Strafrecht AT III
Rechtfertigungsgründe; Schuldfähigkeit; Schuldformen; Entschuldigungsgründe; Definitionen
Rechtfertigungsgründe; Schuldfähigkeit; Schuldformen; Entschuldigungsgründe; Definitionen
Set of flashcards Details
Flashcards | 64 |
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Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 26.09.2016 / 07.10.2016 |
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Schuldfähigkeit
Fähigkeit, strafrechtlich verantwortlich zu Handeln.
dh. das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
- Strafunmündigkeit, § 19
- Jugendlicher § 3 JGG
- Heranwachsender, § 105 JGG
- Ausschluss der Schuldfähigkeit, § 20
- da Regelfall des Gesetzes: Straffähigkeit
Prüfungsaufbau der ALIC
- Feststellung der Schuldunfähigkeit zZ der Tatausführung
- Strafbarkeit verneinen
- Neue Strafbarkeitsprüfung § ... iVm A.L.I.C
- Voraussetzungen prüfen
- wenn ALIC (-), dann nur noch Vollrausch gem. § 323a
- wenn Herbeiführung der Strafunfähigkeit vorsatzlos/nicht fahrlässig, dann straflos gem. § 20.
A.L.I.C
Ausschluss der Schuldfähigkeit Erwachsener, § 20
Lehre der TB-Vorverlagerung
- Beginn der tb-mäßigen Handlung ist bereits die Herbeiführung der Schuldfähigkeit anschließenden Zustandes.
- Begründung: Werkzeugtheorie (§ 25 I 2. Alt.); Unrechtstatbestand erfasst auch Vorbereitungsstadium der Tat (§ 22)
Schuldausnahmetheorie
- Ausnahme des in § 20 geregelten Grundsatzes wegen Rechtsmissbrauchs
- wenn Zustand schuldhaft herbeigeführt.
Ausdehnungstheorie
- Begriff der Begehung der Tat i. S. d. § 20 erfasst auch die Herbeiführung der eigenen Schuldunfähigkeit.
A.a. alic hat ohne gesetzliche Regelung keine Grundlage. (Gegenargumente zu Theorien)
Gegenargumente zur Anwendbarkeit der A.L.I.C
Ausschluss der Schuldfähigkeit Erwachsener, § 20
A.L.I.C. hat ohne gesetzliche Regelung keine Grundlage. Gegen Theorien sprechen im Einzelnen:
- Lehre der TB-Vorverlagerung
- in der Herbeiführung der Schuldfähigkeit ist noch kein unmittelbares Ansetzen iSd § 22 zur Verwirklichung des tb-lichen Unrechts zu sehen.
- mittelbare Täterschaft nach § 25 I 2. Alt (-), da dem Wortlaut 'anderer Mensch' widerspricht.
- Schuldausnahmetheorie
- Ausnahme wegen Rechtsmissbrauchs verstößt gegen A 103 II GG.
- Ausnahmen hat Gesetzgeber bereits abschließend in §§ 17 s.2, 32 I, 35 I 2 geregelt, so dass gegen das Analogieverbot verstößt
- Ausnahme wegen Rechtsmissbrauchs verstößt gegen A 103 II GG.
- Ausdehnungstheorie
- Ausdehnung des Begriffs 'Begehung' der Tat widerspricht dem § 8
- Nach § 8 ist die Vornahme der Tathandlung erforderlich, die nicht die Herbeiführung der eigenen Schuldunfähigkeit darstellen kann.
- Ausdehnung des Begriffs 'Begehung' der Tat widerspricht dem § 8
Bei verhaltensgebundenen Delikten versagt die ALIC, da die Anknüpfung an die an die Herbeiführung an die Schuldunfähigkeit kein Teil der tb-mäßigen Handlung darstellt, zB. Verkehrsdelikte (Führen eines Kfz ≈ Betrinken)
Schuldformen und ihre Funktion
- Vorsatzschuld
- Fahrlässigkeitsschuld
Doppelfunktion von Vorsatz und Fahrlässigkeit:
- Begründung des Handlungsunwerts
- Kennzeichnung der Art des Vorwurfs.
Vorsatzschuld
Kennzeichnet die rechtsfeindliche und gleichgültige Entscheidung des Täters ggü dem Recht.
- Sie ist Indiziert durch vorsätzliche und rechtswidrige Erfüllung des TB.
Fahrlässigkeitsschuld
Täter ist nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage,
- den obj. Sorgfaltsanforderungen zu genügen
- und die Folgen seines Handelns vorherzusehen.
Entschuldigungsgründe
Entschuldigungsgründe sind Regeln,
- die zwar die rechtliche Missbilligung der Tat, also das Unrecht, unberührt lassen,
- aber die persönliche Verantwortlichkeit des Täters und damit die Schuld ausschließen.
Notwehrexzess, § 33 StGB
Entschuldigungsgrund
- Notwehrlage
- Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
- (P) Putativnotwehrexzess
- Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff
- Abwehrhandlung
- Intensive Notwehrexzess
- Extensive Notwehrexzess
- RFG
- Überschreitung aufgrund asthenischer Affekte
- Keine sthenischen Affekte
- (un-)bewusste Überschreitung
- Subjektive RFG-Element
Putativnotwehrexzess
Täter überschreitet der Grenzen der Notwehr gem § 32 I, was bei gegebener Notwehrlage zulässig wäre.
- zB. Angriff ist nicht gegenwärtig.
eA: § 33 analog, wenn Irrtum des Täters unvermeidbar war.
hM: § 33 (-), nur noch § 17 oder § 20 heranzuziehen
intensive Notwehrexzess
§ 33
Täter überschreitet die Grenzen des erforderlichen und gebotenen.
(P) extensive Notwehrexzess
§ 33
Überschreitung der Grenzen in zeitlicher Hinsicht:
- Angriff auf Täter hat noch nicht begonnen
- Angriff auf Täter besteht nicht mehr
Lit.: § 33
hM: kein § 33, anwendbar sind nur
- allg. Regeln über RF-Irrtümer
- o. affektbedingte Schuldunfähigkeit
Überschreitung aufgrund Verwirrung, Furcht, Schrecken
§ 33
asthenischer Affekte
- zeichnen sich durch ihren defensiven Charakter aus
- Gefühl der Unterlegenheit
- Keine Abgrenzung des Wortlauts zw. bewusster und unbewusster Überschreitung (unabhängig davon)
Keine sthenischen Affekte
- also kein Vorliegen von Hass, Zorn, Aggressionslust
Entschuldigender Notstand, § 35
Entschuldigungsgrund
- Notstandslage
- gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit
- nahestehende Personen
- Entschuldigende Handlung
- nicht anders abwendbare Gefahr
- Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar
- Rechtfertigung
- unabhängig von Abwägung der betroffenen Interessen
- subj. Voraussetzungen
Notstandslage
iSd § 35
gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben, Freiheit
- keine analoge Anw. auf andere RG !!!
- Freiheit = FortbewegungsF iSd § 239, nicht allg HandlungsF iSd § 240
- Leibesgefahr = Drohen schwerwiegender Beeinträchtigungen, da Sinn der Norm und Gleichstellung mit Leben.
nahestehende Personen
- vgl § 11 I Nr. 1
Entschuldigende Handlung
iSd § 35
nicht anders abwendbare Gefahr
- Handlung geeignet und mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr
Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar
- Beachte: Gründe in § 35 I 2 nicht abschließend.
Rechtfertigung nach § 35
Anders als § 34
- auf die Abwägung der betroffenen Interessen kommt es nicht an.
subj. Vorauss. des § 35
- Kenntnis der Gefahrenlage
- Handeln zum Zwecke der Gefahrenabwehr
- Rspr. verlangt darüber hinaus eine situationsabhängige, pflichtgemäße Prüfung alternativer Handlungsmöglichkeiten zur Gefahrenabwehr
Übergesetzlicher entschuldigender Notstand
Entschuldigungsgrund
- Notstandlage
- Gefahr für existenzielle Rechtsgut (zB. Leben)
- gegenwärtig
- irgendeine Abwehrhandlung
- Nicht anders abwendbar,
- dh. die als letztes Mittel geeignet und erforderlich ist.
- Nicht anders abwendbar,
- Keine RFG nach § 34, keine Entschuldigung nach § 35
- Subjektive Vorauss.
- Kenntnis der Gefahrenlage
- Handeln zur Gefahrenabwehr
- nach pflichtgemäßer Prüfung des Gewissenskonflikts
Unrechtsbewusstsein, § 17
herrschende Schuldtheorie:
Das Unrechtsbewusstsein gem § 17 stellt eine selbstständige Vor. der Schuld dar und ist vom VORSATZ STRENG ZU UNTERSCHEIDEN.
- entscheidend ist nur das potenzielle Unrechtsbewusstsein
Gegenstand des Unrechtbewusstseins
Die materielle RW der Handlung ist erforderlich und ausreichend.
- Dabei genügt das Bewusstsein, gegen rechtliche Verhaltensnormen zu verstoßen.
- Sie ist tatbestandsbezogen und teilbar!
Bewusstseinsgrad
iRd § 17
Das möglich erscheinen des Verstoßes gegen rechtl. Verhaltensnormen ist ausreichend.
- (Parallele zu Vorsatz u. Fahrlässigkeitsformen)
(-) wenn Täter in der sicheren Annahme handelt, sich nicht rw zu verhalten.
vermeidbare Irrtum
iSd § 17 s.2
Täter hätte zur Einsicht kommen können, Unrecht zu tun, und zwar
- durch Nutzung seiner eigenen intellektuellen Fähigkeiten u. Kenntnisse oder
- durch Einholung von Rechtsrat
Strenge Anforderungen zu stellen!!!
Abgrenzung des Verbotsirrtums zum Wahndelikt
Wahndelikt = umgekehrter Verbotsirrtum
Wahndelikt liegt vor, wenn der in Kenntnis der Tatumstände handelnde Täter glaubt irrig, sich strafbar zu machen, obwohl die Handlung straflos ist.