Strafrecht VD
Definitionen
Definitionen
Kartei Details
Karten | 96 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 17.09.2016 / 08.10.2016 |
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Sichbemächtigen
§ 239 a
Physische Machtausübung über einen Menschen ohne Ortsveränderung.
subj. TB des § 239a
sog. überschießende Innentendenz
- Vorsatz bzgl. Tathandlung
- Ausnutzungsabsicht zur Begehung einer Erpressung
- beabsichtigte Erpressung kann gerichtet sein
- auf das festgehaltene Opfer (Zwei-Personen-Verhältnis)
- gegen einen Dritten (Drei-Personen-Verhältnis)
(P) Zwei-Personen-Verhältnisse iRd § 239a
Abgr. zu §§ 253, 255
Zur Verhinderung der
- Überdehnung des Vorfeldtatbestandes des § 239a
- Verdrängung des eigentlichen Zieldelikt des Raubes o. der räuberischen Erpressung
verlangt der BGH für solche Zwei-Personen-Verhältnisse eine Restriktion; und zwar
- eine stabile Zwangslage und
- einen zeitlich funktionalen Zusammenhang
stabile Zwangslage
iRd Restriktion des § 239a für Zwei-Personen-Verhältnisse
- bei Entführung
idR gegeben durch Ortsveränderung.
- Bei Sichbemächtigen
(-) wenn Mittel, mit dem der Täter die Herrschaft über das Opfer erlangt hat (Gewaltanwendung o. Drohung), zugleich die Zwangsmittel sind, durch die der Täter sein eigentliches Ziel erreichen will.
maW: wenn Bemächtigungslage und Erpressungsmittel zusammenfallen.
(+) jede darüber hinausgehende Drucksituation.
zeitlich funktionale Zusammenhang
iRd Restriktion des § 239a für Zwei-Personen-Verhältnisse
nur (+), wenn nach dem Täterplan das abgenötigte Opferverhalten noch während der durch das Entführen o. Sichbemächtigen geschaffenen Zwangslage vorgenommen werden soll.
(-) wenn das Opferverhalten erst zu einem ZP beginnen soll, zu dem die pysische Herrschaft des Täters bereits beendet ist.
Angriff auf Kraftfahrer iSd § 316a
im ZP der Tathandlung muss das Opfer der Führer o. Mitfahrer des Kfz sein.
Führer eines Kfz ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, in Bewegung hält o. allgemein mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschaftigt ist.
(-) wenn Fahrzeug verlassen wird.
(-) wenn der Motor ausgeschaltet ist.
Verüben des Angriffs
§ 316a
Vornahme einer feindlichen Handlung erforderlich und ausreichend, die das Opfer auch tatsächlich erreicht hat.
- Angriff muss sich entweder gegen Leib und Leben o. die Entschlussfreiheit des Opfers richten, List genügt nicht.
- Angriff vor Führen des Kfz (+) wenn das Opfer durch den Angriff zur Mitfahrt im Kfz gezwungen wurde und der Angriff während der Fahrt fortgesetzt wurde.
unter Ausnutzung der besond. Verhältnisse des Straßenverkehrs
§ 316a
Der Täter muss die mit dem Betrieb des Kfz's verbundene erhöhte Schutzlosigkeit des Opfers zunutze machen wollen.
(+) wenn Fahrzeug in Bewegung ist.
(+) Fahrzeugführer verkehrsbedingt anhält und den Motor weiterlaufen lässt.
- Keine Besonderheit des Straßenverkehrsverhältnisse, wenn bloße Vereinzelung des Opfers an einem Ort, an dem fremde Hilfe nicht zu erreichen ist.
- Kein Ausnutzen, wenn Angriff vor Benutzung des Kfz begonnen hatte und die Fahrzeugbenutzung während der andauernden Nötigung nur Beförderungszwecken diente, (ggf. §239a)
sog. Perpetuierungstheorie
§ 259 ff
Strafgrund dieses Anschlussdeliktes zu allen Vermögensstraftaten ist:
Verfestigung und Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Besitz- und Vermögenslage an dem Tatobjekt durch die Mitwirkung des Hehlers.
Tatobjekt
§ 259
Sache, also immer nur ein körperlicher Gegenstand, den ein anderer durch die rw (Vermögens-)vortat erlangt hat.
Tathandlung
§ 259
Handeln im Eigeninteresse auf Erwerberseite:
Wer die Sache ankauft o. verschafft, erlangt den Gegenstand rechtsgeschäftlich durch Kauf o. durch unentgelttliche Übertragung zu eigener Verfügungsgewalt.
- Erforderlich ist aber immer ein abgeleiteter Erwerb.
(-) bei Bestehlen o. Erpressen des Vortäters, da nicht im Einvernehmen mit diesem.
(+) bei nur täuschungsbedingter Verschaffung.
Handeln auf Vortäterseite in dessen Interesse:
Wer absetzt, veranlasst die Weitergabe des Tatobjekts im Auftrag des Vortäters.
- Ausreichend ist bereits nach Rspr. ein auf Absatz gerichtetes Verhalten, ein Absatzerfolg ist nicht notwendig.
Absatzhilfe ist der Fall der zur Täterschaft erhobenen Hilfe zum Absatz durch den Vortäter. Anders als die nur versuchte Beihilfe ist die zur Täterschaft erhobene Absatzhilfe auch als Versuch strafbar.
Deliktsart der Unterschlagung
§ 246
- Vergehen
- formell subsidiäres Eigentumsdelikt
- Auffangnorm für alle Zueignungshandlungen, die nicht den spezielleren Straftaten wie Diebstahl, Betrug und Hehlerei unterfallen.
Zueignung iRd Unterschlagung
§ 246
Verhalten, das sich für einen Beobachter als Manifestation des Willens darstellt, sich oder einem Dritten Eigenbesitz an der Sache oder ihren funktionstypischen Sachwert zu verschaffen und dem Eigentümer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten.
Manifestation ist dabei jede äußere Handlung, die auf den Willen des Täters schließen lässt,
- den Eigentümer dauernd auszuschließen (Enteignungskomponente)
- und die Sache o. deren Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben (Aneignungskomponente)
obj. Kriterien zur Ermittlung der Zueignung
§ 246
weite Manifestationstheorie:
- Es genügt, dass das Aneignunselemet zu Tage tritt und das Enteignungselement nicht ausgeschlossen erscheint.
- Die Handlung des Täters muss als Betätigung des Zueignungswillens erscheinen.
- auch neutrale Handlungen ausreichen sollen, wenn sie von einem Zueignungswillen getragen sind.
enge Manifestationstheorie (hM):
- nur objektive Handlungen, bei denen ein gedachter, das äußere Gesamtgeschehen überblickender Beobachter den sicheren Schluss ziehen kann, dass der Täter die Sache o. ihren Sachwert unter Ausschluss des Eigentümers seiner o. der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben will.
(P) Sachen, die der Täter nicht in Besitz o. Gewahrsam hat?
Zueignung nicht bereits mit deren Berühmung o. Kundgabe anzunehmen, sondern erst bei einer auf die Sache bezogene Betätigung.
Wiederholte Zueignung
§ 246
hM. Tatbestandslösung:
Hat sich der Täter ein Sache bereits durch ein strafbares Delikt zugeeignet, ist die im Verbrauch o. der Weiterübertragung liegende erneute Betätigung des Herrschaftswillens keine Zueignung.
- Ausnutzung einer bereits geschaffenen Herrschaftsstellung ist keine tatbeständliche Zueignung iSd § 246 mehr.
Lit. Konkurrenzlösung:
Zueignung liegt zwar vor, diese tritt jedoch als mitbetrafte Nachtat auf Konkurrenzebene zurück.
Sache
§ 242
jeder körperliche Gegenstand, sofern er Objekt von Rechten sein kann.
(-) lebende Menschen, ihre körperlichen Teile, künstliche Implantate, da sonst Verstoß gegen die Menschenwürde.
bewegliche Sache
§ 242
Sachen, die von ihrem bisherigen Standort fortgeschafft werden können.
(+) auch wenn sie erst durch die Tat beweglich wird.
fremde Sache
§ 242
wenn sie im Eigentum eines anderen steht.
(-) wenn Objekt nicht eigentumsfähig ist, herrenlos ist o. im Tat-ZP im Alleineigentum des Täters steht
Wegnahme
§ 242
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams.
Die Wegnahme muss sich gegen den Gewahrsamsinhaber richten.
Gewahrsam
§ 242
Das von Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis einer Person über eine Sache unter Berücksichtigug der Verkehrsauffassung.
Maßgeblich ist zunächst der faktische Zugriff auf den Gegenstand, der von einem natürlichen Beherrschungswillen getragen ist. Es genügt ein genereller WIlle, auch wenn es zu einem bloßen Begleitbewusstsein abgesunken ist.
Modifizierung durch Verkehrsanschauung:
- vorübergehende räumliche Trennung hindert den Fortbestand des Gewahrsams nicht.
- auch Schlafende begründen Gewahrsam.
- Bewusstlose sogar dann, wenn sie ohne Wiedererlangung des Bewusstseins sterben.
Neuer Gewahrsam
§ 242
Derartige Erlangung der Herrschaft über die Sache,
- dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben
- und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann.
Beachte:
- Vollendung tritt bereits mit Erlangung des neuen Gewahrsam.
- Beendigung der Tat mit Sicherung des Gewahrsams.
sog. Gewahrsamslockerung
§ 242
Täter lässt sich die Sache aufgrund einer Abrede vom vormaligen Gewahrsamsinhaber aushändigen
und erhält sie nur kurzfristig und in räumlicher Nähe zum bisherigen Gewahrsamsinhaber,
dann liegt kein Gewahrsamswechsel, sondern eine Gewahrsamslockerung vor.
Gewahrsamsbruch
§ 242
Handeln gegen o. ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.
(-) wenn Gewahrsamsinhaber mit dem Verlust des Gewahrsams einverstanden ist.
Einverständnis
§ 242
Tatsächliche (natürliche und freiwillige) Wille des G.-Inhabers auf den Gewahrsam zu verzichten.
Dh. G.-Inhaber muss im ZP des Verlustes der tatsächlichen Herrschaft bewusst gewesen sein, dass er den Gewahrsam nicht nur lockert, sondern völlig preis gibt.
- keine Kundgabe nach außen erforderlich.
- Wille muss Täter nicht bekannt sein.
Zueignung
§ 242
Zueignung verlangt die zumindest vorübergehende Anmaßung der Verfügungsmacht des Eigentümers
und, nicht notwendig durch dieselbe Handlung, eine dauernde Verdrängung des Eigentümers aus seiner Verfügungsmacht.
sog. Aneignungs- und Enteignungskomponenten.
Zueignungsabsicht
§ 242
Im Tat-ZP muss die Zueignung in der Vorstellung des Täters vorhanden sein. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der erstrebten Aneignung.
Aneignung = Absicht, dh. dolus directus 1. Grades
Enteignung = dolus eventualis
Gegenstand der Zueignung
§ 242
Primär: Sache Selbst
Sekundär: in der Sache funktionsspezifisch verkörperte Sach- o. Gebrauchswert.
Fallgruppen:
- Sache soll nicht wieder an Berechtigten zurückgelagen: (+) wenn Gegenstand nur kurzfristig gebraucht. Gebrauch muss kein funktionstypischer sein.
- Sache soll wieder an Berechtigten zurückgelagen: nur (+) wenn der Sache zuvor ein funktionstypischer Wert entzogen werden soll, zB. durch Verbrauch, übermäßige o. überlange Gebrauch.
-Sache soll ohne Verschlechterung wieder an Berechtigten zurückgelagen, aber Entgelt als Gegenleistung erstrebt: ausnahmsweise als Sachwerzueignung gesehen, wenn die Rückgabe unter Leumdung fremden Eigentums geschieht.
RW der erstrebten Zueignung
§ 242
normatives, vorsatzbedürftiges TBMM.
obj.: das vom Täter erstrebte Ziel, wäre es realisiert worden, hätte objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung gestanden.
subj.:Täter hat Vorsatz bzgl. dieses Widerspruchs.
Zueignung von Bargeld zur Befriedungung von Geldschulden?
(P) in § 242
Rspr.:
- obj. RW der Zueignung (+), da dem Schuldner (und nicht dem Gl.) das Recht zur Auswahl der konkreten Zahlungsmittel zugewiesen ist.
- subj. RW der Zueignung (-), da in der Rechtsbevölkerung ein Irrtum verbreitet sei, der Gl. könne Befriedigung für seine Geldforderung durch Ansichnahme beliebiger vorgefundener Zahlungsmittel suchen. Dieser Rechtsirrtum beseitigt die zutreffende Parallelwertung in der Laienssphäre.
Lit.: nach der sog. Wertsummenstheorie fehlt bereits die obj. RW der erstrebten Zueignung.
Erschwerungsgrund des § 243 I 2 Nr. 1
Täter setzt sich zur Ausführung des Diebstahls über die durch einen umschlossenen Raum geschaffene Schutzsphäre mit erhöhter krimineller Energie hinweg.
Zur Ausführung der Tat müsste Handlungsmodalität begangen worden sein,
dh. Täter muss schon bei Verwirklichung des Regelbeispiels Diebstahlsvorsatz besessen haben und die Handlung des RGB's muss Mittel der Vollendung gewesen sein.
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