Strafrecht AT
Strafrecht AT (in Ergänzung zu eigenen KK)
Strafrecht AT (in Ergänzung zu eigenen KK)
Fichier Détails
Cartes-fiches | 157 |
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Utilisateurs | 20 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 10.11.2015 / 14.06.2025 |
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Einziehung: Gemeinsame Bemerkungen
- I.d.R. Anspruch auf gerichtliche Überprüfung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK – sog. civil limb)
- Beschlagnahmeentscheide sind immer vor BGer anfechtbar, da nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Eingezogene Gegenstände oder Vermögenswerte können (auf Antrag) für Geschädigten als Wiedergutmachung verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 lit. b, c StGB)
Ziel des Vollzugs von Freiheitsstrafen
- das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben;
- den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten;
- schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken
- und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.
Inhalt des Vollzugsplans
Angaben über
- die angebotene Betreuung,
- die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
- die Wiedergutmachung,
- die Beziehungen zur Aussenwelt und
- die Vorbereitung der Entlassung.
Besondere Sicherheitsmassnahmen im Freiheitsentzung
- Im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
- dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und
- die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann: Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.
Beachte: Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.
Arbeits- und Wohnexternat nach Art. 77a StGB
- Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn
- der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat
- und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
- Zudem muss der Gefangene bereits Ziele in seinem Vollzugsplan erfüllt haben und
- bereits eine angemessene Dauer in einer offenen Anstalt oder einer offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt verbracht haben. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
- Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
- Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.
Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB
- Voraussetzungen:
- Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr
- es ist nicht zu erwarten, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht.
Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.
Einzelhaft nach Art. 78 StGB
- Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:
- bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
- zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
- als Disziplinarsanktion.
Bedingte Entlassung
Voraussetzungen für die Gewährung:
- der Gefangene hat zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,
- sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt eine solche
- es ist nicht anzunehmen, dass er weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde.
- Beachte:
- hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
- Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich. Nach 10 Jahren ist eine bedingte Entlassung nur möglich, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
- Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
- Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann.
Bewährungshilfe
Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.
- spezialpräventiver Charakter
- die zu treffenden Massnahmen sind im Entscheid explizit zu erwähnen
- Ausgestaltung und Druchführung obliegt den Kantonen
- Folgende Massnahmen werden dabei regelmässig vorgesehen:
- Beschaffung und Vermittlung von Unterkunft
- Beschaffung und Vermittlung von Arbeit und/oder Ausbildung
- Unterstützung bei finanziellen Angelenheiten
- deliktorientierte Tataufarbeitung und Wiedergutmachung durch Lern- und Gruppenprogramme
- ärztliche und/oder psychologische Betreuung
- Bewährunghilfen können angeordnet werden im Zusammenhang:
- mit einer bedingt oder teilbedingt ausgefällten Strafe (Art. 44 Abs. 2 StGB)
- mit einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB)
- mit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme (art. 62 Abs. 3 StGB)
- im Rahmen einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB)
- mit einer bedingten Entlassung aus einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB)
- man beachte: Erteilung liegt jeweils im Ermessen der zuständigen Behörde
- Bewährungshilfe obliegt Schweigepflicht und umfassendes Auskunftsrecht gegenüber Strafrechtspflege
Weisungen
- Wahl und Inhalt müssen sich nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingten Strafvollzuges (Besserung, erzieherische Einwirkung) richten;
- unzulässig sind unerfüllbare oder unzumutbare Weisungen sowie solche, die vorwiegend darauf abzielen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihm zu schützen.
- Innerhalb der sich daraus ergebenden Schranken sind Wahl und Inhalt ins richterliche Ermessen gestellt.
- Weisungen können angeordnet werden im Zusammenhang:
- mit einer bedingt oder teilbedingt ausgefällten Strafe (Art. 44 Abs. 2 StGB)
- mit einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB)
- mit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme (art. 62 Abs. 3 StGB)
- im Rahmen einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB)
- mit einer bedingten Entlassung aus einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB)
- man beachte: Erteilung liegt jeweils im Ermessen der zuständigen Behörde
Weisungen und Bewährungshilfe
- Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
- Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen:
- die Probezeit um die Hälfte verlängern;
- die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
- die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
- Ultima ratio: Das Gericht kann die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
Verfolgungsverjährung
- Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
- lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
- eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
- eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
- eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
- hat sich der Täter der qualifizierten bzw. privilegierten Strafnorm schuldig gemacht, so gilt diese für die Verjährungsfrist entsprechend
- Beginn:
- mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
- wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
- wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
- der erste Tat (Tag der Handlungsausführung) wird nicht mitgezählt
Vollstreckungsverjährung
- Die Strafen verjähren in:
- 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
- 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
- 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
- 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
- fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 1
Voraussetzungen:
- Anlasstat: Verbrechen oder Vergehen
- Begehung in einem Unternehmen: ein Unternehmen gemäss Art. 102 Abs. 4
- Anlasstäter muss organisatorisch in Unternehmen eingebunden sein. Taugliche Urheber sind regelmässig:
- Mitarbeiter (+)
- Organe (+)
- Gesellschafter (+)
- im Auftragsverhältnis tätige Externe (-) (z.B. Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Revisoren)
- Subuntenehmer (-)
- Agenten (+)
- In Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks
- Vorwurf bei subsidiärer Strafbarkeit (102 I)
- mangelhafte Organisation, die dazu führt, dass eine Anlasstat keiner konkreten Person zugerechnet werden kann
- subsidiär auch zu Vertreterhaftung (Art. 29 StGB)
Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2
Vorwurf bei originärer Strafbarkeit (102 II)
- Missachtung von Organisationspflichten zur Verhinderung der Anlasstat
- beschränkt auf Katalogtaten (Geldwäscherei, Korruption, Terrorismusfinanzierung u.a.) aus internationalen Übereinkommen
Grundprinzipien des Strafrechts
- Gesetzmässigkeitsprinzip
- Keine Strafe ohne Gesetz: Art. 1 StGB
- Bestimmtheitsgebot: mit dem Ziel, eine beliebige Auslegung von Strafnormen zu verhindern
- Zeitlicher Geltungsbereich:
- Rückwirkungsverbot: Art. 2 Abs. 1 StGB; untersagt grundsätzlich die Anwendung strafschärfenden rückwirkenden Rechts
- Rückwirkungsgebot: Art. 2 Abs. 2 StGB; lex mitior
- Analogieverbot
- Prinzipien betreffend den räumlichen Gelutngsbereich
- Territorialitätsprinzip und Ubiquitätsprinzip (und das Flaggenprinzip)
- Territorialitätsprinzip: Art. 3 Abs. 1 StGB: Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Man beachte auch Art. 104 und Art. 333 StGB;
- Ubiquitätsprinzip: Art. 8 Abs. 1 StGB; Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Jeder dieser Anknüpfungspunkte reicht aus.
- Flaggenprinzip: Ergänzung des Territorialitätsprinzip; für See- und Luftfahrt
- Weitere Prinzipien:
- Anrechnungsprinzip: in Art. 3 bis 7 StGB zu finden
- Schlechterstellungsverbot: Art. 6 Abs. 2 und 7 Abs. 3 StGB
- Nichtmehrverfolgungsprinzip: Art. 3 Abs. 3, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 4 StGB
- Erledigungsprinzip: Art. 3 Abs. 3 und 4 und Art. Art. 5 Abs. 3 StGB
- Staatsschutzprinzip: Art. 4 Abs. 1 StGB
- Weltrechts- oder Universalitätsprinzip: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 2 StGB
- Territorialitätsprinzip und Ubiquitätsprinzip (und das Flaggenprinzip)
Verbrechen
Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind.
Vergehen
Vergehen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind.
Bedeutung Untersscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen
- für die Rechtstheorie nur geringe
- Die Strafverfolgung für Verbrechen verjährt erst nach 30 bzw. 15 Jahren
- Die Strafverfolgung für Vergehen verjährt dagegen in den meinsten Fällen nach 7 Jahren
- Gehilfenschaft ist in Form des Versuchs nur bei Verbrechen möglich (Art. 24 Abs. 2 StGB)
- öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen ist in jedem Fall mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 259 Abs. 1 StGB)
- Geldwäscherei ist auch nur bezüglich Vermögenswerten möglich, die aus einem Verbrechen herrühren
Hypothetische Kausalität (beim unechten Unterlassungsdelikt)
Täter hätte durch seine Handlung den verpänten Erfolg verhindern können
Subjektiver Tatbestand: Wissensseite
Gefordert wird, dass der Täter einen Straftatbestand verwirklicht in Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden Umstände
1. Tatumstände:
- deskriptive Merkmale: Mensch, Sache, Wohnung
- normative Merkmale: Fremd, Urkunde
- Irrtum
2. Geschehensablauf
- Erfolgsdelikte
- Irrtum Kausalverlauf
- Dolus Generalis
- Error in Persona
- Aberratio Ictus
3. Unrecht
Parallelwertung in der Laiensphäre
Es genügt, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht.
Relevant im Zusammenhang mit Vorsatz.
Fahrlässigkeit
Legaldefinition nach Art. 12 Abs. 3 StGB
Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt.
Pflichtwidrigkeit
Legaldefiniton nach Art. 12 Abs. 3 StGB
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Man beachte: Pflichtwidrigkeit und Voraussehbarkeit stehen oft in enger Wechselwirkung
Sachverhaltsirrtum
- Art. 13 Abs. 1 StGB
- Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
- Zwei Haupterscheinungsformen:
- Tatbestandsirrtum
- Erlaubnistatbestandsirrtum
- Man beachte: "zu Gunsten des Täters"
Tatbestandsirrtum
- Irrige Vorstellung über den Sachverhalt
- Kann sich sowohl auf tatsächliche, wie auch rechtliche Elemente der Wissensseite beziehen
- Ist nicht nur auf die Frage der Strafbarkeit anzuwenden. Vielmehr auf jegliche Sachverhaltsbeurteilung. --> Differenzierte Abklärung durch die Strafverfolgungsbehörden
Erlaubnistatbestandsirrtum
- = irrige Annahme einer rechtfertigenden Sachlage
Verbotsirrtum
- Erkennt der Täter die massgebliche Verbotsnorm nicht, unterliegt er einem direkten Verbotsirrtum
- Irrtum wird als Problem des Unrechtsbewusstseins in der Schuld (s.u. beim Erlaubnisirrtum) behandelt
- Bezugsgegenstand dieses Verbotsirrtum ist jedoch anders als beim Erlaubnisirrtum der Tatbestand
- für Prüfung ist dieser Unterschied unbeachtlich
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