Strafrecht Meinungsstreitigkeiten

Meinungsstreitigkeiten aus dem Bereich des Strafrechts.

Meinungsstreitigkeiten aus dem Bereich des Strafrechts.


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 29.06.2013 / 06.02.2018
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Abgrenzung Täter / Teilnehmer

 

nach allen 3 Ansichten

 

mit Kritik

Formal-objektive Theorie

 

Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.

 

Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.

 

Contra:

-Mittelbare Täterschaft nicht erfasst.

-Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung im Hintergrund bleibender Bandenchef nicht erfasst.

 

Subjektive Theorie

 

Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will.

 

Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.

 

Contra:

-Deckt sich nicht mit § 25 I Alt. 1 StGB.

 

Tatherrschaftslehre

 

Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines Tatbeitrags sowie auf Grund seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk (auch) seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.

 

Teilnehmer ist, wer ohne diese Tatherrschaft fremdes Tun oder Unterlassen veranlasst oder fördert.

Meinungsstreit Handlungsbegriff

 

mit allen 5 Ansichten

 

mit Kritik

 

Kausale Handlungslehre

 

Handlung ist die auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt.

(Franz von Liszt)

 

Contra:

-Personaler und sozialer Bedeutungsgehalt menschlichen Handelns nicht erfassbar, zum Beispiel bei der Beleidigung.

-Unechte Unterlassungsdelikte nicht erfasst.

 

Finale Handlungslehre

 

Handlung ist die Ausübung der Zwecktätigkeit.

 

Contra:

-Fahrlässigkeitsdelikte nicht erfasst.

 

Intentionaler Handlungsbegriff

 

Strafrechtlich relevantes Handeln ist auf die Tatbestandsverwirklichung bezogenes vermeidbares Verhalten.

(Kindhäuser)

 

Personale Handlungslehre

 

Handlung als Persönlichkeitsäußerung ist alles, was sich einem Menschen als seelisch-geistiges Aktionszentrum zuordnen lässt.

(Roxin)

 

Soziale Handlungslehre

 

Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.

 

Sozialerheblich ist jedes Verhalten, das die Beziehungen des Einzelmenschen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein kann.

 

Meinungsstreit Eventualvorsatz

 

mit allen 6 Ansichten

 

mit Kritik

 

 

Platzhalter

Meinungsstreit Strafbarkeit bei Alternativvorsatz

 

mit allen 3 Ansichten

 

mit Kritik

Platzhalter

Meinungsstreit Strafbarkeit bei aberratio ictus

 

mit allen 4 Meinungen

 

mit Kritik

Platzhalter

Meinungsstreit Strafbarkeit Vorsatz bei zweiaktigem Geschehen

 

mit allen 3 Ansichten

 

mit Kritik

Platzhalter

Meinungsstreit Beteiligung an einer vollendeten Straftat

 

mit allen X Ansichten

 

mit Kritik

Platzhalter.

Meinungsstreit Qualifikation nach Vollendung

 

mit allen X Ansichten

 

mit Kritik

Platzhalter

Meinungsstreit Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

 

mit allen 2 Ansichten

 

mit Kritik

Platzhalter

Meinungsstreit Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei objektiver Zurechnung

 

mit allen 2 Ansichten

 

mit Kritik

Platzhalter

Meinungsstreit freiverantwortliche Selbstschädigung und Selbstgefährdung

 

mit allen 2 Ansichten

 

mit Kritik

Platzhalter