Strafrecht AT

Strafrecht AT (in Ergänzung zu eigenen KK)

Strafrecht AT (in Ergänzung zu eigenen KK)


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 10.11.2015 / 14.06.2025
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Stationäre therapeutische Massnahmen: Behandlung von psychischen Störungen: Voraussetzungen

  • Anlasstat: tatbestandsmässige und rechtswiedrige Straftat; Versuch genügt auch
  • Schwere psychische Störung (Art. 59 Abs. 1 StGB): bestand zum Tatzeitpunkt und besteht zum Urteilszeitpunkt
  • Zusammenhang der psychischen Störung mit begangenem Verbrechen oder Vergehen (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB)
  • Mögliche Verhinderung weiterer aus fortbestehen- der psychischer Störung resultierender Taten (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB)
  • Zentral: Sachverständige Begutachtung zu Art und Schweregrad der Störung, Erfolgsaussichten einer Behandlung und Gefährlichkeitsprognose 
  • Behandlungseffekt erwartbar: 
    • Behandlungsbedürftigkeit des Täters (in Abgrenzung zur Verwahrung nach Art. 64 StGB)
    • Beahndlungsfähigkeit
    • Ausssicht auf Erfolg
  • Max. Dauer: 5 Jahre mit Möglichkeit zur Verlän- gerung (Art. 59 Abs. 5 StGB) 
  • Bei Flucht-/Rückfallgefahr Behandlung in geschlossener Abteilung (Art. 59 Abs. 3 StGB); Art. 64 subsidiär

Stationäre therapeutische Massnahmen: Stationäre Suchtbehanldung: Voraussetzungen

  • Anlasstat = Verbrechen oder Vergehen; in gesetzlich vorgesehen Fällen auch bei Übertretungen, Art. 105 Abs. 3
  • Abhängigkeit v. Suchtmitteln etc.: psychisch und physisch
  • Kausalzusammenhang Tat — Abhängigkeit
  • Behandlungsbedürftigkeit od. Sicherheitsbedürfnis: hier ist insbesondere an die Beschaffungskriminalität zu denken kriminelle Handlungen zur Finanzierung von Betäubungsmitteln)
    • Erwartung, dass Massnahme weitere derartige Straftaten zu verhindern vermag (Art. 61 Abs. 1 lit. b StGB) 
  • Sachverständigungsgutachten: Art. 56 Abs. 3
  • Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Täters: keine Voraussetzung, aber wichtiger Entscheidungsfaktor 
  • Verfügbarkeit, Eignung und Verhältnismässigkeit der Massnahme (insbesondere auch deren Durchführbarkeit)

Man beachte:

  • Behandlung in spezialisierter Klinik (Art. 60 Abs. 3 StGB)
  • Max. Dauer: 3 Jahre mit Möglichkeit zur Verlän- gerung (Art. 60 Abs. 4 StGB) 

Stationäre therapeutische Massnahmen: Massnahmen für junge Erwachsene: Voraussetzungen

  1. Anlasstat: Verbrechen oder Vergehen
  2. Altersgrenze: 18 bis unter 25 Jahre alt bei Tat; wenn Tat vor dem 18. Lebensjahr begangen wurde, kann die Massnahme in einer Ansalt für Jugendliche vollzogen werden (Art. 61 Abs. 5)
  3. Sachverständige Begutachtung
  4. Erheblich gestörte Persönlichkeitsentwicklung: ausgeprägtes Fehlverhalten, erhebliche Störung in der Wahrnehmung bzw. im Denk- oder Handlungsprozess
  5. Zusammenhang zwischen der Tat und der Störung der Persönlichkeitsentwicklung
  6. Präventive Wirkung (Rückfallgefahr herabsetzbar)
  7. Behandlungsffähigkeit und -bedürftigkeit des Täters
  8. Massnahme verfügbar, erforderlich und verhältnismässig 

Beachte: 

  • Einrichtungen für junge Erwachsene sind getrennt zu führen 
  • Ziel: Vermittlung von Fähgikeiten ums selbststädnig und straffrei leben zu können. Insbesondere wird die berufliche Aus- und Weiterbildung gefördert.
  • Dauer: der mit der Massnahme verbundene Feiheitsentzug beträgt höchstens 4 Jahre; bei Rückversetzung nach bedingter Entlassung darf die Höchstdauer von 6 Jahren nicht überschritten werden. Massnahme ist bei Vollendung des 30. Lebensjahrs des Täters aufzuheben.

Beendigung des stationären Vollzugs

  • Prüfung einer (bedingten) Entlassung oder Auf- hebung einer Massnahme jährlich oder auf Antrag (Art. 62d Abs. 1 StGB)
  • Nach Anhörung des Eingewiesenen und der Anstaltsleitung
  • Ggf. nach unabhängiger Begutachtung und Anhörung der Fachkommission (Art. 62d Abs. 2 StGB) 
  • Entscheidung abhängig vom Erfolg der Massnahme
    • Scheitern:
      • Aufhebung der Massnahme (Art. 62c StGB)
      • Anordnung anderer Massnahme (Art. 64 StGB!)
      • Vollzug einer aufgeschobenen Strafe
    • Teilerfolg
      • Bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB; evtl. Fortführung ambulanter Behandlung)
      • Je nach Bewährung (Art. 62a Abs. 1, Art. 62b Abs. 1 StGB) : Rückversetzung, neue Massnahme, endgültige Entlassung 
    • Erfolg:
      • Aufhebung einer Behandlung und bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB; ggf. mit kurzer Probezeit und wenigen Weisungen)
      • Bei Bewährung bis Ablauf der Probezeit: endgültige Entlassung (Art. 62b Abs. 1 StGB)
      • Evtl. Vollzug einer aufgeschobenen Strafe (Art. 62b Abs. 3, 63b Abs. 4 StGB) 

Ambulante Massnahmen 

  • Behandlung psychische Störung oder Suchtbehandlung gem. Art. 59 resp. 60 nicht stationär, sondern ambulant, sofern:
    • Verübung strafbare Handlung
    • Sachverständige Begutachtung
      • Schwere psychische Störung oder Abhängigkeit
      • Zusammenhang Tat-Zustand des Täters
      • Behandlungsbedürftigkeit od. Sicherheitsbedürfnis
      • Präventive Wirkung (Rückfallgefahr herabsetzbar)
    • Massnahme verfügbar, erforderlich und verhältnismässig 

Beachte: 

  • Möglichkeit des Aufschubs des Vollzugs von Freiheitsstrafen
    • bei Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe
    • bei Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe 
    • bei einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe
    • --> es erfolgt eine Interessenabwägung
  • sind neben Freiheitsstrafe, Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit sowie bei Übertretungen möglich. Aufschub ist jedoch nur bei Freiheitsstrafe möglich

Erfolgreicher Abschluss der ambulanten Massnahme

  1. die Gefahr der Begehung von persönlichkeitsspezifischen Strafttaten fällt weg oder ist dauerhaft erheblich vermindert
  2. eine möglichst umfassende Stabilisierung der verschiedenen Lebensbereiche der betroffenen Person zur Optimierung der Legalprognose ist gegeben

Ist die Massnahme abgeschlossen, ist der Entscheid darüber definitiv. Im Gegensatz zur stationären Massnahme, bei der eine bedingte Aufhebung möglich ist.

Aussichtslosigkeit der ambulanten Massnahme

  • Der Täter entzieht sich und erscheint nicht oder der behandelnde Therapeut ist nicht mehr bereit, die Therapie zu übernehmen und ein Ersatz kann nicht gefunden werden. 
  • Es bestehen keine anderen Ersatzmassnahmen.
  • Wichtig: Es muss stets versucht werden einen anderen Therapeuten zu finden.

Verwahrung

  • Isolierende Massnahme
  • Wegsperren gefährlicher Menschen
  • Zeitlich unbegrenzt; allerdings periodische Prüfung
  • Ultima ratio des StGB
    • Keine hinreichende Wirkung von Freiheitsstrafe (ist vor Verwahrung zu vollziehen!) oder stationären therapeutischen Massnahmen!
    • vgl. z.B. Art.64 Abs.3, Art.64a Abs.1 S.1, Art.64b Abs. 1 StGB 

Verwahrung: Voraussetzungen

  • Objektive Voraussetzung: 
    • Anlasstat (Katalogtat oder Straftat mit Höchststrafe von mindestens 5 Jahren)
    • Durch Tat tatsächlich verursachte oder beabsich- tigte schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person 
  • Subjektive Voraussetzung:
    • Ernsthafte Rückfallgefahr (hohe Wahrscheinlichkeit weiterer Taten dieser Art)
      • Aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, Tatumstände und gesamten Lebensumstände (lit. a): Fehlerquote erscheint anhand dieser Komponente relativ hoch
      • Aufgrund psychischer Störung, die mit entsprechender Massnahme nicht behoben werden kann (lit. b): man beachte, dass eine therapeutische Massnahme Vorrang geniesst,w enn Aussicht auf ERfolg besteht

Lebenslängliche Verwahrung gemäss BGer

  • Lebenslänglich verwahrt werden darf nur, wer tatsächlich auf Lebzeiten keiner Behandlung zugänglich ist (BGE 140 IV 1)
  • Gestützt auf Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes: nur für Fälle lebenslänglicher chronischer Unbehandelbarkeit (BGE 140 IV 1)
  • Lebenslängliche Verwahrung darf nur angeordnet werden, wenn aus Gutachten hervorgeht, dass strukturelle, eng und dauerhaft mit Persönlichkeit des Täters verbundene Umstände für dauerhafte Untherapierbarkeit sprechen (Urt. v. 3. Juni 2014, 6B_13/2014) 

Nachträgliche Verwahrung

  • Vollzug einer Freiheitsstrafe
  • Voraussetzungen der Verwahrung ergeben sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln
    • Tatsachen bestanden bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung
    • Gericht hatte entweder keine Kenntnis davon oder konnte keine Kenntnis von diesen Umständen haben 

Andere Massnahmen

  • Persönliche Massnahmen
    • Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB)
    • Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67 StGB)
    • Fahrverbot (Art. 67e StGB)
    • Urteilspublikation (Art. 68 StGB)
  • Sachliche Massnahmen
    • Einziehung (Art. 69-73 StGB): Sicherungseinziehung, Einziehung von Vermögenswerten, Verwendung zugunsten des Geschädigten

Andere Massnahmen: Friedensbürgschaft (Art. 66 StGB)

Richterliche Abnahme eines Unterlassungsversprechens und evtl. Verlangen einer Sicherheitsleistung zur Verbrechensverhütung

Voraussetzung:

  • Androhung der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens oder
  • Äusserung der Wiederholungsabsicht bzgl. eines begangenen Verbrechens oder Vergehens
  • Gesuch des Bedrohten

Beugehaft, bei Verweigerung des Versprechens oder böswilliger Nichtleistung der Sicherheit (Abs. 2) 

Hat geringe praktische Bedeutung in der Praxis.

Andere Massnahmen: Tätigkeitsverbot (Art. 67 StGB)

  • Anlasstat (Verbrechen und Vergehen mit Verurteilung zu Freiheitsstrafe von über 6 Monaten oder Geldstrafe von über 180 Tagessätzen)
  • Begehung der Tat in Ausübung eines Berufes (Abs.1)
    • d.h. unter Missbrauch der beruflichen Stellung
    • unmittelbarer Zusammenhang erforderlich
    • Man beachte: Seit Reform Erweiterung auf organisierte ausserberufliche Tätigkeiten
  • Gefahr des weiteren Missbrauchs der beruflichen Stellung (Abs. 1)

Gegenstand: Konkrete ausgeübte Tätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten

Reichweite: Total- oder Teilverbot selbstständiger Tätigkeit; unselbstständige Tätigkeiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 67a Abs. 3

Dauer:

  • 6 Monate bis 5 Jahre
  • 1 bis 10 Jahre bei minderjährigem oder besonders schutzbedürftigem Opfer, Abs. 2
  • 10 Jahre bei bestimmten Delikt-Opfer-Konstella- tionen, Abs. 3 u. 4
  • Lebenslang (!), wenn Dauer von 10 Jahren nicht hinreicht, um Missbrauchsgefahr auszuschliessen; Ermessen des Gerichts, Abs. 6

Andere Massnahmen: Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB)

  • Voraussetzungen:
    • Verbrechen oder Vergehen gegen bestimmte Person oder Gruppen
    • Wiederholungsgefahr bei erneutem Kontakt
  • Gegenstand: Kontakt, Annäherungsverbot, Aufenthaltsverbote
  • Dauer: bis zu 5 Jahre (verlängerbar bei minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Opfern)

Andere Massnahmen: Fahrverbot (Art. 67e StGB)

  • Voraussetzungen:
    • Bei Benutzung eines Motorfahrzeuges zur Begehung der abzuurteilenden Tat
    • Gefahr der wiederholten Tatbegehung unter Benutzung eines Motorfahrzeuges
  • Rechtsfolge: Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises; nicht isoliert verhängbar
  • Dauer: 1 Monat – 5 Jahre
  • Achtung: betrifft keine SVG-Delikte!

Andere Massnahmen: Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB)

  • Norm differenziert zwischen Verurteilungen (Abs. 1) und Freisprüchen/Einstellungen (Abs. 2)
  • Öffentliches Interesse kann jeweils Veröffentlichung gebieten,
    • um Allgemeinheit zu warnen und weiteren Tat- begehungen vorzubeugen oder
    • wenn Entlastung des zu Unrecht Verfolgten gegenüber der Allgemeinheit angezeigt ist
  • Verletzte, Antragsberechtigte, Freigesprochene können Veröffentlichung in ihrem eigenen Interesse beantragen (dann nur in privatem Interesse)
  • Beachte: Kosten hat Verurteilter oder Staat zu tragen
  • Art und Umfang: wird durch Gericht bestimmt

Andere Massnahmen: Einziehung (Art. 69 ff. StGB): Arten

  • Sicherungseinziehung (Art. 69 StGB)
  • Einziehung von Vermögenswerten (Art. 70 StGB)
  • Einziehung von Vermögenswerten einer kriminellen Organisation (Art. 72 StGB)

Andere Massnahmen: Sicherungseinziehung (Art 69 StGB)

Zweck: Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung durch Gegenstände zur Begehung von Strafen oder aus der Begehung von Straftaten

Beachte: Beuteeinziehung als solche nicht über Sicherungseinziehung möglich (aber Art. 70 StGB)

Voraussetzungen:

  • Deliktischer Konnex: körperliche Gegenstände, die
    • zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren (instrumenta sceleris); z.B. Einbruchswerkzeug, Tatauto, Fälschungswerkzeug etc.
    • durch Straftat hervorgebracht wurden (producta sceleris); z.B. Falschgeld, Drogen, Pornografie etc.
  • Gefährdung der Sicherheit von Menschen, Sittlichkeit oder öffentlichen Ordnung durch solche Gegenstände: Insb. Gefahr weiterer Straftaten mit diesen Gegenständen
  • Verhältnismässigkeit: da es sich um einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) handelt:
    • Eignung: nicht gegeben, wenn Gegenstand sofort wiederbeschafft werden kann
    • Erforderlichkeit: mildestes Mittel
    • Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit i.e.S.): Güterabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen

Rechtsfolgen:

  • Gericht kann anordnen, dass eingezogene Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB)
  • Möglich sind auch andere Anordnungen wie Rückgabe an den Eigentümer, Asservierung oder wirtschaftliche Verwertung

Beachte für Autos: Art. 90a SVG; bietet jedoch Anwendungsprobleme, da "Gefährdungsprognose" schwierig; Regelung unklar

 

Andere Massnahmen: Einziehung von Vermögenswerten (Art 70 StGB) (1)

  • Zweck: Abschöpfung von unrechtmässig erlangten Vermögensvorteilen
  • Beachte Abschöpfung über Ersatzforderung gem. Art. 71 StGB, wenn
    • bei Vorliegen der Einziehungsvoraussetzungen
    • ursprünglich erlangte Vermögenswerte nicht mehr vorliegen
    • ist somit subsidiär
    • --> Kein Konnex zwischen beschlagnahmten Vermögenswerten und Straftaten erforderlich

Andere Massnahmen: Einziehung von Vermögenswerten (Art 70 StGB) (2)

Voraussetzungen:

  • «Vermögensvorteile»: alle geldwerten Vorteile
    • Beute; auch Surrogate (soweit als Ersatzwerte erkennbar, h.L.)
    • Vermögenswerte, die dazu bestimmt waren, Straftat zu veranlassen oder zu belohnen
    • Berechnung des Vorteils (Brutto- oder Nettoprinzip): ist umstritten
  • Deliktischer Konnex: erlangt aus Straftat (Tatgewinn) oder zu deren Veranlassung oder Belohnung (Tatlohn) bestimmt: H.L.: Anforderungen wie bei Sicherungseinziehung (d.h. objektiv und subjektiv tatbestandsmässig sowie rechtswidrig)
  • Subsidiartität der Vermögenseinziehung: gegenüber Rückerstattungsanspruch des Verletzten
  • Keine Ausschlussgründe:
    • Drittrechte; z.B. bei gutgläubigem Erwerb des Ver- mögenswertes durch Dritte (Art. 70 Abs. 2 StGB) bzw. Rückgabe an Berechtigen
    • Verhältnismässigkeitsprinzip
    • Verjährung (Art. 70 Abs. 3 StGB)

Andere Massnahmen: Vermögenswerte einer kriminellen Organisation (Art 72 StGB)

Zweck: Abschöpfung von unrechtmässig erlangten Vermögensvorteilen

--> Totalkonfiskation

Voraussetzungen:

  • Vermögenswerte unterliegen Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) = wirkliche wirtschaftliche Zugehörigkeit
  • Konkrete deliktische Quelle muss nicht identifi- zierbar sein; aber Zuordnung zur Organisation ist unerlässlich
  • Sehr kritisch ist Einziehung bei Personen, die an Organisation beteiligt sind:
    • bei Nachweis strafbarer Beteiligung greift Beweis- lastumkehr z. G. des Staates, Art. 72 S. 2 StGB
    • beachte: Gesetzestext ist bezüglich Beweisstrenge nicht optimal

Einziehung: Gemeinsame Bemerkungen

  •  I.d.R. Anspruch auf gerichtliche Überprüfung (Art. 6 Ziff. 1 EMRK – sog. civil limb)
  • Beschlagnahmeentscheide sind immer vor BGer anfechtbar, da nicht wiedergutzumachender Nachteil gegeben ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
  • Eingezogene Gegenstände oder Vermögenswerte können (auf Antrag) für Geschädigten als Wiedergutmachung verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 lit. b, c StGB)

Ziel des Vollzugs von Freiheitsstrafen

  • das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben;
  • den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten;
  • schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken
  • und dem Schutz der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen.

Inhalt des Vollzugsplans

Angaben über

  • die angebotene Betreuung,
  • die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten,
  • die Wiedergutmachung,
  • die Beziehungen zur Aussenwelt und
  • die Vorbereitung der Entlassung.

Besondere Sicherheitsmassnahmen im Freiheitsentzung

  • Im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn:
    • dieser ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1 begangen hat; und
    • die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann: Gemeingefährlichkeit ist anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht und eine weitere Straftat begeht, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt.

Beachte: Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung.

Arbeits- und Wohnexternat nach Art. 77a StGB

  • Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn
    • der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat
    • und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht.
    • Zudem muss der Gefangene bereits Ziele in seinem Vollzugsplan erfüllt haben und
    • bereits eine angemessene Dauer in einer offenen Anstalt oder einer offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt verbracht haben. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung.
  • Im Arbeitsexternat arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
  • Bewährt sich der Gefangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Dabei wohnt und arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt, untersteht aber weiterhin der Strafvollzugsbehörde.

Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB

  • Voraussetzungen:
    • Eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr
    • es ist nicht zu erwarten, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht.

Der Gefangene setzt dabei seine Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die für diese Vollzugsdauer notwendige Betreuung des Verurteilten ist zu gewährleisten.

Einzelhaft nach Art. 78 StGB

  • Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:
    • bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
    • zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
    • als Disziplinarsanktion.

Bedingte Entlassung

Voraussetzungen für die Gewährung:

  • der Gefangene hat zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst,
  • sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt eine solche
  • es ist nicht anzunehmen, dass er  weitere Verbrechen oder Vergehen begehen werde.
  • Beachte:
    • hat der Gefangene die Hälfte seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so kann er ausnahmsweise bedingt entlassen werden, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
    • Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich. Nach 10 Jahren ist eine bedingte Entlassung nur möglich, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen.
  • Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören.
  • Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann. 

Bewährungshilfe

Mit der Bewährungshilfe sollen die betreuten Personen vor Rückfälligkeit bewahrt und sozial integriert werden. Die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde leistet und vermittelt die hierfür erforderliche Sozial- und Fachhilfe.

  • spezialpräventiver Charakter
  • die zu treffenden Massnahmen sind im Entscheid explizit zu erwähnen
  • Ausgestaltung und Druchführung obliegt den Kantonen
  • Folgende Massnahmen werden dabei regelmässig vorgesehen:
    • Beschaffung und Vermittlung von Unterkunft
    • Beschaffung und Vermittlung von Arbeit und/oder Ausbildung
    • Unterstützung bei finanziellen Angelenheiten
    • deliktorientierte Tataufarbeitung und Wiedergutmachung durch Lern- und Gruppenprogramme
    • ärztliche und/oder psychologische Betreuung
  • Bewährunghilfen können angeordnet werden im Zusammenhang:
    • mit einer bedingt oder teilbedingt ausgefällten Strafe (Art. 44 Abs. 2 StGB)
    • mit einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB)
    • mit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme (art. 62 Abs. 3 StGB)
    • im Rahmen einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB)
    • mit einer bedingten Entlassung aus einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB)
  • man beachte: Erteilung liegt jeweils im Ermessen der zuständigen Behörde
  • Bewährungshilfe obliegt Schweigepflicht und umfassendes Auskunftsrecht gegenüber Strafrechtspflege

Weisungen

  • Wahl und Inhalt müssen sich nach dem spezialpräventiven Zweck des bedingten Strafvollzuges (Besserung, erzieherische Einwirkung) richten;
  • unzulässig sind unerfüllbare oder unzumutbare Weisungen sowie solche, die vorwiegend darauf abzielen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen oder Dritte vor ihm zu schützen.
  • Innerhalb der sich daraus ergebenden Schranken sind Wahl und Inhalt ins richterliche Ermessen gestellt.
  • Weisungen können angeordnet werden im Zusammenhang:
    • mit einer bedingt oder teilbedingt ausgefällten Strafe (Art. 44 Abs. 2 StGB)
    • mit einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Art. 87 Abs. 2 StGB)
    • mit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme (art. 62 Abs. 3 StGB)
    • im Rahmen einer ambulanten Massnahme (Art. 63 Abs. 2 StGB)
    • mit einer bedingten Entlassung aus einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB)
  • man beachte: Erteilung liegt jeweils im Ermessen der zuständigen Behörde

Weisungen und Bewährungshilfe

  • Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
  • Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in diesen Fällen:
    • die Probezeit um die Hälfte verlängern;
    • die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
    • die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
    • Ultima ratio: Das Gericht kann die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.

Verfolgungsverjährung

  • Die Strafverfolgung verjährt, wenn die für die Tat angedrohte Höchststrafe:
    • lebenslängliche Freiheitsstrafe ist: in 30 Jahren;
    • eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren ist: in 15 Jahren;
    • eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ist: in 10 Jahren;
    • eine andere Strafe ist: in 7 Jahren.
  • hat sich der Täter der qualifizierten bzw. privilegierten Strafnorm schuldig gemacht, so gilt diese für die Verjährungsfrist entsprechend
  • Beginn:
    • mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt;
    • wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
    • wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört.
    • der erste Tat (Tag der Handlungsausführung) wird nicht mitgezählt

Vollstreckungsverjährung

  • Die Strafen verjähren in:
    • 30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
    • 25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
    • 20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
    • 15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
    • fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.

Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 1

Voraussetzungen:

  • Anlasstat: Verbrechen oder Vergehen
  • Begehung in einem Unternehmen: ein Unternehmen gemäss Art. 102 Abs. 4
  • Anlasstäter muss organisatorisch in Unternehmen eingebunden sein. Taugliche Urheber sind regelmässig:
    • Mitarbeiter (+)
    • Organe (+)
    • Gesellschafter (+)
    • im Auftragsverhältnis tätige Externe (-) (z.B. Rechtsanwälte, Unternehmensberater und Revisoren)
    • Subuntenehmer (-)
    • Agenten (+)
  • In Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks
  • Vorwurf bei subsidiärer Strafbarkeit (102 I)
    • mangelhafte Organisation, die dazu führt, dass eine Anlasstat keiner konkreten Person zugerechnet werden kann
    • subsidiär auch zu Vertreterhaftung (Art. 29 StGB)

Strafbarkeit des Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2

Vorwurf bei originärer Strafbarkeit (102 II)

  • Missachtung von Organisationspflichten zur Verhinderung der Anlasstat
  • beschränkt auf Katalogtaten (Geldwäscherei, Korruption, Terrorismusfinanzierung u.a.) aus internationalen Übereinkommen