Strafrecht BT I - §§ 239, 239a, 239b, 234, 235, 241
Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, Bedrohung
Freiheitsberaubung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, Bedrohung
Set of flashcards Details
Flashcards | 20 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 06.04.2014 / 03.01.2015 |
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Welches Rechtsgut soll § 239 schützen?
Die persönliche Fortbewegungsfreiheit
wie ist § 239 zu prüfen?
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a.) Tathandlungen
-> Variante 1 einsperren
-> Variante 2 berauben der persönlichen Freiheit auf andere Weise
b.) Tatobjekt
-> Opfer mit Fortbewegungswille oder zumindest potentiellem Fortbewegungsmittel
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Erfolgsqualifikationen gemäß § 239 III, IV
einsperren
einsperren ist das verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen gegen den willen des Opfers
Beraubung der Freiheit auf sonstige Weise
auf sonstige Weise der Freiheit beraubt wird das Opfer, wenn ihm durch ein anderes Mittel die Möglichkeit der Fortbewegung genommen wird
wie wirkt es sich aus wenn der Täter durch Täuschung vom Opfer ein tatbestandsausschließendes Einverständnis erlangt hat?
eine Ansicht: auch Mängel behaftete Verständnis sind prinzipiell wirksam, denn es kommt nur auf den faktischen willen an
herrschende Meinung: eine Täuschung kann keine tatbestandsausschließendes Wirkung entfalten, denn auch in anderen Freiheitsdelikten wie etwa § 234 wird die Beeinträchtigung fremder Willensbildung durch Täuschung als strafbar erachtet
kann ein Opfer mit körperlichen Defiziten der Freiheit im Sinne von § 239 beraubt werden?
1. Ansicht: es wird nur der Fortbewegungswille geschützt, weshalb ein Opfer, welchen dieses nicht bilden kann und so auch nicht der Freiheit beraubt werden kann
2. Ansicht: die persönliche Freiheit nicht widerstandsfähiger Opfer würde nicht hinreichend geschützt, wenn man allein darauf abstellen würde, ob das Opfer Widerstand leisten kann
Wie ist es zu werten, wenn das Opfer nicht weiß, dass es der Freiheit beraubt wurde?
eine Ansicht: es bedarf eines aktuell-tatsächlichen Willens zur Ortsveränderung
h.M: es kommt auf den potentiellen Fortbewegungswillen an
wann greift die Qualifikation des § 239 III Nummer 1 ein?
wenn der Täter sein Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt hat
wobei handelt es sich bei § 239 III Nr. 2?
um eine Erfolgsqualifikation, welche eingreift, wenn der Täter beim Opfer eine schwere Gesundheitsschädigung verursacht hat
es bedarf hierfür keiner schweren Körperverletzung im Sinne von § 226 sondern lediglich einschneidenden oder nachhaltigen Beeinträchtigungen der Gesundheit, wie etwa langwierige ernsthafte Krankheit oder erhebliche Beeinträchtigungen der Arbeitskraft für lange Zeit
wobei handelt es sich bei § 239 IV?
§ 239 IV ist eine Erfolgsqualifikation, die die Verursachung des Todes beim Opfer durch die Freiheitsberaubung sanktioniert
welche Konkurrenzkonstellationen sind bei einer Freiheitsberaubung nach § 239 möglich?
Tateinheit mit §§ 223 ff., §§ 211,212
§ 239 ist subsidiär, wenn er ein notwendiger Bestandteil anderer Delikte wie etwa §§ 177 ff. oder §§ 249 ff. ist, es sei denn die Freiheitsberaubung geht über das notwendige Maß zu Durchführung der genannten Delikte hinaus
§ 239 verdrängt im Wege der Konkurrenz § 240
welche beiden Tatbestände enthält der § 239a?
§ 239a Var. 1 -> Entführungs- und sichbemächtigungstatbestand um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die eines Dritten zu einer Erpressung auszunutzen
§ 239a Var. 2 -> Ausnutzungstatbestand: der Täter entführt oder bemächtigt sich des Opfers und fasst anschließend den Entschluss dies zu einer Erpressung auszunutzen
wie ist der erpresserischen Menschenraubes nach § 239a I Var. 1 zu prüfen?
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
-> entführen
-> oder sich bemächtigen
2. Subjektiver Tatbestand
-> Vorsatz (Dolus eventualis)
-> Absicht (dd1) eine Erpressung unter Ausnutzung der Sorge des Opfers oder eines Dritten um das Wohl des Opfers zu begehen
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Erfolgsqualifikation des § 239a III
-> erfüllt wenn durch die Tat wenigstens leichtfertig der Tod des Opfers herbeigeführt wurde
V. Tätige Reue nach § 239a IV
entführen
entführen ist das herbeiführen einer Ortsveränderung gegen oder ohne den willen des Opfers.
sich bemächtigen
der Täter hat sich des Opfers bemächtigt, wenn er die physische Herrschaft über das Opfer ohne oder gegen dessen willen erlangt hat
Bedarf es für das sich bemächtigen einer Ortsveränderung?
Wie ist der Anwendungsbereich von § 239a bei zwei-personen-verhältnissen zu beschränken?
heute ständige Rechtsprechung des BGH:
Eine Strafbarkeit aus § 239a I Var. 1 bei zeitgleichem vorliegen von §§ 253,255 (nach BGH auch § 249) ist nur dann gegeben, wenn durch die Tathandlung eine Zwangslage entsteht die dann zu einem weiteren Nötigungsakt (Erpressung) ausgenutzt wird -> stabile Bemächtigungslage
hierbei muss ein funktioneller und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung existieren
Wie ist § 239a I Var. 2 zu prüfen?
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
-> durch Entführung oder sichbemächtigen geschaffene Lage
-> ausnutzen dieser Lage zu einer Erpressung aufgrund neuen Tatentschlusses
2. Subjektiver Tatbestand
-> dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Erfolgsqualifikation des § 239a III
V. Tätige Reue nach § 239a IV
Muss die Erpressung im Rahmendes § 239a I Var. 2 vollendet sein oder ist ein Versuch ausreichend?
h.M.: der Versuch einer Erpressung reicht für die Verwirklichung von § 239a I Var. 2
-> bereits im Versuchsstadium ist die Integrität der Geisel und die Entschließungsfreiheit des Erpressungsopfers gefährdet
-> § 239a I Var. 1 lässt sogar eine bloße Erpressungsabsicht genügen
Gegenauffassung
-> Wortlaut der Norm verlangt das ausnutzen der geschaffenen Lage, also Vollendung
-> jeder Versuch einer Erpresusng wäre auch § 239a I Var. 2 mit dessen höherer Strafe
Wie ist das Konkurrenzverhältnis von § 239a?
§ 239a verdrängt § 239 und § 240 aufgrund Spezialität
§ 239a I Var. 2 ist spezieller als §§ 253, 255
§ 239a I Var. 1 und §§ 253, 255 können in Handlungseinheit stehen (Dreieckskonstellation)
§ 239a ist spezieller als § 239b wenn die Geiselnahme zum Zweck der Erpressung dient