Strafrecht

§ 242 StGB Diebstahl

§ 242 StGB Diebstahl

Marcus Wagner

Marcus Wagner

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 30.12.2012 / 27.06.2015
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§ 242 StGB Diebstahl

 

Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar. 

 

Sache 

sind körperliche Gegenstände unabhängig von ihrem Aggregatzustand, sowie Tiere.

fremd

wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos ist.

Herrenlos sind solche Sachen, die in niemandes Eigentum stehen.

beweglich

wenn sie von einem Ort zum anderen tranportiert werden kann

  • es reicht aus, wenn die Sache zur Wegnahme beweglich gemacht wird.

Wegnahme

ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams.

 

Gewahrsam

ist das von einem, wenn auch nur generellen, Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache.

Prüfungsfolge Wegnahme

  1. Bestand fremder Gewahrsam?                                       Welche Art von Gewahrsam?                                        
  2. Fand ein Gewahrsamswechsel statt?
  3. Erfolgte der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des Berechtigten?

Formen des Gewahrsams

  1. Tatsächliche Sachherrschaft: der Verwirklichung des Willens zur Einwirkung auf die Sache stehen keine wesentlichen Hindernisse entgegen.
  2. Gelockerter Gewahrsam: einmal begründeter Gewahrsam > vorübergehende Behinderung in der Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft.
  3. Genereller Gewahrsam: nach Verkehrsauffassung: alle Sachen, die sich in einer generell beherrschten Räumlichkeit befinden, in der von einem generellen Herrschaftswillen getragenen tats. Sachherrschaft des Rauminhabers.

Vergessene Sachen

sind - in Abgrenzung zu verlorenen Sachen - solche, bei denen der Berechtigte noch weiß, wo sie sich befinden.

Verlorene Sachen

sind - in Abgrenzung zu vergessenen Sachen - solche, bei den der Berechtigte nicht mehr weiß, wo sie sich befinden.

Formen des Gewahrsamswechsels

  1. kleine, unauffällige Gegenstände > in der Handfläche verschwinden, Ergreifen, Festhalten, Herunterschlucken
  2. größere, noch gut bewegliche Gegenstände > in ein mitgeführtes Behältnis / in seine Kleidung einstecken (Enklaventheorie)
  3. große, sperrige Gegenstände > grds. erst bei Verlassen der fremden Herrschaftssphäre

Behältnis

Ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und diese umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden.

Gewahrsamsbruch

der Gewahrsamswechsel muss ohne oder gegen den Willen des Berechtigten, also als Gewahrsamsbruch erfolgt sein.

Diebesfalle

wenn eine Sache vom Berechtigten derart bereit gelegt wird, dass die in der Regel schon zuvor verdächtigte Person zur Wegnahme veranlasst und im Rahmen dieser kontrollierten Situation überführt werden soll.

Aneignungsabsicht

wenn es dem Täter mit dolus directus ersten Grades gerade darauf ankommt, die Sache oder den in ihr verkörperten Wert zumindest vorübergehend in sein Vermögen oder in das eines Dritten einzuverleiben.

Enteignungswille

wenn der Täter mit dolus eventualis zumindest billigend in Kauf nimmt, den Berechtigten dauerhaft aus seiner wirtschaftlichen Position an der Sache zu verdrängen.

Zueignungsabsicht

Wenn der Täter die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben und die Sache ihrer Substanz oder ihrem Werte nach nicht mehr an den Eigentümer zurückgelangen lassen will

kurz => Zueignung = Enteignung + Aneignung

Prüfschema Rückführungswille

1. Bestand ein Wille zur Rückführung?

a) innerhalb angemessener Frist?

b) ohne ins Gewicht fallende Wertminderung?

c) unter Anerkennung der fremden Berechtigung?

d) nicht nur zur Sache, sondern auch des verkörperten   Wertes?

e) unter Ausschluss des Zufalls?

2. Bestand der Wille schon zum Zeitpunkt der Wegnahme?

Objektive Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat (auch beim Dritten)