Strafrecht VD

Definitionen

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 17.09.2016 / 08.10.2016
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Entführen

§ 239 a

Verbringen des Opfers gegen o. ohne dessen Willen an einen anderen Ort, an dem das Opfer dem ungehemmten Einfluss des Täters preisgegeben ist.

Sichbemächtigen

§ 239 a

Physische Machtausübung über einen Menschen ohne Ortsveränderung.

subj. TB des § 239a

sog. überschießende Innentendenz

- Vorsatz bzgl. Tathandlung

- Ausnutzungsabsicht zur Begehung einer Erpressung

  • beabsichtigte Erpressung kann gerichtet sein

- auf  das festgehaltene Opfer (Zwei-Personen-Verhältnis)

- gegen einen Dritten (Drei-Personen-Verhältnis)

(P) Zwei-Personen-Verhältnisse iRd § 239a

Abgr. zu §§ 253, 255

Zur Verhinderung der

  • Überdehnung des Vorfeldtatbestandes des § 239a
  • Verdrängung des eigentlichen Zieldelikt des Raubes o. der räuberischen Erpressung

verlangt der BGH für solche Zwei-Personen-Verhältnisse eine Restriktion; und zwar

  • eine stabile Zwangslage und
  • einen zeitlich funktionalen Zusammenhang

stabile Zwangslage

iRd Restriktion des § 239a für Zwei-Personen-Verhältnisse

  • bei Entführung

idR gegeben durch Ortsveränderung.

  • Bei Sichbemächtigen

(-) wenn Mittel, mit dem der Täter die Herrschaft über das Opfer erlangt hat (Gewaltanwendung o. Drohung), zugleich die Zwangsmittel sind, durch die der Täter sein eigentliches Ziel erreichen will.

maW: wenn Bemächtigungslage und Erpressungsmittel zusammenfallen.

(+) jede darüber hinausgehende Drucksituation.

zeitlich funktionale Zusammenhang

iRd Restriktion des § 239a für Zwei-Personen-Verhältnisse

nur (+), wenn nach dem Täterplan das abgenötigte Opferverhalten noch während der durch das Entführen o. Sichbemächtigen geschaffenen Zwangslage vorgenommen werden soll.

(-) wenn das Opferverhalten erst zu einem ZP beginnen soll, zu dem die pysische Herrschaft des Täters bereits beendet ist.

Angriff auf Kraftfahrer iSd § 316a

im ZP der Tathandlung muss das Opfer der Führer o. Mitfahrer des Kfz sein.

Führer eines Kfz ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, in Bewegung hält o. allgemein mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschaftigt ist.

(-) wenn Fahrzeug verlassen wird.

(-) wenn der Motor ausgeschaltet ist.

Verüben des Angriffs

§ 316a

Vornahme einer feindlichen Handlung erforderlich und ausreichend, die das Opfer auch tatsächlich erreicht hat.

  • Angriff muss sich entweder gegen Leib und Leben o. die Entschlussfreiheit des Opfers richten, List genügt nicht.

 

  • Angriff  vor Führen des Kfz (+) wenn das Opfer durch den Angriff zur Mitfahrt im Kfz gezwungen wurde und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wurde.

unter Ausnutzung der besond. Verhältnisse des Straßenverkehrs

§ 316a

Der Täter muss die mit dem Betrieb des Kfz's verbundene erhöhte Schutzlosigkeit des Opfers zunutze machen wollen.

(+) wenn Fahrzeug in Bewegung ist.

(+) Fahrzeugführer verkehrsbedingt anhält und den Motor weiterlaufen lässt.

  • Keine Besonderheit des Straßenverkehrsverhältnisse, wenn bloße Vereinzelung des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zu erreichen ist.
  • Kein Ausnutzen, wenn Angriff vor Benutzung des Kfz begonnen hatte und die Fahrzeugbenutzung während der andauernden Nötigung nur Beförderungszwecken diente, (ggf. §239a)

sog. Perpetuierungstheorie

§ 259 ff

Strafgrund dieses Anschlussdeliktes zu allen Vermögensstraftaten ist:

Verfestigung und Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitz- und Vermögenslage an dem Tatobjekt durch die Mitwirkung des Hehlers.

Tatobjekt

§ 259

Sache, also immer nur ein körperlicher Gegenstand, den ein anderer durch die rw (Vermögens-)vortat erlangt hat.

Tathandlung

§ 259

 Handeln im Eigeninteresse auf Erwerberseite:

Wer die Sache ankauft  o. verschafft, erlangt den Gegenstand rechtsgeschäftlich durch Kauf o. durch unentgelttliche Übertragung zu eigener Verfügungsgewalt.

- Erforderlich ist aber immer ein abgeleiteter Erwerb.

(-) bei Bestehlen o. Erpressen des Vortäters, da nicht im Einvernehmen mit diesem.

(+) bei nur täuschungsbedingter Verschaffung.

Handeln auf Vortäterseite in dessen Interesse:

Wer absetzt, veranlasst die Weitergabe des Tatobjekts im Auftrag des Vortäters.

- Ausreichend ist bereits nach Rspr. ein auf Absatz gerichtetes Verhalten, ein Absatzerfolg ist nicht notwendig.

Absatzhilfe ist der Fall der zur Täterschaft erhobenen Hilfe zum Absatz durch den Vortäter. Anders als die nur versuchte Beihilfe ist die zur Täterschaft erhobene Absatzhilfe auch als Versuch strafbar.

Deliktsart der Unterschlagung

§ 246

  • Vergehen
  • formell subsidiäres Eigentumsdelikt
  • Auffangnorm für alle Zueignungshandlungen, die nicht den spezielleren Straftaten wie Diebstahl, Betrug und Hehlerei unterfallen.

Zueignung iRd Unterschlagung

§ 246

Verhalten, das sich für einen Beobachter als Manifestation des Willens darstellt, sich oder einem Dritten Eigenbesitz an der Sache oder ihren funktionstypischen Sachwert zu verschaffen und dem Eigentümer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten.

 

Manifestation ist dabei jede äußere Handlung, die auf den Willen des Täters schließen lässt,

  • den Eigentümer dauernd auszuschließen (Enteignungskomponente)
  • und die Sache o. deren Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben (Aneignungskomponente)

 

 

obj. Kriterien zur Ermittlung der Zueignung

§ 246

weite Manifestationstheorie:

  • Es genügt, dass das Aneignunselemet zu Tage tritt und das Enteignungselement nicht ausgeschlossen erscheint.
  • Die Handlung des Täters muss als Betätigung des Zueignungswillens erscheinen.
  • auch neutrale Handlungen ausreichen sollen, wenn sie von einem Zueignungswillen getragen sind.

enge Manifestationstheorie (hM):

  • nur objektive Handlungen, bei denen ein gedachter, das äußere Gesamtgeschehen überblickender Beobachter den sicheren Schluss ziehen kann, dass der Täter die Sache o. ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers seiner o. der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben will.

(P) Sachen, die der Täter nicht in Besitz o. Gewahrsam hat?

Zueignung nicht bereits mit deren Berühmung o. Kundgabe anzunehmen, sondern erst bei einer auf die Sache bezogene Betätigung.

 

Wiederholte Zueignung

§ 246

hM. Tatbestandslösung:

Hat sich der Täter ein Sache bereits durch ein strafbares Delikt zugeeignet, ist die im Verbrauch o. der Weiterübertragung liegende erneute Betätigung des Herrschaftswillens keine Zueignung.

  • Ausnutzung einer bereits geschaffenen Herrschaftsstellung ist keine tatbeständliche Zueignung iSd § 246 mehr.

Lit. Konkurrenzlösung:

Zueignung liegt zwar vor, diese tritt jedoch als mitbetrafte Nachtat auf Konkurrenzebene zurück.