Strafrecht NVD

Definitionen

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Kartei Details

Karten 85
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 28.08.2016 / 13.09.2016
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Vortäuschen einer Straftat Schutzgut des § 145d

Schutz der Verhinderung der unnützen Inanspruchnahme der Verfolgungsbehörden.

Beachte die immanente Beschränkung des TB's:

- Kein TB des § 145d , wenn sich das Täuschungsverhalten iRd prozessual zulässigen Selbstentlastung bewegt.

- Auch dann nicht, wenn der Täter hierdurch die Ermittlungen in die falsche Richtung lenkt.

- Auch nicht ausreichend ist die bloße Erschwerung der Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf den Täter ohne Verdachtsumlenkung auf eine andere (unschuldige) Person.

Strafvereitelung Schutzgesetz §§ 258, 258a

Anschlussdelikte zum Schutz der inländischen Strafrechtspflege.

§ 258 I = Strafverfolgungsvereitelung

§ 258 II = Strafvollstreckungsvereitelung

rechtswidrige Straftat eines anderen

§ 258 I

Eine rw Straftat eines anderen muss vorliegen, aus der der Staat einen Strafanspruch (o. im Falle der schuldlosen Begehung ein Anpsruch auf Verhängung der Maßnahme) erwachsen ist.

derartige Strafcharakter (-) bei Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten, Auflagen nach § 153a StPO und jugendstrafrechtliche Sanktionen nach §§ 9, 13 JGG.

Sanktionsanspruch ggü anderen Person, dh. Anschlusstäter und Vortäter müssen personenverschieden sein.

Vereitelung

§ 258 I

Täterverhalten muss zur Vereitelung dieses Sanktionsanspruchs führen.

Ausreichend ist die zeitweise Vereitelung, nicht erforderlich ist ein vollständiger Vereitelungserfolg.

  • daher (+) bei Bewirkung der Verzögerung der Verfolgung/Bestrafung für geraume Zeit (mehr als eine Wo)
  • ebenso (+) bei Verursachung einer milderen Bestrafung.

nicht ausreichend ist das schlichte Verpflegen o. Versorgen des flüchtigen Vortäters.

Tatbegehung durch Unterlassen

§ 258 I

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