz: n. Rspr. ausreichend (Wortlaut unterscheidet nicht) -> z.B. Übergabe e. Schließfachschlüssels/Pfand-/Gepäckscheins m. Beute aus Vortat (+)

- Absetzen: (P) fehlender Absatzerfolg -> jetzt Absatzerfolg nötig (nicht mehr nur Absatzbemühungen) wg. Wortlaut; bzgl. and. Varianten auch Erfolg nötig; zudem sonst Versuchsstrafbarkt. fast leerlaufend; zudem Strafzweck in Perpetuierung  d. rw. Lage

- (P) Vortäter als bereicherter Dritter: nicht mögl. n. Rspr.

Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Abgrenzung Absatzhilfe / Beihilfe zur Hehlerei

-> wenn Drittem b. Absatz geholfen, ist maßgbl., ob Dritter eigentümerähnl. Verfügg.gewalt ü. Sache ausübt

- wenn (-), weil Dritter nur Verkaufkommissionär: nur Beihilfe z. Hehlerei mögl.

- wenn (+) ist Dritter Zwischenhehler -> Absatzhilfe f. Zwischenhehler mögl. -> Hehlerei (+)

 

Hehlerei, §§259, 260, 260a StGB - Konkurrenzen & Qualifikationen

- Konkurrenzen: wenn Täter wg. Teilnahme an Vortat (z.B. §§242, 27 StGB) Hehlerei (§259) strafbar wäre -> 2 selbststdg. Hdlg. => Tatmehrheit gem. §53

- Qualifik.: §§260 I Nr.1 (entspr. §243 I Nr.3), Nr.2 (min. 3. Pers.; Mitgliedschaft reicht schon aus); gewerbsmäßg. Bandenhehlerei (§260a)

Geldwäsche, §261 StGB - Besonderheiten

- schützt inländ. staatl. RPflege & durch Vortat verletzte Interessen

Anschlussdelikt gg. Strafbarkt..lücken: Erlangtes stammt aus Tat, d. s. nicht gg. fr. Vermögen richtet / Täter führt Surrogate (Lohn, Verkaufserlös u.ä.) f. urspr. Erlangtes in legalen Wirtschaftskreislauf ein / Forderungen (nicht Sachen) betroffen

- TB:

- Vortäter kann zugleich Geldwäscher sein; aber Strafausschließungsgrund (IX 2), wenn schon wg. Vortat zu bestrafen -> Beteiligg. aber trotzdem strafbar mögl.

Ersatzgeldwäsche: auch m. bereits gewaschenem Geld Gekauftes rührt aus Vortat her (Waffengeld -> Wertpapiere -> Immobilien)

- auch Verteidigerhonrar, wenn Herkunft bekannt -> auch sozial-/berufsadeäquates Verhalten geeignet

Finanzagent (Konto z. Verfügg. gestellt f. Geldtransfers aus illegalen Geschäften gg. Entgelt): idR. nicht Geldwäscher mangels Kenntnis v. RW d. Vortat (min. dolus ev.)