Strafrecht Meinungsstreitigkeiten
Meinungsstreitigkeiten aus dem Bereich des Strafrechts.
Meinungsstreitigkeiten aus dem Bereich des Strafrechts.
Kartei Details
Karten | 11 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 29.06.2013 / 06.02.2018 |
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Abgrenzung Täter / Teilnehmer
nach allen 3 Ansichten
mit Kritik
Formal-objektive Theorie
Täter ist, wer die tatbestandliche Ausführungshandlung ganz oder teilweise selbst vornimmt.
Teilnehmer ist, wer zur Tatbestandsverwirklichung nur durch eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beiträgt.
Contra:
-Mittelbare Täterschaft nicht erfasst.
-Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung im Hintergrund bleibender Bandenchef nicht erfasst.
Subjektive Theorie
Täter ist, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will.
Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) tätig wird und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.
Contra:
-Deckt sich nicht mit § 25 I Alt. 1 StGB.
Tatherrschaftslehre
Täter ist, wer nach Art und Gewicht seines Tatbeitrags sowie auf Grund seiner Willensbeteiligung das Ob und Wie der Tatbestandsverwirklichung in der Weise beherrscht oder mitbeherrscht, dass der Erfolg als das Werk (auch) seines zielstrebig lenkenden oder die Tat mitgestaltenden Willens erscheint.
Teilnehmer ist, wer ohne diese Tatherrschaft fremdes Tun oder Unterlassen veranlasst oder fördert.
Meinungsstreit Handlungsbegriff
mit allen 5 Ansichten
mit Kritik
Kausale Handlungslehre
Handlung ist die auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt.
(Franz von Liszt)
Contra:
-Personaler und sozialer Bedeutungsgehalt menschlichen Handelns nicht erfassbar, zum Beispiel bei der Beleidigung.
-Unechte Unterlassungsdelikte nicht erfasst.
Finale Handlungslehre
Handlung ist die Ausübung der Zwecktätigkeit.
Contra:
-Fahrlässigkeitsdelikte nicht erfasst.
Intentionaler Handlungsbegriff
Strafrechtlich relevantes Handeln ist auf die Tatbestandsverwirklichung bezogenes vermeidbares Verhalten.
(Kindhäuser)
Personale Handlungslehre
Handlung als Persönlichkeitsäußerung ist alles, was sich einem Menschen als seelisch-geistiges Aktionszentrum zuordnen lässt.
(Roxin)
Soziale Handlungslehre
Handlung ist das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
Sozialerheblich ist jedes Verhalten, das die Beziehungen des Einzelmenschen zu seiner Umwelt berührt und nach seinen erstrebten oder unerwünschten Folgen im sozialen Bereich Gegenstand einer wertbezogenen Beurteilung sein kann.
Meinungsstreit Eventualvorsatz
mit allen 6 Ansichten
mit Kritik
Platzhalter
Meinungsstreit Strafbarkeit bei Alternativvorsatz
mit allen 3 Ansichten
mit Kritik
Platzhalter
Meinungsstreit Strafbarkeit bei aberratio ictus
mit allen 4 Meinungen
mit Kritik
Platzhalter
Meinungsstreit Strafbarkeit Vorsatz bei zweiaktigem Geschehen
mit allen 3 Ansichten
mit Kritik
Platzhalter
Meinungsstreit Beteiligung an einer vollendeten Straftat
mit allen X Ansichten
mit Kritik
Platzhalter.
Meinungsstreit Qualifikation nach Vollendung
mit allen X Ansichten
mit Kritik
Platzhalter
Meinungsstreit Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
mit allen 2 Ansichten
mit Kritik
Platzhalter
Meinungsstreit Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei objektiver Zurechnung
mit allen 2 Ansichten
mit Kritik
Platzhalter
Meinungsstreit freiverantwortliche Selbstschädigung und Selbstgefährdung
mit allen 2 Ansichten
mit Kritik
Platzhalter