Strafrecht AT - Schuld
Schuldfähigkeit, Vorsatzschuld,persönliche Vorwerfbarkeit , Entschuldigungsgründe
Schuldfähigkeit, Vorsatzschuld,persönliche Vorwerfbarkeit , Entschuldigungsgründe
Fichier Détails
Cartes-fiches | 7 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 11.01.2014 / 10.08.2015 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/strafrecht_at_schuld
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was ist ein Erlaubnistatbestandsirrtum?
Eine Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrig Umstände annimmt, die sein Handeln bei deren tatsächlichem vorliegen aufgrund eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes rechtfertigen würden.
Welche Theorien gibt es zur Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums?
1. Vorsatztheorie
-> lässt Tatbestandsvorsatz entfallen (§ 16 I S. 1)
Problem: seit Einführung von § 17 nicht mehr vertretbar
>> Unrechtsbewusstsein ist Bestandteil der Schuld
BGH vertritt so genannte "modifizierte Vorsatztheorie " und unterscheidet zwischen formellem und materiellem Unrechtsbewusstsein
2. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
-> lässt Vorsatz gemäß § 16 I S. 1 entfallen
-> verwendet zweistufigen Verbrechensaufbau
-> Irrtum über sachliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes führen zu einem Überschuss von negativen Tatbestandsmerkmalen und somit zu einem Tatbestandsirrtum
Problem: verkennt Funktion der Unterscheidung in Tatbestand (Typisierung des Unrechts) und Rechtswidrigkeit (ausnahmsweise Rechtfertigung der Tat)
3. Schuldtheorien
-> strenge Schuldtheorie
-> eingeschränkte Schuldtheorie
>>Var.: Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
was ist Merkmal aller Schuldtheorien?
was ist die strenge Schuldtheorie?
jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit = Verbotsirrtum (§ 17) mit dessen entsprechenden Rechtsfolgen:
1. bei Unvermeidbarkeit des Irrtums Straflosigkeit (§ 17 S. 1)
2. bei Vermeidbarkeit des Irrtums Strafmilderung, § 49 I (§ 17 S. 2)
einige Vertreter wenden auf den Erlaubnistatbestandsirrtum nur
§ 17 S. 2 als Rechtsfolge an
übrige Vertreter bestrafen nur aus Vorsatzdelikt wenn im Gesetz ein für Fahrlässigkeit gelten der Strafrahmen erkennbar ist
(Strafrahmen dann gemäß dem Fahrlässigkeitsdelikt)
Problem: Erlaubnistatbestandsirrtum ist ein Sachverhaltsirrtum und kein Beurteilungsirrtum isv § 17;
häufig unbillige Ergebnisse können auftreten, weil die Strafe trotz Vermeidbarkeit nach § 17 S. 2 gemildert wird;
basiert auf finalen Deliktsaufbau, der verkennt, dass Vorsatz eine Doppelfunktion auf Vorsatz-und Schuldebene hat (Unrechtsbewusstsein)
was ist die eingeschränkte Schuldtheorie?
es entfällt der Unrechtstatbestand im engeren Sinne
§ 16 I S. 1 wird analog angewendet
Bei Irrtum aufgrund Fahrlässigkeit wird § 16 I S. 2 angewendet
Problem: nachträgliches entfallen des bereits festgestellten vorsatzes; eine Bestrafung aus Fahrlässigkeitsdelikt ist nicht mehr teilnahmefähig (§ § 26,27 bedürfen vorsätzlicher Haupttat)
was ist die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie?
vertreten von herrschender Lehre und zum Teil BGH
Vorsatzschuld entfällt gemäß § 16 I analog
-> Strafbarkeit aus Fahrlässigkeitsdelikt noch möglich
In Rechtsfolge dem Tatumstandsirrtum aus § 16 I S. 1 gleichgestellt, womit eine vorsätzliche, rechtswidrige und teilnahmefähige Tat bestehen bleibt
liegt ein Erlaubnistatbestandsirrtum vor, wenn der Täter eine Rechtfertigungslage lediglich für möglich hält?
1. Ansicht: kein Erlaubnistatbestandsirrtum > Zweifel an einer Gefahrenlage bedeutet gleichzeitig, dass der Irrtum vermeidbar war, da sich der Täter über die vermeintliche Gefahrensituation Gedanken gemacht hat
Kritik: Zirkelschluss
2. Ansicht: Erlaubnistatbestandsirrtum liegt immer vor, wenn der Täter handelt, weil er annimmt dass die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes vorliegen
Kritik: es dürfen nur kognitive Elemente Beachtung finden
Argument: ansonsten wäre jeder der Zweifel am vorliegen einer rechtfertigenden Lage hätte wegen Versuch oder Vollendung strafbar
3. Ansicht: Es kommt darauf an,ob die Verteidigungshandlung verhältnismäßig war (Dreischritt: ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr)
Kritik: nur für Notwehr gültig und nicht auf Notstandssituationen übertragbar; Verhältnismäßigkeit nur bei Gebotenheit der Verteidigungshandlung relevant
4. Ansicht: bei Notwehr bedarf es sicheren Wissens, bei einem Notstand genüge die Möglichkeitsvorstellung eines Erlaubnistatbestandsirrtum