Strafrecht NVD

Definitionen

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Kartei Details

Karten 85
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 28.08.2016 / 13.09.2016
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dauernde Entstellung in erheblicher Weise (§ 226 I Nr.3)

Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung in ihrer ästhetischen Wirkung, die auf Dauer mit psychischen Nachteilen des Opfers einhergeht.

Notwendig ist Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle; entscheidend sind daher..

- Intensität mit übrigen Folgen der § 226 vergleichbar

- Sichtbarkeit der verurschaten Folge im sozialn Alltag des Opfers

- Art des verletzten Körperteils

- Keine Möglichkeit der dauerhaften Beseitigung durch zumutbare kosmetische Eingriffe

Verfallen in Siechtum, Lähmung, geistige Krankheit und Behinderung

Siechtum = chronische Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der Körper- und Geisteskräfte zur Folge hat.

Lähmung = erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit eines Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.

Geistige Krankheit = alle exogenen und endogenen Psychosen.

Unmittelbarkeitserfordernis § 227

Anforderungen an den gefahrspezifische Zusammenhang

Lit.: sog. Letalitätslösung

in der Todesfolge muss sich gerade die Gefahr realisiert haben, die dem vorsätzlich verwirklichten KV-Erfolg anhaftete.

Rspr.:

Es ist kein spezifischer Zusammenhang zw. KV-Erfolg und dem Todeseintritt erforderlich, vielmehr wird die KV-Handlung in den Gefahrenzusammenhang mit einbezogen

Nötigung Schutzgut des § 240

Schutz der Willensbildungs- und -betätigungsfreiheit.

nicht jede Willensbeeinflussung, erforderlich ist vielmehr der Zwang zu einem bestimmten Verhalten des Opfers.

maW: Auslösen einer Zwangslage für das Opfer

Gewalt iSd § 240

Setzen einer Ursache, mit der der wirkliche oder erwartete Widerstand des Angegrieffenen durch ein unmittelbar auf dessen Körper einwirkendes Mittel gebrochen oder verhindert wird.

geistige Gewaltenbegriff: psychischer Zwang, den das Opfer als körperliche Zwang empfinden muss (z.B. Sitzblockade) NICHT Gewalt wgn Verstoßes ggn Bestimmtheitsgrundsatzes des A 103 II GG!

Beachte aber Zweite-Reihe-Rspr.: Für PKW der 2. Reihe stellen die voranstehenden Kraftfahrzeuge ein tatsächlich körperlich unüberwindbares Hindernis dar (Nötigung in mittelbarer Täterschaft).

vis absoluta

Dem Opfer wird die freie Willensbetätigung und -bildung absolut unmöglich gemacht.

maW: willensbrechende Gewalt.

vis compulsiva

Das Opfer wird nicht direkt durch Gewaltanwendung von einem Verhalten abgehalten, sondern wird durch ein gegenwärtige Anwendung der Gewalt (des Übels) des Täters so beeinflusst, dass es zu einem bestimmten Verhalten veranlasst oder davon abgehalten wird.

maW: willensbeugende Gewalt.

Drohung § 240

Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat o. zu haben vorgibt

und das dann eintreten soll, wenn sich der Bedrohte nicht dem Willen des Drohenden fügt.

Übel iSd § 240

Jede über bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Einbuße an Werten bzw. Zufügung von Nachteilen.

empfindliche Übel iSd § 240

Empfindlich ist das Überl, wenn der drohende Verlust oder zu befürchtende Nachteil ist geeignet, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu veranlassen.

Nicht: Warnung (straflos), da lediglich auf eine unabhängig vom Willen des Warnenden eintretende Folge eines bestimmten Verhaltens hingewiesen wird.

Verwerflichkeitsklausel des § 240 II

gesonderte positive Feststellung der RW erforderlich! Dh. RW durch eigenständige, einzelfallbezogene Wertung der Zweck-Mittel-Relation zu ermitteln.

Verwerflich ist die Nötigung, wenn

- entweder das eingesetzte Mittel

- oder der verfolgte Zweck (verwirklichte tb-liche Erfolg)

- oder Verkoppelung beider

sittlich missbilligenswert und sozial unerträglich ist.

Freiheitsberaubung Schutzgut des § 239

Schutz der persönlichen Fortbewegungsfreiheit.

dh. Freiheit, einen bestimmten Ort physisch zu verlassen, nicht:  einen anderen Ort aufzusuchen; nicht: bloße psychische Barrieren

(+) auch wenn nur kurzzeitiger Verlust ("Dauer eines Vaterunser")

 

Unrechtserfolg des § 239:

Wann liegt ein Verlust des Gebrauchs der persönlichen Fortbewegungsfreiheit vor?

hM: Es soll nur auf die Möglichkeit der Ortsveränderung und den mutmaßlichen Willen ankommen, selbst wenn eine bestehende Möglichkeit zu Ortsänderung nicht wahrgenommen wird oder kein konkreter Wille zum Gebrauch besteht (zB Schlafende).

mM: Wer überhaupt keinen Willen hat oder haben kann, sich tatsächlich weg zu bewegen, kann nicht der Fortbewegungsfreiheit beraubt werden. Für den Eintritt des Unrechtserfolgs muss der tatsächliche Wille zur Ortsänderung konkret beeinträchtigt sein.

 

Einsperren iSd § 239

Festhalten des Tatopfers in einem umschlossenen Raum durch äußere Verschlussvorrichtungen.

auf andere Weise der Freiheit berauben iSd § 239

Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit eines Menschen durch Gewalt List oder Drohung, so dass diesem die Möglichkeit der Fortbewegung -wenn auch nur vorübergehend- genommen wird. (zB. durch Betäubung, Fessen, Festhalten)

- durch List: dem Opfer wird vorgespielt, dass eine Möglichkeit der Ortsveränderung nicht bestehe.

- durch Drohung: trotz vorhandener Ausweich- und Fluchtmöglichkeitn wird auf das Opfer durch das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels faktisch Zwang ausgeübt. Allerdings muss Übel Gefährdung von Leib und Leben des Opfers sein.

Ehre

Ehre ist der verdiente Geltungsanspruch einer Person, der durch deren sittliches Verhalten und das Fehlen elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten geprägt wird.

dualistische Ehrbegriff

Strafrechtliche Schutz bezieht sich

- sowohl auf die innere Ehre des Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte

- als auch auf die äußere Ehre, dh. auf den verdienten Achtungsanspruch des Individuums in der Rechtsgemeinschaft.

Beleidigung iSd § 185

Angriff auf die Ehre eines o. mehrerer lebender Menschen durch vorsätzliche Kundgabe eigener Missachtung o. Nichtachtung durch negative Werturteile oder herabsetzende wahre o. unwahre Tatsachen.

 

Angriff auf die Ehre

In Betracht kommt allein das Herabsetzen des verdienten Geltungsanspruchs, so dass nur (+), wenn der Täter einem anderen zu Unrecht Mängel zuschreibt, die den Geltungswert des Betroffenen mindern würden.

(-) wenn nur besondere Verdienste, Leistungen, Vorzüge abgesprochen werden.

NICHT entscheidend ist das subj. Beleidigungsempfinden des Ehrträgers, sondern allein die objektivierte Bewertung der Äußerung in der Rechtsgemeinschaft.

(negative) Werturteile

Alle Äußerungen, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens o. Meinens geprägt sind

und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit Sache persönlicher Überzeugung ist.

Sie sind mangels überprüfbarer Tatsachen nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich.

(herabsetzende) Tatsachenbehauptungen

Ereignisse, Vorgänge und Zustände der Außen- und Innewelt, die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegen und deshalb dem Beweis zugänglich sind.

negative Komponente der Ehrverletzungsdelikte

Mit Ausnahme der Formalbeleidigung (§ 192) ist eine Ehrverletzung zu verneinen, wenn über einen anderen oder ihm ggü Tatsachen verbreitet bzw. geäußert werden, die zwar herabsetzend, aber wahr sind.

Behaupten und Verbreiten herabsetzender Tatsachen (§§ 186, 187)

Behaupten = als Gegenstand eigenen Wissens darstellen.

Verbreiten = Wissen weitergeben, ohne sich mit ihrem Inhalt zu identifizieren.

Abgrenzung zw. § 186 und § 187

Für § 187 muss die Tatsache objektiv unwahr, mithin in wesentlichen Punkten falsch sein. Nicht ins Gewicht fallende Übertreibungen, Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten und negative Werturteile genügen insoweit nicht.

 

Bei § 186 ist die Unwahrheit der Tatsache kein vorsatzbedürftiges TB-MM. Vielmehr ist die Nichterweislichkeit der geäußerten o. behaupteten Tatsache eine von Vorsatz und Fahrlässigkeit unabhängige objektive Bedingung der Strafbarkeit. maW: erwiesene Wahrheit schließt Strafbarkeit nach § 186 aus.

Für den Vorsatz des § 186 ist ausreichend, dass der Täter die objektive Ehrrührigkeit der Tatsache subjektiv erkannt hat.

Ehrverletzungshandlung der §§ 185 ff.

Kundgabe, dh. eine Kommunikation des unmittelbar ehrmindernden Gedankeninhalts nach außen hin.

Es muss eine tatsächliche oder rechtliche Außenwirkung entfalten.

Beachte: "sog. beleidigungsfreie Sphäre": Äußerungen ggü verschwiegenheitspflichtige Vertrauenspersonen o. engste Familien- und Angehörigenkreis. (Familienmitglieder untereinander beleidigen aber strafbar.)

Ehrträger iSd § 185 ff

- jeder lebende Mensch, ausnw. Verstorbene nach § 189.

- Personengemeinschaften nur, wenn es eine rechtlich anerkannte gesellschaftliche o. wirtschaftliche Funktion erfüllt und einen Willen bilden kann.

Kollektivbeleidigung

Individualpersonen können unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden.

- wenn mit der Äußerung sämtliche Mitglieder der Personengruppe erfasst sind.

- wenn mit der Äußerung lediglich ein Teil der Gruppe angesprochen wird, sind sämtliche Mitglieder der betroffenen Gruppe beleidigt, wenn dieses Kollektiv verhältnismäßig klein ist.

(-) bei goßer Personengruppe

 

Wahrnehmung berechtigter Interessen § 193

RFG nur bei negativen Werturteilen einschlägig; im Einzelfall bei Gesamtabwägung und Angemessenheitsprüfung aller relevanten Umstände.

Beachte: RFG scheidet aus bei Wertungsexzessen, bloßer Schmähkritik, Angriffe auf die Menschenwürde des Opfers sowie bloße Formalbeleidigungen.

Keine RFG bei  nicht erweislich wahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen, (hM. kein Recht zur bewussten Lüge iSd § 187).

 

 

Aussagedelikte Schutzgut

Schutz der innerstaatlichen Rechtspflege vor falschen Aussagen.

Aussage iSd §§ 153 ff

Grds. mündliche Wiedergabe von Tatsachen; mithin vergangenen o. gegenwärtigen Ereignissen o. Zuständen in der Außenwelt o. im Inneren des Menschen,

und allgemein bekannten Rechtsbegriffen.

(-) bloße Schlussfolgerungen, Vermutungen, reine Werturteile.

Falschheit der Aussage

Rspr. = obj. Theorie: Falsch ist die Aussage, wenn sie objektiv im Widerspruch zur Wirklichkeit steht. Auf das Vorstellungsbild des Aussagenden kommt es nur an, wenn der Gegenstand der Aussage eine innere Tatsache betrifft. Ansonsten sind subj. Fehlvorstellungen der Aussageperson allein von Bedeutung für den Tatvorsatz.

Lit. = subj. Theorie: Falschheit einer Aussage ist danach zu bestimmen, ob das Wissen der Aussageperson mit dem Gesagten übereinstimmt.

 

falsche uneidliche Aussage § 153

Nur solche falschen Beurkundungen, auf die sich in der konkreten Situation auch die Wahrheitspflicht der Aussageperson erstreckt.

Tat ist mit Abschluss der Aussage, mit dem Schluss der Verhandlung im jeweiligen Rechtzug vollendet.

Meineid, § 154

Das vorsätzlich falsche Schwören, dh. die formalisierte Beteuerung der Wahrheit einer Falschaussage.

Beim Voreid ist die Tat mit dem Abschluss der nachfolgenden Aussage, beim Nacheid dagegen mit der Beendigung des Schwurs vollendet.

Verleitung zur Falschaussage § 160

Erfasst wird die mittelbare Bewirkung eines tb-lichen Unrechts nach §§ 153 ff durch eine dritte Person.

Dient der Schließung von Lücken für die Strafbarkeit der mittelbaren Täterschaft, da es sich bei §§ 153 ff. um zwingend eigenhändige Delikte handelt.

Verleiten iSd § 160

Bestimmen einer Aussageperson durch beliebige Mittel zu einer unvorsätzlichen Tat.

hM: auch strafbar, wenn die Aussageperson entgegen der Annahme des Täters bösgläubig und nicht gutgläubig die Unwahrheit sagt. Zumindest in sbj. Hinsicht ist jedoch erforderlich, dass sich der Täter eine unvorsätzlich handelnde Person vorstellt.

Falsche Verdächtigung Schutzgut des § 164

Schutz der Rechtspflege vor sachlich nicht gerechtfertigter Inanspruchnahme

und auch der Einzelne als Opfer ungerechtfertigter staatlicher Maßnahmen.

Verdächtigen iSd § 164

Hervorrufen eines Verdachts o. Umlenken bzw. Verstärken eines bereits bestehenden Verdachts

durch die ausdrückliche o. konkludente Behauptung von Tatsachen, oder auch durch die Schaffung einer Verdacht erregenden Beweislage.

Selbstbelastungsfreiheit iRd § 164

Die tb-liche Verdächtigung ist ausgeschlossen, wenn sich das Verhalten des Täters in der Leugnung der eigenen Täterschaft erschöpft, auch wenn damit notwendigerweise die Belastung einer anderen Person einhergeht.

objektive Unwahrheit der Verdächtigung

Der Verdacht muss in seinem wesentlichen Inhalt unrichtig sein.

Rspr. verlangt zudem für § 164 I, dass die Verdächtigung im Ergebniss einen Unschuldigen trifft und insoweit falsch ist.

Nach Lit. ist es ausreichend, dass die vom Täter vorgebrachten Beweistatsachen unwahr sind, selbst wenn sie sich gegen den tatsächlich Schuldigen wenden.

Vortäuschen § 145d I Nr.1

Erregen oder Verstärken des Verdachts der Tatbegehung durch Tatsachenbehauptung oder durch Schaffung von Beweismitteln, die auf die nicht begangene Tat hindeuten und zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gebracht werden.

Vortäuschen muss geeignet sein, ein Eingreifen der staatlichen Verfolgungsbehörden zu veranlassen. Zur tatsächlichen Tätigkeit dieser braucht es nicht gekommen sein.