Strassenverkehr

Begriffe / Definition

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Kartei Details

Karten 50
Sprache Deutsch
Kategorie Kriminologie
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 22.10.2013 / 08.12.2021
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Klasseneinteilung nach EU- Recht (VTS)

Transportmotorwagen der Klasse M sind Motorwagen zum Personentransport, diejenigen der Klasse N Motorwagen zum Sachentransport. Sie werden nach dem Garantiegewicht, der Anzahl verfügbarer Sitzplätze oder beiden Merkmalen in Klassen eingeteilt.

• Siehe VTS Art. 12 Abs. 1 Bst. a-f

Arbeitsmotorwagen

1 «Arbeitsmotorwagen» sind Motorwagen, mit denen (ausgenommen nach Abs. 4) keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen.

3 Es werden folgende Arten von Arbeitsmotorwagen unterschieden:

a. «Arbeitsmaschinen»

b. «Arbeitskarren»

Motorräder

«Motorräder» sind einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern, die nicht Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstaben a und b sind, mit oder ohne Seitenwagen.

Übrige Motorfahrzeuge

Definition im «Brüstlein» konsultieren

Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

Doppelräder

Motoreinachser, Motorhandwagen

Motorfahrräder

«Motorfahrräder» sind:

• einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, höchstens 1,00 kW Motorleistung und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von höchstens 50cm3, oder einem Elektromotor, der bei einer allfälligen Tretunterstützung bis höchstens 45km/h wirkt.

Leicht-Motorfahrräder

«Leicht-Motorfahrräder», das heisst Fahrzeuge mit einem Elektromotorvon höchstens 0,5kW Motorleistung, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis 25 km/h wirkt

Anhänger

«Anhänger» sind Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb, die gebaut sind, um von anderen Fahrzeugen gezogen u werden und mit diesen durch eine geeignete Verbindungseinrichtungen schwenkbar verbunden sind. Abschlepprollis gelten nicht als Anhänger. Für Motorfahrzeuge, die mit Hilfe einer Deichsel wie ein Anhänger gezogen werden, gelten die Vorschriften für Anhänger sinngemäss.

Fahrräder und Kinderräder

«Fahrräder» sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschlisslich mit der Kraft der darauf sitzenden Personen fortbewegt werden. Kinderräder und Behindertenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.

«Kinderräder» sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind.

SVG Art. 19: Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.

Weitere motorlose Fahrzeuge

VTS Art. 20 Transportanhänger nach schweizerischem Recht

VTS Art. 21 Klasseneinteilung von Transportanhängern nach EU- Recht

Arten von Arbeitsanhängern

Handwagen, Tierfuhrwerke

Invalidenfahrstühle

Ausnahmefahrzeuge

Definition Ausnahmefahrzeuge

Raupenfahrzeuge

Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite

Andere Fahrzeuge mit Überbreite