Strafrecht AT-Rechtfertigungsgründe
§§ 32, §§ 228,904 BGB, rechtfertigende Einwilligung, 34 StGB, § 127 StPO,
§§ 32, §§ 228,904 BGB, rechtfertigende Einwilligung, 34 StGB, § 127 StPO,
Set of flashcards Details
Flashcards | 15 |
---|---|
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 11.01.2014 / 25.09.2022 |
Weblink |
https://card2brain.ch/box/strafrecht_atrechtfertigungsgruende
|
Embed |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/strafrecht_atrechtfertigungsgruende/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
wie ist zu prüfen ob ein Festnahmerecht gemäß § 127 StPO vorliegt?
I. jedermann (§ 127 I StPO)
-> jedermann darf die Festnahme tätigen, es sei denn dies steht dem ausdrücklichen willen der Polizei entgegen
II. Festnahmesituation
-> auf frischer Tat betroffen
oder
-> auf frischer Tat verfolgt
III. Festnahmegründe
-> Fluchtverdacht
oder
-> Unmöglichkeit sofortiger Identitätsfeststellung
IV. Festnahmehandlung
-> Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
V. Handeln in Festnahme Absicht/subjektives Rechtfertigungselement
wann darf eine Privatperson keine Festnahme gemäß § 127 I StPO vornehmen obwohl alle Kriterien hierfür vorliegen?
wer ist auf frischer Tat betroffen?
Auf frischer Tat betroffen ist, wer während der Begehung einer Straftat oder unmittelbar danach am Tatort oder in unmittelbarer Tatortnähe gestellt wird.
wann ist ein Täter auf frischer Tat verfolgt?
der Täter ist auf frischer Tat verfolgt, wenn er sich zwar schon vom Tatort entfernt hat, sichere Anhaltspunkte jedoch auf ihn als Täter hinweisen und die Verfolgung seine Ergreifung bezwecken soll.
was ist eine Tat im Sinne von § 127 I StPO?
welche Wirkung hat § 19 StGB auf § 127 StPO?
Strafunmündige Täter gemäß § 19 StGB (Kinder) dürfen nicht festgenommen werden
genügt bei § 127 I StPO ein dringender Tatverdacht oder bedarf es einer tatsächlich begangenen Tat?
1. Ansicht: liegt aus der Sicht eines besonnen dritten und dem Gesamtbild aller erkennbaren äußeren Umstände im Tatzeitpunkt ein dringender Tatverdacht vor, so genügt dies zu einer Rechtfertigung aus § 127 I StPO
2. Ansicht: die Straftat muss wirklich begangen worden sein
-> Die erstgenannte Meinung führt dazu, dass ein irrtümlich festgenommener aufgrund des Eingreifens von § 127 I StPO selbst nicht aus § 32 StGB gerechtfertigt sein könnte
>> nicht sachgerecht
-> Weiter Ausdehnung des § 121 I StPO bedarf es nicht,da der irrtümlich festnehmende wegen Erlaubnistatbestandsirrtums seinerseits schuldlos wäre
kann der festnehmende sich auf § 127 I StPO berufen, wenn der festgenommene seinerseits gerechtfertigt ist?
nur dann, wenn man für § 121 I StPO den dringenden Tatverdacht ausreichen lässt.
Welcher Festnahmegründe bedarf es?
1. Der Flucht verdächtig
oder
2. Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung
was ist eine Flucht?
Flucht ist jedes Verhalten, welches zwecks Entziehung der Strafverfolgung zum Verlassen des Tatortes führt
wann ist ein Täter einer Flucht verdächtig?
der Täters ist der Flucht verdächtig,wenn die begründete Annahme einer Flucht besteht
wann gilt eine Identitätsfeststellung als unmöglich?
wenn die Personalien vor Ort nicht aufgenommen werden können, weil der Betroffene sich entweder nicht ausweisen kann oder Angaben zur Person verweigert
-> dann ist eine vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung zulässig
welche Anforderungen sind an die Festnahmehandlungen zu stellen?
die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein
Verhältnismäßig sind nur solche Maßnahmen die zur Erreichung der Festnahme unbedingt erforderlich sind
wann greift das Festnahmerecht gemäß § 127 II StPO?
1. Es muss Gefahr im Verzug sein
2. es müssen die Voraussetzung für einen Haftbefehl (§§112,112a StPO) oder einen Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO) vorliegen
-> dass dieser Befehl bereits erlassen wurde ist nicht erforderlich
3. durch Staatsanwaltschaft oder Beamte des Polizeidienstes
Wann ist Gefahr im Verzug?
wenn eine Festnahme aufgrund richterlicher Anordnung infolge von Verzögerung gefährdet wäre