Strafrecht AT
Strafrecht AT (in Ergänzung zu eigenen KK)
Strafrecht AT (in Ergänzung zu eigenen KK)
Set of flashcards Details
Flashcards | 157 |
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Students | 20 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 10.11.2015 / 14.06.2025 |
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Versuch: Beginn der Ausführung
- objektiver Tatbestand des Versuchs ist der Beginn der Tatausführung
- Beurteilungsmassstab (str.)
- subjektive Theorie
- formell-objektive Theorie (Verwirklichung mind. eines Tatbestandsmerkmals)
- materiell-objektive Theorie («natürliche» Zusam- mengehörigkeit mit Tatbestandshandlung)
- individuell (subjektiv)-objektive Betrachtungsweise (h.L. und BGer)
- von aussen her (objektiv) zu beurteilen, ob Täter aufgrund des nach seinen Vorstellungen erstellten T atplans (individuell) die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten hat (Schwellentheorie)
- zur Ausführung zählt danach schon jede Tätigkeit, welche nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem in der Regel nicht mehr zurückgewichen wird; es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 87 IV 155 E. 1).
Versuch: Beginn der Ausführung bei mittelbarer Täterschaft
- e.A.: Beginn bei Einwirkung des mittelbaren Täters auf Tatmittler
- a.A. 1: Beginn, wenn sich der mittelbare Täter der Einflussmöglichkeiten auf das Geschehen begibt; den Tatmittler also aus seiner Herrschaftssphäre entlässt
- a.A. 2: Beginn bei Vornahme der Tathandlung durch Tatmittler (Verhalten des mittelbaren Täters und des Tatmittlers bilden eine Einheit)
Versuch: Beginn der Ausführung bei Mittäterschaft
- e.A.: Beginn muss für jeden einzelnen Mittäter gesondert festgestellt werden (Einzellösung)
- a.A.: Beginn für alle Mittäter, wenn auch nur einer von ihnen unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt (Gesamtlösung)
Versuch: Beginn der Ausführung beim Unterlassungsdelikt
- e.A.: Beginn, wenn Täter die erste Rettungs- möglichkeit ungenutzt verstreichen lässt («Theorie des erstmöglichen Eingriffs»)
- a.A.: Beginn, wenn Täter die letzte Rettungs- möglichkeit verstreichen lässt («Theorie des letztmöglichen Eingriffs»)
- h.M.: Beginn, wenn sich die – wirkliche oder vom Täter angenommene – Gefahr für das Rechtsgut bei Verzögerung des rettenden Eingriffs steigert («Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung»)
Rücktritt: Voraussetzungen
- Täter muss sich dazu entschliessen, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende zu führen (d.h. Tatent- schluss aufgeben)
- Entschluss aus eigenem Antrieb, d.h. freiwillig
- freiwillig, wenn Täter denkt «Ich will nicht zum Ziele kommen, selbst wenn ich es könnte»
- unfreiwillig, wenn Täter denkt «Ich kann nicht zum Ziele kommen, selbst wenn ich es wollte»
Tätige Reue: Voraussetzungen inkl. Bsp
- Tätige Reue kommt nach Vollendung (Beendigung) des Versuchs und vor dem Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges infrage
- Vollendung der Tat muss durch einen Beitrag des Täters verhindert worden sein
- bleibt Erfolg aus anderen Gründen aus, muss Täter sich ernsthaft um das Ausbleiben bemüht haben
- Entschluss aus eigenem Antrieb (Freiwilligkeit; wie beim Rücktritt)
Beispiel: Brandstifter löscht den von ihm gelegten Brand, bevor dieser das Ausmass einer Feuerbrunst erreicht (Art. 221 StGB).
Formen von Täterschaft und Teilnahme
Täterschaft:
- Alleintäterschaft («selbst»)
- Mittäterschaft («mit anderen»)
- Mittelbare Täterschaft («durch andere»)
- Nebentäterschaft («neben anderen»)
Teilnahme:
- Anstiftung (Art. 24 StGB)
- Gehilfenschaft (Art. 25 StGB)
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
Tatherrschaftslehre
- Tatherrschaft entscheidet über Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
- Tatherrschaft ist die planvolle, gestaltende Steuerung der Tatbegehung, d.h. das vom Vorsatz umfasste In-den-Händen-Halten des tatbestandsmässigen Geschehensablaufs
- Teilnehmer ist, wer das „Ob“ und „Wie“ der T at vom Willen und Handeln eines anderen abhängig macht und damit, ohne eigene Tatherrschaft, die Tat nur veranlasst oder fördert
- Diese Theorie wird in der Schweiz sowohl von der Mehrheit der Lehre als auch vom BGer vertreten (BGE 118 IV 399 f.)
Nebentäterschaft
- Mehrere Personen bewirken unabhängig voneinander den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs bei demselben Objekt; d.h.
- kein gemeinsamer Tatentschluss
- kein bewusstes Zusammenwirken
- Nebentäterschaft kommt v.a. bei Fahrlässigkeitsdelikten vor
- Bestrafung nach Regeln für Alleintäter, d.h. jeder nach Massgabe seines Vorsatzes und der von ihm erfüllten objektiven Tatbestandsmerkmale
Mittelbare Täterschaft: Rechtsfolgen für den Tatmitler (sog. «Täter hinter dem Täter» )
Dem Hintermann, der mindestens ein Tatbestandsmerkmal nicht selbst in eigener Person verwirklicht hat, wird das entsprechende Verhalten des Vordermannes (= des sog. "Werkzeugs") so zugerechnet, als ob er selbst gehandelt hätte.
Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme (Teil 1)
Bei der Teilnahme nach StGB Art. 24 und 25 gilt der Grundsatz der Akzessorietät. Die Teilnahmehandlung ist in dreifacher Hinsicht von der Haupttat abhängig:
- Gemäss dem Grundsatz der logischen Akzessorietät muss die Teilnahmehandlung sich auf eine bestimmte fremde Haupttat beziehen.
- Der Grundsatz der tatsächlichen Akzessorietät verlangt einerseits, dass die Haupttat mindestens versucht worden und andrerseits, dass sie noch nicht vollendet oder - bei Delikten mit überschiessender Innentendenz - noch nicht beendet ist.
- Nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät muss die Haupttat nur tatbestandsmässig und rechtswidrig, nicht aber schuldhaft begangen worden sein. Nicht erforderlich ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat oder dass der Haupttäter bestraft wird.
Gemäss dem Grundsatz der Akzessorietät der Strafdrohung unterliegt der Teilnehmer der gleichen Strafdrohung wie der Haupttäter. Sachliche Merkmale der Tat sind akzessorisch zu behandeln. Nicht akzessorisch zu behandeln sind nach StGB Art. 27 die persönlichen Merkmale, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen.
Für die Teilnahme an Sonderdelikten ist StGB Art. 26 massgebend.
Grundsatz der Akzessorietät der Teilnahme (Teil 2)
Das bedeutet:
- Teilnahme ist kein eigenständiges Delikt mit spezifischem eigenem Unrechtsgehalt
- Teilnahme bezieht ihren Unrechtsgehalt aus der verübten (Haupt-)Tat
- dabei genügt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige, d.h. nicht schuldhafte, (Haupt-)Tat, sog. limitierte Akzessorietät (Anmerkung: macht am meisten Sinn!)
- zur Ermöglichung einer Unrechtsableitung muss die Haupttat daher mind. in das Stadium des strafbaren Versuchs gelangt sein
Versuchte Anstiftung: Prüfungsaufbau
I. Vorprüfung
1. Anstiftungserfolg ist nicht eingetreten
2. Haupttat muss ein Verbrechen sein
II. Tatbestand
1. Subjektiver Tatbestand: «doppelter Anstiftervorsatz»
a. Vorsatz in Bezug auf die Haupttat
b. Vorsatz in Bezug auf die eigene Anstiftungshandlung
2. Objektiver Tatbestand
Beginn der Ausführung bzw. Vornahme der Anstiftungs- handlung
II. Rechtswidrigkeit der Anstiftungshandlung
III. Schuld des Anstifters
Gehilfenschaft: Tathandlung
- Abgrenzung zur Täterschaft erfolgt über Kriterium der Tatherrschaft
- Förderungshandlung muss nicht conditio-sine-qua- non für Haupttat sein
- Erforderlich ist fördernder Einfluss auf die Haupttat (sonst strafloser Versuch!)
- BGer: Gehilfe muss Erfolgschancen der T athandlung erhöht haben
- Gedankenprobe: Hätte sich Tat ohne Hilfeleistung anders abgespielt?
- a.A.: Chancenerhöhung ist hinreichend
Gehilfenschaft durch «neutrales» Verhalten
Lösungen weitgehend unklar; es existieren diverse Ansätze
- BGer löst Fälle über Vorsatz (BGE 109 IV 150 ff.); um Beihilfe des Gehilfen zu bejahen, müsse Gehilfe nach Lage der Dinge von möglichen deliktischen Absichten des Täters gewusst oder sie doch in Kauf genommen haben.
- Lehre: Wissen kann nicht genügen; Problem ist bereits im obj. Tb. anzusprechen; Tat muss als solche ein objektives deliktisches (unerlaubtes) Risiko in sich bergen − Beurteilungsmassstäbe str.
- Gemäss Stratenwerth: Verhalten des Gehilfen muss eindeutigen deliktischen Sinnbezug aufweisen
Sukzessive Gehilfenschaft
- Gehilfenschaft auch nach Vollendung bis zur materiellen Beendigung der Haupttat möglich
- Problem: Abgrenzung zu typischen Nachtatdelikten (Begünstigung, Hehlerei)
Sonderdelikt
unecht: Delikt kann von jedermann od. gösseren Kreis von Personen bewirkt werden, doch besondere Eigenschaft Täters wirkt strafschärfend
echt: Echte Sonderdelikte können nur von Tätern begangen werden, die eine bestimmte Qualifikation aufweisen, z. B. Ärzte, Amtsträger.
Strafantrag und Strafanzeige
Strafantrag
- Willenserklärung des Verletzten, dass er Strafverfolgung wegen Begehung einer Straftat gegen Täter wünscht
- nur antragsberechtige Person kann Strafantrag stellen
Strafanzeige
- Blosse Wissenserklärung gegenüber zuständiger Behörde, dass eine bestimmte Straftat begangen worden sei (Info über Bestehen eines bestimmten Sachverhalts)
- jedermann kann eine Strafanzeige erstatten, Art. 301 Abs. 1 StPO
Offizialdelikte
- werden ohne Rücksicht auf den Willen des Ge- schädigten verfolgt und bestraft
- stellen die Regel dar und werden im Gesetz daher entweder gar nicht oder zur Klarstellung mit dem Passus «von Amtes wegen verfolgt» erwähnt
Wesen und Wirkung des Strafantrages
- Ausnahme von der Offizialmaxime
- Prozessvoraussetzung (h.M.)
- ohne Strafantrag wird kein Vorverfahren einge- leitet, Art. 303 Abs. 1 StPO
- Strafantrag entfaltet Wirkung gegenüber allen an der Tat Beteiligten (Unteilbarkeit), Art. 32 StGB
Verfolgungsverjährung vs. Vollstreckungsverjährung
Verfolgungsverjährung: Strafverfolgung nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich
Vollstreckungsverjährung: Vollstreckung der Strafe nach Ablauf der Frist nicht mehr möglich
Verfolgungsverjährung: Gründe
Aufgabe des staatlichen Strafverfolgungsinteresses mit Zeitablauf bedarf der Begründung
- Notwendigkeit einer Intervention zur generalpräventiven Normbewährung oder spezialpräventiven Einwirkung nimmt mit der Zeit oft deutlich ab
- Bedürfnis eines Unrechts- und Schuldausgleichs kann mit fortschreitender Zeit stark schwinden
- mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Tatzeitpunkt steigt Gefahr von Fehlurteilen (durch wachsen- de Erschwerung der Beweisführung)
Verfolgungsverjährung: Folgen und Wirkungen
- Folgen der Verjährung
- infolge des Zeitablaufs besteht kein staatlicher Strafanspruch mehr
- Verbot der Fortsetzung des Verfahrens und Verbot der Verurteilung des Täters
- Wirkungen der Verjährung
- im Untersuchungsverfahren: Verfahren wird eingestellt
- im Hauptverfahren: Täter wird freigesprochen
Arten von Strafen
- Geldstrafen
- Freiheitsstrafen
- Gemeinnützige Arbeit
- Busse
Dualistisches Sanktionensystem in der Schweiz
- StGB sieht zweispuriges Sanktionensystem vor Strafen
- Massnahmen
- Sichernde Massnahmen
- Sicherung und Besserung (therapeutisch)
- Sicherung der Allgemeinheit (isolierend)
- Andere Massnahmen
- Sichernde Massnahmen
- Erstarkende dritte Spur: Täter-Opfer-Ausgleich
- Wiedergutmachung
- Mediation
Strafen (im Allgemeinen)
Strafen werden charakterisiert als
- (gesetzlich) formalisierte, staatliche Reaktion
- auf schuldhaft begangenes Unrecht (repressiv-punitive Wirkung),
- mit der dem Täter ein Übel auferlegt wird, das
- zugleich ein sog. «sozialethisches» Unwerturteil (gesellschaftliche Missbilligung) enthält.
Massnahmen (im Allgemeinen)
- Massnahme ist Sammelbegriff für nicht schuld-abhängige Reaktionen auf eine Straftat ohne spezifischen Strafcharakter
- Sie orientieren sich primär an
- Gefährlichkeit des Täters
- Therapiebedürftigkeit des Täters
- «Andere Massnahmen» arrondieren Kriminalstrafe täterspezifisch oder beziehen sich auf Erträge und Instrumente der Tat
Verhalten ist: --> Mögliche Sanktionsfolgen
- nur objektiv und subjektiv tatbestandsmässig --> keine Strafe oder Massnahme
- rechtswidrig, nicht schuldhaft --> keine Strafe, aber Massnahme auch gegen schuldunfähigen Täter möglich
- rechtswidrig und schuldhaft --> Strafe (soweit keine Straf- befreiungsgründe); daneben Massnahme möglich
Kombinatiionsmöglichkeiten von Strafen und Massnahmen
- Allfällige (sichernde) stationäre therapeutische Massnahme kann neben Strafe angeordnet und deren Vollzug aufgeschoben bzw. bei Erfolg erlassen werden (dualistisch-vikariierendes System, Art. 57 Abs. 2 StGB).
- Parallel angeordnete Verwahrung wird immer erst nach Freiheitsstrafe vollzogen (kumulatives System, Art. 64 Abs. 2 StGB).
- Andere Massnahmen (Fahrverbot, Einziehung etc.) können neben Strafe angeordnet werden.
Straftheorien
Absolute Theorien: Orientierung an der Vergangenheit mit höchst unterschiedlichen Begründungsansätzen
- Sühne
- Vergeltung (Schuldausgleich): Strafe als Mittel des Unrechtsausgleichs
Relative Theorien: Strafen, damit kein Unrecht begangen wird (Punitur, ne peccetur); Bestrafung blickt in die Zukunft
- Generalprävention: Fokussiert auf Wirkung der Bestrafung auf die Allgemeinheit
- Negative: Abschreckung
- Positive: Bestätigung der Normgeltung
- Spezialprävention: Theorie fokussiert auf den einzelnen Täter; Zur Abhaltung von künftigen Taten soll Täter:
- erzogen und gebessert werden (positive Spezialprävention)
- von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt werden (negative Spezialprävention)
- bei Sozialgefährlichkeit unschädlich gemacht werden (negative Spezialprävention)
Zwecke der Strafe in heutiger Theorie und Praxis
- Wegen der Unzulänglichkeiten aller Theorien und aus rechtsprinzipiellen Erwägungen dominieren sog. Vereinigungslehren.
- Verbinden spezialpräventive und generalpräventive Elemente eingehegt durch Schuldprinzip
- Bundesgericht: Verbrechensverhütung ist vorrangiger Strafzweck, wobei Spezialprävention Vorrang gebührt, soweit Mindesterfordernisse der Generalprävention und Schuldangemessenheit gewahrt sind (BGE 118 IV, 342, 349 ff.).
Geldstrafe
- StGB 34 - 36
- Soll schädliche Effekte der Freiheitsstrafe ver- meiden helfen; v.a. bei kurzen Freiheitsstrafen (< 6 Monate)
- Gesetzliche Regelung des Verhältnisses zur Freiheitsstrafe:
- Alternative Verhängung («oder»): Auswahl durch Gericht
- Kumulativ («und»)
- Verhängung als sog. Verbindungs(geld)strafe
Geldstrafe: Bemessung
Bemessung nach Tagessatzsystem
- Anzahl der Tagessätze richtet sich nach Verschulden
- Basisformel: 1 Tagessatz entspricht 1 Tag Frei- heitsstrafe
- max. 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB)
- Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
- maximaler Tagessatz 3’000 CHF (Art. 34 Abs. 2 StGB)
- minimaler Tagessatz wohl 10 CHF (laut BGE 135 IV 180), einzelne Kantone unterschreiten Limite
- Kriterien sind: (siehe StGB 34 Abs. 2)
- Einkommen: sämtliche geltwerten Leistungen, die dem Täter zufliessen
- Vermögen: nur subsidiär (!!); da der Geldstrafe keine konfiskatorische Funktion zukommen soll
- Lebensaufwand: in der Praxis schwierig festzustellen
- Familien- und Unterstützungspflichten: nach den Grundsätzen des Familienrechts
- Existenzminimum: kein Ausschlusskriterium; muss zumutbar sein (Gericht hat Ermessensspielraum).
Geldstrafe: Vollzug und weiteres
- Vollzugsarten: bedingt, teilbedingt oder unbedingt
- Bei Nichtbezahlung ist Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe möglich (Art. 36 Abs. 1 StGB)
- Gem. Art. 42 Abs. 4 StGB kann bedingte Freiheitsstrafe mit unbedingter Geldstrafe verbunden werden